Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

Ähnliche Dokumente
Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen

Rechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees

Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees

ORTSRECHT STUTENSEE 04/2004 B 1. Rechtsverordnung. der Stadt Stutensee. über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Blankenloch

ORTSRECHT STUTENSEE 04/2004 B 3. Rechtsverordnung. der Stadt Stutensee. über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Staffort

5.5 Rechtsverordnung der Stadt Laupheim über die Benutzung des Freizeitbereichs Rißtal vom 13. Januar 2003

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung POLIZEIVERORDNUNG

Rechtsverordnung über die Benutzung der Baggerseen auf der Gemarkung Linkenheim-Hochstetten

R E C H T S V E R O R D N U N G

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See

Rechtsverordnung vom 08.Mai Über die Benutzung des Freizeitzentrums "RIEDSEE" auf der Gemarkung Pfohren der Stadt Donaueschingen

Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis

Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) wird verordnet:

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

Sinninger Badesee. Sinninger See. Übersicht

Erholungsgebiete Badesee Marktl und Badesee Perach Benutzungssatzung und 2.2

Satzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3. Rechtsverordnung

- 1 - Rechtsverordnung

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Rechtsverordnung 6.0 Herthasee. Rechtsverordnung

Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe über die Benutzung des Baggersees Grötzingen

S a t z u n g. über die Benutzung des Naturbades auf Grundstück Flst. Nr. 354/10, Weihermatte 10, (Badeordnung)

Gemeinde Waldstetten. Satzung über die Benutzung des Gemeindefreibads Waldstetten vom , zuletzt geändert am

Satzung über die Benutzung von gemeindlichen Anlagen am Badesee Rudufer

V E R O R D N U N G. a) ganzjährig Tiere aller Art zu reinigen oder die Gewässer betreten zu lassen,

Benutzungsordnung für das Naturerlebnisbad Niestetal (Schwimmteich) der Gemeinde Niestetal

Anordnung. über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs. am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)

über die Benutzung des Erholungsgebietes Anglberger See

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung Benutzungsordnung über die Benutzung des Schulhofes der Enzweihinger Grund- und Hauptschule.

Satzung über die Haus- und Badeordnung für das Waldschwimmbad der Stadt Kronberg im Taunus in der Fassung der 1. Änderung vom

Satzung des Marktes Lappersdorf über den Betrieb und die Benutzung des Freizeitgeländes Am Regen in Pielmühle vom 27. April 2015

Haus- und Badeordnung. für das Hafen-Bad der Gemeinde Barßel. Inhaltsübersich

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Sportplätzen sowie Freizeitanlagen (Freizeitanlagensatzung)

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Jugend und Soziales 5.510

Benutzungsordnung für die öffentlichen Grillplätze, Spielplätze und Parks der Gemeinde Gerstetten

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die städtischen Reisigplätze

Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 7 vom , Seite 67

Satzung der Stadt Fürstenfeldbruck über die Benutzung des Erholungsgebietes "Pucher-Meer" (Pucher-Meer-Satzung - PMS)

Verordnung und Polizeiverordnung. der Ortspolizeibehörde Kehl über die Benutzung oberirdischer Gewässer. Gemarkung Kehl

Stadt Rastatt. Benutzungsordnung für die Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte

ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher. H a u s o r d n u n g

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 29. Oktober Aufgrund des 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit 20 Abs. 3 des Sicherheits- und

Satzung. über die Benutzung der öffentlichen Grünflächen in der Stadt Mühldorf a. Inn (Grünanlagensatzung) Vom

Polizeiverordnung der Stadt Remseck am Neckar über die Benutzung der Bereiche Neckarstrand und Fischlaichgewässer durch die Allgemeinheit

Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom

über die Benutzung des Erholungsgebietes Haager Weiher

Amtsblatt der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen

Allgemeine Badebedingungen der Stadt Weißenfels über die Nutzung des Freibades und des Hallenbades

Badeordnung Seite BADEORDNUNG FÜR DAS STÄDTISCHE HALLENBAD - SPORT- UND FREIZEITBAD - UND FÜR DAS STÄDTISCHE FREIBAD WEINGARTEN

(2) Diese Benutzungssatzung dient der Sicherheit, Ordnung und Hygiene in der Badestelle Keidenzell.

