Allgemeine Bedingungen für Werkverträge der Wärmeverbund Riehen AG (WVR-AG)

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Transkript:

Allgemeine Bedingungen für Werkverträge der Wärmeverbund Riehen AG (WVR-AG) Ausgabe Januar 2013 / V02 Wärmeverbund Riehen AG, Margarethenstrasse 40, 4008 Basel Telefon: 061 275 53 00 Fax: 061 275 59 50 Mail: info@erdwaermeriehen.ch Ausgabe: Januar 2013 / V02 Seite 1 von 6

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE 1. Allgemeines 1.1. Diese allgemeinen Bedingungen für Werkverträge gelten für alle durch die Wärmeverbund Riehen AG vereinbarten Werkverträge im Sinne von Art. 363 ff des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. 1.2. Werk ist auch das Ergebnis einer Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeit. 1.3. Die Parteien werden im folgenden als "Besteller" und als "Unternehmer" und die Lieferung wird als "Werk" bezeichnet. Diese "allgemeinen Bedingungen für Werkverträge der WVR-AG" werden im folgenden als "allg. Vertragsbedingungen" bezeichnet. 1.4. Die vorliegenden allg. Vertragsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil des individuellen Werkvertrages (Bestellung) dar. 1.5. Mit Abschluss des Werkvertrages anerkennt der Unternehmer diese allg. Vertragsbedingungen vollumfänglich. Vorbehalten bleiben im einzelnen Fall entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen im Werkvertrag. 1.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferungs-, Montagebedingungen usw.) des Unternehmers gelten nur soweit sie im Vertrag schriftlich anerkannt werden. 1.7. Sollten zwischen den vorliegenden allg. Vertragsbedingungen und dem individuellen Werkvertrag Widersprüche bestehen, so ist die im Vertrag enthaltene Regelung massgebend. 1.8. Ergänzend zu den allg. Vertragsbedingungen und den vertraglichen Regelungen finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 363 ff) Anwendung. 2. Das Werk im Allgemeinen 2.1. Mit der Übergabe seiner Offerte wird diese für den Unternehmer bis zur Annahme durch den Besteller innert der in der Offerte genannten Frist bindend. Fehlt eine solche Angabe, so gilt eine Bindefrist von 90 Tagen ab Offertdatum. Mit der Übergabe der Offerte anerkennt der Unternehmer, dass ihm alle für die Ausführung des Werkes massgebenden Vorgaben, Tatsachen und Verhältnisse (Räumlichkeiten usw.) bekannt sind. 2.2. Das Werk ist nach bewährten Konstruktionsgrundsätzen und unter Berücksichtigung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik sowie unter Verwendung von bestgeeignetem Material auszuführen. 2.3. Besteht ein Werkvertrag mit Werkbeschrieb/Ausschreibungstext, müssen Abweichungen gegenseitig schriftlich vereinbart werden. Unterbleibt eine solche Vereinbarung, so gilt der Werkbeschrieb/Ausschreibungstext. Allfällige Mehrkosten ohne vorgängige schriftliche Vereinbarungen fallen zu Lasten des Unternehmers. 2.4. Das Werk muss in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Fach- und Sicherheitsvorschriften entsprechen. 2.5. Bei Arbeiten für oder in der Unternehmung des Besteller gelten zusätzlich zu den allg. Vertragsbedingungen seine Vorschriften und Sicherheitsweisungen. Bei deren Nichtbeachtung, bzw. bei Nichtbeachtung von allgemein gültigen Vorschriften (z.b. SUVA- oder SEV-Vorschriften) haftet der Unternehmer oder seine Hilfspersonen für daraus dem Besteller oder Dritten entstandene Schäden. Der Besteller lehnt jede Haftpflicht gegenüber dem Unternehmer, resp. seiner Hilfsperson ab. 2.6. Subunternehmer ist, wer auf Grund eines eigenen Werkvertrages mit dem Unternehmer einzelne oder alle der von diesem übernommenen Arbeiten auszuführen hat. Der Subunternehmer steht hinsichtlich dieser Arbeiten nur zum Unternehmer in einem Vertragsverhältnis. Gegenüber dem Besteller hat der Unternehmer für die Arbeit des Subunternehmers wie für seine eigene einzustehen. Der Beizug von Subunternehmern bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Besteller. 2.7. Wer Subunternehmer einsetzt, hat dem Besteller nachzuweisen, dass auch für diese die Arbeitsbedingungen gemäss dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen vom 20. Mai 1999 (Beschaffungsgesetz; SG 914.100), insbesondere 5 Beschaffungsgesetz eingehalten werden. 3. Zeichnungen, Berechnungen und Instruktionen 3.1. Der Besteller setzt in seinem Planwesen das Programmsystem AutoCAD 2007 ein. Der Unternehmer ist verpflichtet das ganze Projekt in digitaler Form mit diesem Programmsystem zu erstellen. Die digitalen Daten müssen als DWG AutoCAD Files auf CD-ROM abgeliefert werden. Damit stellt der Unternehmer sicher, dass für den Auftraggeber keine Konvertierungs- Ausgabe: Januar 2013 / V02 Seite 2 von 6

