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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4422 6. Wahlperiode 25.09.201 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Bekämpfung von Geldwäsche und Schwarzgeld in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Geldwäsche nach 261 StGB ist das Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Der Straftatbestand bezeichnet in einem Katalog die hierfür geeigneten Vortaten, aus denen die illegalen (inkriminierten) Vermögenswerte stammen müssen. Der Begriff Schwarzgelddelikte dürfte sich auf Handlungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen aber nicht versteuerten Einnahmen und daher auf Steuerstraftaten beziehen. Deren Verfolgung obliegt primär den Behörden der Bundes-Finanzverwaltung. Da sich die Landesregierung nur zu Sachverhalten äußert, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, wird in den folgenden Ausführungen nur auf die Geldwäsche eingegangen. Dabei ist bekannt, dass die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nach 370 der Abgabenordnung eine Vortat für die Geldwäsche sein kann. Beim Drogenhandel ( 29 BtMG) und dem Einschleusen von Ausländern gemäß 96 Aufenthaltsgesetz handelt es sich ebenfalls um mögliche Vortaten. Die Verhinderung (Unterbindung) der Geldwäsche hat mit dem Geldwäschegesetz (GwG) eine präventive und mit dem 261 StGB eine repressive Komponente, wobei die Geldwäscheverdachtsmeldungen nach dem GwG den Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung übermittelt werden. Die Zunahme der Geldwäscheverdachtsmeldungen nach 11, 14 GwG ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Verdachtsschwelle abgesenkt und Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden verstärkt wurden. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff der Geldwäscheverdachtsanzeige von dem der Geldwäscheverdachtsmeldung abgelöst. Der Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. September 2015 beantwortet.

Drucksache 6/4422 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Durch Geldwäsche, mit der Gewinne aus illegalen Geschäften in Werte oder in legales Geld gewandelt werden, entstehen allen Volkswirtschaften jährlich Milliarden Verluste. Die Anzahl der Verdachtsfälle ist laut Aussagen der Bundesregierung von 2004 bis 2013 von 8.000 auf 19.000 gestiegen. Die Anzahl der in der Kriminalstatistik bundesweit erfassten Fälle hat sich von 2004 bis 2012 verzehnfacht. Zur Unterbindung von Geldwäsche haben viele Länder in Europa Bargeldobergrenzen oder eine Registrierkassenpflicht eingeführt. 1. Wie schätzt die Landesregierung die Gefahrenlage in Mecklenburg- Vorpommern in Bezug auf Geldwäsche- oder Schwarzgelddelikte ein? a) Welcher Schaden entsteht dem Land Mecklenburg-Vorpommern jährlich durch Geldwäsche oder sogenanntes Schwarzgeld, also durch Gewinne aus illegalen Geschäften, wie Drogenhandel, Menschenschmuggel, Schwarzarbeit oder aber Steuerhinterziehung bzw. Unterschlagung von Sozialbeiträgen etc.? b) Welche Tendenz sieht die Landesregierung bei Geldwäsche bzw. Schwarzgeld in Mecklenburg-Vorpommern und welche Maßnahmen hat die Landesregierung seit dem Jahr 2007 eingeleitet oder plant sie, bis wann einzuleiten, um die volkswirtschaftlichen Schäden durch Geldwäsche und Schwarzgeld einzudämmen? Zu 1) Der Landesregierung ist bekannt, dass Gefahren für Geldwäschehandlungen in Mecklenburg- Vorpommern zum Beispiel mit dem Erwerb hochpreisiger Immobilien in herausragenden Lagen bestehen, welche sich für Investitionen auch mit inkriminierten Vermögenswerten eignen. Darüber hinaus bestehen Gefahren in gastronomischen Betrieben, die nur schwer zu kontrollieren sind. Im Übrigen sind auch der Handel mit hochpreisigen Wirtschaftsgütern, der Bereich der Spielbanken sowie des Online-Glücksspiels hinsichtlich der Einschleusung inkriminierter Gelder gefährdet. Zu a) Die materiellen Schäden werden nicht erfasst. Zu b) Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Globalisierung werden die Voraussetzungen für Finanzströme und Reisebewegungen vereinfacht. Dies schafft letztlich auch erleichterte Bedingungen für das Einschleusen inkriminierter Vermögenswerte. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4422 Am 21.11.2006 wurde zwischen der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern und dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Vereinbarung zur behörden- und ressortübergreifenden Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Geldwäsche unterzeichnet. Diese anfänglich als Pilotprojekt ausgestaltete Kooperation wurde mit der 1. Änderung der Vereinbarung vom 12.02.2008 in eine dauerhafte Zusammenarbeit überführt. Auf der Grundlage der 2. Änderung der Vereinbarung vom 28.09.2011 wird die Kooperation aktuell zwischen Landespolizei und der Stabsstelle Steueraufsicht Mecklenburg-Vorpommern fortgeführt. Nach mehreren Befassungen des Landeskabinetts wurde die Verortung der Aufsichtszuständigkeit für den Nichtfinanzbereich im Jahre 2010 federführend im Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus beschlossen. Am 22. Februar 2011 trat die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZust-LVO) in Kraft. Danach wurden in den betroffenen Ressorts (Wirtschaftsministerium, Innenministerium und Justizministerium) die erforderlichen Personalstrukturen aufgebaut und mit der gezielten Information der Verpflichteten begonnen (präventiver Ansatz). Ab dem Jahr 2012 werden die nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Verpflichteten auch auf die Einhaltung der Vorschriften hin kontrolliert. Im Wirtschaftsministerium wurde eine Prüfgruppe Geldwäscheprävention eingerichtet. Es findet eine enge Zusammenarbeit der Prüfgruppe mit dem Landeskriminalamt Mecklenburg- Vorpommern statt. 2. Welche Behörden sind in Mecklenburg-Vorpommern für die Unterbindung von Geldwäsche und für die Aufdeckung von Geldwäscheoder Schwarzgelddelikten zuständig? a) Wie viel Personal ist in den zuständigen Landesbehörden zur Unterbindung und Aufdeckung von Geldwäsche- oder Schwarzgelddelikten aktuell im Einsatz? b) Wie hat sich die Stellenzahl in den Landesbehörden, die für die Unterbindung und Aufdeckung von Geldwäsche- bzw. Schwarzgelddelikten zuständig sind, seit dem Jahr 2007 jährlich entwickelt? Zu 2) Mit der Bildung der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe (GFG M-V) bestehend aus Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern und Zollfahndungsamt Hamburg wurde die Zentralstelle für die Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen mit Sitz im Landeskriminalamt eingerichtet. Eine Aufgabe dieser Ermittlungsgruppe ist die Prüfung von Geldwäscheverdachtsmeldungen (Clearing) und die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Zuständig für die Verfolgung der Geldwäsche sind ebenfalls die Kriminalpolizeiinspektionen der Polizeipräsidien. 3

