Vorschriften über Grabzeichen und Bepflanzung von Grabstätten auf dem Friedhof Hombrechtikon. vom 1. Januar 2012

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Transkript:

Vorschriften über Grabzeichen und Bepflanzung von Grabstätten auf dem Friedhof Hombrechtikon vom. Januar 0

INHALTSVERZEICHNIS Seite. Grabmale Art. Bewilligungspflicht Art. Gestaltung der Grabmäler Art 3 Zulässige Werkstoffe /3 Art. 4 Nicht zulässige Werkstoffe 3 Art. 5 Bearbeitung 3/4 Art. 6 Masse 4 Art. 7 Setzen und Pflege der Grabmäler 5 Art. 8 Platten für Urnennischen 5 Art. 9 Unterhalt der Grabmale 5 Art. 0 Ausnahmebestimmungen 5 Art. Bepflanzungsvorschriften 6 Art. Bepflanzung und Unterhalt 6 Art. 3 Schnittblumen Kränze Blumengebinde 6 Art. 4 Arbeitszeiten/ Ordnungsvorschriften 6. Schlussbestimmungen Art. 5 Beschädigungen 7 Art. 6 Strafbestimmungen 7 Art. 7 Inkrafttreten 7 Art. 8 Aufhebung bestehender Vorschriften 7

. Grabmale Bewilligungs- Pflicht Art. Für das Errichten und Abändern von Grabmälern ist die Bewilligung der Friedhofvorsteherin/des Friedhofvorstehers erforderlich. Vor Beginn der Ausführungsarbeit ist ein Gesuch um Bewilligung einzureichen, und zwar mit vollständigen Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine detaillierte Zeichnung im Massstab :0. Die Gesuchsformulare können bei der Friedhofvorsteherin/dem Friedhofsvorsteher bezogen werden. 3 Grabmale, welche der Bewilligung und den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Zuwiderhandlungen können diese auf Kosten des Erstellers entfernt werden. Gestaltung der Grabmäler Art. Das Grabmal soll dem Gedenken an die Verstorbene/den Verstorbenen dienen und entsprechend ausgebildet und gestaltet sein. Die Grabmal-, Schrift- und Schmuckformen sollen sich in Material, Proportion, Art, Gestaltung und Farbe harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. 3 Bei der Gestaltung wird Wert gelegt auf eine schlichte Formgebung, eine gepflegte handwerkliche Ausführung und künstlerisch gestaltete Grabdenkmäler. 4 Bevor der Bildhauer ein Grabmal errichtet, sollte er die entsprechende Grabstätte aufsuchen, um mit der Art des Grabmals auf die Situation formell zu reagieren. zulässige Werkstoffe Art. 3 Die Werkstoffe der Grabzeichen müssen aus dauerhaftem, natürlich wirkendem Material sein. Als Werkstoffe für die Erstellung von Grabmälern sind zugelassen: - Natursteine, - witterungsbeständiges Holz, - Schmiedeisen - nicht serienmässig hergestellte Bronze.

3 Von den Natursteinarten eignen sich besonders: Sandsteine, Muschelkalksteine, Kalksteine, Granite, Gneise, und Serpentine, behauen oder matt geschliffen (max. Körnung 400 ohne Filz und Bleischeibe). Nicht zulässige Werkstoffe Art. 4 Nicht zugelassen sind insbesondere korrosionsanfällige und auffällig leuchtende Materialien. Auch nicht zugelassen sind: Bearbeitung Art. 5 - zu helle, aber auch zu dunkle und durch Schliff oder andere Bearbeitung zu schwarz wirkende Steine - wilde Felsenformen und unbearbeitete Findlinge - Produkte aus rein serieller, nur kommerzieller Massenanfertigung - naturalistisch ausgeführte Bildreliefs - Radierungen - ungeeignete Keramikfiguren - Fotografien mit einem Mass von mehr als 0 x 0 - Schrifttafeln aus Glas, Email oder ähnlichen Materialien - pantographisch hergestellte Bildreliefs und Schablonenschriften - auffällig bemalte oder versilberte Inschriften - Goldschriften auf dunklen Gesteinen und Metallschriften (mit Ausnahme von handwerklich hergestellten Schmiedeeisen- und Bronzeschriften auf Hartgestein). Die Grabzeichen sind materialgerecht und handwerklich einwandfrei zu bearbeiten. Die Friedhofvorsteherin/der Friedhofvorsteher kann im Bedarfsfall zusammen mit dem Gesuch ein Steinmuster verlangen. 3 Das Grabzeichen soll in Form und Material als Einheit geschaffen sein. 4 Kreuze, Plastiken in Bronze und Holzzeichen dürfen auf bearbeitete Sockel gestellt werden. 5 Schriften, Ornamente und Reliefs etc., nach eigenem Entwurf in Bronze gegossen sind gestattet, dürfen aber nur auf Hartgestein angebracht werden. 6 Das Bemalen von erhabenen Schriften, Ornamenten und Reliefs ist unzulässig. 7 Der Hersteller darf seinen Namen nur an der Seitenfläche des Grabmals 3

Masse Art. 6 in unauffälliger Weise eingravieren. Die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabmäler (inkl. Sockel) betragen: Max. Höhe Max. Breite Max. Länge Min. Dicke Erdbestattungen stehend liegend 80-00 30-55 45 60 06 Kindergräber stehend liegend 40-60 35-45 40 50 0 06 Urnengräber stehend liegend 70-90 30-50 45 55 06 Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollten hohe Steine schmal, niedrige Steine breit gehalten werden. 3 Für das Verhältnis von Höhe und Breite des stehenden Grabmals darf die Summe aus Höhe und Breite nicht überschritten werden. Erdbestattungen Urnengräber Kindergräber 55 40 0 4 Die vorgeschriebenen Höhenmasse dürfen bei Kreuzen und schlanken Steinen max. 0. überschritten werden. Kreuze dürfen die Maximalbreite überdies um 5 überschreiten. 5 Die Höhenmasse gelten inkl. Sockel. Dieser darf höchstens 0 sichtbar sein. 6 Die Minimaldicken gelten nur für Grabmäler in Naturstein. Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (Oberkant gemessen) höchstens 5 überragen und müssen ein Gefälle aufweisen. 4

