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Transkript:

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache

- 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Kläger stand nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bis 1982 als Sonderschullehrer der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst des Beklagten. Von Juli 1982 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - am 1. Juli 2000 - war er beurlaubt und im staatlich anerkannten Sonderschulzentrum für geistig behinderte Kinder des L. e.v. auf der Grundlage eines privaten Arbeitsvertrages als Sonderschulrektor tätig; dafür erhielt er eine Vergütung, die der Besoldungsgruppe A 15 entsprach. Mit Bescheid vom 15. Juni 2000 berechnete der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 13. Daneben erhält der Kläger von dem L. e.v. den versorgungsrechtlichen Differenzbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 15, wovon der Beklagte diesem - nach dem Privatschulgesetz - zwei Drittel der Kosten erstattet. 2 Den Antrag des Klägers festzustellen, dass die Berechnung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstmöglichkeiten auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 zu erfolgen habe, lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben.

- 3-3 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, einzelne Regelungen des Privatschulgesetzes würden zwar einen Bezug zum Ruhestand des Klägers und zu den ihm zustehenden Versorgungsbezügen aufweisen, dies aber eben nur im jeweils geltenden Zusammenhang und Umfang. Es sei nicht zulässig, gegen den Wortlaut des 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG im Rahmen des öffentlichrechtlichen Teils des Versorgungsverhältnisses des Klägers eine entsprechende Anpassung bei der Hinzuverdienstgrenze vorzunehmen. Der Kläger erleide wegen der Ausgleichsverpflichtung des L. e.v. im Ergebnis auch keinen versorgungsrechtlichen Nachteil. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung ( 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. 5 Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob ein Ruhestandsbeamter, welcher zuletzt an einer staatlich anerkannten Privatschule unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt und an dieser Schule tätig gewesen ist und dort aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung Dienst- und Versorgungsbezüge entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten hat, als jene, welche ihm vor der Beurlaubung gewährt worden waren, im Rahmen der Berechnung der Hinzuverdienstmöglichkeit nach 53 BeamtVG so zu behandeln ist, als ob er ruhegehaltsfähige Dienstbezüge nach der höheren Besoldungsgruppe erhalten würde. 6 Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich nach dem Gesetz und der einschlägigen Rechtsprechung beantworten lässt, ohne dass es hierzu eines Revisionsverfahrens bedarf. 7 Bezieht ein Versorgungsempfänger Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des 53 Abs. 7 BeamtVG, so erhält er seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze, die 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG in Verbindung mit 69e Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 bis 5 BeamtVG für am 1. Januar 2002 vorhandene Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf ei-

- 4 - nem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, konkretisiert. Danach beträgt die Höchstgrenze bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 % bzw. 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt des Beamten berechnet. Die Formulierung Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ist eindeutig. Das Ruhegehalt des Klägers wurde gemäß 5 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge - bestandskräftig - berechnet. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählt gemäß 5 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG das Grundgehalt, welches sich gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe des dem Beamten verliehenen Amtes bestimmt. Dies war bis zur Beurlaubung des Klägers ein Amt der Besoldungsgruppe A 13. 8 Der Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes steht einer erweiternden Auslegung des 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG entgegen. 9 Das Versorgungsrecht ist wie das Besoldungsrecht ein Rechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten Gesetzesbindung ( 2 BBesG, 3 BeamtVG) besondere Bedeutung zukommt. Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer erweiternden Auslegung enge Grenzen. Es regelt grundsätzlich die Höhe der einzelnen Bezüge, ihre Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierten und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts. Eine Regelung dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 <36> = Buchholz 239.1 56 BeamtVG Nr. 6). 10 Dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch Art. 7 Abs. 4 GG zwingend gehalten wäre, die vom Kläger behauptete Gleichstellung vorzunehmen, hat er nicht dargelegt. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber durch die im Berufungsurteil zitierten Vorschriften des Privatschulgesetzes annähernd eine solche tatsächliche - wenn auch nicht beamtenversorgungsrechtliche - Gleichstel-

- 5 - lung bewirkt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften erhält der Kläger vom Träger der Privatschule den versorgungsrechtlichen Differenzbetrag. 11 Die Nebenentscheidungen beruhen auf 154 Abs. 2 VwGO, 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Herbert Thomsen Dr. Burmeister