Drucksache 6/4422 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Neben den Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden sind das Finanzamt Schwerin, das Zollfahndungsamt Hamburg - Dienstsitz Rostock, das Hauptzollamt Stralsund mit den Dienststellen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie sämtliche Behörden bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts, die für die Gewährung von Sozialleistungen zuständig sind, mit der Aufdeckung der in Frage 1 bezeichneten Schwarzgelddelikte befasst. Die Aufdeckung von Geldwäschedelikten obliegt darüber hinaus dem in 2, 16 GwG aufgeführten Kreis von Institutionen, Behörden, Unternehmen, Personen etc., der der Meldepflicht gemäß 11 GwG unterliegt. Die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz vom 22. Februar 2011, zuletzt geändert am 17. Juni 2014, regelt die zuständigen Stellen für den Nichtfinanzbereich im Land wie folgt: Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständig für die Verpflichteten nach 2 Absatz 1 Nummern 3, 5, 9, 10 und 13 GwG, das Justizministerium ist zuständig für die Verpflichteten nach 2 Absatz 1 Nr. 7 GwG (Rechtsdienstleister) und hat per Verordnung vom 4. September 2012 eine Delegation auf das Oberlandesgericht Mecklenburg- Vorpommern für die nach 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen vorgenommen und das Ministerium für Inneres und Sport ist zuständig für die Verpflichteten nach 2 Absatz 1 Nr. 11, 12 GwG (Spielbanken, Glücksspiel im Internet). Zu a) und b) Geldwäschedelikte werden in den Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftskriminalität der Staatsanwaltschaften Schwerin und Rostock bearbeitet. Während die Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft Rostock seit Jahren auf ein bis zwei Dezernenten konzentriert ist, die weitere Verfahren der Wirtschaftskriminalität bearbeiten, sind bei der Staatsanwaltschaft Schwerin sämtliche Dezernenten neben ihren weiteren Aufgaben in der Abteilung mit der Bearbeitung befasst (2007 bis 30.06.2015 ein Abteilungsleiter und fünf Dezernenten, seit 01.07.2015 vier Dezernenten). Die übrigen sogenannten Schwarzgelddelikte werden dagegen in verschiedenen Abteilungen sämtlicher Staatsanwaltschaften bearbeitet, so dass ein wesentlicher Teil der Dezernenten aller Staatsanwaltschaften mit der Bearbeitung befasst ist. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4422 Die Angabe der Stellenzahlen erfolgt in Vollzeitäquivalenten: Jahr IM (Anzahl der Beamten einschließlich der GFG M- V beim LKA und der 4 Kriminalpolizeiinspektionen) JM (Anzahl der Planstellen bei den Staatsanwaltschaften (ohne Generalstaatsanwaltschaft) im höheren Dienst WM (höherer, gehobener und mittlerer Dienst insgesamt) FM (Anzahl der mit Fragen der Geldwäsche und Schwarzgeldbekämpfung bei den Finanzämtern befassten Bediensteten) 2007 15 164-7 2008 15 164-7 2009 15 164-7 2010 15 164 0,5 7 2011 14 164 1,5 7 2012 14 159 2,5 7 2013 14 157 1,7 7 2014 14 153 2,7 7 2015 12 145 2,7 7 3. Wer ist zurzeit in Mecklenburg-Vorpommern bzw. der Bundesrepublik Deutschland gegenüber welchen Behörden ab welchem Bargeldbetrag meldepflichtig? Die entsprechende Meldepflicht ist in 11 Absatz 1 GwG bundesweit geregelt. 4. Wie viele Anzeigen wegen des Verdachts von Geldwäsche- bzw. Schwarzgelddelikten wurden in den Jahren 2007 bis 2014 jährlich in Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen? a) In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2007 bis 2014 in Mecklenburg-Vorpommern jährlich aufgrund von Anzeigen oder eigenen Ermittlungen wegen Geldwäsche bzw. Schwarzgelddelikten gegen wie viele Personen und in welcher Schadenshöhe ermittelt? b) Wie viele Gerichtsverfahren wurden in den Jahren 2007 bis 2014 jährlich in Mecklenburg-Vorpommern wegen Geldwäsche bzw. Schwarzgelddelikten eröffnet und mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Die Fragen 4 und a) werden zusammenhängend beantwortet. 5

