Friedhofsverordnung der Einwohnergemeinde Thayngen

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Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

Transkript:

1) und 2) Revision vom 21. März 2013: Gebührentarif und Art. 7b Namens des Gemeinderates Thayngen Der Präsident: Der Schreiber: Philippe Brühlmann Nikolaus Bättig Friedhofsverordnung der Einwohnergemeinde Thayngen Vom Einwohnerrat erlassen am 21. März 2013 Namens des Einwohnerrates Thayngen Der Präsident: Der Aktuar: Heinrich Bührer Andreas Wüthrich Vom Departement des Innern des Kantons Schaffhausen genehmigt mit Verfügung vom 15. Mai 2013 Friedhof Sandbüel, Thayngen Friedhof Brüel, Barzheim Friedhof Opfertshofen Die Vorsteherin: Ursula Hafner-Wipf 12

INHALTSVERZEICHNIS Obliegenheit Art. 1 Anrecht auf kostenlose Bestattung Art. 2 Leistungen der Gemeinde Art. 3 Leistungen der Angehörigen Art. 4 Aufwendungen für Nichteinwohner Art. 5 Auswärtige Bestattungen Art. 6 Anlage der Friedhöfe / Übergangsbestimmungen Art. 7 Registrierung Art. 8 Beisetzungen Art. 9 Grabgrössen Art. 10 Ordnung / Sauberkeit Art. 11 Anlegung der Gräber Art. 12 Vernachlässigter Unterhalt Art. 13 Aufstellung der Grabmäler Art. 14 Höchstmasse / Gesamtwirkung Art. 15 Ausnahmebestimmungen Art. 16 Zuwiderhandlungen Art. 17 Aufrichtung schiefer Grabmäler Art. 18 Wiederbenützung / Pietätsdauer Barzheim Art. 19 Inkraftsetzung Art. 20 Art. 20 Inkraftsetzung Diese Verordnung ersetzt diejenige für die Gemeinde Thayngen vom 29. November 2004 und die Verordnung über das Begräbniswesen der Gemeinden Altdorf, Bibern, Hofen und Opfertshofen vom 28. März 2002 (inkl. Änderung Art 13a vom 13.01.2006) und löst diese in allen Teilen ab. Sie tritt mit der Genehmigung durch den Einwohnerrat und das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen in Kraft. Namens des Gemeinderates Thayngen Der Präsident: Der Schreiber: Bernhard Müller Nikolaus Bättig Vom Einwohnerrat erlassen am 2. April 2009 Namens des Einwohnerrates Thayngen Der Präsident: Der Aktuar: Heinz Rether Andreas Wüthrich Vom Departement des Innern des Kantons Schaffhausen genehmigt mit Beschluss vom 19.5.2009 Die Vorsteherin: Ursula Hafner-Wipf 2 11

