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Transkript:

Reglement betreffend allgemeine Anstellungsbedingungen für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern Vom Kirchenrat erlassen am 0. Dezember 007 gestützt auf die Personalordnung vom.6.006. Gegenstand Dieses Reglement regelt die Anstellung und die Amtsführung der Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern (im Folgenden auch Angestellte genannt) in Ergänzung zu den Bestimmungen des Anstellungsvertrages.. Amtsverständnis Pfarrer und die Pfarrerinnen versehen ihr Amt nach Wegleitung der Heiligen Schrift zur Förderung des Reiches Gottes auf Erden, aus Berufung und als Dienst. Sie halten sich an die Ordnungen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt.. Aufgaben und Tätigkeiten Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern unterstehen dem Kirchenrat, der seine Vorgesetztenfunktion durch die zuständige Leitungskommission ausübt. Die einzelnen Tätigkeiten, die Unterstellung und die Kompetenzen der Angestellten werden vom Kirchenrat bzw. der zuständigen Leitungskommission in der Stellenbeschreibung näher geregelt, die bei Antritt der Stelle unter Berücksichtigung der beim Anstellungsgespräch getroffenen Vereinbarungen erstellt wird. Der Kirchenrat bzw. die zuständige Leitungskommission kann während der Dauer der Anstellung im Einvernehmen mit dem oder der Angestellten die Stellenbeschreibung den veränderten Umständen anpassen.. Wohnsitzpflicht Die Angestellten sind verpflichtet, im Kanton Basel-Stadt zu wohnen, sofern im Anstellungsvertrag nicht eine Ausnahme von dieser Pflicht vorgesehen ist oder der Kirchenrat nicht eine Ausnahme bewilligt. 5. Arbeitszeit Ordnung betreffend das Dienstverhältnis der Angestellten der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom. Juni 006 Fassung für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern vom 0..007

Die Angestellten haben die ganze vereinbarte Arbeitszeit ihren Aufgaben zu widmen. Die Mitwirkung in kirchlichen Werken und Behörden ist erwünscht und in angemessenem Umfang ehrenamtlich. Vor der Übernahme weiterer Aufgaben, die mit erheblicher zeitlicher Belastung verbunden sind, ist die Zustimmung des Kirchenrates und der zuständigen Leitungskommission einzuholen; bei in Teilzeit angestellten Pfarrern und Pfarrerinnen gilt dies für die Übernahme von Aufgaben, die bei der Anstellung nicht bekannt waren und mit den bei der Anstellung durch die Kirche vereinbarten Aufgaben in Konflikt geraten könnten. Kirchenrat und Leitungskommission können die Einschränkung zusätzlicher Tätigkeiten verlangen, wenn sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben. Die Übernahme politischer Ämter ist dem Kirchenrat zur Kenntnis zu bringen. Die Wochenarbeitszeit beträgt bei Vollzeitanstellung 6 Stunden; bei Teilzeitanstellung wird sie im Anstellungsvertrag festgelegt. Die Leitungskommission legt fest, ob die Arbeit zu festen Arbeitszeiten oder in gleitender Arbeitszeit, gegebenenfalls in Verbindung mit festen Arbeitszeiten (Blockzeiten) zu leisten ist. Arztbesuche und ähnliche private Verpflichtungen sind, soweit möglich, ausserhalb der festen Arbeitszeiten zu vereinbaren. Die Arbeitszeit der vollzeitlichen Angestellten verteilt sich grundsätzlich auf 5 Arbeitstage. Wenn zum Amt die Abhaltung von Gottesdiensten oder Kasualien gehört oder Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Diensten Gemeindegottesdienste abhalten oder zu Kasualien bei gezogen werden, gilt die dafür aufgewendete Zeit als Arbeitszeit, wobei für einen Sonntags- oder Festtagsgottesdienst ein halber Arbeitstag ( ½ Stunden) angerechnet wird. Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern sind dafür besorgt, dass sie in Absprache mit Vorgesetzten und Kollegen Überzeit innerhalb von Monaten durch Freizeit ausgleichen. Eine Abgeltung von Überzeit durch Lohnzahlung findet nicht statt. Bezahlte arbeitsfreie Feiertage sind: Neujahr, Fasnachtsmontag und Mittwoch- Nachmittag (je ½ Tag), Ostermontag,. Mai, Pfingstmontag,. August und Stephanstag (6. Dezember). Ganze und halbe Feiertage, die auf freie Tage fallen, können nicht nachgeholt werden. Bei Vollzeitanstellung bedeutet ein ganzer freier Tag 9 Arbeitsstunden, ein halber freier Tag ½ Arbeitsstunden. 6. Berufspflichten Die Angestellten haben ihre Obliegenheiten mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, die kirchlichen Ordnungen, bei Abhaltung von Gottesdiensten und Kasualien insbesondere die Gottesdienstordnung, einzuhalten und die Interessen und das Ansehen der Kirche zu wahren. Sie sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zuhalten sind. Sie unterstehen insbesondere dem Berufsgeheimnis; seine Verletzung ist nach Art. des Schweizerischen Strafgesetzbuches strafbar. Der Inhalt eines persönlichen seelsorgerlichen Gesprächs untersteht der Schweigepflicht. Wem ein Schuldgeständnis, Schuldbekenntnis oder andere beichteähnliche Fassung für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern vom 0..007

