Leopoldsdorf im Marchfelde

Ähnliche Dokumente
GEMEINDE KÖSTENDORF 5203 Köstendorf, Kirchenstraße Nr. 5, Tel.: , Fax:

MARKTGEMEINDE Klein-Pöchlarn 3660 Klein-Pöchlarn, Artstettner Straße 7, Tel /8300, Fax DW 20

Förderrichtlinien für umweltrelevante Investitionen

Richtlinien. Energie- und Klimaschutz-Förderungen in der Stadtgemeinde Pöchlarn. Gültig für Beschlossen im Gemeinderat am

GEMEINDE Schleedorf Dorf Schleedorf Tel: 06216/

Richtlinien für die Vergabe von nicht rückzahlbaren Investitionszuschüssen für umweltrelevante Investitionen: ZIELSETZUNG:

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN. für

Förderrichtlinien für umweltrelevante Investitionen

Förderungsrichtlinien für ENERGIESPARENDE und EMISSIONSMINDERNDE MASSNAHMEN der Marktgemeinde Breitenbrunn am Neusiedler See

Förderungsrichtlinien für ENERGIESPARENDE und EMISSIONSMINDERNDE MASSNAHMEN

Leopoldsdorf im Marchfelde Rathausplatz 3, 2285 Leopoldsdorf im Marchfelde, Tel.: 02216/2216, Fax DW: 22

Förderungsrichtlinien ENERGIESPARENDE MASSNAHMEN

Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1

Ansuchen Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Königstetten A N S U C H E N. für Thermische Generalsanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern *)

Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Tullnerbach A N S U C H E N. für den Einbau einer Biomasseheizung oder Fernwärmeanschluss*)

Leopoldsdorf im Marchfelde

RICHTLINIE. zur Förderung. energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden

Förderung für Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauches in der Gemeinde Elsbethen

A N S U C H E N. für den Einbau von Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung und Raumheizung *)

A N S U C H E N. für Maßnahmen zur nachträglichen Wärmedämmung an Gebäuden *)

RICHTLINIE. zur Förderung. energiesparender Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden

Weil wir wissen, wie wertvoll die natürlichste Energie der Welt ist. WOHNBAUFÖRDERUNG SOLAR-/WÄRMEPUMPENANLAGEN. Lach dir die Sonne an. 4.

Energie- und Klimaschutzförderungen

Förderantrag: energiesparende Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden A N S U C H E N

ANSUCHEN. Energie- und Klimaschutz-Förderungen in Klein-Pöchlarn. An die. Marktgemeinde Klein-Pöchlarn. Artstettner Straße Klein-Pöchlarn

ABRECHNUNGSFORMULAR über die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen

für die öffentliche Gemeinderatssitzung am

Förderantrag: energiesparende Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden A N S U C H E N

WOHNBAUFÖRDERUNG KÄRNTEN

Förderantrag: energiesparende Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden A N S U C H E N

Energieeffizienz und Klimabündniszuschuss

Förderungswerber: Name(n):... Tel. Nr... Anschrift:... (PLZ) (Ort) (Straße,Nr.) IBAN:... BIC:... Bankinstitut:... lautend auf:...

RICHTLINIEN für die Förderung von Energiesparmaßnahmen

Förderantrag: energiesparende und emissionsmindernde Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden. An die ANSUCHEN

RICHTLINIEN für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Förderprogramm Energiesparmaßnahmen der Stadt Starnberg

Förderrichtlinien für Elektrofahrräder

HACKSCHNITZEL- und PELLETSHEIZUNGSANLAGEN mit automatischer Brennstoffzufuhr der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya

ANSUCHEN UM FÖRDERUNG EINER ENERGIESPARENDEN MASSNAHME

R I C H T L I N I E der Ortsgemeinde Kappel zur Förderung von energetischen Maßnahmen

R I C H T L I N I E N

Foto: Klaus-Uwe Gerhardt/PIXELIO

Foto: Klaus-Uwe Gerhardt/PIXELIO

Antrag auf Auszahlung eines Gemeindeförderungsbeitrages anlässlich der Anschaffung von E-Fahrzeugen

7EIL WIR WISSEN 7/(."!5&d2$%25.' 3/,!2,ACH uflage A 7/(."!5&d2$%25.' ,ACH uflage A uflage A

