Ortsrecht in der Verbandsgemeinde Herxheim

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Transkript:

Ortsrecht in der Verbandsgemeinde Herxheim Körperschaft: Ortsgemeinde Herxheimweyher Bezeichnung: Hauptsatzung Nummer: 039.01.01 vom: 22.07.2014 zuletzt geändert: - Historie: Fassung vom 22.07.2014, Amtsblatt 31/2014 vom 01.08.2014

1 H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Herxheimweyher vom 22.07.2014 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der 24 und 25 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsverzeichnis: 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben... 2 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates... 2 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse... 3 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister.. 4 5 Beigeordnete... 4 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates... 4 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen... 5 8 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters... 6 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten... 6 10 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene... 7 11 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter... 7 12 Inkrafttreten... 8

2 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Herxheim. Darüber hinaus können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.herxheimweyher.de zusätzlich erfolgen. (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, Obere Hauptstr. 2 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von 8 Absatz 4 DVO zu 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich beim Rathaus Herxheimweyher, Hauptstr. 36 (Nordseite) befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel (Absatz 4). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. (6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates (1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse: 1. Rechnungsprüfungsausschuss 2. Haupt- und Finanzausschuss 3. Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt 4. Ausschuss für Jugend, Senioren, Kultur und Sport

3 (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 haben 6 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. (3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet: Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Ausschuss für Jugend, Senioren, Kultur und Sport Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse (1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt. (2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung für folgende Angelegenheiten übertragen: 1. die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einem Betrag von 5.000,00 im Einzelfall im Rahmen der Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; 2. Stundung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist; 3. Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkungen, die Annahme von Sponsoringleistungen Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß 94 Abs. 3 Satz 5 bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 Euro im Einzelfall, Die Entscheidung gemäß S. 1 Nr. 3 hinsichtlich der Vermittlung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

4 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 im Einzelfall; 2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 im Einzelfall; 3. Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 2.000,00 ; 4. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidung des Ortsgemeinderates; 5. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 300,00 im Einzelfall; 6. Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 500,00 im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen; 7. Einvernehmen in den Fällen des 14 Abs. 2, 31 und 33 BauGB und in den Fällen des 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; 8. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; 9. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. 5 Beigeordnete (1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete. (2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den Ersten Beigeordneten zu übertragen ist. 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. (2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00.

5 (3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. (4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von bis zu 15,00 je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich 1. in Höhe von 15,00 je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder 2. in Höhe von 15,00 je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Liegen beide Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des 18 a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3). (5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. (6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt. 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen (1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00. (2) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten eine Entschädigung in Höhe von 30,00 je Sitzung. Dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wird diese Entschädigung auch gewährt, wenn diese den Umlegungsausschuss bei Einleitungs-, Erörterungs- und Gerichtsterminen vertreten. (3) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 6 Absatz 3 bis 6 entsprechend.

6 8 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters (1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO. (2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. (3) 6 Abs. 4 gilt entsprechend. 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten (1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. (2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1. (3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister ( 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

7 (4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den in 13 Abs. 4 S. 2 KomAEVO festgesetzten Betrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß 69 Abs. 4 GemO. (5) 6 Abs. 3 bis 6 und 8 Abs. 2 gelten entsprechend. 10 Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene (1) Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 15,00 je Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen. (2) 8 Abs. 2 gilt entsprechend. 11 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter (1) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 21,00. je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. (2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß 13 Abs. 4 S. 2 KomAEVO. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt. (3) Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, ehrenamtlich Betreuungskräfte, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 8,00 Euro je volle Stunde. Ein evtl. Verdienstausfall sowie die sonstigen persönlichen Aufwendungen sind damit abgegolten. (4) 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

8 12 Inkrafttreten (1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung 26.08.2009 außer Kraft. Ausgefertigt: 76863 Herxheimweyher, 22.07.2014 gez. Gadinger Ortsbürgermeister

9 Hinweis: Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist ( 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Herxheimweyher, 22.07.2014 gez. Gadinger Ortsbürgermeister