Hafenabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Thiessow Aufgrund folgender Rechtsgrundlage: 5 der Kommunalverfassung M-V i.d.fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V Nr. 2 S. 29 ff.), zul. geändert durch Gesetz vom 09.August 2000 (GVOBL. M-V Nr. 14 S. 360) 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V Nr. 13, S. 522,916), geändert durch Gesetz vom 22.November 2001 (GVOBL.M-V Nr. 15 S.438) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ostseebad Thiessow vom 21.01.2004 die folgende Hafenabgabensatzung Erlassen. Die Zustimmung des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern wurde mit Schreiben vom 03.03.2004, AZ: V530-179-02-Thiessow erteilt. 1 Geltungsbereich 1) Für die Benutzung des kommunalen Hafens der Gemeinde Ostseebad Thiessow werden Abgaben nach dieser Satzung erhoben. 2) Das abgabepflichtige kommunale Hafengebiet umfasst - die Wasserfläche des Zicker See mit den Grundstücken: Flurstücke 643 (teilweise); 645 und 651 der Flur 1 der Gemarkung Thiessow und Klein Zicker und - die Landflächen der Brückenköpfe mit den Grundstücken: Flurstücke 178/2 ; 182/3 ; 183/3 ; 643 (teilweise), 644 und 646 der Flur 1 der Gemarkung Thiessow und Klein Zicker 3) Die Lage der Grundstücke ist aus den Lageplänen (Anlage 1) ersichtlich, die Bestandteil der Satzung sind. 2 Zusammensetzung der Hafenabgaben Nach dieser Satzung werden folgende Hafenabgaben erhoben. a) Hafengebühren b) Kaibenutzungsgebühren c) Lagergebühren 3 Hafenbehörde und Abgabenerhebung 1) Die Hafenbehörde ist der Amtsvorsteher des Amtes Mönchgut-Granitz als Ordnungsbehörde. 2) Die Hafenabgaben werden durch die Gemeinde Ostseebad
Thiessow erhoben; sie beauftragt die Kurverwaltung mit der Einziehung. 3) Die Abgabeschuld entsteht mit der abgabenpflichtigen Benutzung des Hafens. 4) Die Hafenabgaben werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. 5) Zahlungsmittel ist der Euro. 6) Die in 2 aufgeführten Gebühren werden einzeln berechnet und einzeln auf volle Euro-Beträge aufgerundet. 7) Für Gebühren die auf Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper entfallen, sind deren Eigentümer und deren Benutzer als Gesamtschuldner gebührenpflichtig. Für die Lagerung und den Umschlag von Gütern sind Verlader und Empfänger sowie Eigentümer der Güter als Gesamtschuldner gebührenpflichtig. 8) Die Gebührensätze sind Brutto - Beträge (einschließlich Mehrwertsteuer). 4 Anmeldung 1) Meldepflichtig für Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist der Fahrzeug- oder Geräteführer oder sein Beauftragter. Im übrigen gelten hinsichtlich der Anmeldefristen die Vorschriften der Landesverordnung für die Häfen in Mecklenburg - Vorpommern. 2) Meldepflichtig für den Umschlag und die Lagerung von Gütern ist entweder der Verlader, der Empfänger, der Benutzer der Anlage oder der Fahrzeugführer. 3) Die Anmeldung ist vorzunehmen bei einem Beauftragten der Kurverwaltung Ostseebad Thiessow unter Vorlage der Schiffsund Lagerpapiere sowie des Nachweises über die Fahrgastbeförderung. 5 Bemessungsgrundsätze 1) Die Länge der Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper ist die Länge in Metern, gemessen in Richtung der größten Ausdehnung. 2) Schiffspapier für die in das Seeschiffsregister eingetragenen Schiffe ist der Schiffmessbrief. Bei Schiffen, deren Bemessungsgrundlage die polizeilich höchst zulässige Personenzahl ist, muss diese Personenzahl durch das Schiffszeugnis nachgewiesen werden. 3) Bemessungsgrundlage für ein in ein Seeschiffsregister eingetragenes Schiff ist dessen Bruttoraumzahl in BRZ, für ein in ein Binnenschiffsregister eingetragenes Schiff dessen
maximale Tragfähigkeit in metrischen Tonnen (Eichtonnen). Für alle in der Auslandsschifffahrt eingesetzten Schiffe, die größer als 24 m sind, gilt der internationale Schiffsmessbrief ITC 69 - mit der Angabe des Bruttoraumgehalts in BRZ. 6 Allgemeine Befreiung von den Hafenabgaben Von der Zahlung aller Abgaben sind befreit: a) Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper des Landes Mecklenburg - Vorpommern, die Aufsichts- oder Wasserbauzwecken dienen, sowie Fahrzeuge der Bundesmarine. b) Güter für Wasserbauzwecke, die dem Land Mecklenburg-Vorpommern gehören oder für deren unmittelbare Rechnung befördert werden. c) Lotsen-, Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge, jedoch nur im Einsatz, und Eisbrecher. d) Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. e) Fahrzeuge, Geräte und sonstige Schwimmkörper, die den Hafen als Nothafen aufsuchen und ihn, ohne zu laden oder zu löschen, wieder verlassen, solange der Tatbestand, der das Einlaufen bedingt, gegeben und nicht schiffsseitig bedingt ist. f) Schiffe, die auf offizielle Einladung der Gemeinde Ostseebad Thiessow den Hafen anlaufen. 