LANDRATSAMT RASTATT Richtlinien zur Förderung der Schulsozialarbeit im Landkreis Rastatt

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Transkript:

LANDRATSAMT RASTATT Richtlinien zur Förderung der Schulsozialarbeit im Landkreis Rastatt - verabschiedet vom Kreistag des Landkreises Rastatt am 13. Mai 2014 -

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Rechtsgrundlage 2 2. Begriffsbestimmung 3 3. Bedarfslage für Schulsozialarbeit 3 4. Leistungsbereiche von Schulsozialarbeit 3 5. Wirkung von Schulsozialarbeit 4 6. Voraussetzungen für die finanzielle Förderung von Schulsozialarbeit 4 6.1 Mögliche Schulstandorte 4 6.2 Herstellung des Einvernehmens 5 6.3 Träger von Schulsozialarbeit 5 6.4 Einzusetzende Fachkräfte und Stellenumfang 5 6.5 Finanzierung und Rechtsanspruch 5 7. Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweis 6 7.1 Antrag 6 7.2 Bewilligung 6 7.3 Auszahlung 6 7.4 Verwendungsnachweis 6 8. Entscheidung über den Antrag 7 9. Arbeitskreis Schulsozialarbeit im Landkreis Rastatt 7 10. Inkrafttreten und Befristung 7 11. Außerkrafttreten 7 Anlage 1: Leistungsbereiche von Schulsozialarbeit Seite 1

1. Einleitung und Rechtsgrundlage Schule und Jugendhilfe stehen in zunehmendem Maße aufgrund gesellschaftlicher und familiärer Veränderungen gemeinsam vor wachsenden Herausforderungen bei der Erziehung und Bildung von jungen Menschen. Beide Bereiche stellen sich diesen Herausforderungen mit vielfältigen Weiterentwicklungen ihrer jeweiligen Arbeitsfelder sowie in verstärkter Kooperation. Als besonders wirksames Instrument haben sich hierbei seit vielen Jahren die Projekte der Schulsozialarbeit (= Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen) erwiesen. Deshalb fördert der Landkreis Rastatt im Rahmen der Jugendhilfe bereits seit dem Jahr 2001 Projekte der Schulsozialarbeit, die von Gemeinden und anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe getragen werden. Die Rechtsgrundlage für die Förderung der Schulsozialarbeit durch die Jugendhilfe stellt 13 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sowie 15 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) dar. Danach sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. 1 Im April 2012 veröffentlichte das Land Grundsätze des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg zur Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen und beteiligt sich ab dem Jahr 2012 zu einem Drittel an den Kosten der Schulsozialarbeit. Vor dem Hintergrund der Fördergrundsätze des Landes aktualisierte der Kreistag am 24. Juli 2012 die Förderrichtlinien des Landkreises. Nachdem der Ausbau der Schulsozialarbeit weiterhin fortschreitet, erfolgt nunmehr mit der Fortschreibung dieser Richtlinien eine Anpassung an die Landesförderung und damit an die politisch vereinbarte Drittelfinanzierung von Land, Jugendhilfe- und Schulträger. Da inzwischen auch verstärkt die Notwendigkeit zur sozialpädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen beruflichen Schulen gesehen wird, geht der Bedarf über das derzeit noch bestehende Angebot der Jugendberufshilfe hinaus. Die beruflichen Schulen im Landkreis streben deshalb die Einrichtung von Schulsozialarbeit statt der Jugendberufshilfe an, weshalb die gesonderten Förderrichtlinien für Jugendberufshilfe entbehrlich werden. Wie auch bisher sind den Förderrichtlinien als Anlage ergänzende Erläuterungen beigefügt, die insbesondere für die Schul- und Projektträger die Inhalte und die konzeptionelle Ausrichtung der Schulsozialarbeit näher erläutern und unterstützen sollen. 1 Die Qualitätsstandards für die Schulsozialarbeit im Landkreis Rastatt in der Fassung vom Mai 2012 stellen eine fachliche Grundlage für die praktische Arbeit dar. Sie wurden in einem 1½ jährigen Diskussionsprozess mit den im Landkreis Rastatt tätigen Fachkräften der Schulsozialarbeit sowie deren Trägern entwickelt und abgestimmt. Seite 2