probleme entstehen. Der Besteller verlangt vom Unternehmer eine Beschreibung der technischen Abwicklung der Arbeiten, insbesondere der Datenorganisation und der Bedienung der eingesetzten Software. Diese Leistungen müssen in der Offerte eingeschlossen sein. 3.2. Der Unternehmer unterbreitet dem Besteller rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sämtliche notwendigen Zeichnungen, Berechnungen, Betriebsvorschriften usw. zur Einsichtnahme. Die Genehmigung durch den Besteller entbindet den Unternehmer nicht von seiner Verantwortung für die funktionstechnische Richtigkeit und Durchführbarkeit. 3.3. Der Unternehmer besorgt alle Angaben, welche am Projekt beteiligte Dritte benötigen, rechtzeitig und in verbindlicher, schriftlicher Form. 3.4. Nimmt der Unternehmer ohne Genehmigung durch den Besteller nachträglich Änderungen am gelieferten Werk vor, welche am baulichen Teil der Anlage des Bestellers oder an Lieferungen Dritter Änderungsarbeiten notwendig machen, gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Unternehmers. 3.5. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, übergibt der Unternehmer dem Besteller spätestens bei der Übergabe, eine vollständige, bereinigte Dokumentation (Zeichnungen, Schemata usw.) in CAD-Form gemäss Art. 3.1., welche zum klaren Verständnis von Arbeitsweise, Betrieb und Instandhaltung des Werkes sowie zur Bestellung von Ersatzteilen erforderlich ist. Auf Verlangen des Bestellers ist diese Dokumentation bereits vorgängig abzugeben. 4. Kontrollen, Prüfungen, Termine, Vertragsauflösung 4.1. Der Besteller und seine Vertreter haben nach Voranmeldung freien Zutritt zu den Werkstätten des Unternehmers und seiner Unterlieferanten. Es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte über den Stand der Arbeiten, die Qualität des verwendeten Materials usw. zu geben. 4.2. Weder die Ausübung der vorerwähnten Kontrollen durch der Besteller, noch die Durchführung von Abnahmeversuchen, befreien den Unternehmer von der vollen Verantwortung für die Einhaltung der vertraglichen übernommenen Garantien und Verpflichtungen. 4.3. Der Unternehmer legt rechtzeitig vor Arbeitsbeginn der Besteller ein Arbeitsprogramm/Bauprogramm vor und orientiert ihn regelmässig über den Stand der Arbeiten. Allfällige sich abzeichnende Verzögerungen sind dem Besteller unverzüglich und unter Angabe der Gründe schriftlich zu melden. 4.4. Bei Ereignissen höherer Gewalt (wie z.b. Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Boykott), sowie rechtlicher Unmöglichkeit, haben die Vertragsparteien über eine allfällige Anpassung oder Auflösung des Vertrages zu verhandeln. 4.5. Bei Auflösung des Vertrages haftet der Besteller nur für Leistungen bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages ohne weitere Entschädigungen. 5. Verpackung, Versand, Transport 5.1. Das Werk, oder Teile davon, müssen durch den Unternehmer wirksam gegen Beschädigung jeder Art während des Transportes und allfälliger anschliessender Lagerung geschützt sein. 5.2. Die Versandbereitschaft ist dem Besteller schriftlich zu melden. 5.3. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgen Versand und Transport (inkl. Ablad) auf Rechnung des Unternehmers. Der Übergang von Nutzen und Gefahr richtet sich nach Ziffer 9.2.. 5.4. Für sämtliche Kosten und Nachteile, welche sich aus der Nichtbefolgung der Weisungen für Transport usw. ergeben, hat der Unternehmer einzustehen. 5.5. Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein (Versandanzeige), der die Referenzen des Bestellers enthält, beizulegen. Die Rechnung ist dem Besteller im Doppel mit separater Post zuzustellen. 5.6 Sämtliche Korrespondenzen (Briefe, Lieferscheine, Rechnungen usw.) sind an das Domizil des Bestellers zu richten und müssen sämtliche Referenzen der Bauleitung, wie Bestellnummern usw. enthalten. Im Lieferschein ist der Bestimmungsort anzugeben. 6. Lieferverzögerungen, Pönalien resp. Konventionalstrafen in Werkverträgen 6.1. Wird ein Ecktermin aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so hat dieser eine Konventional - strafe von 0,5 % des Vertragspreises pro Arbeitstag, beginnend ab dem 8. Kalendertag, für jeden überschrittenen Termin zu leisten, im Maximum 10 % des Vertragspreises. Als Ecktermine gelten die im Werkvertrag vereinbarten Meilensteine. Ausgabe: Januar 2013 / V02 Seite 3 von 6

