Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Quedlinburg. Feuerwehrsatzung

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Transkript:

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Quedlinburg (Feuerwehrsatzung) Satzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Feuerwehrsatzung Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote Inkraftsetzung 11.10.2001 18.10.2001 09.11.2001 01.01.2002 29.11.2001 Hinweis: Bei der hier abgedruckten Fassung der Satzung handelt es sich um eine Lesefassung. Rechtsverbindlich ist die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harz-Bote veröffentlichte Satzung. Aufgrund der 6 und 44 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl LSA, S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03.04.2001 (GVBl. LSA, S. 136) in Verbindung mit 1, 2 und 8 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) vom 07.06.2001 (GVBl. LSA Nr. 22/ 2001) hat der Stadtrat der Stadt Quedlinburg in seiner Sitzung am 11.10.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Errichtung der Feuerwehr Die Stadt Quedlinburg hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß 2 BrSchG eine öffentliche Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. 2 Aufgaben der Feuerwehr (1) Aufgaben der Feuerwehr nach dem BrSchG sind: - Bekämpfung von Schadensfeuern (Bränden), - Hilfeleistungen bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliches verursacht werden, - Mitwirkung im Rettungsdienst, - Mitwirkung im Katastrophenschutz, - Stellung von Brandsicherheitswachen,

- Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten. (2) Die Feuerwehr kann darüber hinaus mit Zustimmung des Trägers des Brandschutzes zu anderen Hilfe- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft in Erfüllung der im Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. In Eilfällen kann der Stadtwehrleiter die Entscheidung selbständig treffen. Sich ergebende Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen bleiben davon unberührt. 3 Stadtwehrleiter und Stellvertreter (1) Der Stadtwehrleiter ist im Dienst der Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Seine Dienstobliegenheiten sind in der Dienstanweisung für den Stadtwehrleiter der Stadt Quedlinburg geregelt. (2) Der Wehrleiter und dessen Stellvertreter werden nach erfolgter Wahl ( 13) zur Berufung von der Feuerwehr vorgeschlagen. Die Berufung der Genannten in das Ehrenbeamtenverhältnis durch den Träger des Brandschutzes erfolgt analog 15 Abs. 4 BrSchG nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Quedlinburg. Eine weitere Vertretung ist nur für die Aufgaben im Brand- und Hilfeleistungsdienst gemäß o. g. Dienstanweisung möglich. (3) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter müssen Mitglieder im Einsatzdienst und sollten im Stadtgebiet Quedlinburg beschäftigt sein. 4 Hauptamtliche Mitarbeiter (1) Die Stadt Quedlinburg kann neben ehrenamtlichen Kräften für bestimmte Aufgabenbereiche auch Mitarbeiter hauptamtlich beschäftigen. Die Dienstobliegenheiten und Einzelheiten über die Zusammenarbeit mit den ehrenamtlichen Kräften sind in einer Arbeitsplatzbeschreibung und ggf. in besonderen Dienstanweisungen zu regeln. (2) Die hauptamtlichen Mitarbeiter müssen Mitglieder im Einsatzdienst sein. 5 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Mitgliedschaft der Freiwilligen Feuerwehr Quedlinburg ist möglich als