Art. 17 Zuwiderhandlungen Der Gemeinderat ist berechtigt, die Entfernung eines Grabmales zu verlangen, das den Vorschriften von Art. 15 nicht genügt. In diesem Fall ist der Lieferant des Grabmales haftbar. Art. 18 Aufrichtung schiefer Grabmäler Schief stehende Grabmäler sind vom Friedhofsgärtner auf Rechnung der Hinterbliebenen wieder aufzurichten, unter vorheriger Anzeige. Art. 19 Wiederbenützung / Pietätsdauer a) Friedhof Sandbüel Thayngen und Friedhof Opfertshofen Die Wiederbenützung der Gräber des Friedhofes Thayngen unterliegt einer Pietätsfrist von 30 Jahren. Nach Ablauf der Pietätsfrist darf das Friedhofspersonal über die Grabfläche verfügen. Es ist berechtigt, nach Bekanntmachung der Räumungspflicht in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Thayngen oder nach der direkten schriftlichen Benachrichtigung der bekannten Angehörigen und bei Einhaltung einer angemessenen Wartefrist, die Räumung von noch vorhandenen Pflanzungen und Grabsteinen selbst zu besorgen. Die Pietätsfrist für Familiengräber beträgt 50 Jahre. Nachträgliche Erdbestattungen sind nur innerhalb der ersten 25 Jahre zulässig. b) Friedhof Brüel Barzheim Die Beisetzungen von Einwohnern aus der ehemaligen Gemeinde Barzheim endigt per 31. Dezember 2030. Die Pietätsfrist für solche Gräber beträgt 30 Jahre ab Beisetzung. Sofern der Gemeinderat Thayngen bis dahin keinen anders lautenden Beschluss fasst, wird der Friedhof Barzheim nach Ablauf der Pietätsfrist gemäss Abs. 1 hievor auf den 31. Dezember 2060 geschlossen. Für die Räumung der Gräber und allenfalls noch vorhandener Bepflanzungen gilt Abs.1 dieses Artikels sinngemäss 10 Friedhofsverordnung der Gemeinde Thayngen Einleitung Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Der Einwohnerrat Thayngen, gestützt auf Art. 18 lit. d) der Ortsverfassung, erlässt folgende Friedhofsverordnung: A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Obliegenheit Die Besorgung des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde im Sinne des Gemeindegesetzes und untersteht dem Gemeinderat. B. Leistungen der Gemeinde Art. 2 Anrecht auf kostenlose Bestattung Jeder verstorbene Einwohner der Gemeinde Thayngen hat Anrecht auf eine kostenlose Bestattung. Wer bei der Einwohnerkontrolle als Einwohner eingetragen ist und dort seine Schriften vor dem Ableben deponiert hat, gilt als Einwohner. Art. 3 Leistungen der Gemeinde Die unentgeltlichen Leistungen der Gemeinde bei verstorbenen Einwohnern umfassen: - Leichenschau - Normalsarg (darüber hinausgehende Kosten werden in Rechnung gestellt, siehe Art. 4) - Einsargen der Leiche - Meldung an Zivilstandsamt, Einwohnerkontrolle, Pfarrer und Bestattungsbeamte - Leichentransport innerhalb der Gemeinde Thayngen und Schaffhausen 3

- Benützung des Abdankungsgebäudes inkl. Kühlzelle, Erdbestattung oder Kremation und Urnenbeisetzung. Art. 4 Leistungen der Angehörigen Zu Lasten der Hinterbliebenen oder der Auftraggeber gehen folgende Leistungen: - Besondere Särge (Einzelanfertigungen; die den Normalsarg übersteigenden Kosten werden berechnet) - Dekorationen und Verzierungen - Allgemeiner Grabunterhalt - Leichentransport ausserhalb der Gemeinde Thayngen bzw. der Stadt Schaffhausen. - Namenstäfeli beim Gemeinschaftsgrab (nur auf Wunsch der Angehörigen). Kosten und Gebühren sind in einem gesonderten Gebührentarif 1) festgelegt. Art. 5 Aufwendungen für Nichteinwohner Aufwendungen und Dienstleistungen, die die Einwohnergemeinde Thayngen für Nichteinwohner erbracht hat, werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. b) Höchstmasse für Grabmäler im Friedhof Brüel, Barzheim Art. 6 Auswärtige Bestattungen Wird ein in Thayngen wohnhaft gewesener Einwohner in einer andern Gemeinde bestattet, so kann die Gemeinde den Angehörigen an die auswärtige Bestattung höchstens den Betrag, den sie bei der hiesigen Bestattung entrichten würde, zurückerstatten. Höchsthöhbreite Höchst- Dicke Reihengräber 1,10 m 0,55 m 16 cm c) Höchstmasse für Grabmäler im Friedhof Opfertshofen Höchst- Höchst- Dicke höhe breite Reihengräber 1,20 m 0,55 m 16 cm Urnengräber 1.00 m 0,50 m 14 cm Kindergräber 0,80 m 0,45 m 12 cm d) Zulässige Materialien für Grabmäler sind: Kalkstein, Sandstein, Granit, Kunststein, sofern er in Farbe und Körnung den zugelassenen Natursteinen entspricht, Holz, Schmiedeisen und Schmiedbronze. Fotografien mit max. 12 cm Ausmass sind zugelassen. e) Nicht zulässig sind: Polierte und glänzend geschliffene Steine; mit Sandstrahlbildern und anderen unkünstlerischen Darstellungen versehene Steine; grell und hervorstehend wirkende Schriften; auffallende Schriften; auffallend farbige und gestreifte Materialien, wie z.b. weisser, schwarzer, blauer und rosafarbiger Marmor. - Ferner Marmor, Glas- und Drucktafeln sowie Grabmäler aus Guss, Blech, Email, bemaltem Beton. Art. 16 Ausnahmebestimmungen Wenn ein Grabmal in Arbeit genommen wird, welches von den Bestimmungen in Art. 15 abweicht, ist vorher ein begründetes Gesuch an den Friedhofsreferenten einzureichen. Es muss eine genaue Beschreibung des Grabmales und eine Zeichnung M 1 : 10 enthalten. 4 9