Landratsamt. des Betreibers.

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Satzung der Gemeinde Bergkirchen über die Benutzung der Erholungsgebiete/Badeseen in Bergkirchen, Eisolzried und Neuhimmelreich Vom 24.7.

1 Ordnungsvorschriften

V e r o r d n u n g. zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See"

Geltungsbereich. 2 Schutzzweck

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)

Haus- und Badeordnung für das Schwimmbad in Söhrewald Wattenbach

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden

Benutzungsordnung Schulhöfe 1/15. Stadt Mössingen Benutzungsordnung Schulhöfe

Satzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark. (Allerpark-Ordnung)

I/14 I/14. Satzung über die Benützung der öffentlichen Grünanlagen in Kempten (Allgäu) (Grünanlagensatzung) Vom 15. Mai 1972

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.

Geltungsbereich. Erlaubnis

3-01. Satzung über die Durchführung der Volksfeste. der Stadt Landau in der Pfalz. (Volksfestsatzung)

Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Königsallee

Badeordnung für das städtische Freibad Kolbermoor. B a d e o r d n u n g :

Grün-, Spiel- und Sportanlagensatzung

Die Stadt Aschaffenburg erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum

BENUTZUNGSORDNUNG für die öffentlichen Spielplätze der Ortsgemeinde Atzelgift in der Bergstraße, der Ringstraße und an der Grillhütte vom

Satzung über die Benutzung der Erholungsanlage Baggersee am Schweinfurter Kreuz

Verordnung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über die Verhinderung von Lärm (Lärmschutzverordnung)

GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG 1,2,3 ÜBER DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN DER STADT PIRMASENS. vom

- 1 - Rechtsverordnung

Satzung Rechtsstand über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen des Marktes Dürrwangen (GrünanlagenS GrünanlS)

Satzung für die Benutzung öffentlicher Grünanlagen, Begegnungsplätze und Straßen

SATZUNG. der Gemeinde Grafschaft

Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis

Tauchplatzbeschreibung. Linkenheimer See (Streitköpfle)

Stadtverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Teterower Hundeverordnung)

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die außerschulische Nutzung des Kleinspielfeldes beim Friedrich-Abel- Gymnasium

12/1. Seeordnung. Gefahrenabwehrverordnung. über die Benutzung des Aartalsees und der daran angrenzenden Parkplätze und sonstiger Flächen beschlossen:

Benutzungs- und Entgeltsordnung für das Parkhaus Kurhausstraße

S a t z u n g. für die Benutzung der Bäder der Stadt Dachau. (Bädersatzung)

Transkript:

Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich (1) Diese Rechtsverordnung gilt für den Uferbereich und die Wasserfläche des Badesees in Sinningen auf der Gemarkung Kirchberg. (2) Der Seeuferbereich erstreckt sich auf Gemarkung Kirchberg vom nördlichen Grundstück Flst.Nr 3429 entlang des westlichen Seeufers bis zum südlichen Grundstück Flst.Nr. 972. Die Grenzen des Seeuferbereichs sind in einer Karte eingetragen. Sie ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung. Die Karte ist beim Bürgermeisteramt Kirchberg niedergelegt und kann dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. 2 Verbotene Handlungen (1) Im Seeuferbereich nach 1 sind folgende Handlungen untersagt: 1. das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen; 2. das Waschen von Kraftfahrzeugen; 3. das Abbrennen von Lagerfeuern; 4. das Laufenlassen von unangeleinten Hunden; 5. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. (2) Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt: 1. das Reiten; 2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen; 3. das Zelten und 4. das Aufstellen von Wohnwagen. (3) Im See ist das Baden und Waschen von Tieren aller Art verboten. 3 Beschränkungen 1

