Zuchtrichtlinien des Rassekatzenvereins PCCA

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Transkript:

POWER CAT CLUB AUSTRIA Rochusgasse 5, A 7111 Parndorf Tel. 0676/3030930, Fax: +43-6133/ 65067 Mail: office@powercatclub.at www.powercatclub.at Zuchtrichtlinien des Rassekatzenvereins PCCA Die Zuchtrichtlinien basieren auf den zurzeit gültigen Regeln unserer Satzung und der zurzeit gültigen Fassung des Tierschutzgesetzes. P1: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE ZUCHTBÜCHER a) Jeder Züchter des PCCA ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den ausgewählten Zwingernamen. Der Vorname, Zwingername inkl. Satzzeichen und Leerstellen darf aus computertechnischen Gründen nicht mehr als 25 Stellen haben. Eingetragene Zwingernamen sind als Vorname unzulässig. Der Züchter schlägt mindestens einen, besser gleich mehrere Namen als Zwingernamen vor. Die Geschäftsstelle des Vereins meldet diese Zwingernamen der Zwingerschutz-Zentralkartei, erst dann kann die Eintragung erfolgen. Ohne Zwingernamen darf nicht gezüchtet werden. b) Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt bzw. die Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt. Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum. c) Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern des PCCA oder eines anderen anerkannten Verbandes eingetragen sind und deren Besitzer Mitglied des PCCA oder in einem anderen anerkannten Verband ist. d) Jeder Inhaber eines Zwingernamens, der in den Besitz einer nicht registrierten Rassekatze gelangt, kann diese durch Namensgebung seines Zwingernamens als Liebhabertier adoptieren. Voraussetzung hierfür ist eine Vorstellung der Katze in der Novizenklasse. Sie kann dann einen Experimental-Stammbaum erhalten mit Vornamen und Zwingernamen des Besitzers, jedoch erscheinen die Vorfahren als nicht registriert und wird nicht für die Zucht anerkannt. P2: ZUCHTEINSCHRÄNKUNGEN a) Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden. Erfolgt eine Deckung zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat, so ist ein tierärztliches Attest vorzulegen, welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet. Bei einer Deckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats wird ein tierärztliches Attest NICHT anerkannt. Der Zuchtausschuss entscheidet über entsprechende Auflagen. b) Eine Katze darf erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem letzten Wurf wieder neu gedeckt werden. Bei einer Deckung, die mehr als 4 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, kann ein tierärztliches Attest anerkannt werden, das die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet. Bei einer Deckung die früher als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, entscheidet der Zuchtausschuss über entsprechende Auflagen. c) Eine Zuchtkatze darf nur 3 Würfe innerhalb von zwei Kalenderjahren aufziehen, wobei max. 2 Würfe in einem Kalenderjahr. 1

d) Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist VOR der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an den Zuchtausschuss zu stellen, unter Beifügung des kopierten Stammbaumes der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtzieles. Diese Unterlagen sind der Geschäftsstelle in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Für die Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Werden die Jungtiere darin als gesund befunden, erhalten sie einen Stammbaum. Die gleiche Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in deren Vorfahrenreihe nur 10 oder weniger verschiedene Ahnen auftreten. Zu zählen sind hier die Paarungspartner, deren Eltern, Groß- und Urgroßeltern. e) Rassekreuzungen im Allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen einer anderen Rasse darf nur erfolgen, wenn dies einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel zum Positiven gereicht. f) Wird eine Rassekreuzung geplant, ist ein Antrag (wie unter P2,d) zu stellen. Bei ungenehmigter Rassekreuzung fällt sowohl für den Besitzer der Katze als auch für den Besitzer des Deckkaters ein Bußgeld an. Die Zuordnung der aus einer Rassekreuzung gefallenen Jungtiere zu einer der bestehenden Rassen und die damit verbundene Eintragung RIEX=Experimental Zuchtbuch, kann durch eine Ausstellung des Tieres in der Bestimmungsklasse ab einem Mindestalter von 6 Monaten auf jeder österreichischen Ausstellung des PCCA erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Bewertung der Katze mit einem Vorzüglich. Vor dieser Zuordnung sind die Tiere (ebenfalls im RIEX) einzutragen. Tiere dieser Nummer sind zur Zucht nur nach Genehmigung der Geschäftsstelle zugelassen. g) Im Allgemeinen darf man nur Katzen und Kater zur Zucht verwenden, die auf einer Ausstellung mindestens ein Vorzüglich 1 erhalten haben. h) Bei Verstößen gegen die geltenden Zuchtrichtlinien wird eine Verweisgebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Verstoß richtet. Bei wiederholtem Nichtbeachten der Bedingungen erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis, dass ein weiterer Verstoß ein Verfahren beim Rechtsausschuss oder beim jeweiligen Verband einleitet, das den Ausschluss aus dem Verband nach sich ziehen kann. P3: WURFMELDUNGEN UND STAMMBÄUME a) Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 6 Wochen unter Einsendung der Wurfmeldung und der Stammbäume in Kopie der Elterntiere bei der Geschäftsstelle zu melden. Farben, Geschlecht und Namen können, soweit diese noch nicht festgestellt werden können, nachgemeldet werden. Verspätete eingehende Meldungen werden mit einem Säumniszuschlag pro Woche belegt. Die Höhe des Säumniszuschlages richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung. Bei Wurfmeldung, die später als 3 Monate nach der Geburt der Jungtiere bei der Geschäftsstelle eingehen, wird eine Verweisgebühr erhoben (siehe P2,h). b) Nur eingetragene Mitglieder des PCCA können Stammbäume für Jungtiere beantragen und Deckbescheinigungen unterschreiben. Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere registriert werden. Ist der im PCCA eingetragene Besitzer nicht identisch mit demjenigen, der derartige Dienstleistungen bei im PCCA erbittet, werden die Wurfmeldungen und Deckbescheinigungen zurückgewiesen. c) Es werden nur Deckbescheinigungen von Personen anerkannt, die Mitglieder des PCCA oder eines anderen anerkannten Verbandes sind. Bei einer Nichtmitgliederschaft des Deckkaterbesitzers wird der Kater als Vatertier nicht eingetragen. Er erscheint im Stammbaum der Jungtiere als nicht registriert. Dies bleibt auch bei den Folgegenerationen gleichermaßen erhalten. d) Für jedes im PCCA registrierte Jungtier kann ein Stammbaum bis zu 4 Ahnengenerationen erstellt werden. Die Stammbäume für die Jungtiere werden dem Züchter gesandt. 2

e) Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbewertung auf einer österreichischen Ausstellung mit Abzeichnung durch den Vorstand oder außerhalb von Ausstellungen durch einen vom Zuchtausschuss benannten Richter erfolgen. Namens- und Geschlechtsänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können auf Antrag beim Zuchtbuchamt ausgeführt werden. Eigenmächtige Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum ungültig (Urkundenfälschung). Verstöße dieser Art werden vom Zucht- und Rechtsausschuss geahndet. f) Prämierungen auf Ausstellungen dürfen in der vorgesehenen Ruprik auf den Stammbäumen vom Besitzer des Tieres selbst eingetragen werden. Bewertungen für (3x CAC, 3x CACIB usw.) müssen innerhalb von 3 Wochen unter Einsendung der kopierten Urkunden und Richterberichte der Geschäftsstelle gemeldet werden. Nur so ist gewährleistet, dass ein erworbener Titel (Champion usw.) registriert und bei den nächsten Jungtierstammbäumen oder Ausstellungen berücksichtigt wird. P4: KATZENHALTUNG, DECKKATER, IMPFSCHUTZ, AN- UND VERKAUF a) Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und schnupfen haben. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchzuführen. Katzen und Kater sollen frei von Ungeziefer sein und unter artgerechten, hygienischen Bedingungen gehalten werden. Katzen und Kater dürfen nicht in Käfigen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet werden, müssen zusätzlich gegen Tollwut geimpft sein, oder je nach Ausstellungsbedingungen eine amtstierärztliche Bescheinigung haben. Kater und Katzen mit anomalen und genetischen Defekten dürfen nicht zur Zucht zugelassen werden.(z.b. starkes oder dauerhaftes Schielen, Knickschwanz, Knoten im Schwanz, Überbiss usw.) b) Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zum vollendetem 10.Lebensjahr darf eine Zuchtkatze mit tierärztlicher Bescheinigung höchstens einen Wurf pro Jahr haben. Nach dem 10.Lebensjahr ist die Katze aus der Zucht zu nehmen. Die Pause zwischen zwei Deckungen eines Katers hat 14 Tage zu betragen. c) Um Doppeldeckungen zu vermeiden, darf bei einer rolligen Katze während der gesamten Rolligkeit ca. 14 Tage nur ein Kater anwesend sein. Nach der Trennung von diesem darf sie frühestens nach 3 Wochen mit einem anderen Kater zusammenkommen, gleiches gilt, wenn eine Zuchtkatze vorübergehend entlaufen war. Der Ankauf eines Tieres zum Zwecke des Wiederverkaufs ist ebenso verboten wie der Verkauf an Tierhändler und Versuchsanstalten. d) Für die Führung von Deckkatern im offiziellen Zuchtkaterverzeichnis ist der jährliche Nachweis einer Richterbewertung in der offenen Klasse mit mindestens Vorzüglich vorzulegen. Außerdem ein tierärztliches Gesundheitszeugnis und die Bestätigung, dass der Kater bereits lebenden, gesunden Nachwuchs gezeugt hat. Für Deckkater, die bereits einen Titel erworben haben (ab Champion) genügt die Vorlage eines Gesundheitsattests. Nur Kater von Mitgliedern des PCCA können im Zuchtkaterverzeichnis aufgenommen werden. e) Um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung verwendet werden, wenn der Paarungspartner aus einem anderen Zwinger stammt. Es dürfen nur Zuchtkatzen angenommen werden, die im Besitz eines Mitgliedes des PCCA oder eines anderen anerkannten Verbandes sind. 3