D. Grabdenkmäler Art. 14 Aufstellung der Grabmäler Grabdenkmäler dürfen frühestens 8 Monate nach dem Begräbnis aufgestellt werden. Für Urnengräber besteht nach dem Begräbnis keine Wartepflicht. Die beabsichtigte Aufstellung ist mindestens 2 Tage zuvor dem Friedhofsgärtner anzuzeigen. Er hat die Kontrolle auszuüben. An Samstagen sowie einem Tag vor hohen Feiertagen dürfen keine Grabmäler aufgestellt werden. Art. 15 Höchstmasse / Gesamtwirkung Um eine gute Gesamtwirkung der Grabfelder zu erhalten, gelten folgende Bestimmungen: a) Höchstmasse für Grabmäler Friedhof Sandbüel Höchsthöhe Höchst - breite Max. Sichtfläche die nicht überschritten werden darf Min. Dicke Max. Dicke Reihengräber: 1,10 m 0,60 m 0,50 m 2 14 cm Urnengräber: 1,00 m 0,55 m 0,50 m 2 14 cm Kindergräber: 0,75 m 0,45 m 0,34 m 2 12 cm Familiengräber 1,10 m 1,20 m 1,32 m 2 16 cm Liegende Grabplatten Reihengräber: 0,60 m 0,60 m 0,36 m 2 12 cm 16 cm Kinder-/Urnengräber: 0,50 m 0,50 m 0,25 m 2 12 cm 16 cm Familiengräber: 1,20 m 0,80 m 0,96 m 2 14 cm 16 cm Die hintere Höhe der Grabplatte über Terrain muss zwischen 5 und 10 cm betragen (siehe Skizze im Anhang). Bei Familiengräbern sind Grabeinfassungen gestattet: Aussenmass siehe Art. 10 d), Höhe 10 cm ab Wegoberfläche. C. Anlage der Gräber Art. 7 Anlage der Friedhöfe / Übergangsbestimmungen Zur Bestattung dienen: a) Der Friedhof im Sandbüel Folgende Grabstätten stehen zur Verfügung: Erwachsenengrab, Kindergrab, Urnengrab, Familiengrab, Gemeinschaftsgrab. b) Der Friedhof im Brüel, Barzheim 2) Folgende Grabstätten stehen zur Verfügung: Reihengräber für Erwachsene, Kinder und Urnen, Gemeinschaftsgrab. Beschränkung: Einwohner und ehemalige Bürger, welche im Ortsteil Barzheim wohnhaft waren, können bis mindestens zum 31. Dezember 2030 auf dem bestehenden Friedhof Brüel bestattet werden. (Vergleiche Art. 26 des Vertrages zwischen den Einwohnergemeinden Thayngen und Barzheim über den Zusammenschluss vom 31. August 2003). c) Der Friedhof in Opfertshofen Folgende Grabstätten stehen zur Verfügung: Reihengräber für Erwachsene, Kinder und Urnen und Gemeinschaftsgrab. Beschränkung: Einwohner und ehemalige Bürger, welche in Altdorf, Bibern, Hofen und Opfertshofen wohnhaft waren, können bis mindestens zum 31. Dezember 2039 auf dem Friedhof Opfertshofen beigesetzt werden. Art. 8 Registrierung Die Bestattungsarbeiten werden vom Friedhofspersonal besorgt. Jede in den Friedhöfen vorhandene Grabstätte erhält bei ihrer Belegung eine Nummer, welche in den Belegungsplänen und in den Grabregistern enthalten ist. 8 5

