Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung (RAVO)

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Transkript:

Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung (RAVO) vom 4. November 2014 Gültig ab: 1. Januar 2015 (vorschulischer Bereich) 1. August 2015 (schulischer Bereich)

1. Einleitung Die Gemeindeversammlung hat für die Unterstützung der erwerbstätigen Erziehungsberechtigten für die externe Betreuung eine Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung (RAVO) erlassen. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen sind als Ergänzung dazu zu betrachten und halten detailliert fest, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um von einem Rabatt auf die von der Behörde definierten Vollkostentarife der Betreuungseinrichtungen profitieren zu können und nach welchem Massstab die Gelder verteilt werden. 2. Grundsätze Die Grundsätze der Behörde für die externe Betreuung sind in der Rabattverordnung RAVO aufgeführt. Geltungsbereich 3. Erwerbstätige Erziehungsberechtigte 4. Nicht erwerbstätige Erziehungsberechtigte Nicht erwerbstätige Erziehungsberechtigte, die vorübergehend nicht in der Lage sind, ihre Kinder selber zu betreuen, können schriftlich und begründet bei der Behörde Antrag auf Ausdehnung des Geltungsbereichs stellen. Regelmässige, gemeinnützige und unentgeltliche Arbeit kann bei der Behörde als Ausnahme beantragt werden. 5. Berechnung des Rabatts 5.1 Grundsatz Rabatt 5.2 Betreuungstarife Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 04.11.2014 1/6

Der maximale Vollkostentarif im Bereich vorschulische Kinderbetreuung wird wie folgt festgelegt: Kinderkrippe: Fr. 120. /Tag/Kind Tagesfamilie: Fr. 54. /ganzer Tag/Kind Fr. 37. /halben Tag/Kind Basis: Empfehlungen zur Berechnung des Pflegegelds bei Tagesbetreuung, Amt für Jugend- und Berufsberatung AJB, gültig ab 1. Januar 2008 5.3 Steuerbares Vermögen Liegt das steuerbare Vermögen (Ziffer 490 der Steuererklärung) der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten unter Fr. 250'000., so richtet sich ein allfälliger Rabatt auf den von der Behörde definierten Vollkostentarif nach dem massgebenden Einkommen, der Haushaltsgrösse sowie den effektiven Betreuungskosten. Beträgt das steuerbare Vermögen der mit den Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten Fr. 250'000. oder mehr, so sind die Betreuungskosten vollumfänglich von den Erziehungsberechtigten zu tragen. 5.4 Massgebendes Einkommen Die massgebenden Einkünfte ergeben sich aus den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Sozial- und anderen Versicherungen, Leibrenten, Wertschriftenerträgen, Unterhaltsbeiträgen, Mietzinserträgen (ohne Eigenmietwert) usw. 5.5 Haushaltsgrösse 5.6 Rabatttabelle Den Erziehungsberechtigten werden gemäss untenstehender Tabelle Rabatte auf den von der Behörde definierten Vollkostentarif gewährt. Die Höhe des Rabatts richtet sich nach dem massgebenden Einkommen und der Haushaltsgrösse. Bei grundsätzlicher Rabattberechtigung haben folgende Faktoren einen Einfluss auf die Rabatt-stufe: - Geschwisterrabatt: ab dem zweiten betreuten Kind wird ein zusätzlicher Rabatt von 10 % für das zweite Kind bzw. die weiteren Kinder gewährt. - Alleinerziehende (ohne Konkubinatspartner): Bei mehreren zu betreuenden Kindern wird pro betreutes Kind ein zusätzlicher Rabatt von 10 % gewährt. Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 04.11.2014 2/6

Haushaltsgrösse Massgebendes Einkommen 2 3 4+ bis 55'000 80 % 80 % 80 % 55'001-60'000 70 % 75 % 80 % 60'001-65'000 60 % 65 % 75 % 65'001-70'000 50 % 55 % 65 % 70'001-75'000 40 % 45 % 55 % 75'001-80'000 30 % 35 % 45 % 80'001-85'000 20 % 25 % 35 % 85'001-90'000 15 % 20 % 25 % 90'001-95'000 10 % 15 % 20 % 95'001-100'000 5 % 10 % 15 % 100'001-105'000 0 % 5 % 10 % 105'001-110'000 0 % 0 % 5 % 110'001-115'000 0 % 0 % 0 % Bei Anspruchsberechtigung wird die Rabattzahlung ab Antragstellung gewährt. Kommen die Erziehungsberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen den Leistungserbringern gegenüber nicht nach, behält sich die Gemeindeverwaltung das Recht vor, die provisorische Rabattzusage zu kündigen und den Eltern den Rabattanteil ab Zahlungsausstand in Rechnung zu stellen. 5.7 Mindestbetrag für nicht schulische Angebote Unabhängig von der Rabatthöhe werden den Beitragsberechtigten bei nicht schulischen Angeboten folgende Mindestbeträge verrechnet: - für Ganztagesplätze (> 7h) Fr. 20. /Tag und Kind - für Halbtagesplätze (5h 7h) Fr. 15. /Tag und Kind (z.b. Krippe, Hort) - für stundenweise Betreuung in der Tagesfamilie: Fr. 2.50/h jedoch mindestens Fr. 10. /Tag und Kind - für alle anderen Angebote: Fr. 10. /Tag und Kind (z.b. Mittagstisch/Mittagsbetreuung) Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 04.11.2014 3/6

