Richtlinien des Landkreises St. Wendel zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit

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Transkript:

1 Richtlinien des Landkreises St. Wendel zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit Träger der freien Jugendhilfe sollen gefördert werden, wenn der jeweilige Träger a) die fachliche Voraussetzung für die geplante Maßnahme erfüllt, b) die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, c) gemeinnützige Ziele verfolgt, d) eine angemessene Eigenleistung erbringt, e) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. 75 KJHG voraus. Im Rahmen dieser Richtlinien sind zuschussfähig: 1.01 Kinder- und Jugendbildungsmaßnahmen 1.02 Fortbildungsmaßnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 1.03 Freizeitmaßnahmen einschließlich internationaler Begegnungen 1.04 Honorare für Betreuungspersonen bei Freizeitmaßnahmen und internationalen Begegnungen 1.05 Einzelveranstaltungen und Veranstaltungsreihen 1.06 Projekte 1.07 Materialbeschaffung für Bildung, Mitarbeiterbildung und Freizeitmaßnahmen 1.08 Betriebskosten offener Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit 1.09 Gesamtkosten der Jugendbüros 1.10 Kosten für pädagogisches Fachpersonal 1.11 Einrichtung und Instandhaltung von Jugendräumen 1.12 Neuschaffung von Räumen für außerschulische Kinder- und Jugendarbeit 1.13 Internetkosten offener Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Eine Förderung außerhalb der Richtlinien bedarf des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Haushalts. Die Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. Zuschüsse werden nur ausgezahlt, wenn sie mindestens 10,00 betragen*. Die mit * gekennzeichneten Passagen beruhen auf einer Richtlinienänderung vom 11.07.2006.

2 1.01 Kinder- u. Jugendbildungsmaßnahmen Antragsberechtigt: Voraussetzungen für Träger der freien Jugendhilfe Personen aus dem Landkreis St. Wendel im Alter von 6 bis 26 Jahren Zuschussantrag bei Landesjugendamt (Der Zuschuss des Kreises ist nachrangig gegenüber dem des Landes.) 4,00 pro Tag und berechtigter Person, maximal in Höhe des vom Landesjugendamt anerkannten Defizits abzüglich des Landeszuschusses bis 2 Monate nach Abschluss der Maßnahme schriftlicher Antrag mittels Vordruck mit Anlage einer Teilnahmeliste Antrags- und Nachweisverfahren sind zeitgleich und erfolgen mittels des gleichen Vordruckes. 1.02 Mitarbeiterbildung Antragsberechtigt: Voraussetzungen für Nachweisfrist Träger der freien Jugendhilfe Personen aus dem Landkreis St. Wendel im Alter ab 15 Jahren. Zuschussantrag bei Landesjugendamt (Der Zuschuss des Kreises ist nachrangig gegenüber dem des Landes.) 4,00 pro Tag und berechtigter Person maximal in Höhe des vom Landesjugendamt anerkannten Defizits abzüglich des Landeszuschusses bis 2 Monate nach Abschluss der Maßnahme schriftlicher Antrag mittels Vordruck mit Anlage einer Teilnahmeliste Antrags- und Nachweisverfahren sind zeitgleich und erfolgen mittels des gleichen Vordruckes. 1.03 Freizeitmaßnahmen u. internationale Begegnungen Antragsberechtigt: Träger der freien Jugendhilfe Keine Träger der freien Jugendhilfe im Sinne dieser Richtlinien sind private Initiativen, a) Personen im Alter von 6 bis 21 Jahren mit Wohnsitz im Landkreis St. Wendel