(1) Das Befahren des Badesees ist nur mit motorlosen Booten und Windsurfern zulässig. (2) Segelboote und Windsurfer dürfen den Badesee nur bei geeigneter Wetterlage befahren. Sturm- und Unwetterwarnungen werden nicht gegeben. 4 Sporttauchen (1) Das Sporttauchen ist im Rahmen folgender Bestimmungen erlaubt: 1. Die Flachwasserzonen des Sees sind zu meiden. 2. Auf den Fisch- und Pflanzenbestand im See ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. 3. Kompressoren zum Auffüllen von Taucherflaschen dürfen weder am See noch auf den Parkplätzen betrieben werden. 4. Zum Sporttauchen berechtigt sind nur Personen, die im Besitz eines anerkannten Tauchbrevets sind. 5. Ausbildungslehrgänge sind aufgrund der hohen ökologischen Belastung für den See untersagt. 6. Die zugewiesene und beschilderte Stelle ist für den Ein- und Ausstieg zu benutzen. (2) Das Sporttauchen ist erlaubt vom 01. Mai bis 31. August in der Zeit von 06.00 Uhr bis 10.00 Uhr. Dazu bedarf es einer Genehmigung, die auf schriftlichen Antrag hin gegen einen Unkostenbeitrag von 6,00 Euro von der Gemeinde oder einer von der Gemeinde hierzu beauftragten Person ausgestellt wird. Die Genehmigung ist am Ufer bei den persönlichen Gegenständen des Tauchers, ggf. im KFZ, deutlich sichtbar auszulegen. In den Monaten März, April, September und Oktober ist das Tauchen im Sinninger See mit Genehmigung ganztägig von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt. In der Zeit vom 01. November bis 28. bzw. 29. Februar ist das Sporttauchen ganztägig verboten. Das Nachttauchen ist in der übrigen Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten. 5 Badeordnung (1) Das Baden im See ist im Rahmen des Gemeingebrauchs jedermann gestattet. Nachfolgende Absätze regeln als Badeordnung was hierbei zu beachten ist. Die Badeordnung sowie die sonstigen Regelungen dieser Rechtsverordnung sind für alle Badegäste verbindlich. (2) Kinder unter sechs Jahren und ältere Kinder, die nicht schwimmen können, Blinde und Personen, die zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen neigen, dürfen den Badesee nur mit einer für sie verantwortlichen Begleitperson benutzen. Dies gilt ebenso für geistig Behinderte. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen sowie Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen, ansteckenden oder Anstoß erregenden Krankheiten, haben keinen Zutritt. 2

(3) Der Zugang zu den Umkleideräumen und dem See ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege gestattet. (4) Für Geld- und Wertsachen, Sach- und Personenschäden ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein unbeaufsichtigtes Badegewässer handelt. (5) Der Aufenthalt ist nur in üblicher Bekleidung bzw. Badekleidung gestattet. Für die Körperreinigung sind die vorhandenen Duschen zu benutzen. Im Wasser dürfen Seife und andere Reinigungsmittel nicht verwendet werden. Auf den sparsamen Umgang mit Wasser und Energie ist zu achten. (6) Die Benutzer des Badesees haben sich darüber hinaus so zu verhalten, dass niemand gefährdet bzw. belästigt wird. Insbesondere ist das Wegwerfen von Glas und sonstigen scharfen Gegenständen zu unterlassen. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadensersatz. Papier und sonstige Abfalle sind mitzunehmen oder in die Abfallkörbe zu werfen. 6 Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen durch Bestimmungen dieser Verordnung eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegen stehen. 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 120 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Absatz 1 bis 3 handelt. 2. entgegen 3 Abs. 1 den Badesee mit nicht zugelassenen Fahrzeugen befährt, 3. entgegen 3 Abs. 2 den Badesee mit Segelbooten oder Windsurfern befährt, obwohl dies aufgrund der Wetterlage zu unterlassen ist, 4. entgegen 4 Abs. 1 und Abs. 2 im Badesee taucht. 5. gegen die Regelungen des 5 verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 20.000, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu 10.000 geahndet werden. 3

8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kirchberg an der Iller in Kraft. Die Verordnung vom 17. Juli 1992 mit Änderung vom 5. März 1997 wird hiermit aufgehoben. Die Badeordnung für das Naherholungsgebiet Illertal vom 28.02.1974 wird durch diese Rechtsverordnung ersetzt und tritt mit der Bekanntmachung dieser Verordnung außer Kraft. Kirchberg an der Iller, den 27. Mai 2008 Pressl Bürgermeister 4

5