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Transkript:

VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Eisenbahnen, D2 Seite 1/5 Behindertenkonzept Eisenbahnen (Normal- und Schmalspur): funktionale Anforderungsprofile Eisenbahn (genehmigt VöV 12/02) (genehmigt BAV 01/03) Zu beachten ist auch das übergeordnete Dokument Behindertenkonzepte öffentlicher Verkehr / Ziele und Grundsätze Die hier genannten Anforderungen / Elemente gelten für Neubau und Umbau. Die Nachrüstung bestehender Anlagen wird in separaten Programmen geregelt. Soweit hier nicht abweichende Regelungen aufgeführt sind, sind auch die Norm SN 521 500 Behindertengerechtes Bauen (neu: SIA 500) sowie die Publikation Strassen, Wege, Plätze der Schweiz. Fachstelle für behindertengerechtes Bauen anzuwenden. [Zahlen] in eckigen Klammern gelten provisorisch und sind von Behindertenseite noch zu verifizieren. Hier noch nicht genau spezifizierte Angaben werden in nachgeordneten Detailstandards geregelt. Einteilung der : Kat. A mit Fern- bzw. Schnellzugsverkehr (= Züge mit Zugbegleitung) Kat. B mit Halt von verschiedenen Zugskategorien und/oder mit Linienverzweigungen Kat. C einfache (ein- oder zweigleisig) mit Halt einer einzigen Zugskategorie Position H 1. H 1.1 H 1.2 H 1.3 ( ) = wünschbar, aber nicht zwingend Kat. C Einfache Perron und Zugang: Generelles Perronhöhe abgestimmt auf Gewährleistung des niveaugleichen Einstiegs in das verwendete Niederflur-Rollmaterial im Regionalverkehr Perronhöhe innerhalb zusammenhängender Netze einheitlich (Normalspur = 55 cm) Teilerhöhungen, wenn die entsprechenden Werte nicht mit verhältnismässigem Aufwand zu realisieren sind. Zugang auf Perron für Rollstuhl gewährleistet, vorzugsweise mit Rampe (Steigung max. 12%, ohne Überdachung 10%), tauglich für Scooter und Minitrac subsidiär mit Lift, tauglich für Scooter und Minitrac (Liftmass Länge 180cm), mit taktilen, sehbehinderten- und rollstuhlgerechten Bedienungselementen (h max. 110 cm), akustische Stockwerkangabe wenn mehr als zwei Positionen wenn niveaugleich übers Gleis: Rampen für Rollstuhl max. 6%, keine Unebenheiten, Gleisrille möglichst schmal; allfällige Sicherheitsmassnahmen für die Fahrgäste müssen auch Fahrgäste mit Behinderungen berücksichtigen. Bei Perronzugang über Geleise: Falls eine Warnvorrichtung für Passagiere vorhanden ist, muss sie akustisch und optisch sein Kat. B komplexe Kat. A mit FV

VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Eisenbahnen, D2 Seite 2/5 H 1.4 Gute und blendfreie Beleuchtung, speziell der Treppen und Gefahrenbereiche; Beleuchtung von Perron und Unterführung mit optischer Leitwirkung H 1.5 Treppen gehbehindertengerecht (keine vorstehenden Trittkanten, Auftritttiefe min. 28 cm) H 1.6 Normkonforme Handläufe bei Treppen und Rampen H 1.7 Empfehlung, falls das Rollmaterial kein blindengerechtes Türöffnungssystem aufweist: () () () Bei Selbstabfertigung soll Lokführer ganze Komposition bzw. alle Türen überblicken; ggf. mit ortsfesten Spiegeln oder Monitoren gewährleisten (betrifft gekrümmte Perrons und lange Kompositionen) H 1.8 Rampen und Treppen vollständig, Unterführungen möglichst freihalten von Ständern und Möblierungen H 1.9 Auf Perrons im Sicherheitsbereich (entlang der Sicherheitslinie) einen Verkehrsweg von (in der Regel) 120 cm Breite von Hindernissen freihalten (gemessen ab äusserem Linienrand) (wichtig für Blinde und Personen im Rollstuhl) H 1.10 Ein- und Auslad für Rollstuhl und Scooter muss sichergestellt sein. Allenfalls benötigte Einstiegshilfen müssen verfügbar sein (Mobilift 140 / mobile Rampe o.ä.) H 1.11 Quergefälle max. 2%, wünschbar Richtung Geleise H 2. Perron und Zugang: optische und taktile Indikatoren H 2.1 Optische Sicherheitslinie an Perronkanten und -enden (Kontrast > 0,8 [Neuzustand]) * H 2.2 Taktile Markierung obgenannter Sicherheitslinie (mit Füssen und Blindenstock erfühlbar) * H 2.3 Taktile und optische Markierung aller Perronabgänge (Treppen, Rampe, Lift) über ganze Perronbreite H 2.4 Taktile und optische Hinweise auf Kommunikations- und Informations-Einrichtungen, Kundenschalter, Treffpunkt und allfällige Notrufsäule H 2.5 Taktiles Leitsystem: situationsbedingt (v.a. in Hallen, freien Räumen, komplizierten Führungen, auch zur Vernetzung () zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln) H 2.6 Optische Markierung von An- und Austritt der Treppen (gemäss bestehender Weisung SBB) H 2.7 Taktile Anzeige von Gleisnummer und evt. Sektor auf den Handläufen auf Perron (Orientierung) bei mehr als 2 Gleisen H 2.8 Taktile Anzeige von Gleisnummer und evt. Sektor auf Handläufen in Unter- bzw. Überführung () bei mehr als zwei Abzweigern sowie auf n mit Umsteigebeziehungen H 2.9 Rolltreppen mit Spaltbeleuchtung beim Antritt und Austritt sowie sehbehindertengerechte Anzeige der Laufrichtung () H 2.10 Alle potentiellen Hindernisse blindengerecht angeordnet bzw. markiert H 2.11 Bei Bedarf Hinweisschilder auf die rollstuhlgängigen Zu- und Abgänge () * Bemerkung BAV: Die Sicherheitslinien begrenzen den sog. Sicherheitsbereich. Innerhalb dieses Sicherheitsbereiches ist die grösstmögliche Sicherheit vor durch- und einfahrenden Zügen gewährleistet und es muss hier an die Eigenverantwortung aller Reisenden appelliert werden.

VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Eisenbahnen, D2 Seite 3/5 H 3. Fahrgastinformation statisch H 3.1 Stationsname (Position, Grösse und Anzahl Wiederholungen zu definieren) H 3.2 Piktogramme: wenn über Kopf, obere Höhe max. [3 m], genügend gross (definieren) H 3.3 Gleis- und evt. Sektorbezeichnung auf Perron: über Kopf, Höhe max. [3 m], genügend gross (analog H 3.2) H 3.4 Gleis- und evt. Sektorbezeichnung bzw. Richtungsbezeichnung in Unterführung: möglichst Augenhöhe, sonst genügend gross) H 3.5 Aushangfahrpläne / Imprimate: oberste Inhalts-Zeile Augenhöhe (160 cm bei Schrift min. 5 mm [20 Pt]); unterste Zeile 80 cm; vorzugsweise ohne Schutzabdeckung (sonst ohne Spiegelung und direkt auf Objekt); H 3.6 Informationsständer blindengerecht markiert (mit Sockel oder Fusssteg) H 3.7 Standort Mobilift bzw. Einstiegstelle für Fahrgäste im Rollstuhl deutlich signalisieren () () H 3.8 Wagenstand-Information: Position Rollstuhlbereich II anzeigen (siehe Fahrzeuge Abschnitt F 5.b) H 3.9 Fahrpläne auch von benachbarten Transportmitteln (Bus, Schiff, Seilbahn) mit Weghinweis (gut lesbar) H 4. H 4.1 H 4.2 Fahrgastinformation dynamisch Grundsatz: Wenn dynamische Information angeboten wird, müssen alle fahrgastrelevanten Infos auch Seh- und Hörbehinderten verfügbar sein, d.h. optisch und akustisch (akustisch allenfalls nur auf Abruf; dies gilt nicht bei Ankündigung von Ereignissen, z.b. Durchfahrt, oder Abweichungen vom regulären Betrieb) Inhalte optische und akustische Information über die Betriebslage auf Perron (alle Funktionen nicht fail-safe ): - nächste Zugsabfahrt(en); - auf langen Perrons bei Kurzzügen immer Sektor angeben, insbes. bei mehr als 1 Zug pro Gleis - Zugseinfahrten - Verspätungen, Gleiswechsel, Zugfolgeänderungen - Ansage geändertes Ankunftsgleis falls irregulär (evt. nur akustisch) - Störungen, Betriebsänderungen - Empfehlung bei Stationen mit Schnellzugs- od. Güterzugsdurchfahrten: optischer und akustischer Hinweis auf Zugsdurchfahrten* Alle Informationen rechtzeitig, in der Regel mit Wiederholungen () () () () () () * Bemerkung BAV: Die Sicherheitslinien begrenzen den sog. Sicherheitsbereich. Innerhalb dieses Sicherheitsbereiches ist die grösstmögliche Sicherheit vor durch- und einfahrenden Zügen gewährleistet und es muss hier an die Eigenverantwortung aller Reisenden appelliert werden.

VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Eisenbahnen, D2 Seite 4/5 H 4.3 H 4.4 H 4.5 H 4.7 H 4.8 Anforderungen an Lautsprecheranlagen (Ausrüstung): - Gleichmässige Beschallung aller Fahrgastbereiche; bei lärmsensibler Umgebung in Nachtstunden wenigstens reduzierte Beschallung der zentralen Wartebereiche - dynamisch dem Störgeräuschpegel nachgeführt; bei Überschreitung eines bestimmten Störgeräuschpegels Verschiebung oder Wiederholung der Durchsage - ausserordentliche Ansagen (Gleiswechsel, Verspätungen, Störungen etc.) müssen überall im Umsteigebereich gehört werden (z.b. Unterführung!) - an geeigneter Stelle Einrichtung für Wiederholbarkeit der letzten Lautsprecher-Durchsage; - optimale Lautstärke für Durchsagen überprüfen Anforderungen an Lautsprecherdurchsagen: Sprachverständlichkeit, Zeitpunkt, Wiederholungen Anforderungen an optische Anzeigen (Ausrüstung): - genügende Anzahl Zeichen (empfohlen mind. 60) - Schriftgrösse (wenn über Kopfhöhe): min. [6 cm] - Schrift: Gross- und Kleinbuchstaben mit Unterlängen, Fettschrift, keine Serifen - Farbe weiss, gelb od. hellgrün auf dunklem Grund; starker Kontrast; - Leuchtstärke an Umgebungslicht angepasst - keine Laufschriften (allenfalls alternierende Anzeigen, minimale Standzeit 5 sec. pro 30 Zeichen) - keine störenden Spiegelungen Generalanzeiger / Infopunkt (beim Bahnhofzugang), lesbar auch für Personen im Rollstuhl (h max. = 160 cm) - nächste 10-20 Zugsabfahrten (tagesaktuell) mit Gleisangabe - Verspätungen wenn technisch machbar - Störungen, Betriebsänderungen Akustische Abrufbarkeit des Generalanzeigers (mit blindengerechter Führung), Höhe des Tasters ca. 100 cm (Rollstuhl) () () () () () () () H 5. H 5.1 Kommunikationseinrichtungen für Fahrgäste (falls vorhanden) Für Blinde auffindbar und bedienbar; gleichwertiges Angebot für Hörbehinderte; Notrufdispositiv auch funktionierend ohne Rückfrage; bedienbar durch Rollstuhlfahrer (evt. als Alternative Tel.Nr. für Anfrage über Handy angeben) H 6. H 6.1 Halt auf Verlangen Optisch unübersehbarer Hinweis auf Notwendigkeit der Haltanforderung; Anforderungstasten an zentraler Zugangsstelle, Nähe Billetautomat, Kommunikationseinrichtungen etc., für Rollstuhlfahrer bedienbar; bei richtungsgetrennter Perronanordnung auf jedem Perron die Anforderung für die entsprechende Fahrtrichtung; Blinde müssen die Einrichtung auffinden, bedienen und deren Status überprüfen können (keine sicherheitsrelevante Funktion) im Fall (im Fall)

VöV / BAV / BöV Behindertenkonzept Eisenbahnen, D2 Seite 5/5 H 7. Hochbauten, Nebenanlagen, Verkauf H 7.1 Markierter Treffpunkt an zentraler Stelle () H 7.2 Für Fahrgäste bestimmte Zonen sollen rollstuhlgerecht und mit Rollstuhl erreichbar sein H 7.3 Falls vorhanden: Warteräume rollstuhlgängig () H 7.4 Türen im Publikumsbereich (Warteräume, Schalterraum usw.) für Sehbehinderte gut erkennbar und durch Personen im Rollstuhl bedienbar H 7.5 Grosse Glasflächen im Verkehrsbereich sehbehindertengerecht markieren H 7.6 Falls bediente Kundenschalter: mind. 1 Schalter für Fahrgäste im Rollstuhl und Kleinwüchsige geeignet; () () Personal muss Zugang zum Kunden haben; Schalter für Blinde gut auffindbar H 7.7 Falls bediente Kundenschalter mit Trennscheiben und Gegensprechanlage: mind. 1 Schalter mit Induktionsanlage () (fakultativ wenn Zugang zum Kunden gemäss H 7.6 gewährleistet) H 7.8 Verkaufs- und Info-Anlagen mit Nummernsystem: für Sehbehinderte/Blinde Alternative anbieten H 7.9 Wo Toiletten vorhanden sind: Behindertengerechte Toilette (wenn von aussen zugänglich: mit Euroschlüssel); alle Toiletten sehbehindertengerecht (alle Elemente kontrastierend zu Hintergrund) H 7.10 Automaten und Entwerter bedienbar durch - Personen im Rollstuhl (Bedienungselemente Höhe [70-110 cm], Münzeinwurf [120 cm]) - stark sehbehinderte Personen - blinde Fahrgäste (insbes. Entwerter) - geistig behinderte Personen Wenn Bedienbarkeit nicht gewährleistet, dürfen Betroffene keine Nachteile erfahren. H 8. H 8.1 Rollstuhlgerechte Parkplätze Ein rollstuhlgerechter PP auf 50 PP, pro Haltepunkt nach Möglichkeit mindestens einer; Anordnung möglichst nahe beim Zugang; ganztägige Benützbarkeit (Anzustreben allenfalls in Zusammenarbeit mit Gemeinden bzw. privaten Eigentümern)