b) Personen im Alter von 6 bis 21 Jahren, die als ausländische Gäste an einer Begegnung innerhalb des Landkreises teilnehmen c) Betreuungspersonen ohne Berücksichtigung des Alters und des Wohnortes gemäß unten angegebenem Schlüssel 3 Voraussetzungen für a) mindestens 2, maximal 20 Übernachtungen pro Maßnahme b) mindestens 6 Teilnehmer/innen pro Maßnahme c) mindestens 2 Betreuungspersonen pro Maßnahme d) eigenständige und ausschließliche Maßnahme der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit e) Einladung ausländischer Gäste durch freie Träger der Jugendhilfe mit Sitz im Landkreis St. Wendel 3,50 pro Tag und berechtigter Person, maximal in Höhe des nachgewiesenen Defizits bis 2 Monate nach Abschluß der Maßnahme. schriftlicher Antrag mittels Vordruck mit Anlage einer Teilnahmeliste, eine unterschriebene Teilnahmeliste, eine Aufenthaltsbestätigung und ein Kurzbericht sind beizufügen. * Antrags- und Nachweisverfahren sind zeitgleich und erfolgen mittels des gleichen Vordrucks. ******************************************************************************** Berechnungsschlüssel für berechtigte Betreuungspersonen: Teilnehmer/innen aus dem Landkreis St. Wendel Betreuungspersonen 06-09 2 10-18 3 19-27 4 je 9 weitere 1 weitere In begründeten Fällen (z.b. bei Maßnahmen mit behinderten Kindern und Jugendlichen) kann die Verwaltung des Kreisjugendamtes einer intensiveren Betreuung auf Antrag zustimmen. 1.04 Honorare für Betreuungspersonen bei Freizeitmaßnahmen u. internationalen Begegnungen Antragsberechtigt: Träger der freien Jugendhilfe ehrenamtliche Betreuungspersonen ohne Berücksichtigung des Alters und des Wohnortes gemäß unten angegebenem Schlüssel Voraussetzungen für a) mindestens 7, maximal 20 Übernachtungen pro Maßnahme, b) mindestens 6 Teilnehmer/innen aus dem Landkreis St. Wendel pro Maßnahme c) mindestens 2 Betreuungspersonen pro Maßnahme d) eigenständige und ausschließliche Maßnahme der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit Antragsfrist und 10,00 pro Tag und berechtigter Person kein eigenes Antragsverfahren

Antragsverfahren, Zuschuss ergibt sich aus Teilnahmeliste zu Punkt 1.03 der Richtlinien kein eigenes Nachweisverfahren Zuschuss ergibt sich aus Teilnahmeliste zu Punkt 1.03 der Richtlinien 4 ******************************************************************************** Berechnungsschlüssel für berechtigte Betreuungspersonen: Teilnehmer/innen aus dem Landkreis St. Wendel Betreuungspersonen 06-09 2 10-18 3 19-27 4 je 9 weitere 1 weitere In begründeten Fällen (z.b. bei Maßnahmen mit behinderten Kindern und Jugendlichen) kann die Verwaltung des Kreisjugendamtes einer intensiveren Betreuung auf Antrag zustimmen. 1.05 Einzelveranstaltungen u. Veranstaltungsreihen Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz und Tätigkeitsbereich im Landkreis St. Wendel Voraussetzungen für a) mindestens eine Aktionseinheit von 4 Stunden b) eigenständige und ausschließliche Maßnahme der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit c) Maßnahme findet innerhalb des Landkreises statt d) Maßnahme hat nicht überwiegend religiösen, sportlichen, parteipolitischen oder gewerkschaftlichen Charakter e) Maßnahme hat nicht den Charakter einer Übung oder Probe Nachweisfrist: 30 % der anerkannten Kosten, maximal 400,00 pro Maßnahme vor Beginn der Maßnahme. schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage des Programms und des Kostenplans bis 2 Monate nach Abschluss der Maßnahme schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage der Kostenzusammenstellung 1.06 Projekte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz und Tätigkeitsbereich im Landkreis St. Wendel Voraussetzungen für a) eigenständige und ausschließliche Maßnahme der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit b) Maßnahme findet innerhalb des Landkreises statt c) Maßnahme hat nicht überwiegend religiösen, sportlichen, parteipolitischen oder gewerkschaftlichen Charakter

d) Maßnahme hat nicht den Charakter einer Übung oder Probe 5 40 % der anerkannten Kosten, maximal 750,00 Nachweisfrist: vor Beginn der Maßnahme schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage des Programms und des Kostenplans bis 2 Monate nach Abschluß der Maßnahme schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage der Kostenzusammenstellung einschließlich entsprechender Rechnungsbelege (Kopien) und eines Abschlussberichts 1.07 Materialbeschaffung für Bildung, Mitarbeiterbildung u. Freizeitmaßnahmen Voraussetzungen für öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz und Tätigkeitsbereich im Landkreis St.Wendel Material dient vorrangig Zwecken der Kinder- und Jugendarbeit 50 % der anerkannten Kosten, maximal 350,00 pro Jahr. bis 30. November des laufenden Jahres schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage der Kostenzusammenstellung Antrags- und Nachweisverfahren sind zeitgleich 1.08 Betriebskosten offener Einrichtungen der Kinder- u. Jugendarbeit a) Träger der freien Jugendhilfe b) Gemeinden des Landkreises St.Wendel und Kreisstadt St.Wendel Voraussetzungen für a) Einrichtung befindet sich im Landkreis St. Wendel b) Einrichtung ist allen Kindern/Jugendlichen zugänglich c) Einrichtung an mindestens 2 Tagen geöffnet Wahlmöglichkeit für den Antragsteller zwischen: a) jährlichem Pauschalbetrag von 260,00 b) 20 % der vom Jugendhilfeausschuss anerkannten Kosten a) bis 30. November des laufenden Jahres b) bis 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr a) schriftlich ohne Formvorgabe: b) schriftlich mittels Antragsvordruck Nachweisfrist: a) kein Nachweis erforderlich b) bis 30. Juni des Folgejahres a) kein Nachweis erforderlich b) schriftlich mittels Nachweisvordruck