f) Sobald die gedeckte Katze beim Katerbesitzer abgeholt wird, ist die geforderte Deckgebühr zu entrichten. Der Katzenbesitzer erhält vom Deckkaterbesitzer sofort einen ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein und eine Kopie des Katerstammbaumes. Der Deckkaterbesitzer bescheinigt damit, dass der angegebene Kater tatsächlich der Vater der zu erwartenden Jungtiere ist. Es ist untersagt, Jungtiere als Deckentschädigung zu versprechen oder sich versprechen zu lassen. Gegen eine Vereinbarung des Vorkaufsrechtes für ein Jungtier ist nichts einzuwenden. Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, so ist der Deckkaterbesitzer innerhalb von 7 Wochen nach dem Deckdatum schriftlich zu benachrichtigen. In diesem Fall hat der Katzenbesitzer für sein Tier innerhalb eines Jahres beim gleichen Kater noch eine Deckung frei. Ist die Annahme der Kätzin in dem angegebenen Zeitraum von Seiten des Deckkaterbesitzers nicht möglich, so ist er verpflichtet, die Hälfte der geforderten Deckgebühr an den Katzenbesitzer zurückzuzahlen. Nimmt der Katzenbesitzer die zweite, kostenlose Deckung für seine Katze nicht in Anspruch, so bleibt die Deckgebühr voll bestehen und er kann keinerlei Rückzahlung verlangen. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater zusammen gehalten bzw. gebracht werden. Nach der Trennung von dem Katzer darf die Katze frühestens 3 Wochen danach mit einem anderen Partner zusammenkommen. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze vorübergehend entlaufen oder mit einem Hauskater zusammen war. g) Der Verkauf von Katzen an Tierhändler, Zoofachgeschäfte und Versuchsanstalten ist strengstens verboten. Eine bloße Vermittlung über eine Zoohandlung, bei der das Tier bis zur Abgabe beim Züchter bleibt, ist erlaubt. Ein Verstoß zieht ein Verfahren des jeweiligen Verbandes zwecks des sofortigen Ausschlusses nach sich. h) Die Züchter dürfen ihre Jungtiere ab einem Alter von 12 Wochen erst dann, wenn diese die vorschriftsmäßigen Impfungen gegen Katzenseuche erhalten und den vollen Impfschutz haben, abgeben. Die jungen Katzen müssen gesund, entwurmt und frei von Ungeziefer sein. Reklamationen von Käufern, die beweisen, dass diese Bestimmungen vom Züchter nicht erfüllt wurden, werden zwecks Ahndung an den jeweiligen Zuchtoder Rechtsausschuss oder Vorstand des betreffenden Verbandes weitergeleitet. i) Der Stammbaum gehört zu jeder Katze. Stammbaum und Impfpass sind dem neuen Besitzer auszuhändigen. j) Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren. Es wird empfohlen, selbst ein sogenannten Züchterbuch anzulegen. k) Stellt ein Züchter bei seinen Tieren eine ansteckende Krankheit fest (insbesondere Mikrosporie, Leukose, infektiöse Bauchwassersucht, Katzenseuche, Katzenschnupfe), so muss er dies unverzüglich der Geschäftsstelle melden. In diesem Fall muss zwecks Krankheit eine totale Zwingersperre ausgesprochen werden. Der Tierbesitzer darf keine Ausstellungen besuchen, keine Katzen zu Decken annehmen oder bringen, keine Jungtiere oder andere Katzen verkaufen oder weitergeben. Eine solche Sperre hat Gültigkeit bis zur Vorlage eines tierärztlichen Attestes, das bestätigt, dass der gesamte Tierbestand frei von jeder übertragbaren Krankheit ist. Ansonsten dauert eine Zwingersperre mindestens 3 Monate. Auch hier kann Zuwiderhandlung den Ausschluss aus dem Verband bedeuten. l) Im Übrigen wird auf unsere Haltungsrichtlinien verwiesen. 4

P5: ZUCHTBUCHREGELN a) Beim Ausstellen von Stammbäumen werden die jeweils geltenden Bestimmungen des PCCA zugrunde gelegt. Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit vom Zuchtbuchamt in den Eintragungspapieren der Tiere und deren Nachkommen geändert werden. Für etwa entstandene Kosten kann der Züchter haftbar gemacht werden. b) Bei Unklarheiten bezüglich der Rasse und Farbe empfehlen wir, das Tier bei einer Ausstellung in der Novizen- bzw. Determinationsklasse vorzustellen und begutachten zu lassen. Erfahrene Richter stehen dort jederzeit zur Verfügung. c) Für zuchtspezifische Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Zuchtausschuss. P6: AUSSTELLUNGEN UND BEWERTUNGEN a) Fallen Ausstellungstermine mit denen des PCCA zusammen, so gelten die Bewertungen die auf den Ausstellungen des PCCA erworben werden, es sei denn, der Aussteller lässt sich eine Sondergenehmigung des Vorstandes geben (wichtige Gründe: Ausland Entfernung). b) Bei Eintages-Ausstellungen, an denen zwei Bewertungen vergeben werden, gilt nur eine. Parndorf, 28.11.2011 5