6.2. Allfällige drohende Lieferungsverzögerungen sind der Besteller unverzüglich und schriftlich zu melden. Gleichzeitig ist ihm mitzuteilen, welche Massnahmen der Unternehmer zu ergreifen gedenkt, um trotzdem eine termingemässe Inbetriebsetzung zu gewährleisten. 6.3. Wird der Unternehmer durch aussergewöhnliche, nicht voraussehbare und von ihm nicht zu verantwortende Umstände in der Erfüllung seiner Verpflichtungen in so schwerwiegender Weise behindert, dass ihm die fristgerechte Einhaltung des Arbeitsresp. Terminprogramms trotz aller ihm zumutbaren Anstrengungen und Massnahmen nicht möglich ist, so hat er dies dem Besteller ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. 7. Montage, Inbetriebsetzung und Probebetrieb 7.1 Für die Beschaffung von Bauwasser und Baustrom ist der Unternehmer zu seinen Lasten verantwortlich. 7.2. Ist die Montage Bestandteil des Werkvertrages, so ist diese sowie die Inbetriebsetzung und der Probebetrieb im vereinbarten Preis enthalten. 7.3. Regiearbeiten und -ansätze müssen vertraglich vor Ausführung der Arbeiten festgelegt werden. Regiearbeiten sind aufgrund vom Besteller visierter Stundenrapporte abzurechnen. 7.4. Der Unternehmer hat alle von ihm bei der Montage, der Inbetriebsetzung und beim Probebetrieb eingesetzten Personen auf eigene Kosten gegen Unfall zu versichern. Ausgenommen sind Mitarbeiter der Unternehmung des Bestellers. 7.5. Ist nichts anderes vereinbart, gehen die für die Inbetriebsetzung sowie für den Probebetrieb benötigten Betriebsmittel zu Lasten des Unternehmers. 7.6. Der reguläre Betrieb, Service- und Wartungsarbeiten während der Garantiefrist des Unternehmers erfolgen durch den Besteller. Dies entbindet den Unternehmer nicht von seiner Garantieleistungpflicht. 8. Abfallentsorgung 8.1 Die Abfallentsorgung hat gemäss den geltenden Vorschriften durch den Unternehmer zu erfolgen. 9. Abnahme und Garantie 9.1. Nach Beendigung der Montage wird das Werk durch den Unternehmer und den Besteller einer gemeinsamen Prüfung unterworfen. Über diese Prüfung wird ein Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. 9.2. Weist das Werk keine Mängel auf, ist das Werk mit Abschluss der Prüfung abgenommen und die Garantiezeit beginnt zu laufen. Die Garantiefrist für alle Anlagenteile beträgt ausnahmslos 2 Jahre. 9.3. Weist das Werk Mängel auf, gelten die Art. 160 und Art. 161 der SIA Norm 118. 9.4. Falls durch Verschulden des Unternehmers mehr als eine Abnahme notwendig ist, übernimmt er die daraus entstehenden Kosten. 9.5. Der Unternehmer garantiert für einwandfreie Konstruktion und Ausführung sowie volle Betriebstüchtigkeit des gesamten Werkes. Die zu garantierenden Werte sind bereits im Ausschreibungsdokument, vor der Preisabgabe durch den Unternehmer, klar definiert und sind auch im Werkvertrag enthalten. 9.6 Während der Garantiezeit wird der Unternehmer alle Teile und Ausrüstungen, die auf Konstruktions-, Material-, Ausführungsoder Montagefehler seiner Lieferung zurückzuführen sind oder die in anderer Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, unverzüglich auf eigene Kosten instandsetzen oder unentgeltlich durch neue Teile ersetzen, wenn nötig in anderer, geeigneter Konstruktion. 9.7. Indirekte Vorteile, die sich für den Besteller aus der nachträglichen Mängelbeseitigung ergeben, werden ihm nicht verrechnet. 9.8. Allfällige Mängel sind vom Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist, auf seine Kosten zu beheben. Können Mängel nicht behoben werden, oder erweist sich das Werk bei der Prüfung als unbrauchbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Zusätzlich ist eine allenfalls vereinbarte Konventionalstrafe geschuldet (vgl. Ziffer 6). Ausgabe: Januar 2013 / V02 Seite 4 von 6