RICHTLINIEN für die Förderung von Energiesparmaßnahmen

Ansuchen um Förderung von Energiesparmaßnahmen

R I C H T L I N I E N

Petershausen saniert Aktiv für den Klimaschutz

Ansuchen um Förderung von Energiesparmaßnahmen

RICHTLINIE. zur Förderung. energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen in der Stadtgemeinde Baden

RICHTLINIEN für die Förderung von Energiesparmaßnahmen

FÖRDERUNG WÄRMEPUMPEN. Ansuchen Merkblatt

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Salzburg

ANTRAGSFORMULAR SICHERES WOHNEN

Richtlinie der Ortsgemeinde Laudert zur Unterstützung von Energieeinsparungen vom , geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom

Ich ersuche um Zuerkennung einer Förderung für

Richtlinien für die Förderungen von thermischen Solaranlagen der Gemeinde Markt Hartmannsdorf

Energiesparrichtlinie der Ortsgemeinde Schnorbach. vom..

FÖRDERUNG THERMISCHE SOLARANLAGEN. Ansuchen Merkblatt

FÖRDERUNG THERMISCHE SOLARANLAGEN. Ansuchen Merkblatt

Richtlinie für die Direktförderung von Solaranlagen

Weil es besser ist, auf Nummer sicher zu gehen. WOHNBAUFÖRDERUNG SICHERES WOHNEN. 5. Auflage

Förderrichtlinien der Stadt Friedrichsdorf für die Durchführung einer Energie-Check Variante und die Dämmung der obersten Geschoss- oder Kellerdecke

Antrag auf Förderung für Wärmedämmungsmaßnahmen gemäß des CO 2-Minderungsprogrammes des Marktes Feucht und der fgw 2017

Förderungen. der Gemeinde Nüziders

Förderungen für Private

ANTRAGSFORMULAR SICHERES WOHNEN

7EIL 7/(."!5&d2$%25.' 3/,!2,ACH flage u 7. A 7/(."!5&d2$%25.' ,ACH flage u 7. A flage u 7. A

Weil es besser ist, auf Nummer sicher zu gehen. WOHNBAUFÖRDERUNG SICHERES WOHNEN. 7. Auflage

Förderrichtlinien für Elektrotransporträder

Förderungen des Energieressorts

Förderoffensive Thermische Sanierung 2011

Antragsformular Sicheres Wohnen

Antrag auf Förderung für Wärmedämmungsmaßnahmen gemäß des CO 2-Minderungsprogrammes des Marktes Feucht und Feuchter Gemeindewerke GmbH 2019

Energie-Spar-Pfarre Förderungsrichtlinie

R i c h t l i n i e der Gemeinde Wiernsheim

III.1 FRAGEBOGEN INITIALPLANUNG

A N S U C H E N. Förderungswerber/in. Zutreffendes bitte ankreuzen!

Die Diözese Graz-Seckau gewährt für ihr Gebiet nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse für:

Steiermärkischer Umweltlandesfonds

Sie wollen an der Kostenschraube drehen.

RICHTLINIEN. Art und Gegenstand der Förderung

Checkliste rund um Wohnbau- und Ökoförderungen für Niederösterreich

ENERGIESPARRICHTLINIE DER VERBANDSGEMEINDE SIMMERN/HUNSRÜCK

FÖRDERUNG BURGENLAND

Richtlinie der Universitätsstadt Marburg. zur Förderung von solarthermischen Anlagen

Verländerte Förderungsvorschriften

Sanierung von Eigenheimen, sonstigen Gebäuden und Wohnhäusern

Die Förderaktion 2012

Trends bei Gesetzen und Förderungen

EnergieberaterIn. EigentümerIn. Straße/Hausnummer. PLZ/Ort. Grundstücksnummer. Angaben zum Gebäude

Weil ökologisches Heizen wärmstens zu empfehlen ist. WOHNBAUFÖRDERUNG HEIZUNGSANLAGEN MIT FESTER BIOMASSE/FERNWÄRME. 6. Auflage

Best Practice Sanierung in Niederösterreich

Sanierung. VII. Wohnhaussanierung. 1. Was wird gefördert?