7 Für Grabeinfassungen gelten nachfolgende Masse (siehe Anhang): Höhe Breite Länge max. Dicke Erdbestattungen 5 85 30 0 Kindergräber 5 65 0 0 Urnengräber 5 70 90 0 Setzen und Pflege der Grabmäler Art. 7 Die Grabmale sollen auf eine ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasste, massive Unterlagsplatte gestellt und mit dieser fachgerecht verbunden werden. Ihre Fundamente sind so zu dimensionieren, dass sich die Lage der Platten nicht verändert. Urnennischen Art. 8 Grabmale auf Erdbestattungsgräber dürfen erst 9 Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Für Grabsteine auf Urnengräber besteht keine Wartefrist. 3 Die Grabmale dürfen nicht an Samstagen noch an Vortagen gesetzlicher Feiertage und nicht bei nasser oder gefrorener Erde versetzt werden. 4 Die Ersteller haften für Schäden, die durch das Setzen oder Instandstellen von Grabmälern verursacht werden. Sie haben die nötigen Wiederherstellungs- und Aufräumkosten vorzunehmen. 5 Die Eigentümer sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen schiefstehender oder umgestürzter Grabzeichen zu sorgen. Die Urnennischen werden mit einer einheitlichen Platte verschlossen und nach den Weisungen der Friedhofvorsteherin/des Friedhofvorstehers beschriftet. Die Kosten gehen zulasten der Hinterbliebenen. Das Anbringen von Grabschmuck am und beim Urnenkubus ist nicht erlaubt. Im Kiesbeet unter dem Urnenkubus ist das Platzieren von Blumenschmuck und einer Fotografie von maximal 0 x 0 gestattet. Unterhalt der Grabmale Art. 9 Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, die Grabmäler in gutem Zustand zu halten. Bei Zerfallserscheinungen, mangelhafter Instandhaltung oder Umsturzgefahr ist der/die Friedhofvorsteher/in berechtigt, die Instandstellung auf Kosten der Angehörigen anzuordnen. 5

Ausnahmebestimmungen Bepflanzungs vorschriften Bepflanzung und Unterhalt Art. 0 Die Friedhofversteherin/der Friedhofvorsteher ist berechtigt, ausnahmsweise Abweichungen von Art. 6 zu bewilligen, sofern besondere künstlerische und ästhetische Gründe dies rechtfertigen und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofbildes beeinträchtigt werden. Art. Die Bepflanzung und die Pflege der Gräber erfolgt durch den Friedhofgärtner. Auf ausdrücklichen Wunsch kann die Bepflanzung und die Pflege durch die Angehörigen erfolgen. Art. Die für den Grabschmuck gewählte Bepflanzung hat sich dem Friedhofcharakter anzupassen. Ortsfremde oder durch Grösse und Struktur besonders auffallende und die Gesamtharmonie störende Pflanzen und sonstiger Grabschmuck sind unzulässig. Vernachlässigte Gräber und Gräber von Verstorbenen, die keine Angehörigen haben, werden auf Kosten der Gemeinde mit einer Dauerbepflanzung verstehen und unterhalten. Pflanzen sind so unter der Schere zu halten, dass sie die Breite des Grabes bzw. die Höhe des Grabsteines nicht überragen. Der Friedhofgärtner ist berechtigt, nötigenfalls einen Rückschnitt vorzunehmen oder die Pflanzen zu entfernen. Schnittblumen Kränze Blumengebinde Art. 3 Zum Aufstellen von Schnittblumen auf Gräbern dürfen nur Steckvasen verwendet werden. Blechdosen Einmachgläser und dergleichen sind nicht erlaubt. Kränze und Blumengebinde sollen im wesentlichen aus natürlichen Materialien bestehen. 3 Abgestandene Pflanzen, verwelkte Blumen und Kränze, unpassende und zerbrochene Blumengefässe und dergleichen dürfen durch den Friedhofgärtner von den Gräbern entfernt werden. Arbeitszeiten/ Ordnungsvorschriften Art. 4 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen dürfen auf dem Friedhof keine Arbeiten ausgeführt werden. An Samstagen und vortagen vor allgemeinen Feiertagen müssen Unter- 6

haltsarbeiten durch Private bis 4.00 Uhr beendet sein. 3 Während den Bestattungsfeierlichkeiten sind die Arbeiten einzustellen.. Schlussbestimmungen Beschädigungen Strafbestimmungen Art. 5 Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die an den Grabzeichen und der Bepflanzung entstehen. Art. 6 Nichtachten dieser Vorschriften können mit Polizeibusse belegt werden. Bei schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfalle kann eine Verzeigung an den Statthalter erfolgen. Inkrafttreten Art. 7 Diese Vorschriften treten auf den. Januar 0 in Kraft. Aufhebung bestehender Vorschriften Art. 8 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften werden alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften (insbesondere die Vorschrift über Grabzeichen und Bepflanzungen vom 9. April 998), Beschlüsse und Weisungen sowie alle seitherigen Änderungen aufgehoben. 8634 Hombrechtikon,. Januar 0 Namens des Gemeinderates Der Präsident: Der Schreiber: M. Baur J. Sulger 7

Anhang: 8

9