Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt

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Transkript:

LSG München, Urteil v. 21.09.2016 L 10 AL 305/15 Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt Normenkette: SGB III 26, 142, 143, 161 Leitsätze: 1. Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. (amtlicher Leitsatz) Ein Anspruch auf Arbeitslosigkeit setzt nach 137 Abs. 1 SGB III Arbeitslosigkeit (Nr. 1), Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. (redaktioneller Leitsatz) Der Bezug von 165 Tagen Krankengeld reicht nicht aus für eine Anwartschaftszeit von zwölf Monaten. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Arbeitslosengeld, Anwartschaftszeit, Krankengeldbezug Vorinstanz: SG Nürnberg Urteil vom 16.10.2015S 19 AL 254/14 Fundstellen: NZS 2016, 917 LSK 2016, 73280 Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 06.11.2014. 2 Der Kläger meldete sich am 06.11.2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Nachdem der Kläger laut einer Bescheinigung der... (...) vom 01.11.2008 bis 04.03.2009 im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis Krankengeld bezogen hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2012 letztlich Alg ab 06.11.2009 für 540 Kalendertage. Die Bewilligung wurde dabei zunächst bis 07.04.2010 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall befristet. Im Anschluss daran bezog der Kläger vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 Krankengeld von der M. Betriebskrankenkasse (... M.). Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung am 08.04.2013 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2013 erneut Alg ab 08.04.2013 (Restanspruch von 388 Kalendertagen). Die Bewilligung wurde mit Bescheid vom 22.04.2014 ab 18.04.2014 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. Vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 bezog der Kläger wieder Krankengeld, nunmehr von der Knappschaft.