Mindestbeträge für schulischen Bereich - Morgenbetreuung (07.30 08.20 Uhr) Fr. 4. /Tag und Kind - Mittagsbetreuung (12.00 13.30 Uhr) Fr. 8. /Tag und Kind - Nachmittagsbetreuung 13.30 14.15 Uhr Fr. 3. /Tag und Kind 13.30 15.10 Uhr Fr. 6. /Tag und Kind 15.10 18.00 Uhr Fr. 10. /Tag und Kind 16.05 18.00 Uhr Fr. 8. /Tag und Kind - ganzer Vormittag (07.30 12.00 Uhr) Fr. 16. /Tag und Kind - ganzer Tag (07.30 18.00 Uhr) Fr. 40. /Tag und Kind - ganzer Nachmittag (13.30 18.00 Uhr) Fr. 16. /Tag und Kind 5.8 Unterlagen Die Festlegung des Rabatts stützt sich auf folgende Unterlagen, die der Gemeindeverwaltung, Abteilung Soziales, einzureichen sind: a) Geschätztes Jahreseinkommen des laufenden Jahrs (Selbstdeklaration) b) Aktuelle Steuererklärung und Steuereinschätzung c) Aktuelle Salärabrechnungen, Alimente, Unterhaltsbeiträge, Renten, Stipendien usw. (Angaben der letzten sechs Monate) d) Aktuelle Betriebsbuchhaltung 5.9 Neuberechnung des Rabatts Die Überprüfung und allfällige Neuberechnung des Rabatts durch die Gemeindeverwaltung erfolgt jährlich aufgrund der aktuellen Unterlagen gemäss Ziffer 5.8. Eine Neuberechnung des Rabatts erfolgt auf Antrag jederzeit innert Monatsfrist a) bei einer Änderung der Haushaltsgrösse, b) wenn sich das massgebende Einkommen um mehr als Fr. 5'000. pro Jahr verändert hat. Eine Neuberechnung des Rabatts erfolgt auch nach Meldung oder Feststellung einer Veränderung. 5.10 Rückzahlung und Nachforderung Die Steuererklärung muss im Folgejahr der Betreuung an die Gemeindeverwaltung, Abteilung Soziales, eingereicht werden, auch wenn im laufenden Jahr kein Betreuungsverhältnis mehr besteht. Werden die Unterlagen bis 30. April des Folgejahrs nicht eingereicht, stellt die Gemeindeverwaltung den Erziehungsberechtigten die geleisteten Rabattbeiträge in Rechnung. Eine Fristerstreckung kann in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden. In der Regel stützen sich die Berechnungen auf die Angaben in der Steuererklärung. Bei Erwerbstätigkeit von weniger als einem Jahr wird das Einkommen auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet. Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 04.11.2014 4/6

Liegt das durch Selbstdeklaration der Erziehungsberechtigten geschätzte Jahreseinkommen über dem Total der Jahreseinkünfte gemäss Steuererklärung, wird eine Rückzahlung von Beiträgen an die Erziehungsberechtigten geprüft. Liegt das geschätzte Jahreseinkommen unter dem Total der Jahreseinkünfte gemäss Steuererklärung, fordert die Gemeinde die geschuldeten Beträge nach. 5.11 Härtefall Als Härtefall gilt, wenn das verfügbare Einkommen (massgebendes Einkommen gemäss Ziffer 5.4 minus Elternbeiträge gemäss Ziffer 5.6) unter dem sozialen Existenzminimum liegt. In diesen Fällen wird auf Antrag eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Härtefälle, deren massgebendes Einkommen gemäss Ziffer 5.4 unter dem sozialen Existenzminimum liegt, werden intern der Abteilung Soziales zur Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe verwiesen. 6. Vollzug Der Vollzug der Rabattverordnung und dieser Ausführungsbestimmungen erfolgt durch die Gemeindeverwaltung, Abteilung Soziales. Der Datenschutz wird gemäss geltendem Recht gewährleistet. 7. Inkraftsetzung Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen treten im vorschulischen Bereich auf den 1. Januar 2015 und im schulischen Bereich auf den 1. August 2015 in Kraft. Niederhasli, 4. November 2014 GEMEINDERAT NIEDERHASLI Präsident: Marco Kurer Schreiber: Patric Kubli Ausführungsbestimmungen zur Rabattverordnung für vorschulische und schulische Kinderbetreuung 04.11.2014 5/6