a) Mitglied im Einsatzdienst, b) Mitglied der Jugendfeuerwehr, c) Mitglied der Ehrenabteilung. (2) Jedem neuen Mitglied ist eine Satzung mit den weiteren örtlichen Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehr Quedlinburg auszuhändigen. Diese Unterlagen sind in der örtlichen Ausbildung zu vermitteln. (3) Die Regelungen zu diesen unterschiedlichen Mitgliedsarten sind nachfolgenden zu entnehmen, soweit sie nicht im BrSchG getroffen sind. 6 Mitglieder im Einsatzdienst (1) Einwohner, die ihre Mitgliedschaft im Einsatzdienst in der Feuerwehr begründen möchten, wenden sich an die Wehrleitung oder den Träger des Brandschutzes zur Erstellung eines Personalfragebogens mit Verpflichtungserklärung zum freiwilligen Eintritt in die Feuerwehr und Übernahme der mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und deren Erfüllung nach besten Kräften. Nach persönlicher Vorstellung vor den Mitgliedern der Stadtwehrleitung gibt diese ihre Stellungnahme über den Stadtwehrleiter an den Träger des Brandschutzes. Der Stadtwehrleiter kann bei Bedarf ein Führungszeugnis verlangen. Ein ärztliches Attest, in welchem die gesundheitliche Eignung für den Einsatzdienst festgestellt wird, ist dem Träger des Brandschutzes nachzureichen, der die Kosten trägt. Bei der Beurteilung des Antrages sind die MindAusrVO-FF und die Laufbahn-VO FF unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der örtlichen Feuerwehr zu beachten. (2) Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes als Feuerwehrmann-Anwärter mit Probezeit erfolgt durch den Träger des Brandschutzes. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Träger des Brandschutzes schriftlich unter Angabe der Gründe. (3) Gegen die Ablehnung ist der Widerspruch als Rechtsmittel beim Träger des Brandschutzes zulässig. (4) Nach erfolgter Beendigung der Probezeit verpflichtet der Träger des Brandschutzes das Mitglied gemäß 9 Abs. 2 BrSchG per Urkunde in würdiger Form. In begründeten Fällen kann die Probezeit angemessen verlängert werden. Wurde die Probezeit nicht erfolgreich beendet, teilt dieses der Träger des Brandschutzes dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe

mit. Rechtsmittel sind analog Absatz 3 zulässig. (5) Mitglieder der Jugendfeuerwehr Quedlinburg, die die Voraussetzungen des BrSchG erfüllen, können als Mitglieder im Einsatzdienst ohne Probezeit übernommen werden. Die Stadtwehrleitung gibt eine Stellungnahme an den Träger des Brandschutzes, der eine Bewertung der Jugendfeuerwehr zugrunde liegt. Die Aufnahme in den Einsatzdienst der Feuerwehr bestätigt der Träger des Brandschutzes mit Urkunde in analoger Anwendung des Absatzes 4. Eine Ablehnung erfolgt durch den Träger des Brandschutzes schriftlich unter Angabe der Gründe. Absatz 3 ist analog anzuwenden. Die Bestimmungen der Laufbahn-VO FF sind zu beachten. (6) Mitglieder im Einsatzdienst müssen Gemeindeeinwohner sein. Bei Wohnsitzwechsel haben sie ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Quedlinburg zu beenden. Die Austrittserklärung ist bis spätestens einem Monat nach amtlicher Ummeldung dem Stadtwehrleiter oder dem Träger des Brandschutzes mitzuteilen. 9 Abs. 3 bleibt unberührt. 7 Mitglieder der Jugendfeuerwehr (1) Für die Aufnahme von Bewerbern für die Jugendfeuerwehr gelten die zutreffenden Regelungen des 6 analog. (2) Der Jugendfeuerwehr steht ein Jugendfeuerwehrwart vor. Er wird durch die Stadtwehrleitung für diese Funktion eingesetzt. 8 Mitglieder der Ehrenabteilung (1) Mitglieder im Einsatzdienst können auf Antrag in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Einsatzdienst nicht mehr gegeben sind und das Mitglied nicht seinen Austritt erklärt. Über den Antrag zur Übernahme entscheidet die Stadtwehrleitung im Einvernehmen mit dem Sprecher der Ehrenabteilung. Bis auf die Dienstbekleidung hat das Mitglied alle anderen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände analog 9 Abs. 5 abzugeben. (2) Mitglieder der Ehrenabteilung müssen Gemeindeeinwohner sein. Dies gilt nicht für ehemalige Angehörige, die Ehrenmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind. (3) Die Mitglieder der Ehrenabteilung wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit einen Sprecher.