Art. 9 Beisetzungen Die Beisetzung erfolgt in der Reihenfolge der Todesfälle. Urnen können auch in einem bereits mit einem Sarg belegten Reihengrab beigesetzt werden. Die Pietätsfrist des Reihengrabes wird dadurch nicht verlängert. Nachträgliche Versetzungen solcher Urnen gehen zu Lasten der Angehörigen. Art. 10 Grabgrössen Die Grabgrössen betragen: 1) Im Friedhof Sandbüel a) Erwachsenengräber für Verstorbene über 10 Jahre: Länge 2,10 m x Breite 0,90 m b) Kindergräber für Kinder unter 10 Jahren: Länge 1,10 m x Breite 0,80 m c) Urnengräber im speziellen Urnenfeld: Länge 1,20 m x Breite 0,90 m d) Familiengräber: Länge 2,10 m x Breite 1,80 m 2) Im Friedhof Brüel, Barzheim Erwachsenengräber, Kindergräber, Urnengräber Länge 2,10 m x Breite 0,90 m 3) Im Friedhof Opfertshofen a) Erwachsenengräber für Verstorbene über 10 Jahre: Länge 2,10 m x Breite 0,90 m b) Kindergräber für Kinder unter 10 Jahre: Länge 1,20 m x Breite 0,80 m c) Urnengräber im speziellen Urnenfeld: Länge 1,20 m x Breite 0,70 m Art. 11 Ordnung und Sauberkeit Im Interesse der Ordnung auf den Friedhöfen haben sich die Besucher an folgende Bestimmungen zu halten: a) Kindern unter 10 Jahren ist der Besuch der Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen erlaubt. b) Abfälle aller Art sind getrennt und in den speziell bezeichneten Behältern zu lagern. c) Unpassende Gefässe, wie Gläser, Büchsen usw., dürfen nicht auf den Gräbern liegengelassen werden. Der Friedhofsgärtner ist befugt, solche Gefässe abzuräumen. d) d) Hunde dürfen nicht mitgebracht werden. Art. 12 Anlegung der Gräber a) Für Thayngen Die Gräber werden 4 bis 6 Monate nach der Bestattung von der Friedhofsverwaltung ausgeebnet, genau eingeteilt und mit geeigneten Pflanzen eingefasst. Diese einheitliche Bepflanzung darf nicht entfernt oder beschädigt werden. Es dürfen keine zusätzlichen Einfassungseinrichtungen angebracht werden. b) Für Barzheim und Opfertshofen Die Gräber haben Betoneinfassungen. Diese werden vom Friedhofgärtner nach Ablauf von 8 Monaten oder spätestens bei einem folgenden Todesfall versetzt. Die Kosten übernimmt die Gemeinde. Art. 13 Vernachlässigter Unterhalt Bei vernachlässigten Gräbern kann durch den Friedhofsgärtner eine immergrüne Bepflanzung angebracht werden. Falls die Kosten von den Angehörigen nicht übernommen werden können, übernimmt die Gemeinde diese Kosten. 6 7