2. Begriffsbestimmung Schulsozialarbeit ist die ganzheitliche, lebensweltbezogene und lebenslagenorientierte Förderung und Hilfe für Schüler/innen im Zusammenwirken mit der Schule. Durch Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der Schüler/innen wie auch durch Zusammenarbeit mit Schule und Eltern sowie den Institutionen im Gemeinwesen werden Konfliktpotenziale abgebaut und Möglichkeiten für eine wirksamere Bildungs- und Sozialisationsarbeit an der Schule aufgebaut. Schulsozialarbeit trägt so zur Stabilisierung des Schulerfolgs, zur Eingliederung in die Arbeitswelt und zur gesellschaftlichen Integration bei. Schulsozialarbeit bedient sich unterschiedlicher sozialpädagogischer Methoden (wie Einzelfallarbeit, Gruppenarbeit). Sie arbeitet in Abstimmung und Kooperation mit den Lehrern/innen und bildet eine selbstständige sozialpädagogische Arbeit in der Institution Schule. Als Bindeglied komplettiert sie die erziehende und bildende Arbeit der Schule und trägt innovativ zur Schulentwicklung bei. 3. Bedarfslage für Schulsozialarbeit Der Einsatz von Schulsozialarbeit kann grundsätzlich an jeder Schule erfolgen. Schulsozialarbeit kommt insbesondere an solchen Schulen in Betracht, die aufgrund schwieriger Lebenslagen und familiärer Belastungsfaktoren ihrer Schüler/innen mit ihren Lehrkräften alleine ihren Auftrag von Bildung und Erziehung nicht mehr erfüllen können und deshalb zusätzliche Fachkompetenz benötigen. Dies ist vor allem dort der Fall, wo Verhaltensauffälligkeiten bei Schülern/innen und Schülergruppen auftreten, interkulturelle Konflikte eine Rolle spielen, Integrationsprobleme von Aussiedlern/innen und Ausländern/innen auftreten, familienbelastende Faktoren (z.b. schlechte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Suchtkrankheit oder Erziehungsprobleme der Eltern) zu verzeichnen sind und/oder Probleme beim Übergang von der Schule zur Ausbildung und zum Beruf vorliegen. Eltern haben dort häufig auch nicht die Kraft zur Unterstützung ihrer Schule. Vielmehr brauchen die jungen Menschen sowie deren Familien gezielte sozialpädagogische Unterstützung, die im notwendigen Umfang von Lehrkräften der Schule nicht geleistet werden kann. 4. Leistungsbereiche von Schulsozialarbeit Die nachfolgend genannten Leistungsbereiche von Schulsozialarbeit sind in der alltäglichen Arbeit je nach schulischer Problemstruktur, konkreter Bedarfslage sowie personeller Ressourcen aufeinander abzustimmen und einzusetzen: Beratung in individuellen Problemsituationen Sozialpädagogische Gruppenarbeit Offene sozialpädagogische Angebote Elternarbeit Einbindung von ehrenamtlichen Strukturen Seite 3

Kooperation im Gemeinwesen (Vernetzung) 2 Kooperation mit der Institution Schule Übergang Schule Arbeitswelt Mögliche Inhalte zu den einzelnen Leistungsbereichen sind in Anlage 1 enthalten. 5. Wirkung von Schulsozialarbeit Die positive Wirkung von Schulsozialarbeit ist umso größer, je mehr sich die Beteiligten für die Kooperation öffnen und Bereitschaft zeigen, voneinander zu lernen und zu profitieren. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung der professionellen Gleichrangigkeit der kooperierenden Partner sowie die Beachtung der jeweiligen unterschiedlichen Arbeitsansätze, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten von Sozial- und Schulpädagogik. Im Schulalltag kann Schulsozialarbeit insbesondere durch ihre Vermittlungs- und Übersetzungsfunktion (zwischen Schülern/innen, Lehrern/innen, Eltern und sozialem Umfeld) folgende Wirkungen entfalten: Sie bindet Schule besser in das Netz sozialer Einrichtungen und Dienste ein, sie entlastet im Hinblick auf Schwierigkeiten mit einzelnen Schülern/innen und leistet Krisenintervention, sie trägt zu einer Minderung von individuellen und sozialen Konfliktpotenzialen bei, sie schafft damit bessere Bedingungen für den Unterrichtsalltag und zur Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule, sie bringt sozialpädagogische Sichtweisen und Handlungsstrategien in den Schulalltag mit ein und gibt damit Impulse sowohl für die innere Schulentwicklung als auch für die pädagogische Arbeit der einzelnen Lehrer/innen und sie wirkt positiv auf das Schulklima. 6. Voraussetzungen für die finanzielle Förderung von Schulsozialarbeit 6.1 Mögliche Schulstandorte Schulsozialarbeit kann an öffentlichen Schulen, und zwar an Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Gemeinschaftsschulen, beruflichen Schulen sowie Schulverbünden dieser Schularten gefördert werden. Wird Schulsozialarbeit an Ganztagsschulen gefördert, hat der Schulträger sicherzustellen, dass durch diese keine Betreuungsaufgaben während der Mittagsfreizeit und dem Mittagessen wahrgenommen werden. Gleiches gilt für Nachmittagsbetreuungsangebote, die dem Grunde nach seitens des Kultusministeriums förderfähig sind. 2 Hilfreich für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule ist die Kenntnis und Anwendung der jeweils aktuellen Arbeitshilfe Von der Information zur Kooperation Arbeitshilfe zur Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Landkreis Rastatt, die aufgaben- und trägerübergreifend gemeinsam mit dem Staatl. Schulamt Rastatt sowie den beiden Jugendämtern der Stadt Baden-Baden und des Landkreises Freudenstadt entwickelt wurde. Seite 4

