BETREUUNGSVERTRAG. über die Betreuung von Kindern in der Aktion Kindergarten e.v. - nachstehend auch Träger oder Einrichtung genannt ...

Ähnliche Dokumente
Kindergartenordnung der Elterninitiative Kindergarten Harmonie e.v.

Satzung. über die Benutzung des Kindergartens und Erhebung von Elternbeiträgen für den Kindergarten der Ortsgemeinde Maring-Noviand vom

Satzung. über die Benutzung der Kindergärten und Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindergärten der Stadt Bernkastel-Kues vom

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Owen

Gemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn. Kindergartenordnung

Kinderbetreuungsvertrag Montessori Kinderhaus Karben

1 Aufgabe der Einrichtung

STADT HOCKENHEIM Rhein-Neckar-Kreis. S a t z u n g über die städtischen Kindertageseinrichtungen

Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Linden für den Kindergarten Linden und die Spielstube Linden

Waldkindergarten- und Gebührenordnung

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

Benutzungsordnung des Gemeindekindergartens Purzelbaum

HAMBURGER SCHULVEREIN VON 1875 E.V.

Stadt Tegernsee V E R T R A G. über die Aufnahme von Kindern in die Mittagsbetreuung an der Grundschule Tegernsee. Herrn. wohnhaft in.

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Erdmannhausen

S a t z u n g. über die Benutzung des Kindergartens der Ortsgemeinde. Kleinniedesheim. und die Erhebung von Benutzungsgebühren. vom

Benutzungsordnung für das Kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule

Betreuungsvertrag. zwischen dem Verein Naturkindergarten Tostedt e. V. und. in der Kindergartengruppe des Naturkindergarten Tostedt e. V. geschlossen.

Eltern- und Förderverein Freier Kinder-Garten Zerbst e.v. Altbuchsland 8, Zerbst/ Anhalt. Tel.: 03923/61778 BETREUUNGSVERTRAG.

Satzung. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Moosburg a.d.isar. (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Vom

S a t z u n g für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege der Großen Kreisstadt Glauchau. 1 Geltungsbereich

Kindergarten St. Bernhard Hattingen. Kindergarten Sonnenstrahl Ippingen

Benutzungsordnung für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden

S a t z u n g für den Kindergarten der Gemeinde Sachsenkam vom

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg

Betreuungsvertrag Gruppe III

Kindergarten-Richtlinien vom 1. August 2009

Memelerstrasse 44b München Tel.: 089/ Fax 089/ Internet

Regelgruppen (vor- und nachmittags geöffnet) Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (ununterbrochen mind. 6 Stunden) Ganztagesgruppen

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Esslingen am Neckar gültig ab

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde V i l l m a r. Träger und Rechtsform

Ordnung Korber Windelflitzer e.v.

Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Erdmannhausen

Gemeinde Erdmannhausen Landkreis Ludwigsburg. Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Erdmannhausen

Bekanntmachung Satzung

Satzung für die Kinderkrippe der Gemeinde Ampfing

Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Pleidelsheim (Kindergartenordnung)

Anmeldeformular. Hiermit melden wir unser Kind. O für die Kinderkrippe Wolkennest. O für den Kindergarten an. Aufnahme zum: Monat Jahr

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten. der Gemeinde Grävenwiesbach

Exemplar für den Träger FAD: Geschwisterkind: Freistellung für Zeitraum: Kündigung zum: Zu zahlende Differenz/Benutzungsgebühr:

Satzung. über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Brechen

SATZUNG FÜR DIE KINDERTAGESEINRICHTUNGEN DER STADT BAD REICHENHALL (KINDERTAGESEINRICHTUNGSSATZUNG KiTS) VOM

ELTERNINFORMATION zum Besuch einer städt. Tageseinrichtung für Kinder

Kinderhausordnung. Diese Kinderhausordnung ist Bestandteil des Kinderhausvertrags.

