Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung)

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Transkript:

Verordnung über den Wochenmarkt in Bad Nenndorf (Marktordnung) Aufgrund des 69 der Gewerbeordnung (GewO) vom 21. Juni 1869 in der Fassung vom 26. Juli 1900 (RGBI. S. 871), der 1, 15, 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 21.3.1951 (Nds. GVBI. Sb I S. 89) zuletzt geändert durch Art. 14 des zweiten Gesetzes zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 2.12.1974 (Nds. GVBI S. 535) hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nenndorf für das Gebiet der Gemeinde Bad Nenndorf in seiner Sitzung am 16.12.1975 folgende Verordnung beschlossen: 1 Markttage, Marktplatz (1) In der Gemeine Bad Nenndorf wird an jedem Donnerstag ein Wochenmarkt abgehalten. Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Wochentag statt. (2) Der Wochenmarkt wird auf dem Agnes-Miegel-Platz abgehalten. (3) Ist die Benutzung des Agnes- Miegel-Platzes aus besonderen Gründen nicht möglich, so kann die Samtgemeinde Nenndorf den Wochenmarkt vorübergehend verlegen. 2 Marktzeiten Der Wochenmarkt findet in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr statt. 3 Marktwaren (1) Auf dem Wochenmarkt ist der Verkauf der im 66 Abs. 1 GewO und in den weiteren zur Regelung des Warenverkaufs auf Wochenmärkten erlassenen Rechtsvorschriften aufgeführten Waren in der jeweils geltenden Fassung zugelassen. Die zugelassenen Waren werden in einem Verzeichnis geführt, das bei der Samtgemeinde Nenndorf Ordnungsamt- eingesehen werden kann. (2) Waren, die nicht Gegenstand des Wochenmarktes sind, dürfen nicht feilgeboten werden. 4 Zulassung zum Markt (1) Zur Nutzung des Wochenmarktes bedürfen die Marktbezieher einer Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird grundsätzlich für einen einzelnen Markttag, auf Antrag längstens für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nicht übertragbar. Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund insbesondere dann widerrufen bzw. zurückgenommen werden, wenn a) eine fehlerhafte Erlaubnis vorliegt, deren Mangelhaftigkeit auf ein Verschulden des Marktbeziehers zurückzuführen ist, b) nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung wegfallen, c) der Marktbezieher die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt,

d) die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährdet. e) der Standplatz für bauliche Zwecke benötigt wird, f) der Marktbezieher oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben, g) der Marktbezieher die Marktgebühr nicht zahlt h) der Marktbezieher eines Wochenmarktstandes mit Jahresvertrag seinen Standplatz länger als 4 Wochen nicht benutz hat. (3) Nach Widerruf bzw. Rücknahme der Erlaubnis kann die Samtgemeinde Nenndorf sofort anderweitig über den Platz verfügen. Erforderlichenfalls kann sie den Platz auf Kosten und Gefahr des bisherigen Inhabers räumen. (4) Anträge auf Zulassung zum Wochenmarkt sind vor dem Beziehen des Wochenmarktes zu stellen. Im Antrag sind Art und Größe des Geschäfts anzugeben. 5 Zuweisung der Standplätze Die Samtgemeinde Nenndorf weist die Standplätze zu. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Die Rechte auf der Zuweisung sind nicht übertragbar. 6 Beziehen und Räumen des Marktes (1) Die Marktstände dürfen am Markttagen frühestens eine Stunde vor Marktbeginn aufgebaut und bezogen werden. Eine Stunde nach Marktbeginn dürfen Standplätze nicht mehr bezogen werden. Die Stände sind unverzüglich nach Beendigung der Marktzeit, spätestens bis 18.30 Uhr zu räumen. (2) Fahrzeuge aller Art dürfen nur vor Beginn und nach Beendigung der Marktzeit zum Zwecke des Be- und Entladens den für den Markt vorgesehenen Platz befahren. Dies gilt nicht für Verkaufswagen und solche Fahrzeuge, aus denen unmittelbar verkauft wird. Für den übrigen Fahrzeugverkehr ist der Marktplatz während der Marktzeit gesperrt. Ausnahmen können zugelassen werden. 7 Verkauf (1) Es darf nur von den Standplätzen und ohne Störung der umliegenden Stände verkauft werden. (2) Lagerflächen für Lebensmittel müssen mindestens 0,50 m über den Erdboden angebracht werden. (3) Verkaufsstände für unverpackte Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht unmittelbar neben oder zwischen Verkaufsständen mit staub- oder geruchserzeugenden Lebensmitteln oder Waren wie erdbehaftetes Gemüse, Kartoffeln, Topfblumen oder Seife errichtet werden. Die Verkaufsfront muss von gegenüberliegenden Verkaufsständen durch einen mindestens 2,50 m breiten Gang getrennt sein. Unverpackte Fische und Fischwaren dürfen nicht in den Gängen vor den Verkaufsständen aufgestellt werden.