Landes-Finanzsonderaktion Thermische Sanierung und Erneuerung der Wärmebereitstellung

ANTRAG - ENERGIEAUSWEIS

Stellvertretung - benötigte Daten Förderantragstellung und Deklaration

Transkript:

Richtlinie zur Förderung ENERGIESPARENDER und EMISSIONSMINDERNDER MASSNAHMEN in der Marktgemeinde LEOPOLDSDORF Ziel der Förderungsmaßnahmen 1. Verbesserung der Umweltsituation durch Verminderung der CO 2 -Emission und Senkung des Energieverbrauches 2. Ersatz von Importenergie durch vermehrte Nutzung erneuerbarer, heimischer Energieträger 3. Stärkung des Umweltbewusstseins der Bürgerinnen und Bürger Allgemeine Fördervoraussetzungen 1. Unter förderungswürdigen Objekten sind bestehende Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhäuser (die durch eine durchgehende Feuermauer getrennte Wohneinheiten aufweisen) und Mehrparteienhäuser zu verstehen, bei denen die zu fördernde Maßnahme nach dem 31.12.2014durchgeführt wurde. 2. Das Objekt der förderwürdigen Maßnahmemuss sich im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Leopoldsdorf befinden. 3. Förderungswerber/innen müssen ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Leopoldsdorf haben. Das Gebäude, für welches die Förderung gewährt wurde, muss ganzjährig bewohnt oder genutzt werden. 4. Je Förderungswerber/in und je förderungswürdigen Objekt kann in einem Zeitraum von 10 Jahren je energiesparender Maßnahme nur einmal dieselbe Förderung durch die Marktgemeinde Leopoldsdorf gewährt werden. 5. Je Förderungswerber/in und je förderungswürdigen Objekt kann in einem Kalenderjahr nur eine Förderungsmaßnahme beantragt werden. 6. Der/Die Förderungswerber/in hat nachzuweisen, dass er/sie für die nachfolgenden angeführten Sanierungsmaßnahmen (Punkte 1 bis 9) die für Energie- und Klimaschutzmaßnahmen gegebenenfalls vorgesehene Landesförderung bekommt. Jedenfalls sind die jeweils geltenden technischen Kriterien, die bei der Eigenheimförderung bzw. Eigenheimsanierung vom Land Niederösterreich gefordert werden, zu erfüllen. Förderungswerber/in 1. Als Förderungswerber/in gelten natürliche Personen, Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter, Pächter und Bauberechtigte. 2. Natürliche Personen als Förderungswerber müssen EU-Bürger oder solchen gleichgestellt sein. 3. Ist der Errichter nicht Eigentümer/in des Objektes, an welchem die zu fördernde Anlage bzw. die zu fördernde Maßnahme angebracht ist bzw. werden soll, so ist die schriftliche Zustimmung des/der Eigentümer/in erforderlich. 1

Art und Höhe der Förderung, besondere Fördervoraussetzungen Die Marktgemeinde Leopoldsdorf gewährt Förderungen für die folgende energiesparenden und emissionsmindernden Maßnahmen bei förderwürdigen Objekten durch einen nicht rückzahlbaren Bargeldzuschuss zu den Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten: 1. Förderung für nachträgliche Wärmedämmung einzelner Bauteile von bestehendenobjekten Grundlage für das Gewähren der Förderung ist der Nachweis der Einhaltung bestimmter Dämmwerte (U-Wert) der sanierten Gebäudeteile. Der U-Wert ist von einer befugten Person (z.b. Energieberater im Rahmen einer kostenlosen Beratung der Energieberatung NÖ, 02742/22144 oder Baumeister, etc.) abzuschätzen oder zu berechnen. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage einer Bestätigung des U-Werts nach erfolgter Sanierung durch eine befugte Person. Des Weiteren, ist die Durchführung der erforderlichen Verbesserungen durch die Vorlage der saldierten Originalrechnungnachzuweisen. Gedämmter Bauteil U-Wert nach erfolgter Sanierung Außenwand 0,25 Oberste Geschoßdecke / Dachschräge 0,20 Kellerdecke/ erdberührter Fußboden 0,35 max. 1000,- max. 500,- max. 300,- 2. Förderung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung Grundlage für das Gewähren der Förderung ist die Förderungsbestätigung der NÖ- Landesförderung bzw. die Einhaltung der jeweils geltenden technischen Kriterien, die bei der Eigenheimförderung bzw. Eigenheimsanierung vom Land Niederösterreich gefordert werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderungist die Vorlage der Förderbestätigung bzw. die Vorlage einer Bestätigung der Einhaltung der jeweils geltenden technischen Kriterien durch eine befugte Person. Des Weiteren ist die Errichtung der Solaranlage durch die Vorlage der saldierten Originalrechnungnachzuweisen. Anlagenart Mindestvoraussetzungen Warmwasserbereitung Warmwasserbereitung und Zusatzheizung Mind. 4 m² Kollektorfläche, mind. 300 l Speicher Mind. 12 m² Kollektorfläche, mind. 600 l Speicher max. 400,- max. 800,- Die alleinige Beheizung von Schwimmbädern ist von der Förderung ausgenommen. 2