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)

S A T Z U N G. über die Benutzung der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Gemeinde Algermissen. Präambel

KINDERGARTENORDNUNG. Ordnung für Kindertageseinrichtungen der Stadt Kreuztal vom

Benutzungsordnung. der kommunalen Kindertageseinrichtung Regenbogen in Murg-Oberhof

Benutzungsordnung für den Kommunalen Kindergarten

Kindergartenordnung. für die. Kindergärten der Gemeinde Wangerland

Kindergartenordnung der Stadt Kornwestheim

AKTUELLE FASSUNG. Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Breitengüßbach (Kindertageseinrichtungssatzung)

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg

Telefon: Nr. im Notfall: Mobil: Mutter: Vater: 1. Aufnahme Das Kind Vor- und Zuname:

Elternverein der Grundschule Wincheringen e.v.

Satzung zur Benutzung des städtischen Schulkindergartens (SchuIkindergartensatzung)

Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Ilmmünster nach dem BayKiBiG (Kindergartensatzung)

B e t r e u u n g s v e r t r a g. Schulkinder ... über die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes... Straße, Hausnummer:... PLZ, Ort:...

Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder

Kindergartenordnung für den Kindergarten der Gemeinde Beidenfleth

Mein Kind nimmt das Betreuungsangebot an max. 2 Tagen pro Woche in Anspruch.... Familienname, Vorname Geburtsdatum Staatsangehörigkeit

Kindergartenordnung. für den Kindergarten Storchennest der Gemeinde Steißlingen in der Fassung vom

Gemeinde Jungingen Landkreis Zollernalb

Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom

KINDERGARTEN- und KRIPPENORDNUNG

Spielstube Neckarau-Niederfeld e.v. Spielstubenordnung

Satzung über die Benutzung. der Kindergärten, des Betreuungsangebots im Rahmen. der Verlässlichen Grundschule. sowie. des Horts.

Allgemeine Regelungen für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Hannover

Satzung für die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Sibbesse

Gesundheit Gemeinsam vor Infektionen schützen Gesetzliche Besuchsverbote

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Kinderburg Hiltpoltstein

Benutzungsordnung für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Bielefeld. vom

(Präambel) Geltungsbereich und Grundsätzliches

Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf

Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Köln vom

Ordnung zur Tageseinrichtung für Kinder

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung RICHTLINIEN

Betreuungsvertrag. Geschwister

Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom

Benutzungsordnung für Heininger Kindergärten

Benutzungsordnung der Gemeinde Hartheim am Rhein für die Kernzeitbetreuung und Lern- und Spielgruppe an der Alemannenschule Hartheim

Benutzungsordnung für die Kindergärten der Stadt Holzgerlingen (Tageseinrichtungen für Kinder)

Aufnahmevertrag über die Aufnahme eines Kindes in die Evangelische Tageseinrichtung für Kinder

S A T Z U N G. über die Benutzung der städtischen Kindergärten in Waldkirch (Kindergartenordnung)

K i n d e r g a r t e n o r d n u n g

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen

S T A D T N E U F F E N Landkreis Esslingen

Betreuungsvertrag. zwischen... Name und Anschrift des e. V., der Kirchengemeinde

K I N D E R G A R T E N O R D N U N G

Kinderhausordnung. Diese Kinderhausordnung ist Bestandteil des Kinderhausvertrags.

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Rennsteig

Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten

S a t z u n g. über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Biblis

Ordnung für Kindertagesstätten der Gemeinde Plüderhausen

Benutzungs- und Gebührensatzung

S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform

SATZUNG. über den Betrieb und die Benutzung der Kindertagesstätte Schatztruhe der Gemeinde Oberaudorf

Transkript:

BETREUUNGSVERTRAG über die Betreuung von Kindern in der Aktion Kindergarten e.v. zwischen der Aktion Kindergarten e.v. Rathausstr. 8 53819 Neunkirchen-Seelscheid - nachstehend auch Träger oder Einrichtung genannt vertreten durch den Vorstand und Herrn und Frau... wohnhaft in...... - nachstehend Eltern genannt als Erziehungsberechtigte des Kindes...geboren am... Das oben genannte Kind wird ab dem... in der Einrichtung aufgenommen. 1