Drucksache 6/4422 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zunächst werden Geldwäscheverdachtsmeldungen gemäß 11, 14 Geldwäschegesetz (GwG) sowie sonstige Hinweise auf Geldwäsche wie Mitteilungen der Finanzbehörden gemäß 31b Abgabenordnung (AO) und Bargeldfeststellungen gemäß 12a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) erfasst. Die Entwicklung des Fallaufkommens von Geldwäscheverdachtsmeldungen und sonstigen Hinweisen zu Geldwäschehandlungen ist der Tabelle zu entnehmen: Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Meldungen und Hinweise 160 143 135 133 147 196 290 280 Aus diesen Hinweisen resultieren zum großen Teil die eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Geldwäsche gemäß 261 Strafgesetzbuch: Diese Zahlen geben den Straftatverdacht zu Beginn der Ermittlungen wieder. Soweit sich im Laufe der Ermittlungen herausstellt, dass zum Beispiel der Tatverdächtige selbst an der Vortat zur Geldwäsche beteiligt ist, wird nur noch die Vortat verfolgt. Hieraus resultieren dann die in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Vorgänge nach Ende der polizeilichen Ermittlungen und Abgabe an die Staatsanwaltschaften: Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Ermittlungsverfahren nicht erfasst 105 106 110 124 173 252 220 Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Fälle 93 89 236 84 163 127 179 95 Tatverdächtige 87 86 103 73 133 85 139 90 Angaben zu Schadenshöhen werden nicht erfasst. Aus den vorgenannten Ermittlungen der Polizei ergaben sich, die in nachfolgender Tabelle dargestellte eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften. Jahr Rostock Schwerin Summe 2007 105 123 228 2008 63 108 171 2009 48 91 139 2010 84 99 183 2011 104 147 251 2012 96 173 269 2013 202 207 409 2014 280 134 414 2015 (1.HJ) 117 89 206 6

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4422 Zu b) Eingänge bei den Amts- und Landgerichten zum Sachgebiet 43 Geldwäschedelikte nach 261 StGB 1. Strafverfahren vor dem Amtsgericht nach LG-Bezirken Neuzugänge insg. LG Bez. NB LG Bez. HRO LG Bez. SN LG Bez. HST 2007 6 5 1 - - 2008 6 2 3 1 0 2009 5 2 0 2 1 2010 1 0 1 0 0 2011 5 0 3 0 2 2012 3 0 1 1 1 2013 4 0 1 2 1 2014 * 2. Strafverfahren vor dem Landgericht nach Gerichten - Verfahren erster Instanz - Neuzugänge insg. LG NB LG HRO LG SN LG HST 2007 1 0 1 0 0 2008 1 0 1 0 0 2009 0 0 0 0 0 2010 1 0 1 0 0 2011 0 0 0 0 0 2012 0 0 0 0 0 2013 0 0 0 0 0 2014 * * Aufgrund der Umstellung des Fachverfahrens ARGUS auf forumstar bei den Gerichten ist keine Bilanzierung der Strafsachen nach Sachgebieten mehr möglich, sodass ab 2014 keine Angaben mehr zu den Eingängen die einzelnen Sachgebiete betreffend gemacht werden können. 7

