Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees

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Transkript:

Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees Der Gemeinderat hat aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 01. Januar 1999 (GB. S.1) am 08.05.2001 folgende Rechtsverordnung beschlossen: 1. Abschnitt Benutzung des Seeuferbereichs 1 Geltungsbereich Diese Rechtsverordnung gilt für die Bereiche um den Schertle-See, Gemarkung Bietigheim. Die Grenzen des Bereichs des Schertle-Sees sowie die der Seeuferbereiche sind in rot in den als Anlage beigefügten Karten im Maßstab 1:5000 eingetragen. Die Karten sind beim Bürgermeisteramt Bietigheim niedergelegt und können während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. 2 Verbotene Handlungen Im Seeuferbereich /See sind nach 1 folgende Handlungen untersagt: 1. das Baden von Tieren 2. das Abstellen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Mofas außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze, sowie zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr auf den Parkplätzen. Für Angelberechtigte gelten als Parkzeiten die in der Landesfischerei-Verordnung Baden-Württemberg bestimmten Fangzeiten. Aktive Angler mit Berechtigungsschein für die Durchfahrt dürfen den Zufahrtsweg von der K 3737 bis zum Parkplatz beim Angelsportclubhaus benutzen. 3. das Anlegen und Unterhalten von Feuerstellen, das Abbrennen von Lagerfeuern sowie das Grillen 4. das Befahren der Böschungen 5. das Betreiben von Kompressoren, Aggregaten usw. Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt: 1. das Reiten 2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen 3. das Zelten und Aufstellen von Camping- und sonstigen Unterkunftseinrichtungen. 2. Abschnitt

Regelung des Gemeingebrauchs 3 Beschränkungen Das Befahren des Schertle-Sees mit Wassersportgeräten (z.b. Surfbretter) und Wasserfahrzeugen, mit oder ohne eigene Triebkraft, ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind Fischerboote, ohne eigene Triebkraft, von Fischern des am See ansässigen Angelsportvereins, jedoch nur für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. 4 Vorsichtsmaßnahmen Über die Vorschriften dieser Rechtsverordnung hinaus haben die Benutzer des Sees alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht gebietet, insbesondere: 1. die Gefährdung oder Belästigungen von Menschen zu vermeiden 2. Beschädigungen anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer und von Anlagen jeder Art in den Gewässern und deren Uferbereiche zu vermeiden 3. eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft zu vermeiden. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen 5 Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizei-behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2

1. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 1 Tiere im See baden lässt 2. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeuge, Krafträder oder Mofas abstellt 3. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 3 Feuerstellen anlegt, unterhält, Lagerfeuer abbrennt oder grillt 4. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 4 Böschungen befährt oder betritt 5. entgegen 2 Abs. 1 Nr. 5 Kompressoren, Aggregate betreibt 6. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 1 reitet 7. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 2 mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen fährt 8. entgegen 2 Abs. 2 Nr. 3 Zelte aufschlägt, Camping- oder sonstige Unterkunfts-einrichtungen aufstellt 9. entgegen 3 den Schertle-See mit Wassersportfahrzeugen, Wasserfahrzeugen bzw. mit nicht zugelassenen Booten usw. befährt. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 200.000 DM/100.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM / 50.000 Euro, geahndet werden. 7 In-Kraft-Treten Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bietigheim, den 04.07.2001 Ortspolizeibehörde Ernst Kopp, Bürgermeister Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 03. Oktober 1983 (Gesetzblatt S. 577) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig 3

zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn - die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Bietigheim, den 04.07.2001 Ernst Kopp, Bürgermeister Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog zur Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim zur Regelung des Aufenthalts am Baggersee bis 31.12.2001 DM 1. Befahren des Uferbereichs mit Krad ab 01.01.2002 EURO 15,00 4

2. Parken im Uferbereich mit Krad 15,00 3. Befahren des Uferbereichs mit Pkw 60,00 4. Parken außerhalb ausgewiesener Parkplätze 60,00 5. Befahren des Uferbereichs zum Eisverkauf, Getränkeverkauf usw. 100,00 50,00 6. Zelten im Uferbereich 100,00 50,00 7. Anlegen und Betreiben einer Feuerstelle 100,00 50,00 8. Grillen (Gas und Holzkohle) 20,00 10,00 9. Befahren des Sees mit Wasserfahrzeugen usw. 15,00 Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5

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