3 Einen Überprüfungsantrag bezüglich der mit Bescheid vom 11.04.2013 zuerkannten Dauer des Anspruchs auf Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 ab. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 16.10.2015 zurückgewiesen (S 19 AL 254/14). Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 10 AL 304/15). 4 Am 06.11.2014 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos. Den Antrag auf Zahlung von Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2014 ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger sei in den letzten zwei Jahren vor dem 06.11.2014 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er habe noch einen Restanspruch von 17 Tagen sowie einen weitergehenden Anspruch auf Alg von sechs Monaten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2014 zurück. In der Zeit vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 sei der Kläger lediglich für 166 Tage im Hinblick auf einen Krankengeldbezug versicherungspflichtig gewesen. Für die Zeit vom 06.11.2012 bis 17.04.2014 gebe es weder einen Beleg für ein Beschäftigungsverhältnis noch für einen Krankengeldbezug. Es sei auch am 08.04.2013 kein neuer Anspruch entstanden, da auch vor der Arbeitslosmeldung an diesem Tag innerhalb der zurückliegenden zwei Jahre keinerlei Versicherungspflichtzeit nachgewiesen worden sei. Ein Rückgriff auf das am 06.11.2009 entstandene Stammrecht auf Alg scheide aus, da ein diesbezüglicher Restanspruch von noch 18 Tagen bereits seit 07.11.2013 verfallen sei. 5 Dagegen hat der Kläger beim SG Klage erhoben. Es sei von einer verlängerten Rahmenfrist von fünf Jahren, mithin bis 05.11.2009, auszugehen. Dies folge aus dem Krankengeldbezug vom 18.04.2014 bis 30.09.2014. Auch bei der Zahlung von Übergangsgeld verlängere sich die Rahmenfrist. Nach dem Bezug des Krankengeldes bis 30.09.2014 sei er bis 05.11.2014 krankgeschrieben gewesen. Mit dem Krankengeldbezug vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 und vom 17.04.2014 bis 30.09.2014 sei er über 360 Tage pflichtversichert gewesen. Zu Unrecht seien die Resttage verwehrt worden. Im Übrigen werde er diskriminiert. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2015 abgewiesen. In der Rahmenfrist vom 06.11.2012 bis 05.11.2014 sei der Kläger nur vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Damit sei keine neue Anwartschaftszeit erfüllt worden. Ein Restanspruch auf Alg aus der Bewilligung vom 29.10.2012 sei erloschen, da seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Es handele sich dabei um eine Ausschlussfrist, die grundsätzlich ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig ablaufe. Auch über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne er nicht so gestellt werden, als habe er die Ausschlussfrist gewahrt, da Begebenheiten tatsächlicher Art, wie eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung, sich nicht durch einen Herstellungsanspruch ersetzen ließen. 6 Der Kläger hat dagegen Berufung beim LSG eingelegt. Die Krankengeldzahlungen würden automatisch zu einer neuen Berechnung des Alg und einer längeren Anspruchsdauer führen. Unter Berücksichtigung der Krankengeldansprüche hätte sich die Dauer des Anspruchs auf Alg verlängert. Für das Verfahren S 17 AL 277/11 beim SG würden noch immer Anwaltskosten in Höhe von 160 ausstehen, die die Beklagte zu zahlen habe. Im Hinblick auf die Zeit vom 23.10.2010 bis 07.04.2013 sei noch ein Berufungsverfahren hinsichtlich des Krankengeldanspruchs gegen die... M. beim LSG anhängig. Daneben sei auch ein entsprechender Überprüfungsantrag bei der... M. gestellt worden. Schließlich würde ein Verfahren wegen Krankengeld gegen die Knappschaft geführt, bezüglich dessen ebenfalls ein Berufungsverfahren beim LSG anhängig sei. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 sowie den Bescheid vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 06.11.2014 für 540 Kalendertage sowie zur Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 160 im Bezug auf das Verfahren S 17 AL 277/11 zu verurteilen. 8 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Urteils des SG. Mit einer Klageänderung in Bezug auf die Forderung von Anwaltskosten für das Verfahren S 17 AL 277/11 hat sie sich nicht einverstanden erklärt. 10 Im Hinblick auf die Krankengeldverfahren hat der Kläger lediglich ein Aktenzeichen in Bezug auf eine anhängige Berufung beim LSG angegeben. Aus den Akten dieses Gerichtsverfahrens ergibt sich, dass dort zuletzt die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 30.07.2014 bis 17.08.2015 streitig ist. In Bezug auf die Zahlung von Krankengeld durch die... M. hat der Kläger zuletzt vorgebracht, dort sei ein Antrag nach 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt worden. Auf entsprechende Nachfrage hat die... M. dem Gericht mitgeteilt, dass weder ein entsprechendes Berufungsverfahren noch ein Überprüfungsantrag anhängig sei. 11 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig ( 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 13 Streitgegenstand ist die Zahlung von Alg ab dem 06.11.2014, die die Beklagte mit den hier angefochtenem Bescheid vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 abgelehnt hat. 14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg ab dem 06.11.2014. Ein solcher Anspruch setzt nach 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Der Kläger hat die für einen Anspruch auf Alg ab 06.11.2014 notwendige Anwartschaftszeit i. S. v. 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt. 15 Nach 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß 143 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Der Kläger hat sich am 06.11.2014 (erneut) arbeitslos gemeldet, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt und die Zahlung von Alg beantragt. Damit ergibt sich hieraus eine Rahmenfrist vom 06.11.2012 bis 05.11.2014. Eine Verlängerung der Rahmenfrist kommt nicht in Betracht. Nach 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden allein Zeiten nicht in die Rahmenfrist eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Dies war vorliegend nicht gegeben. Ausnahmen für weitere