9 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Außer durch Tod endet die Mitgliedschaft durch a) Erklärung des Austritts b) Geschäftsunfähigkeit c) Ausschluss (2) Wird die Erklärung des Austrittes nicht schriftlich beim a) Stadtwehrleiter b) Träger des Brandschutzes eingereicht, ist die mündliche oder fernmündliche Erklärung durch den Träger des Brandschutzes schriftlich festzustellen. Auch ein schlüssiges Verhalten, z. B. durch ordnungsgemäße Abgabe der Dienstbekleidung und allem sonstigen Zubehör, ist als Austrittserklärung zu werten und vom Träger des Brandschutzes schriftlich festzuhalten. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch den Träger des Brandschutzes schriftlich zu bestätigen. Bei der Entpflichtung ist die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu beachten. Ausgetretene Mitglieder können auf Antrag wieder aufgenommen werden. (3) Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Geschäftsunfähigkeit ist dem gesetzlichen Vertreter des Mitgliedes durch den Träger des Brandschutzes schriftlich mitzuteilen. (4) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn schwerwiegende oder dauerhafte Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung sowie weitere örtliche Bestimmungen des Trägers des Brandschutzes oder der Freiwilligen Feuerwehr vorliegen. Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Brandschutzes auf Vorschlag der Mitgliederzusammenkunft. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich durch den Träger des Brandschutzes mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen der Widerspruch als Rechtsmittel zulässig. Hierüber entscheidet der Stadtrat der Stadt Quedlinburg. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht erneut in die Freiwillige Feuerwehr Quedlinburg aufgenommen werden. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die überlassenen Bekleidungsund Ausrüstungsgegenstände und Geräte in einwandfreiem und wiederverwertbarem Zustand sowie der Dienstausweis innerhalb einer Woche an den Träger des Brandschutzes abzugeben. Der Empfang ist

schriftlich zu bestätigen. Für nicht abgegebene Gegenstände oder Teile von diesen kann der Träger des Brandschutzes den Ersatz des entstandenen Schadens ebenso verlangen, wie den Ersatz für Aufwendungen aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustandes. (6) Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr endet darüber hinaus a) bei der Auflösung der Jugendfeuerwehr oder b) bei Vollendung der Altersgrenze nach BrSchG, wenn eine Übernahme als Mitglied im Einsatzdienst nicht erfolgt. (7) Allen Mitgliedern, die außer durch Tod ihre Mitgliedschaft beenden, ist in der schriftlichen Bestätigung die Dauer der Mitgliedschaft aufzuzeigen. 10 Rechte und Pflichten Neben den aus dem BrSchG sich ergebenen Rechten und Pflichten haben die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr insbesondere nachfolgendes zu beachten: a) die Mitglieder im Einsatzdienst sind verpflichtet, die ihnen kraft Gesetz und aufgrund dieser Satzung übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Hierfür haben sie an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen regelmäßig teilzunehmen und die ihnen im Rahmen der Aufgabenerfüllung von Vorgesetzten zu erteilenden Anordnungen und Weisungen zu befolgen. b) Jedes Mitglied hat die ihm vom Träger des Brandschutzes überlassenen - Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie - Die Fahrzeuge und Geräte pfleglich zu behandeln. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung kann der Ersatz des entstandenen Schadens verlangt werden. Die Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden. c) Jedes Mitglied hat - die Unfallverhütungsvorschriften sowie - die Sicherheitsbestimmungen zu beachten, damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist. Unfälle und/oder persönliche Schäden sind dem Einsatzleiter unverzüglich zu melden. Dieser leitet die Meldung schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, an den Stadtwehrleiter weiter. Dieses gilt auch für Schäden an privatem Eigentum und für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind. d) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr dürfen infolge der Teilnahme am Feuerwehrdienst keine beruflichen Nachteile erwachsen. Der Träger der Feuerwehr hat die Kosten, die hierfür entstehen, nach der Satzung über die Entschädigung der Angehörigen der Freiwilligen