3. Förderung von Biomasseheizungenfür bestehende Objekte Grundlage für das Gewähren der Förderung ist der Einbau einer der folgenden Anlagen in bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhäuser und Mehrparteienhäuser(Heizkesseltausch). Nachfolgende Anlagen können gefördert werden sofern eine Typenprüfung vorliegt und die in Niederösterreich jeweils gültigen Emissionsgrenzwerte eingehalten bzw. unterschritten werden und das ganze Haus damit beheizt wird: Heizanlagen mit automatischer Beschickung (Hackschnitzel, Holzpellets) unabhängig von der Größe der Brennstoffbevorratung (Tages-, Wochen-, Jahresbehälter) wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist. Stückholzkessel (Holzvergaserkessel) mit Pufferspeicher und elektronisch geregeltem Verbrennungsablauf wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist. Kachelofen-Ganzhausheizungen sind meist Kachelöfen mit Wärmetauschern, sodass auch Warmwasser für die Zentralheizung erzeugt werden kann. (Hier ersetzt eine normgerechte Berechnung der Rauchzüge und des Brennraumes die Typenprüfung) Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderungist die Vorlage einer Bestätigung der Typenprüfung. Des Weiteren ist der Heizkesseltausch durch die Vorlage der saldierten Originalrechnungnachzuweisen. Anlagenart Mindestvoraussetzungen Biomasseheizung Wie oben beschrieben 1000,- 4. Förderung von Wärmepumpen Grundlage für das Gewähren der Förderung:Die Wärmepumpenanlage muss eine Mindestjahresarbeitszahl (nach VDI-Richtlinie 4650) von 4 aufweisen. Die Wärmepumpenanlagen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen zu kombinieren. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist eine Bestätigung durch das ausführende Unternehmen aus der die Einhaltung der Fördervoraussetzungen ersichtlich istunddie Vorlage saldierteroriginalrechnungen. Anlagenart Zur Beheizung und Warmwasserbereitung Zur Beheizung und/od. Warmwasserbereitung Voraussetzungen Erdreich/Wasser od. Wasser/Wasser-Wärmepumpe in Kombination mit Fußboden- od. Wandheizung, monovalenter Heizungsbetrieb Ausbezahlter Zuschuss 1000,- Luft/Wasser-Wärmepumpe 700,- 3

5. Förderung von Photovoltaikanlagen Grundlage für das Gewähren der Förderung ist die Förderungsbestätigung der NÖ- Landesförderung bzw. die Einhaltung der jeweils geltenden technischen Kriterien, die bei der Eigenheimförderung bzw. Eigenheimsanierung vom Land Niederösterreich gefordert werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderungist die Vorlage der Förderbestätigung bzw. die Vorlage einer Bestätigung der Einhaltung der jeweils geltenden technischen Kriterien durch eine befugte Person. Des Weiteren ist die Errichtung der Photovoltaikanlage durch die Vorlage der saldierten Originalrechnungnachzuweisen. Art der Förderung Voraussetzungen Investitionskostenzuschuss Mind. 1 kwp bis max. 5 kwp 200,- je kwp 6. Förderung Energieausweis, thermische Sanierung bestehender Objekte Im Zuge einer thermischen Sanierung bestehender Objekte können Kosten für die Erstellung eines Energieausweises gefördert werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage der saldierten Originalrechnungen für die Erstellung des Energieausweises, sowie für mindestens eine umgesetzte Sanierungsmaßnahme. Art der Förderung Kostenzuschuss zur Berechnung eines Energieausweises nach OIB Richtlinie 6 50 %, max. 300,00 7. Förderung von Energieberatungen Gefördert wird der Fahrtkostenbeitrag für eine Vor-Ort Beratung durch die unabhängige Energieberatung NÖ (www.energieberatung-noe.at, 02742-22 144) in der Höhe von 30,00. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung:Die Energieberatung erfolgt vor der Umsetzung der eingereichten Maßnahmen. 8. Förderung von Elektrofahrrädern und Elektromotorrollern Um Förderung kann von Privatpersonen für den Ankauf eines in Österreich für den Straßenverkehr zugelassenen einspurigen neuen Elektromotorrollers (Bauartgeschwindigkeit 45 km/h) oder neuen Elektrofahrrads angesucht werden. Pro Haushalt kann nur ein Fahrzeug gefördert werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage der saldierten Originalrechnung und bei Ankauf eines Elektromotorrollers die Vorlage des Zulassungsscheins (in Kopie). Art der Förderung Investitionskostenzuschuss 100,- (Fahrrad) / 200,- (Motorroller) 4

9. Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen Um Förderung kann von Privatpersonen für Ankauf/Leasing/Umrüstung eines in Österreich für den Straßenverkehr zugelassenen zweispurigenelektro-fahrzeuges angesucht werden. Pro Haushalt kann nur ein Fahrzeug gefördert werden. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV Battery-Electric-Vehicle): Fahrzeuge der Klasse M (Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern) Elektro-Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung (Plug-in-Hybrid, Range Extender): Fahrzeuge der Klasse M, deren maximale CO 2 -Emission 70 g/km nicht überschreiten Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage des Zulassungsscheins (in Kopie), sowie der saldierten Originalrechnungund des Leasingvertrags (in Kopie, falls zutreffend). Art der Förderung Investitionskostenzuschuss Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb Investitionskostenzuschuss Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung max. 1.000,- max. 500,- 5

Verfahren Ansuchen um eine Förderung nach dieser Richtlinie sindschriftlich im Gemeindeamt einzubringen. Das Ansuchen für die Gemeindeförderung liegt im Gemeindeamt auf, kann aber auch von der Homepage der Marktgemeinde Leopoldsdorf (www.leopoldsdorf.net) heruntergeladen werden. 1. Vor der Installation bzw. Montage einer energiesparenden Maßnahme sind alle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Anzeigen, bzw. Bewilligungen einzuholen. 2. Dem Förderungsantrag sind folgende Unterlagen beizuschließen: 3.1. Eigentumsnachweis an der Liegenschaft, auf der die zu fördernde Anlage errichtet wird (Punkt 1 bis 6). 3.2. Nachweise entsprechend der besonderen Fördervoraussetzungen für die Maßnahmen 1 bis 9. 3. Ansuchen um Förderung nach dieser Richtlinie sind bis spätestens 12 Monate nach Anschaffung bzw. Errichtung der zu fördernden Anlage bzw. Maßnahme einzubringen. 4. Über Förderungen nach diesen Richtlinie entscheidet der Gemeindevorstand. 5. Über Bewilligung oder Ablehnung des Förderungsansuchens erhält der/die Förderungswerber/in eine schriftliche Verständigung, die im Falle der Ablehnung des Ansuchens die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat. Originalrechnungen werden mit diesem Schreiben retourniert. 6. Die Auszahlung des Förderungszuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein von dem/der Förderungswerber/in bekanntzugebendes Bankkonto. Kontrolle Die Marktgemeinde Leopoldsdorf behält sich das Recht vor, nach dieser Richtlinie geförderte Anlagen und Maßnahmen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hatder/die Förderungswerber/in den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten der Liegenschaft bzw. des Objektes zu gestatten. Widerruf Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist vom Bürgermeister schriftlich zu widerrufen, wenn die Anlage nicht widmungsgemäß verwendet wird oder der/die Förderungswerber/inunrichtige Angaben gemacht hat. Der bereits überwiesene Förderungsbetrag ist in diesem Fall innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Widerrufs von dem/der Förderungswerber/inzurückzuzahlen. Rechtliche Natur der Förderung Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde Leopoldsdorf. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen und eine Auszahlung erfolgt nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. 6

Gesamtausmaß Die Summe der Förderungsbeträge darf den dafür im Voranschlag des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesenen Voranschlagansatz nicht überschreiten. Wirksamkeitsbeginn Die Bestimmungen dieser Richtlinien, die vom Gemeinderat in der Sitzung am 15. Dezember 2014 beschlossen wurden, gelten ab 2. Jänner 2015. ggr für Umweltangelegenheiten DI Wilhelm Herok Bürgermeister Thomas Nentwich 7