6.2 Herstellung des Einvernehmens Voraussetzung einer Förderung ist ferner, dass das Jugendamt, der kommunale Schulträger und die betreffende Schule einschließlich der Schulkonferenz über die Einrichtung von Schulsozialarbeit im obigen Sinne Einvernehmen erzielen und der Einrichtung an diesem Standort zustimmen. Beteiligen sich weitere Stellen an der Finanzierung, sind auch diese entsprechend einzubeziehen bzw. deren positives Votum einzuholen. 6.3 Träger von Schulsozialarbeit Gefördert werden können Vorhaben der Schulsozialarbeit von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Im Einzelfall können Vorhaben von nicht anerkannten Trägern (z.b. kommunale Schulträger, Fördervereine) gefördert werden, wenn gewährleistet ist und nachgewiesen wird, dass diese Projekte in dauerhaftem und engem Zusammenwirken mit dem Jugendamt durchgeführt werden (z.b. regelmäßige Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Arbeitskreisen). 6.4 Einzusetzende Fachkräfte und Stellenumfang Voraussetzung für die Förderung ist die Beschäftigung einer sozialpädagogischen Fachkraft. Deren notwendige berufliche Qualifikation ist gegeben bei einem Hochschulabschluss (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss; hierzu zählen auch Studienabschlüsse einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Dualen Hochschule) in Sozialarbeit, Sozialpädagogik bzw. vergleichbaren Studiengängen im Bereich des Sozialwesens. Ausnahmeregelungen sind im Einzelfall möglich, sofern der Träger nachweisen kann, dass die Kraft über die notwendige Qualifikation verfügt, um dem Tätigkeitsprofil gerecht zu werden. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der Einsatz einer sozialpädagogischen Fachkraft zur Erfüllung der beschriebenen Aufgaben mindestens im Umfang einer halben Stelle vorgehalten wird. Im begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden. Eine Fachkraft kann an einer bis maximal drei Schulen eingesetzt werden. 6.5 Finanzierung und Rechtsanspruch Die Förderung durch den Landkreis Rastatt erfolgt als Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung und entspricht der Förderpauschale des Landes 3. Die Förderung richtet sich nach dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang der im Arbeitsfeld Schulsozialarbeit eingesetzten Fachkraft, der bei der Antragstellung darzulegen ist. Änderungen des Beschäftigungsumfangs auch während eines laufenden Förderzeitraumes sind dem Landkreis - Jugendamt - unverzüglich mitzuteilen. Förderfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Aus der Zuwendungsbewilligung kann nicht geschlossen werden, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Zuwendung gerechnet werden kann. 3 Stand April 2014: 16.700 pro Schuljahr (1. August bis 31. Juli) für eine Vollzeitstelle, anteilig bei Teilzeitstellen. Seite 5

7. Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweis 7.1 Antrag Der Projektträger hat einen schriftlichen Antrag dem Landkreis - Jugendamt - für den neuen Förderzeitraum (vgl. Ziffer 7.2) bis spätestens am 31. Juli eines jeden Jahres vorzulegen. Dem Antrag sind beizufügen a) eine konzeptionelle Darstellung des beabsichtigten Projekts bzw. bei Folgeanträgen ihre Fortschreibung, die die wesentlichen Grundsätze der Schulsozialarbeit beinhalten (vgl. Ziffer 2 4), b) Zusage über die regelmäßige Beteiligung am Arbeitskreis Schulsozialarbeit (vgl. Ziffer 9) und c) ein aussagekräftiges Schulportfolio (= Schulprofil). Im Antrag ist die Erfüllung der Fördervoraussetzungen (vgl. Ziffer 6) darzulegen. Anträge, die nicht fristgemäß eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt. 7.2 Bewilligung Die Bewilligung erfolgt bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen zeitnah. Die Zuwendung wird grundsätzlich schuljahresbezogen dem Träger des Projekts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt (= Förderzeitraum). Der Förderzuschuss wird nicht gewährt für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht überwiegend besetzt ist, und für Fachkräfte, die Elternzeit nach 15 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG) in Anspruch nehmen, und die Personalstelle deshalb unbesetzt ist. 7.3 Auszahlung Die Mittel werden nach erfolgter Förderzusage monatlich anteilig ausgezahlt. Für die bei Bewilligung bereits abgelaufenen Monate des Schuljahres erfolgt eine Einmalzahlung. Abweichende Absprachen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 7.4 Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist nach Ablauf eines jeden Bewilligungszeitraums, spätestens bis zum 31. Oktober, dem Landkreis Rastatt Jugendamt zu übersenden. Der Nachweis umfasst tätigkeitsspezifische Angaben zur Qualifikation und zum Stellenanteil der eingesetzten Fachkräfte, zum Zeitraum der Beschäftigung der eingesetzten Fachkräfte und zu sonstigen Angaben (z.b. Wegfall der Stelle, Vakanzzeiten). Ggf. unrechtmäßig empfangene Zuwendungsbeträge sind zurückzuzahlen. Eine Aufrechnung mit evtl. Rückforderungsansprüchen des Landkreises Rastatt gegenüber dem Projektträger aus anderen Bewilligungen bleibt vorbehalten. Seite 6

Geht der Verwendungsnachweis erst nach dem 31. Oktober eines Jahres ein, kann die weitere Auszahlung im laufenden Bewilligungszeitraum (vgl. Ziffer 7.3) gekürzt werden oder auch entfallen. Der Landkreis Rastatt ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen (z.b. Gewinn- und Verlustrechnung, Bücher, Belege) und durch örtliche Feststellungen zu prüfen. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die Unterlagen bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Originalbelege sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises noch mindestens fünf Jahre (bei kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts drei Jahre) lang aufzubewahren. Eine längere Aufbewahrungsfrist nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. 8. Entscheidung über den Antrag Die Verwaltung des Jugendamtes wird ermächtigt, die vorliegenden Anträge auf der Grundlage dieser Förderrichtlinien zu entscheiden. 9. Arbeitskreis Schulsozialarbeit im Landkreis Rastatt Innerhalb des Landkreises Rastatt befasst sich ein ständiger Arbeitskreis Schulsozialarbeit unter Federführung des Landkreises Rastatt - Jugendamt - insbesondere mit den aktuellen Entwicklungen in diesem Aufgabenfeld, stellt den gegenseitigen Austausch der dort tätigen Fachkräfte sicher und ermöglicht eine Vergleichbarkeit von fachlichen Standards. Die auf der Grundlage dieser Richtlinien geförderten Projektträger sichern ihre Beteiligung in diesem Arbeitskreis zu (vgl. Ziffer 7.1). 10. Inkrafttreten und Befristung Diese Richtlinien treten mit Ausnahme von Ziffer 7.1 zum 1. August 2014 in Kraft. Ziffer 7.1 tritt zum 1. Juni 2014 in Kraft mit der Folge, dass Anträge für eine Förderung nach diesen Richtlinien für das Schuljahr 2014/15 ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Juli 2014 gestellt werden können. Diese Richtlinien sind zunächst bis 31. Dezember 2016 befristet. 11. Außerkraftreten Die Richtlinien zur Förderung der Schulsozialarbeit im Landkreis Rastatt vom 24. Juli 2012 treten mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft. Die Richtlinien zur Förderung der Jugendberufshilfe im Landkreis Rastatt vom 24. Juli 2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Seite 7