(4) Die Verkaufsstände müssen zum Schutz der Lebensmittel tierischer Herkunft von Staub, Schmutz, Regen und direkter Sonnenbestrahlung mit einer ausreichenden Überdachung, mit Rücken- und Seitenwänden und mit einem festen Boden versehen sein. (5) Verkaufsstände, Verkaufswagen und -anhänger, aus denen gefrorene, tiefgefrorene oder leicht verderbliche Lebensmittel tierischer Herkunft abgegeben werden, müssen mit den erforderlichern Kühleinrichtungen ausgestattet sein. (6) Die Marktbezieher haben an jedem Geschäft ein Schild von mindestens 20 x 30 cm mit ihrem Vor- und Zunamen bzw. der Firmenbezeichnung sowie Wohnort und Straße deutlich sichtbar anzubringen. (7) Alle Waren sind mit einem deutlich lesbaren und gut sichtbaren Preisschild zu versehen. Der Preis muss ich auf das Gewicht oder das Stück beziehen. 8 Sauberkeit (1) Jeder Marktbezieher ist für die Sauberkeit seines Standplatzes verantwortlich. (2) Der Markt darf nicht durch Ablagern von Abfällen verunreinigt werden. Die Marktbezieher haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Papier nicht weggeweht werden kann. (3) Abfälle dürfen auf dem Markt nicht eingebracht werden. (4) Die auf dem Markt anfallenden Abfälle sind in geeigneten Behältern zu sammeln und in dem von der Samtgemeinde Nenndorf aufgestellten Container einzubringen. Größeres Verpackungsmaterial wie Kartons und Kisten sind von den Standinhabern nach Beendigung der Marktzeit mitzunehmen. 9 Verhalten auf den Märkten (1) Die Anweisungen des Beauftragten der Samtgemeinde Nenndorf und der Gewerbeund Lebensmittelüberwachung sowie der Polizei sind zu befolgen. (2) Den zuständigen Behörden ist jederzeit der Zutritt zu den Geschäften und Fahrzeugen zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zu gestatten. Die Marktbezieher sind verpflichtet, den Behörden über ihr Geschäft Auskunft zu geben und auf Verlangen alle für die Ausübung ihres Berufes und die Zulassung zum Markt erforderlichern Nachweise vorzuzeigen. Diese Nachweise haben die Marktbezieher während der Marktzeit stets bei sich zu führen. Das gilt auch für die Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. (3) Es ist verboten, Hunde auf den Markt mitzubringen oder dort umherlaufen zu lassen. (4) Das Verteilen von Werbematerial und das Umhertragen von Reklameschildern auf dem Markt ist nicht gestattet.

10 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig nach 146 Abs. 3 Nr. 7 GewO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten der 3, 4, 6 bis 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 146 Abs. 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.050,- Euro geahndet werden. (2) Personen, die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören, können vom Markt gewiesen werden. (3) Wer erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Vorschriften dieser Marktordnung verstößt, kann befristet oder in besonders schweren Fällen auf unbestimmte Zeit von der Benutzung des Marktes ausgeschlossen werden. 11 Haftung und Versicherung (1) Das Betreten und die Benutzung der Märkte erfolgt auf eigene Gefahr. Eine besondere Eigenschaft des zur Verfügung gestellten Platzes wird nicht zugesichert. (2) Mit der Zuweisung der Marktstände übernimmt die Samtgemeinde Nenndorf keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Stadtinhabern eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen. (3) Die Standinhaber haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals sowie aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen die Marktordnung ergeben. (4) Zur Deckung von Haftpflichtschäden haben die Marktbezieher auf Verlangen den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 12 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Stadtplätze sind Marktgebühren nach der Gebührenordnung für die Benutzung des Wochenmarktes der Samtgemeinde Nenndorf in Bad Nenndorf in ihrer jeweiligen gültigen Fassung zu entrichten. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft. Bad Nenndorf, den 16.12.1975 Samtgemeinde Nenndorf Rohrßen Samtgemeindebürgermeister Groth Samtgemeindedirektor

Die vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover am 07.03.1976, Nr. 5 veröffentlicht und trat am 08.03.1976 in Kraft. Die erste Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover am 21.11.2001, Nr. 24 veröffentlicht und trat am 01.01.2002 in Kraft.