EPF-Konferenz 14. März 2009 / Barrierefreiheit im schweizerischen öffentlichen Verkehr. Hanspeter Oprecht, Bundesamt für Verkehr BAV.

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2 Eine zeitgemässe Gesellschaft ist unter anderem auch eine behinderten- und altersgerechte Gesellschaft. Ein zeitgemässer öv soll somit unter anderem auch behinderten- und altersgerecht sein. Die Schaffung eines barrierefreien öv ist jedoch eine Herausforderung... Folie 2

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4 Seit dem 1. Januar 2004 in Kraft: Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) Seit dem 2. Juli 2006 in Kraft: Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öv (VAböV) Folie 4

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6 Allgemeiner Grundsatz des BehiG Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen gegenüber solchen ohne Beeinträchtigung Beseitigung von Hindernissen beim Zugang zu Bauten und Anlagen bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bei Aus- und Weiterbildungsangeboten und Arbeitsplätzen beim öffentlichen Verkehr Folie 6

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8 BehiG-Grundsätze betreffend öv Selbständige und möglichst spontane Benützung des öv-netzes Hilfestellung durch öv-personal ist erlaubt Behinderte Personen: Hörbehinderte (inkl. gehörlose) Personen Sehbehinderte (inkl. blinde) Menschen Gehbehinderte (inkl. Rollstuhlfahrende) geistig und psychisch behinderte Personen egal, wie die Einschränkung erworben wurde! Folie 8

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10 Eckpunkte BehiG für den öv (I) Geltungsbereich: Angebote aller TU, die eine bundesrechtlichen Konzession besitzen auch nicht bestellte Angebote! Seit 1. Januar 2004 müssen neue Bauten, Anlagen und Fahrzeuge barrierefrei ausgestaltet werden Anpassungsfrist 20 Jahre für bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge Anpassungsfrist 10 Jahre für Kundeninformations- Systeme und für die Billettausgabe Folie 10

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12 Eckpunkte BehiG für den öv (II) Bundesrat legt öv-detailvorschriften fest und passt diese periodisch dem Stand der Technik an Bundesrat hat dies an das zuständige Departement UVEK delegiert. Individuelles Klagerecht für Direktbetroffene Verbandsbeschwerderecht für Behindertenorganisationen; Vertretung durch Fachstelle BöV Folie 12

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14 Eckpunkte VböV (I) Übersicht funktionale Anforderungen ( grobe Normen): Was heisst barrierefreier öv, welche Bereiche, welche Dienstleistungen zählen dazu? z.b. öv-bauten, öv-anlagen, öv-fahrzeuge, Toiletten in Bahnhöfen, Nebenbetriebe etc. Folie 14

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16 Eckpunkte VböV (II) Finanzierungsgrundsätze: Massnahmenrealisierung in einem ohnehin nötigen Rahmen: ordentliche Finanzierung Realisierung wegen Anpassungsfrist vorzeitig: Sondermittel Bund und Kantone (insg. 600 Mio / 20 Jahre) Es gelten die üblichen Finanzierungsschlüssel Folie 16

17 2023 Mehrkosten wegen Massnahmen für Behinderte 0 bis 5% Realisierung in ohnehin nötigem Rahmen (Neu-/ Umbau von Haltepunkten, Fahrzeug- Neubeschaffungen) = kostengünstig Realisierung in ausserordentlichem Rahmen wegen Anpassungsfrist = kostenintensiv, nur minimale Anpassungen gemäss BehiG- Botschaft ca. 600 Mio., Sonderkredit Bund = 300 Mio., Rest Kantone 2004 Folie 17

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19 Detail-Ausführungsbestimmungen VAböV: Detailbestimmungen, die für alle öv-bereiche gelten bus- und seilbahnsspezifische Detailbestimmungen AB-EBV: eisenbahn- und tramspezifische Detailbestimmungen AB-SBV: schifffahrtspezifische Detailbestimmungen Folie 19

20 Beispiele von Bestimmungen der VAböV (I) Anpassungsfrist bis Ende 2013: Schriftgrösse, -farbe, -kontrast von gedruckten Informationen und elektronischen Anzeigen Sowohl optische als auch akustische Kundeninformation in den Fahrzeugen und an Haltepunkten mit relevantem Fahrgastwechsel Gestaltung der Billettautomaten Folie 20

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22 Beispiele von Bestimmungen der VAböV (II) Anpassungsfrist bis Ende 2023: Türdrücker: Höhe, Relief-Form, Bestätigung für sehbehinderte / blinde Reisende entweder Findesignal bei hinteren Türen oder Funk-Fernöffnung, falls solche einmal auf Markt Maximale Neigungen für Fahrzeugrampen bei Bussen Bedingungen für niveaugleichen Einstieg für Rollstühle und Rollatoren bei Seilbahnen Folie 22

23 Folie 23

24 Beispiele von Bestimmungen der AB-EBV Anpassungsfrist bis Ende 2023: Max. Neigung von gebauten Rampen in Prozent Bedingungen für niveaugleichen Einstieg für Rollstühle und Rollatoren bei Bahn und Tram Taktil-visuelle Sicherheitslinien auf Perrons Folie 24

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26 Die Bestimmungen berücksichtigen bestehende Normen: Schweiz. Norm Behindertengerechtes Bauen (SN ); EU-Busnorm (Richtlinie EG, Anhang VII). Folie 26

27 SIA SN 500 (SN ) Folie 27

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29 ... liegt uns am Herzen (II): Unsere Gesellschaft wird immer älter. Die älteren Menschen haben heute ein anderes Mobilitätsbedürfnis als noch vor 25 Jahren Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko, nicht mehr gut zu sehen nicht mehr gut zu hören nicht mehr gehen zu können Folie 29

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