Informationen anvertraut worden sind, darf weder mit Worten noch auf irgendeine andere Weise und unter keinen Umständen die Person, die diese Information offen gelegt hat, verraten. Wem in einem seelsorgerlichen Gespräch ein Schuldgeständnis, ein Schuldbekenntnis oder eine andere beichteähnliche Information anvertraut worden ist, darf auch, selbst wenn keine Gefahr der Geheimnisverletzung besteht, von dem so erworbenen Wissen zum Nachteil dieser Person keinerlei Gebrauch machen. Verboten ist auch, bei der Ausübung von Leitungsfunktionen von so erworbenen Kenntnissen Gebrauch zu machen. Geheimhaltungs- und Schweigepflicht bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Die Angestellten haften für Schaden, den sie der Kirche oder Dritten absichtlich oder fahrlässig zufügen. 7. Ferien und Urlaub Die Angestellten haben einen Ferienanspruch von 5 Wochen jährlich; vom Kalenderjahr an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, erhöht sich der Ferienanspruch auf 6 Wochen vom Kalenderjahr. Die Ferien sind grundsätzlich innerhalb des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht, zu beziehen. Wenn aus besonderen Gründen, wie eigene Krankheit oder Krankheit eines Kollegen, einer Kollegin, oder Abwesenheit zur Weiterbildung, eine Verschiebung über Ende April des folgenden Jahres unumgänglich ist, so ist sie unter Angabe des geplanten Ferientermins mit der zuständigen Leitungskommission abzusprechen. Bezahlter oder unbezahlter Urlaub zusätzlich zu den Ferien bedarf der Bewilligung, bis zu fünf Tage durch die zuständige Leitungskommission, ab sechs Tagen durch den Kirchenrat. Mit der Bewilligung wird auch entschieden, ob der Urlaub ein bezahlter oder unbezahlter ist. Bezahlter Urlaub wird insbesondere in folgenden Fällen bewilligt: - Eigene Heirat Tage - Heirat von Söhnen, Töchtern, Geschwistern, Grosskindern, Eltern Tag - Niederkunft der Ehefrau /Lebenspartnerin Tage - Betreuung bzw. Organisation der Betreuung kranker Kinder von Angestellten mit Familienpflichten bis Tage - Tod des Ehegatten, der Ehegattin, von Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern oder von Personen, die im gleichen Haushalt gelebt haben, vom Todestag bis nach erfolgter Bestattung bis Tage und gegebenenfalls für die Zeit der Inventuraufnahme ½ bis Tag - Teilnahme an der Bestattung von anderen Verwandten oder nahe stehenden Personen: während der hierfür nötigen Zeit für Bestattung in Basel und Umgebung ½ Tag bei grösserer Entfernung Tag Fassung für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern vom 0..007

- Wohnungswechsel Tag 5 Bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird der betreffenden Angestellten ein bezahlter Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub von insgesamt 6 Wochen gewährt. Näheres ist im Reglement über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub geregelt. 6 Nach je acht Dienstjahren besteht Anspruch auf einen bezahlten ausserordentlichen Urlaub von einem Monat. 8. Auszahlung des Lohnes Der Jahreslohn wird in Monatslöhnen aufgeteilt. Je ein Dreizehntel wird monatlich nach Abzug der gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen und der Versichertenbeiträge an die Personalversicherungskasse ausgerichtet; ein Dreizehntel wird nach Abzug der gesetzlichen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen Ende November als. Monatslohn ausbezahlt. Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres, so wird der. Monatslohn pro rata temporis ausgerichtet. Die Kinder- und Unterhaltszulagen werden monatlich Mal pro Jahr ausgerichtet. 9. Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall Angestellte, die durch unverschuldete Krankheit oder wegen sonstiger unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit verhindert sind, den Dienst voll zu versehen, ohne dass die Voraussetzung zur Versetzung in den Ruhestand vorliegt, haben, sofern sie seit mindestens Monaten im Dienste der Kirche stehen, Anspruch auf Weiterzahlung der Besoldung für die Dauer von Monaten. Hat das Arbeitsverhältnis bei der Kirche noch kein Jahr, jedoch mindestens drei Monate gedauert, so besteht im Falle von Krankheit ein Anspruch auf Weiterzahlung der Besoldung für die Dauer von drei Monaten. Im Anschluss an die Lohnzahlungspflicht wird ein Taggeld von 90% der Besoldung bis zum 70. Tag der Krankheit bezahlt. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf Unfall, werden Taggelder der Unfallversicherung an die Lohnfortzahlung angerechnet. Das Taggeld der Unfallversicherung beträgt 00% der Besoldung. Ansprüche gegenüber Dritten für Verdienstausfall aus unerlaubter Handlung sind der Kirche abzutreten. 5 Krankheit und Unfall sind dem oder der Vorgesetzen und der Kirchenverwaltung sofort zu melden. Die Angestellten haben der Kirchenverwaltung ab dem dritten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die Kirchenverwaltung kann auf ihre Kosten die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit durch einen von ihr bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Fassung für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern vom 0..007