1. Präambel Die Aktion Kindergarten e.v. unterhält einen Kindergarten in anerkannter freier Trägerschaft. Als Träger des Kindergartens erfüllt die Aktion Kindergarten e.v. im Zusammenwirken mit ihren pädagogischen tätigen Kräften ihre Erziehungs- und Bildungsaufgabe auf der Grundlage des Kinderbildungsgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung und nach der Satzung des Vereines. Die Aktion Kindergarten e.v., die Eltern und die erziehenden Kräfte des Kindergartens arbeiten ständig und aufgeschlossen zusammen, um die Erziehung in der Familie kindgerecht und familienbezogen zu ergänzen. 2. Beiträge Neben dem an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu zahlenden Elternbeitrag ist ein monatlicher Beitrag bestehend aus dem Vereinsbeitrag von zur Zeit 12 pro Kind und einer Kostenpauschale von zur Zeit 3 pro Kind an die Aktion Kindergarten e.v. zu entrichten. Hiervon werden die Kosten des Vereins getragen. Dieser Betrag wird monatlich per Lastschriftverfahren eingezogen. Der Betrag ist in voller Höhe auch für die Schließungszeiten sowie für behördlich angeordnete oder vom Träger aufgrund besonderer Vorkommnisse (höhere Gewalt, Infektionskrankheiten usw.) angesetzte Schließungszeiten zu entrichten. Der Beitrag ist auch dann fällig, wenn Kinder aus Krankheitsgründen nicht die Einrichtung besuchen können oder wenn sie auf Wunsch der Erziehungsberechtigten der Einrichtung teilweise oder regelmäßig fernbleiben. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages beginnt mit dem Monat der Aufnahme eines Kindes. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß 8 Absatz 2 der Vereinssatzung. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, die jährlichen Aktionsstunden (6 Stunden/Kind) im Laufe des Kindergartenjahres (01.08.-31.07.) abzuleisten. Jede nicht abgeleistete Aktionsstunde wird mit 25 in Rechnung gestellt. Beachten Sie bitte die Aushänge zu den Aktionstagen bzw. angeboten! Falls eine unmittelbare Leistungspflicht an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe nicht wirksam geleistet wird, so ist der Teilnahmebetrag in gleicher Höhe an die Elterninitiative Aktion Kindergarten e.v. zu zahlen. 3. Vertragsende 1) Bei schulpflichtig werdenden Kindern endet der Vertrag am 31.07. des jeweiligen Einschulungsjahres. Der Vertrag endet ebenfalls mit Beendigung der Mitgliedschaft gemäß 5 Absatz 4 der Vereinssatzung. 2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Mit der Kündigung verliert das Kind seinen Anspruch auf einen Platz in der Aktion Kindergarten e.v. 4. Ärztliches Gesundheitszeugnis 2

Ein Kind wird nur aufgenommen, wenn es zuvor durch einen Arzt des Gesundheitsamtes oder durch den jeweiligen Hausarzt untersucht wurde, der ein Gesundheitszeugnis erstellt, oder das Untersuchungsheft ( U-Heft) vorgelegt wird. Das ärztliche Gesundheitszeugnis muss am Tag der Aufnahme des Kindes im Kindergarten vorgelegt werden und darf nicht älter als vierzehn Tage sein. Bei Kopfläusebefall: Bei Feststellung muss das Kind sofort nach Hause geschickt bzw. der Kindergarten umgehend darüber informiert werden. Nach achttägiger intensiver Behandlung führen die Erzieherinnen eine Kontrolle durch, die darüber entscheidet, ob das Kind die Einrichtung wieder besuchen kann. 5. Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen Kranke Kinder sollen dem Kindergarten grundsätzlich fernbleiben. Bei ansteckenden Krankheiten des Kindes muss das Kind der Einrichtung fernbleiben. Die Eltern werden gebeten, dem Kindergarten unverzüglich (am ersten Tag) Mitteilung über eine ansteckende Krankheit zu machen. Meldepflichtig sind: Scharlach, Mumps, Röteln, Ringelröteln, Masern, Keuchhusten, Windpocken, Gürtelrose, Hautekzemen und Furunkulosen, ansteckende Bindehautentzündung und Magen-Darmerkrankungen, Meningitis, Salmonellen, Pest, Diphtherie, Cholera, Milzbrand, Krätze, Hepatitis, Tollwut, sonstige Viruserkrankungen. Ein ärztliches Attest ist bei folgenden Erkrankungen vorzulegen: Cholera, Diphtherie, EHEC, Borkenflechte, Kinderlähmung, Shigellose, Lungentuberkulose, Krätze, Typhus, Meningokokken, ansteckende Bindehautentzündung. Bei Krankheiten in der Familie, bei denen eine akute Ansteckungsgefahr (z.b. Röteln, Masern, Scharlach, Mumps etc.) besteht, muss zum Schutz der Kinder, Erwachsenen und Mitarbeitern des Vereins eine Mitteilung an die Kindergartenleitung erfolgen. In dieser Zeit sollte das betreffende Kind der Einrichtung fernbleiben. Die Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, die diesem Vertrag beigelegt ist, ist zu beachten. Maßgebend sind die bestehenden Regelungen dieses Betreuungsvertrages. Bitte beachten Sie den Rat des Kinderarztes und beobachten Sie, ob sich Ihr Kind fit genug fühlt, den Kindergarten zu besuchen. Kinder mit Fieber werden weiterhin vom Besuch der Tageseinrichtung ausgeschlossen. a. Bleibt ein Kind der Einrichtung aus sonstigen Gründen fern, sollten die Eltern den Kindergarten benachrichtigen. b. Fehlt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt, kann dies zum Ausschluss aus dem Kindergarten gemäß 7 der Vereinssatzung führen. c. Grundsätzlich haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass das Kind den Kindergarten regelmäßig besucht. 6. Haftungsausschluss 3

Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, den Kindergarten über etwaige Allergien und Überempfindlichkeiten schriftlich zu informieren. Werden auf Wunsch der Eltern besonders pflegebedürftige oder medikamentös zu behandelnde Kinder in den Kindergarten aufgenommen, so übernimmt die Einrichtung nicht die Gewährleistung für regelmäßig erforderliche Darreichung von Medikamenten und die fachkundige Behandlung bei krankheitsbedingten außergewöhnlichen Reaktionen. Ein entsprechendes Formblatt zur Medikamentenvergabe ist, unter Angabe des Medikaments, von den Sorgeberechtigten auszufüllen. Zudem benötigt der Kindergarten ein Attest des behandelnden Arztes, eine konkrete Dosierungs- und Verabreichungsangabe sowie ggf. eine Einweisung zur Medikamentenvergabe (z.b. Insulinspritze). Eine gesteigerte Aufsichtspflicht wird von der Einrichtung nicht übernommen. Wir weisen darauf hin, dass die Kinder nicht explizit auf Zecken hin untersucht werden. Sollte trotzdem eine Zecke festgestellt werden, wird diese umgehend von den pädagogischen Mitarbeiterinnen entfernt. Die Erziehungsberechtigten werden darüber informiert. Falls diesem Vorgehen nicht zugestimmt wird, muss die Kindergartenleitung schriftlich informiert werden. Eine Haftung über etwaige Folgeschäden schließen wir aus. 7. Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten macht die Einrichtung durch Aushang im Kindergarten oder in einer anderen geeigneten Form bekannt. Im Interesse der Kinder und eines reibungslosen organisatorischen Ablaufs müssen die offiziellen Öffnungszeiten eingehalten werden. Die Betreuungszeiten werden stets zum neuen Kindergartenjahr für ein Kindergartenjahr vereinbart. 8. Aufsichtspflicht a. Die Einrichtung übernimmt während des Aufenthaltes des Kindes im Kindergarten die Aufsicht. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Inempfangnahme des Kindes durch die pädagogischen Mitarbeiter des Kindergartens beim Betreten des jeweiligen Gruppenraumes und endet mit der Übernahme des Kindes durch mindestens einen Elternteil (oder anderer abholberechtigter Person) an der jeweiligen Gruppentür. b. Die Aufsicht über die Kinder auf dem Hin- und Rückweg zur und von der jeweiligen Gruppe im Kindergarten obliegt allein den Sorgeberechtigten. c. Das Personal des Kindergartens darf das Kind ausschließlich den jeweiligen Eltern übergeben. Jede andere Regelung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. d. Ist das Kind nach Auffassung der Eltern körperlich und psychisch in der Lage, den Weg vom Kindergarten ohne Begleitung einer Aufsichtsperson zurückzulegen, erfordert dies eine entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarung zwischen Eltern und Kindergarten. Vordrucke sind im 4