Drucksache 6/4422 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5. Welche Länder in der EU haben eine Bargeldobergrenze in welcher Höhe und welche Länder der EU haben eine Registrierkassenpflicht eingeführt? Die Darstellung der EU-Länder, die eine Bargeldobergrenze eingeführt haben, erfolgt auf der Datenbasis des Bundesministeriums der Finanzen nachfolgend tabellarisch: Name des EU-Mitgliedsstaates Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Bargeldobergrenze 3.000 Euro 15.000 Lewa bzw. 7.692,30 Euro 50.000 DKK bzw. 6.700,00 Euro 1.000 Euro 3.000 Euro zwischen Gewerbetreibenden 1.500 Euro zwischen juristischen und natürlichen Personen 1.000 Euro für Italiener und EU-Bürger mit Wohnsitz in I Italien 15.000 Euro für Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EU 105.000 Kuna bzw. 15.000 Euro 7.200 Euro (Meldepflicht ab 1.500 Euro) 15.000 Euro 5.000 Euro im gewerblichen Bereich 15.000 Euro bei privaten Transaktionen 2.500 Euro wenn zumindest ein Gewerbetreibender beteiligt ist 15.000 Euro für natürliche Personen, die keine Unternehmer sind und ihren steuerlichen Sitz nicht in Spanien haben 350.000 CZK bzw. ca. 14.000 Euro 8

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/4422 Zur Fragestellung, welche Länder der EU eine Registrierkassenpflicht eingeführt haben, wurde ebenfalls das Bundesministerium der Finanzen beteiligt. Dort liegen keine Erkenntnisse zur Registrierkassenpflicht in anderen EU-Mitgliedsstaaten vor. In der Bundesrepublik Deutschland besteht diese Pflicht derzeit nicht. 6. Inwieweit hat sich die Landesregierung in der Vergangenheit auf Bundesebene für die Einführung einer Obergrenze für Bargeldgeschäfte eingesetzt (inwieweit plant sie sich dafür einzusetzen und falls nicht, warum nicht)? Die Einführung einer Obergrenze für Bargeldgeschäfte in der Bundesrepublik Deutschland wird derzeit weder durch das Bundesministerium der Finanzen noch durch die Länder thematisiert. 7. Inwieweit hat sich die Landesregierung in der Vergangenheit auf Bundesebene für die Einführung einer Registrierkassenpflicht eingesetzt (inwieweit plant sie sich dafür einzusetzen und falls nicht, warum nicht)? Eine generelle, alle Unternehmungen betreffende Registrierkassenpflicht wird derzeit weder von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen noch den Finanzressorts der Länder angestrebt. Mecklenburg-Vorpommern unterstützt jedoch die Initiative aller Bundesländer zur Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Manipulation digitaler Grundaufzeichnungen. 8. Wann hat die Landesregierung die Ursache für die Rüge der EU-Kommission vom Januar 2011, bzgl. der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/60, Art. 36 und Art. 37, wegen nicht rechtzeitiger Meldung der zuständigen Aufsichtsbehörden für Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und Anbieter von Waren, wenn diese Zahlungen von über 15.000 EUR in bar abwickeln, behoben? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 9

Drucksache 6/4422 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Nach der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz vom 22. Februar 2011, zuletzt geändert am 17. Juni 2014, ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus seitdem zuständig für die Verpflichteten nach dem GwG, 2 Absatz 1 Nummern 3, 5 (Versicherungsvermittler), 9, 10 (Immobilienmakler) und 13 (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln). Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Landesverordnung erfolgte im Jahre 2011 die Meldung an das Bundesministerium der Finanzen und von dort an weiter die EU-Kommission. 9. Wie bewertet die Landesregierung die Forderungen der Geldwäsche- Task-Force (FATF) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus 2014 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, welches als Hochrisikoland eingestuft wird, wenn es den Forderungen der FATF, insbesondere bzgl. der Selbstgeldwäsche nicht nachkommt und welche Schlussfolgerungen hat die Landesregierung in diesem Zusammenhang gezogen? Im FATF-Plenum wurde am 25. Juni 2014 beschlossen, dass Deutschland mit der Erfüllung der beiden nachfolgend genannten Forderungen aus dem Follow-up-Verfahren entlassen wird. Die Forderungen der FATF sind, im deutschen Strafgesetzbuch einen eigenständigen Straftatbestand der Terrorismusfinanzierung zu schaffen und die Selbstgeldwäsche unter Strafe zu stellen. Diesen Forderungen wird derzeit durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Rechnung getragen. 10