10. Gefahrenübergang, Versicherung, Haftung für Schäden 10.1. Der Übergang von Nutzen und Gefahr des gesamten Werkes erfolgt anlässlich der Abnahme (vgl. Ziffer 9.2). Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Unternehmer das volle Gefahrenrisiko und ist für Versicherung, Transport, Lager- und Montagerisiken verantwortlich. 10.2. Der Unternehmer haftet für alle Schäden, die dem Besteller oder Dritten durch das Werk selbst oder während dessen Transport und Montage verursacht werden. Weiter gewährleistet der Unternehmer, dass das Werk allen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften des Bestimmungsortes, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften, entspricht. 10.3 Der Besteller ist für die Bauwesenversicherung verantwortlich. Deshalb wird dem Unternehmer mit der 1. Abschlagszahlung eine Kostenbeteiligung von 0,5% der Leistungssumme verrechnet. 11. Nachlieferungen, Revisionen, Reparaturen 11.1. Der Unternehmer verpflichtet sich, allfällige Nachbestellungen innerhalb der Garantiezeit zu den Bedingungen des Vertrages und zu angemessenen Preisen auszuführen und auf Verlangen des Bestellers alle nach Ablauf der Garantiezeit notwendig werdenden Revisionen und Reparaturarbeiten an seinem Werk zu angemessenen Preisen durchzuführen. 11.2. Der Unternehmer gewährleistet dem Besteller die Lieferung von Ersatzteilen, Software-Komponenten usw. während mindestens 10 Jahren nach der Abnahme. Nach Ablauf dieser Frist muss der Unternehmer den Besteller informieren, falls solche Teile nicht mehr lieferbar sind. 12. Anzahlungen und Garantierückbehalt 12.1. Sind Anzahlungen vereinbart, leistet der Unternehmer eine angemessene, bis zur Abnahme (vgl. Ziffer 9.2) befristete und für den Besteller kostenlose Sicherheit, z.b. eine einredefreie Bankgarantie. 12.2. Der Besteller ist berechtigt, seine Zahlung im Betrag der festgestellten Mängel bis zu deren Behebung zurückzubehalten. 12.3. Bis zum Ablauf der Garantiefrist hat der Unternehmer eine Sicherheit in der Höhe von 10% des Vergabepreises unabhängig des Leistungswertes an den Besteller zu leisten. Im Falle einer Vergabe als Gesamtpreis beträgt der Rückbehalt 10% vom Leistungswert. 12.4 Die Fälligkeit des Rückbehaltes richtet sich nach Artikel 152 der SIA Norm 118. 12.5 Hat der Unternehmer gemäss Offertanfrage/Ausschreibung eine Erfüllungsgarantie beizubringen, so muss diese bei der Auftragserteilung an den Besteller abgegeben werden. 13. Pauschalvertrag 13.1 Sind in der Ausschreibung Positionen als Richtpreise enthalten, werden diese Preise nicht in den Werkvertrag übernommen. 13.2 Eine Position Unvorhergesehes ist im Werkvertrag nicht vorgesehen. Aufwendungen für Unvorhergesehenes sind durch den Unternehmer mittels Nachtragsofferte dem Besteller zur Ausführungsfreigabe vorzulegen. 14. Urheberrechts- und Patentverletzung 14.1. Der Unternehmer haftet dem Besteller gegenüber für alle Urheberrechts- und/oder Patentverletzungen aus dem Werk und ist verpflichtet, allfällige Prozesse auf eigene Kosten für den Besteller zu führen und diesen von allfälligem Schaden freizuhalten. 14.2. Die Verwendung oder Weitergabe von Unterlagen des Bestellers für technische Weiterentwicklung ist nur mit desen Zustimmung gestattet. 15. Ergänzungen und Änderungen 15.1 Ergänzungen und Änderungen des Werkvertrages erfolgen schriftlich und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ausgabe: Januar 2013 / V02 Seite 5 von 6

16. Streitigkeiten, Gerichtsstand 16.1. Meinungsverschiedenheiten berechtigen weder den Unternehmer zur Unterbrechung der Arbeiten noch den Besteller zur Verweigerung fälliger Zahlungen. 16.2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Streitigkeiten werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt. 16.3. Gerichtsstand ist Basel. 16.4 Bei internationalen Geschäften ist das Wiener Abkommen über den internationalen Warenkauf nicht anwendbar. Wärmeverbund Riehen AG Januar 2013 Ausgabe: Januar 2013 / V02 Seite 6 von 6