Feuerwehr Quedlinburg zu ersetzen. Mitgliedern im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehr, die selbst Arbeitgeber sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall erstattet. Der Höchsterstattungsanspruch beträgt 12,50 EURO je Stunde. Der Anspruch ist durch Bestätigung der Einsatzzeit vom Wehrleiter gegenüber dem Träger des Brandschutzes glaubhaft zu machen. 11 Stadtwehrleitung (1) Die Freiwillige Feuerwehr Quedlinburg hat eine Stadtwehrleitung eingerichtet. Dieser gehören beschließend an: 1. der Stadtwehrleiter als Leiter, 2. der Stellvertreter des Stadtwehrleiters, 3. die Zugführer, in Abwesenheit deren Stellvertreter, 4. die Brandmeister vom Dienst Weitere Personen, insbesondere - der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit, - der Jugendfeuerwehrwart, - der Sprecher der Ehrenabteilung, - die hauptamtlichen Gerätewarte, - der Sicherheitsbeauftragte sowie - Bedienstete des Trägers des Brandschutzes können vom Stadtwehrleiter zu bestimmten Tagesordnungspunkten beratend oder als Gäste eingeladen werden. (2) Die Stadtwehrleitung unterstützt den Stadtwehrleiter bei seinen Dienstobliegenheiten. Neben den in dieser Satzung näher bestimmten Aufgaben bereitet sie die Maßnahme vor, die eine pflichtgemäße Aufgabenerfüllung nach dem BrSchG sicherstellen. Der Stadtwehrleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Mitwirkung bei der Festlegung des Bedarfs an feuerwehrtechnischen Geräten, Fahrzeugen und Ausrüstungen b) die Mitwirkung bei der Erstellung der Mittelanmeldungen für die Haushaltsplanung der Stadt Quedlinburg im Unterabschnitt Freiwillige Feuerwehr c) die Mitwirkung bei der Überwachung der Pflege und Wartung der Geräte, Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände

d) die Mitwirkung bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen e) die Mitwirkung bei der Aufstellung örtlicher Alarmpläne und Pläne für die Löschwasserversorgung f) die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Mitgliederzusammenkünften und größerer Veranstaltungen und Übungen g) die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Ernennungen, Beförderungen und Ehrungen h) die Benennung des Jugendfeuerwehrwartes, des Sicherheitsbeauftragten sowie des Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit i) die Mitwirkung bei der Erstellung oder Änderung von rechtlichen Grundlagen wie der Satzung und Kostenersatzsatzung j) die Mitwirkung bei den Festlegungen der Teilnehmer zur Ausbildung und Schulung sowie die Überwachung der örtlichen Schulungen k) die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten l) die Mitwirkung bei organisatorischen Belangen von grundsätzlicher Bedeutung. (3) Die Stadtwehrleitung kann zur Bearbeitung spezieller Vorgänge und Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden oder insbesondere zur Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeit und des Arbeits- und Unfallschutzes an einzelne Personen übertragen. Diese müssen nicht Mitglieder der Stadtwehrleitung sein. (4) Die Stadtwehrleitung wird vom Stadtwehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr, einberufen. Die Einberufung ist innerhalb einer Woche vorzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Brandschutzes dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. (5) Die Stadtwehrleitung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, es sein denn, die Stadtwehrleitung beschließt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes eine andere Regelung. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Stadtwehrleitung immer beschlussfähig. (6) Über jede Sitzung der Stadtwehrleitung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Stadtwehrleiter und dem Protokollführer, der vom Stadtwehrleiter eingesetzt wird, zu unterzeichnen ist. Jedem ständigen