7 Hafengebühren 1) Die Hafengebühren sind für alle nicht befreiten Wasserfahrzeuge zu entrichten, die in die abgabenpflichtigen Hafengebiete einlaufen oder aus diesen auslaufen. 2) Die Hafengebühren betragen für jeden Eingang und jeden Ausgang je BRZ 1. für Frachtschiffe, wenn sie beladen sind 0,18 Euro 2. für Frachtschiffe, wenn sie leer oder mit Ballast fahren 0,12 Euro 3. sonstige nach BRZ vermessene Fahrzeuge 0,12 Euro 4. für Fahrgastschiffe im erwerbsmäßigen Personenverkehr bis 30 m Länge 10,00 Euro über 30 m Länge 20,00 Euro 5. Für Fahrzeuge der Berufs- und Nebenerwerbsfischer werden die Hafengebühren nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben. Für diese Fahrzeuge sind je angefangene 24 Stunden bei einer Länge bis 6,99 m 3,50 Euro von 7,00 m bis 7,99 m 4,00 Euro von 8,00 m bis 9,99 m 4,50 Euro von 10,00 m bis 11,99 m 5,00 Euro von 12,00 m bis 13,99 m 6,00 Euro
von 14,00 m bis 15,99 m von 16,00 m bis 17,99 m von 18,00 m bis 19,99 m von 20,00 m bis 25,99 m von 26,00 m bis 29,99 m von über 30 m zu entrichten. 7,00 Euro 8,00 Euro 9,00 Euro 12,00 Euro 14,50 Euro 17,50 Euro In den Gebühren ist jeweils ein Ruderboot enthalten, welches zu einem im abgabepflichtigen Hafengebiet liegenden Fahrzeug gehört, soweit es nicht in der erwerbsmäßigen Personen- oder Güterförderung eingesetzt wird und sofern es keine Sonderleistungen in Anspruch nimmt. 6. Für Sportfahrzeuge, Kähne, Jollen und sonstige kleine, nicht vermessene, nicht registrierte oder nicht geeichte Fahrzeuge, soweit sie nicht Erwerbszwecken dienen, werden die Hafengebühren nach Tagessätzen ohne Berücksichtigung der Anzahl der Ein- und Ausfahrten erhoben. Für diese Fahrzeuge sind je angefangene 24 Stunden bei einer Länge Sommergebühren Wintergebühren vom 01.04. - 31.10. vom 01.11. - 31.03. bis 7,99 m 7,50 3,50 8,00 m - 9,99 m 9,50 4,50 10,00 m - 11,99 m 13,00 6,00 12,00 m - 14,99 m 17,00 7,00 15,00 m - 19,99 m 25,00 8,00 20,00 m - 24,99 m 30,00 12,00 über 25,00 m 35,00 15,00 zu entrichten. 3)a) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Hafengebühren Jahrespauschalen für Fischereifahrzeuge auf der Basis von 7, Abs. 2, Nr. 5 gewährt. Wird der Antrag erst im Laufe des Pauschalzeitraums gestellt, so ist die gesamte Pauschale fällig. Eine Anrechnung von bereits für einen laufenden Pauschalzeitraum fälligen oder bezahlten Gebühren ist nicht statthaft. b) Die Pauschalen gelten für die Fahrzeuge, für die die Anträge gestellt waren. c) Bei Verkauf oder Ausfall eines Fahrzeuges durch Reparatur kann die Hafenbehörde die Jahrespauschale auf Antrag auf ein Ersatzfahrzeug übertragen. Die Gesamtpauschale ist in diesem Falle nach dem größten Schiff zu berechnen. Nachzahlungen werden mit der Inbetriebnahme des Ersatzfahrzeuges fällig. d) Für die Fischereifahrzeuge nach 7, Abs. 2, Nr. 5 beträgt die Jahrespauschale des einhundertvierzigfache des Tagessatzes. 8 Kaibenutzungsgebühren 1) Die Kaibenutzungsgebühren sind für jeden über die öffentliche Kaioder Uferanlagen an Bord gehenden und jeden von Bord gehenden Fahrgast im erwerbsmäßigen Personenverkehr sowie für die über diese Anlage gelöschten oder geladenen Güter zu entrichten
2) Sie betragen bei a) Fahrgästen je Person 0,20 Euro b) Güter, wie Fische, Reet, Erden, Kies, Sand sowie Steine aller Art je 100 kg 0,10 Euro 3) Von den Gebühren sind befreit a) Kinder bis vollendetem 4. Lebensjahr b) Güter, die als Gepäck durch Fahrgäste von Fahrgastschiffen mitgeführt werden. Höchstens jedoch bis zu 50 kg je Fahrgast. 9 Lagergebühren 1) Die Lagergebühren sind für die Lagerung von Gütern in dem abgabepflichtigen Hafengebiet dieser Satzung zu entrichten. 2) Die Lagergebühren betragen nach einer 24-stündigen gebührenfreien Lagerfrist für jeden angefangenen folgenden Tag je m² der belegten Fläche 0,25 Euro. 10 Härtefälle In Härtefällen können die Hafenabgaben auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Die Satzung der Gemeinde über die Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen gilt entsprechend. 11 Übergangsregelungen Soweit Hafenabgabe für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gezahlt wurden, werden diese auf die Abgaben nach dieser Satzung angerechnet. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ostseebad Thiessow, den 17.03.2004 Zorn Bürgermeisterin Ort der Veröffentlichung: lt. Hauptsatzung Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen an den amtlichen Schaukästen (Bekanntmachungstafeln) der Gemeinde: - für den Ort Ostseebad Thiessow in der Hauptstraße, rechts vor dem Haupteingang zur Spar-Verkaufsstelle - für den Ort Klein Zicker an der Bushaltestelle für Sonderbusse rechts vor dem öffentlichen Parkplatz der Gemeinde." ausgehängt am: 25.03.-10.04.04 gez. Kr. abgenommen am: 13.04.04 gez. Kr.