Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach

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Transkript:

Kindergarten Hinzenbach Wagrein 2a, 4070 Hinzenbach Tel.: 07272/2460 DW 200 Email: kindergarten@hinzenbach.ooe.gv.at Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach gültig ab 1. November 2014 laut Gemeinderatsbeschluss vom 02. Oktober 2014, TOP 9 1. Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Gemeinde Hinzenbach betreibt nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes in der geltenden Fassung den Kindergarten Hinzenbach, Wagrein 2. 2. Arbeitsjahr und Ferien Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2.1. Die Hauptferien dauern insgesamt 5 Wochen im August (Letzter Freitag im Juli bis zum 1. Montag im September). 2.2. Die Weihnachtsferien beginnen mit dem 24. Dezember und enden mit 1. Jänner. 2.3. Die Osterferien umfassen die Karwoche bis einschließlich Ostermontag. 3. Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung 3.1. Die Rahmenöffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt: von: bis: Montag bis Donnerstag 7:00 Uhr 14.00 Uhr Freitag 7:00 Uhr 13:30 Uhr 3.2. Die Kinderbetreuungseinrichtung wird mit Mittagsbetrieb geführt. 3.3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen. 4. Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung 4.1. Die Kinderbetreuungseinrichtung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, i. d. g. F. für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich. 4.2. Im Kindergarten wird keine alterserweiterte Kindergartengruppe geführt. Für Kinder vor dem 3. Lebensjahr stehen die Kinderbetreuungseinrichtungen Ludlgasse und Schiferplatz und die Krabbelstube in Eferding zur Verfügung. 4.3. Die Einschreibung findet im Frühjahr statt. Die Eltern der möglichen Kindergartenkinder werden hierzu rechtzeitig von der Gemeinde verständigt. a) Die Gemeinde Hinzenbach entscheidet gemeinsam mit der Kindergartenleitung über die Aufnahme in den Kindergarten und teilt diese den Eltern schriftlich mit. C:\Users\Fu\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\NTXO40LA\KIndergartenordnung.doc

b) Für die Kinder, welche nicht ab September, sondern erst während dem laufenden Kindergartenjahr beginnen, kann keine verbindliche Zusage gemacht werden. Der Kindergartenplatz kann bis zum Kindergartenbeginn des Kindes aufgrund der Regelung Punkt (4.4.) an ein anderes Kind vergeben werden. In diesem Fall stehen jedoch wie in Punkt (4.4.) festgehalten, andere Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung. Einen Monat vor Kindergartenbeginn ihres Kindes erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung, welche Kinderbetreuungseinrichtung ihr Kind besuchen kann. 4.4. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen. Können nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, ist wie folgt vorzugehen: a) Auswärtige Kinder können nur aufgenommen werden, wenn der Platz nicht von einem Kind mit Hauptwohnsitz in Hinzenbach (gleich welchen Alters) gebraucht wird. b) Die Aufnahme der Kindergartenkinder erfolgt nach dem Alter gestaffelt. Bei Platzmangel sind die jüngsten Kinder abzulehnen, sofern nicht Punkt c) oder d) zutrifft: c) Geschwisterkinder (= Kinder, deren Geschwister aktuell bereits den Kindergarten Hinzenbach besuchen, ausgenommen auswärtige Kinder), die im selben Monat wie ein Nicht-Geschwisterkind mit dem Kindergarten beginnen, werden dem Nicht-Geschwisterkind vorgezogen. d) Kinder, die erst nach der Einschreibung angemeldet werden, werden in dem jeweiligen Beginn- Monat hinten angereiht. Kinder, welche aufgrund dieser Regelung abgelehnt werden müssen, erhalten einen Kindergartenplatz in der Kindergarteneinrichtung Ludlgasse oder Schiferplatz. 4.5. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes wird von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht. 4.6. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder freiwillig. 5. Elternbeiträge und Beitragsfreiheit 5.1. Für Kinder, die jünger sind als 30 Monate, für Schüler und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß dem Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007 idgf. zu leisten. 5.2. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, außer - die allenfalls verabreichte Verpflegung, - einen möglichen Kostenbeitrag für die Kindergartentransportbegleitperson - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge - allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes. Die Beitragshöhe ist in der Tarifordnung geregelt. 5.3. Der Kindergartenbesuch ist für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich vom vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009, beitragsfrei.