Kindergarten erhältlich. Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals endet mit dem Verlassen des Gruppenraumes im Kindergarten. e. Bei Ausflügen und Schwimmbadbesuchen während und außerhalb der Kindergartenzeit, die von Eltern begleitet werden, kann ein Teil der Aufsichtspflicht auf die Eltern übertragen werden. f. Bei Kindergartenfesten und allen sonstigen Veranstaltungen des Vereines, an denen die Eltern teilnehmen können, obliegt diesen die Aufsichtspflicht für die eigenen Kinder. g. Eine Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals für nicht dem Kindergarten angehörende Besuchs- und Geschwisterkinder besteht nicht. 9. Versicherungsschutz Alle Kinder des Kindergartens sind durch Bundesgesetz in die gesetzliche Unfallversicherung aufgenommen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch des Kindergartens stehen. Hierzu zählen auch gemeinsame Ausflüge und Besichtigungen. Bei Unfällen ist die Einrichtung verpflichtet, innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Meldung an die zuständige Unfallbehörde zu machen. Um den Versicherungsschutz auch bei Unfällen auf direktem Wege zum und vom Kindergarten gewährleisten zu können, müssen die Eltern solche Unfälle unverzüglich der Einrichtung mitteilen. 10. Zurückstellung Hat ein Kind die Kinderreife noch nicht erreicht oder gefährdet es durch starke Verhaltensauffälligkeiten die Gruppengemeinschaft oder die Gesundheit einzelner Kinder und sieht das Kindergartenpersonal keine Möglichkeit, diesem Kind individuell zu helfen, so muss dessen Besuch im Kindergarten zurückgestellt werden. Voraussetzung für eine solche Maßnahme sind entsprechende Rücksprachen mit den Eltern, dem Vorstand und dem Elternbeirat gemäß 6 der Vereinssatzung. Das zurückgestellte Kind wird zu Beginn des folgenden Kindergartenjahres für die Aufnahme im Kindergarten berücksichtigt. 11. Mitteilungspflicht Die Eltern sind verpflichtet, der Einrichtung alle zur Durchführung des gesetzlichen und pädagogischen Auftrages erforderlichen Daten zum Kind und zu ihrer Person mitzuteilen. Hierzu zählen in jedem Fall Angaben über gültige Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung beim Lastschriftverfahren. Aus einem Versäumnis der Mitteilungspflicht entstehende Kosten gehen zu Lasten der Eltern. Die Einrichtung ist verpflichtet, sämtliche Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Unbefugte weiterzugeben oder sie diesen zugänglich zu machen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten. Änderungen dieser erforderlichen Angaben sind dem Kindergarten unverzüglich mitzuteilen, um 5

insbesondere bei Unfällen oder plötzlich auftretenden Erkrankungen die Eltern umgehend benachrichtigen zu können. Ist eine Benachrichtigung der Eltern nicht möglich, werden die von den Eltern benannten abholberechtigten Personen oder sonstige Vertrauenspersonen benachrichtigt. 12. Schließung des Kindergartens Der Träger ist berechtigt, den Kindergarten bei Eintreten besonderer Umstände zeitweise ganz oder teilweise zu schließen. Diese Umstände können eintreten bei i. Krankheit des Personals, wenn Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können ii. Ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des Gesundheitsamtes iii. Anderen zwingenden dienstlichen Gründen nach Absprache mit dem Vorstand und dem Rat der Tageseinrichtung Der Zeitpunkt der Schließung wird den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben. 13. Vereinsmitgliedschaft Mit dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Betreuungsvertrages, spätestens jedoch mit dem Monat des Beginns des Kindergartenbesuches des Kindes in der Einrichtung beginnt die Mitgliedschaft der Eltern in der Aktion Kindergarten e.v., deren Satzung sie erhalten und anerkennen. 14. Änderungen Änderungen dieses Vertrages sind unzulässig. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. 15. Nichtigkeit Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so behalten alle übrigen Bestimmungen des Vertrages und seiner Zusatzvereinbarungen ihre Gültigkeit. Ort, Datum Erziehungsberechtigte Ort, Datum Erziehungsberechtigte Vorstand Vorstand 6