5 0. Lohnzahlung im Todesfall Im Todesfall wird der Lohn einen weiteren Monat und nach 5 Dienstjahren für zwei wietere Monate ausgerichtet, gerechnet vom Todestag an sofern der oder die Angestellte Ehegatten oder minderjähriger Kinder oder bei Fehlen dieser Personen andere Personen, denen gegenüber der oder die Angestellte eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, hinterlässt. Der Kirchenrat kann den Fortbezug bis auf insgesamt drei, in besonderen Fällen bis auf insgesamt sechs Monate bewilligen, unter Abzug der den Hinterbliebenen gegenüber der Personalversicherungskasse der Kirche und der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung für diese Zeit zustehenden Rentenansprüche. War der oder die Verstorbene im Genuss einer Rente der Personalversicherungskasse, so kann der Kirchenrat für den gleichen Zeitraum den Hinterbliebenen die Differenz zwischen ihren Hinterlassenenrenten und der höheren Rente des oder der Verstorbenen zu Lasten der Kirche vergüten.. Weiterbildung Der Anspruch auf Weiterbildung richtet sich nach den Vorgaben des jeweils geltenden Reglements betreffend die Förderung (Fortbildung, Weiterbildung, Supervision und Krisenberatung) kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Weiterbildungsreglement) sowie nach den Bestimmungen des Konkordats über die Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.. Kinder- und Unterhaltszulagen Anspruch, Höhe und Ausrichtung von Kinder- und Unterhaltszulagen richten sich nach dem Reglement über die Ausrichtung von Kinder- und Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Kinder- und Unterhaltszulagenreglement) in der jeweils geltenden Fassung.. Personalversicherung Die Angestellten sind im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Versicherungspflicht Mitglieder der Personalversicherungskasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt; der Abschluss des Arbeitsvertrages schliesst die Anerkennung der Kassenstatuten in sich.. Mutationen der Personalien Konkordat für die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 8. November 00 Fassung für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern vom 0..007

6 Änderungen der Adresse, im Zivil- oder Familienstand sind der Kirchenverwaltung unverzüglich zu melden. Bei Änderungen im Zivil- oder Familienstand sind auf Verlangen ausserdem die entsprechenden amtlichen Dokumente vorzulegen. 5. Auswirkung der Pensionierung auf den laufenden Anstellungsvertrag Wird ein Angestellter, eine Angestellte gemäss Statuten der Personalversicherungskasse alters- oder invaliditätshalber pensioniert, so erlischt der Anstellungsvertrag auf das Datum der Pensionierung. Bei Zusprechung einer Teilinvalidenrente ist das Arbeitsverhältnis den neuen Umständen anzupassen; gegebenenfalls ist eine Umschulung anzustreben. Ist dies nicht möglich, kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfristen auch ganz beendet werden. 6. Verzicht der Kirche auf die Dienste der Angestellten bei Kündigung Bei einer Kündigung kann die Kirche in jedem Fall jederzeit auf die Dienste der Angestellten verzichten bei voller Erbringung der Lohnzahlung und der Nebenleistungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Tritt der oder die Angestellte vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle an, kann die Kirche ihre Leistungen um die Bezüge aus dem neuen Anstellungsverhältnis kürzen; die Angestellten sind verpflichtet, die nötigen Auskünfte zu erteilen. 7. Disziplinarverfahren Pfarrer und Pfarrerinnen unterstehen dem Disziplinarverfahren gemäss 7-0 der Wahl- und Amtsordnung. 8. Vorbehalt weiterer Bestimmungen Soweit der Anstellungsvertrag, dieses Anstellungsreglement und die Personalordnung keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes. 9. Inkrafttreten und Änderungen Dieses Anstellungsreglement tritt auf den. Januar 008 in Kraft. Seine Bestimmungen werden für die einzelnen Angestellten mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages wirksam. Bei ihrer Anstellung unterzeichnen die Angestellten dieses Reglement zum Zeichen der Kenntnisnahme und der Verbindlichkeit für den Anstellungsvertrag. Ordnung betreffend die Wahl und die Amtsführung der Pfarrer und Pfarrerinnen der Evangelisch Reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt (Wahl- und Amtsordnung vom. Juni 006) Fassung für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern vom 0..007

7 Der Kirchenrat kann dieses Reglement jederzeit ändern. Die Angestellten werden über die Änderungen schriftlich informiert. Wenn sie nicht innert 0 Tagen schriftlich Einspruch erheben, so gelten die Änderungen als angenommen. * * * Fassung für Pfarrer und Pfarrerinnen in kantonalkirchlichen Ämtern vom 0..007