6 1.09 Gesamtkosten der Jugendbüros a) anerkannte Träger der freien Jugendhilfe b) Gemeinden des Landkreises und Kreisstadt St.Wendel Voraussetzungen für a) Einrichtung befindet sich im Landkreis St. Wendel b) Abschluss einer Vereinbarung gemäß 74 KJHG 20 % der anerkannten Kosten bis 31. August des laufenden Jahres für die Folgejahre schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage des Kostenplanes Regelung im Rahmen der Vereinbarung 1.10 Kosten für pädagogisches Fachpersonal öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz im Landkreis St. Wendel Voraussetzungen für a) Personal ist hauptamtlich beschäftigt b) Personal ist ausschließlich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätig c) Abschluss einer Vereinbarung gemäß 74 KJHG a) 20 % der anerkannten Kosten bis 31. August des laufenden Jahres für die Folgejahre schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage eines Trägerprofils und eines Kostenplans Regelung im Rahmen der Vereinbarung 1.11 Einrichtung u. Instandhaltung von Jugendräumen a) Träger der freien Jugendhilfe b) Gemeinden des Landkreises und Kreisstadt St. Wendel Keine Träger der freien Jugendhilfe im Sinne dieser Richtlinien sind private Initiativen, Voraussetzungen für a) Räume befinden sich im Landkreis St. Wendel b) Räume werden vorrangig für Kinder- und Jugendarbeit genutzt c) keine entsprechende Förderung innerhalb der letzten 5 Jahre 50 % der anerkannten Kosten, a) maximal 750,00 pro Funktionsraum bis 35 m2 b) maximal 1.500,00 pro Funktionsraum ab 36 m2 c) maximal 380,00 für Eingangsbereich und Sanitärbereich

Nachweisfrist: vor Beginn der Maßnahme schriftlich ohne Formvorgabe nach Abschluss der Maßnahme schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage der Kostenzusammenstellung 7 1.12 Neuschaffung u. Erwerb von Räumen für außerschulische Kinder- u. Jugendarbeit a) öffentlich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe b) Gemeinden des Kreises und Kreisstadt St. Wendel Voraussetzungen für a) zu schaffende Räume werden sich im Landkreis St. Wendel befinden b) zu schaffende Räume werden vorrangig für Kinder-/Jugendarbeit genutzt werden c) Antragsteller ist Eigentümer oder legt Mietvertrag mit Mindestmietdauer von 5 Jahren vor Nachweisfrist: Hinweis: maximal 10 % der vom Kreisbauamt bestätigten und vom Jugendhilfeausschuss anerkannten Kosten Sind nur Anteile der zu bauenden Einrichtung für Kinder- und Jugendarbeit vorgesehen, legt der Jugendhilfeausschuss den zu berücksichtigenden Anteil fest. vor Baubeginn schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage des Kostenplans und des Bauplans (Ausweisung des geplanten Jugendbereichs) nach Abschluss der Baumaßnahme schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage der Kostenzusammenstellung Substanzerhaltende Maßnahmen in bereits genutzten Gebäuden werden analog gefördert. Eigenleistungen werden in der vom Kreisbauamt anerkannten Höhe berücksichtigt. 1.13 Internetkosten offener Einrichtungen der Kinder- u. Jugendarbeit offene Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Voraussetzungen für analog Punkt 1.08 dieser Richtlinien Budget von 3.500,00 für alle Ausgaben innerhalb von 5 Jahren a) Budgetantrag bis 30. Juni des laufenden Jahres für Folgejahre

b) Einzelanträge ohne Frist 8 a) schriftlich ohne Formvorgabe b) schriftlich ohne Formvorgabe mit Anlage der Kostenzusammenstellung Einzelantrags- und Nachweisverfahren sind zeitgleich Die entsprechend Beschluss des Kreistages vom 06. Oktober 2003 verabschiedeten Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft. Änderungen gemäß Kreistagsbeschluss vom 11.07.2006 treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. St. Wendel, den 12.07.2006 (Franz Josef. Schumann) L a n d r a t