6. Kindergartenpflicht a) Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. b) Kinder, die gemäß 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und Kinder die gemäß 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen. c) Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz, die vor dem 1. Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen. d) Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.b. - bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern / Erziehungsberechtigten, - bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) - oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 3 Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht, vor. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen, - durch eine telefonische Verständigung - durch eine schriftliche Entschuldigung - oder durch ein ärztliches Attest zu belegen e) Die häusliche Betreuung und Förderung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist analog zu 11 Schulpflichtgesetz (häuslicher Unterricht) zulässig. 7. Abmeldung von der Kinderbetreuungseinrichtung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat schriftlich bei der Kindergartenleitung zu erfolgen. Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird. 8. Widerruf der Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern / Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder). 9. Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten 9.1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern / Erziehungsberechtigten sicher und achten die erzieherischen Entscheidungen der Eltern / Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl. 9.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck lädt die Kindergartenleitung spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein.

9.3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern / Erziehungsberechtigten einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen. 9.4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigten gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben. 10. Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten 10.1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. 10.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. 10.3. Die Kinder sollen in der Kinderbetreuungseinrichtung am Vormittag spätestens bis 8:30 Uhr anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr abgeholt werden. Die Gemeinde Hinzenbach meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit gemäß Punkt 6 c ( 3 a Abs. 4 Oö. KBG) unterschreiten. 10.4. Eltern / Erziehungsberechtigte haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von erkannten Infektionskrankheiten oder Lausbefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals der Kinderbetreuungseinrichtung nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist (z.b. Lausbefall) In der Kinderbetreuungseinrichtung können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. 10.5. Eltern / Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, die Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besucht. 10.6. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu benachrichtigen. 10.7. Die Eltern / Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung verbringt. 10.8. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht in der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übernahme des Kindes; bei Schülern mit dem Einlass der Kinder in die Kinderbetreuungseinrichtung. Sie endet bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden, bei Schülern mit dem Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung. Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung, wie z.b. Spaziergänge und Ausflüge. 10.9. Eltern / Erziehungsberechtigten, deren Kinder mit dem von der Wohnsitzgemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitig zur Halte(Sammel)stelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das

Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der Halte(Sammel)stelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. 10.10. Folgendes ist dem Kind mitzugeben: Jausentasche (mit gesunder Jause), Hausschuhe und Turnkleidung. Bitte versehen Sie alles mit Namen, um Verwechslungen zu vermeiden. 11. Sonstige Informationen 11.1. Ich (Wir) stimme(n) einer Weitergabe der Daten meines Kindes an die OÖ Landesregierung zum Zweck der Abwicklung des Landeszuschusses und des Landesbeitrages und den Kosten der Kinderbetreuung zu. 11.2. Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden. 11.3. Wir ersuchen mit Ihrer Unterschrift um Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit. 11.4. Wir ersuchen um umgehende Bekanntgabe bei Änderungen Ihrer Adresse oder Telefonnummer. 11.5. Für alle in den Kindergarten mitgebrachten Gegenstände oder Spielsachen wird seitens des Kindergartenerhalters keine Haftung übernommen. Die Eltern übernehmen die Haftung für Schäden, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung bzw. bei Ausgängen etc. verursachen. 12. Inkrafttreten 12.1. Diese Kindergartenordnung tritt mit 01. November 2014 in Kraft 12.2. Gleichzeitig tritt die Kindergartenordnung mit Gemeinderatsbeschluss 19. Mai 2010 (TOP 7) außer Kraft.