Fälle sind vom Gesetz nicht (mehr) vorgesehen, so dass es bei der Rahmenfrist vom 06.11.2012 bis 05.11.2014 verbleibt. In diesem Zeitraum hat der Kläger nicht mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Vielmehr ist nur ein Versicherungspflichtverhältnis für 165 Tage nachgewiesen. 16 Nach 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen u. a. in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Der Kläger erhielt im Anschluss an seinen Alg-Bezug (bis 17.04.2014) vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 Krankengeld von der Knappschaft. Damit war er für 165 Tage versicherungspflichtig. Dies entspricht jedoch nicht der Voraussetzung des Bestehens eines Versicherungspflichtverhältnisses von zwölf Monaten. 17 Weitere Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Rahmenfrist wurden vom Kläger nicht nachgewiesen. Der Bezug von Krankengeld von der... M. endete am 20.10.2010 und damit vor Beginn der Rahmenfrist. Nach Auskunft der... M. ist auch weder ein Überprüfungsverfahrens noch ein Berufungsverfahren wegen des Bezuges von Krankengeld anhängig. Im Übrigen kommt es für die Versicherungspflicht nach 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III auf die tatsächliche Zahlung des Krankengeldes an, so dass es nicht ausreichend wäre, dass alleine ein Anspruch bestanden hat (vgl. dazu auch Brand in Brand, SGB III, 7. Auflage, 26 Rn. 19). Andere Tatsachen, die ein Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist hätten begründen können, sind weder hinreichend konkret vorgetragen bzw. nachgewiesen worden noch überhaupt erkennbar. Auf den Ausgang des Berufungsverfahrens gegen die Knappschaft () kommt es nicht an. Im Hinblick auf den dort geltend gemachten Anspruch käme in der Rahmenfrist allenfalls - unabhängig davon, dass eine tatsächliche Zahlung nicht erfolgt ist - ein geltend gemachter Krankengeldanspruch für die Zeit vom 01.10.2014 bis 05.11.2014 in Betracht. Dies wären allenfalls 36 Tage, so dass auch deren Berücksichtigung nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen würde. 18 Die Geltendmachung eines Restanspruchs aus dem am 06.11.2009 entstandenen Alg-Anspruch von ursprünglich 540 Tagen (bestandskräftiger Bescheid vom 29.10.2012) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach 161 Abs. 2 SGB III kann der Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft, und auch nicht bei Vorliegen von Härten verlängert werden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R - SozR 4-4300 147 Nr. 2; Urteil vom 19.01.2005 - B 11a/11 AL 35/04 R - SozR 4-4300 147 Nr. 3; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Auflage, 161 Rn. 20). Die Regelung ist dabei mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar (vgl. dazu Karmanski a. a. O. m. w. N.). Im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Alg am 06.11.2014 war die Vier-Jahres-Frist kalendermäßig bereits weit abgelaufen. 19 Auch sein Restanspruch aus einem anderen erworbenen Stammrecht bestand am 06.11.2014 nicht. So hatte der Kläger insbesondere bei seiner Arbeitslosmeldung vom 08.04.2013 keinen neuen Anspruch auf Alg erworben, da auch hier in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 08.04.2011 bis 07.04.2013 kein Versicherungspflichtverhältnis von zwölf Monaten bestanden hat. Dies hat der Senat auch mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren L 10 AL 304/15 entschieden. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. 20 Anhaltspunkte dafür, die Beklagte könnte in Bezug auf die Geltendmachung des Restanspruchs ihre Beratungspflichten verletzt haben, so dass Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre, gibt es nicht. Der Kläger hat zuvor den Restanspruch von 388 Tagen mit Bescheid vom 11.04.2013 ab dem 08.04.2013 bewilligt bekommen. Die Aufhebung der Bewilligung ab dem 18.04.2014 (Bescheid vom 22.04.2014) erfolgte im Hinblick auf das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall und der Kläger hat

im Anschluss ab 19.04.2014 Krankengeld bezogen. Eine Geltendmachung des Restanspruchs vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist war damit weder rechtlich noch tatsächlich möglich, 21 Soweit der Kläger zudem die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für ein früheres Klageverfahren vor dem SG begehrt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gewesen. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Berufungsverfahren stellt eine Klageänderung bzw. -erweiterung dar. Diese ist nur zulässig, wenn sie sachdienlich ist oder sich die Beklagte hierauf eingelassen hat ( 99 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall. 22 Im Ergebnis hat der Kläger damit unter keinerlei Gesichtspunkten einen Anspruch auf Alg ab dem 06.11.2014. Die Berufung war somit zurückzuweisen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. 24 Gründe, die Revision nach 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.