Mitglied der Stadtwehrleitung sowie dem Träger des Brandschutzes ist eine Niederschrift zuzuleiten. 12 Mitgliederzusammenkunft (1) Der Stadtwehrleiter beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederzusammenkunft ein. Sie ist auch einzuberufen, wenn der Träger des Brandschutzes oder die Hälfte der Mitglieder im Einsatzdienst dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Eine Einberufung hat dann innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederzusammenkunft sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. (2) Die Mitgliederzusammenkunft beschließt die grundsätzlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit dafür nicht der Stadtwehrleiter oder die Stadtwehrleitung im Rahmen dieser Satzung zuständig sind. Die gesetzlich geregelten Entscheidungen sind dem Empfehlung im Rahmen der Mitwirkung eingebracht werden. Insbesondere obliegen ihr: a) der Vorschlag für Entscheidung über grundsätzliche Organisationsstrukturen und Aufgabenbereiche einschließlich ihrer angegliederten Abteilungen b) Das Vorschlagsrecht für die Berufung des Stadtwehrleiters und seines Stellvertreters durch den Stadtrat c) die Entgegennahme der Mitteilungen über Personalveränderungen und Funktionsübertragungen d) die Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Stadtwehrleiters und der Abteilungen e) der Vorschlag über den Ausschluss von Mitgliedern an den Träger des Brandschutzes Beförderungen und Ehrungen durch den Träger des Brandschutzes sind im Rahmen der Mitgliederzusammenkunft vorzunehmen. (3) Die Mitgliederzusammenkunft wird vom Stadtwehrleiter geleitet. Weitere organisatorische Regelungen werden von ihm getroffen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist sie immer beschlussfähig. (4) Jedes Mitglied im Einsatzdienst hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann. Alle anderen Mitglieder haben beratende Stimme. Die Mitgliederzusammenkunft beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die

Mitgliederzusammenkunft beschließt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes eine andere Regelung. (5) Über jede Mitgliederzusammenkunft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Stadtwehrleiter und dem Protokollführer, der vom Stadtwehrleiter eingesetzt wird, zu unterzeichnen ist. Jedem ständigen Mitglied der Stadtwehrleitung sowie dem Träger des Brandschutzes ist eine Ausfertigung zuzuleiten. 13 Wahlen (1) Folgende Funktionen der Freiwilligen Feuerwehr sind durch Wahlen zu besetzen: a) Stadtwehrleiter b) stellv. Stadtwehrleiter c) Zugführer d) Stellv. Zugführer (2) Die Wahlzeit beträgt 6 Jahre und endet mit der Berufung des neuen Funktionsinhabers. Eine vorzeitige Abberufung ist in analoger Anwendung des 15 Absatz 4 BrSchG möglich. (3) Wahlberechtigt sind zu a) und b) alle Mitglieder im Einsatzdienst c) und d) alle Mitglieder im Einsatzdienst des Zuges. (4) Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder im Einsatzdienst. (5) Zu Wahlzusammenkünften sind alle aktiv Wahlberechtigten einzuladen. Die Wahlgrundsätze für Kommunalwahlen sind zu beachten. Insbesondere sind entsprechende Vorkehrungen zur Durchführung einer geheimen Wahl zu treffen. (6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein solches Ergebnis nicht erreicht oder entfällt auf mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, kommt es zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen oder allen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl zur Stichwahl. (7) Für jede Wahlzusammenkunft ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, von der Stadtwehrleitung festzulegen. (8) Die Berufung von gewählten Mitgliedern in ihre Funktionen wird außer

den gesetzlichen Regelungen des BrSchG vom Träger des Brandschutzes auf den Stadtwehrleiter übertragen. Gleiches gilt auch für die Übertragung von Funktionen, für die keine Wahl vorgesehen ist. (9) Über jede Wahlzusammenkunft ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Stadtwehrleiter und dem Wahlausschuss zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung erhält der Träger des Brandschutzes. 14 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form. 15 Schlussbestimmungen (1) Neben dieser Satzung sind die Regelungen nach dem BrSchG und der weiteren gesetzlichen Regelungen für Freiwillige Feuerwehren zu beachten. (2) Sollten Regelungen dieser Satzung mit bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen, sind sie ungültig oder analog anzuwenden, ohne dass diese Satzung ihre Gültigkeit verliert. Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. 16 Inkrafttreten Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Quedlinburg vom 05.11.1998 tritt am gleichen Tage außer Kraft. Quedlinburg den 18.10.2001 i. V. Scheller Dr. Brecht Bürgermeister