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Transkript:

Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2016) Die Energieversorgung Filstal GmbH & Co. KG (EVF) ermöglicht Letztverbrauchern und Weiterverteilern unter Berücksichtigung des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich den hierzu ergangenen Verordnungen den Zugang zu ihrem Stromverteilungsnetz. Die Entgelte werden im Rahmen der genehmigten Erlösobergrenzen gebildet und setzen sich wie folgt zusammen: Arbeitsentgelt zzgl. Leistungsentgelt (> 100.000 kwh/a) zzgl. Messung zzgl. Messstellenbetrieb zzgl. Abrechnungspreis zzgl. Konzessionsabgabe zzgl. KWKG-Umlage zzgl. 19-Umlage zzgl. Offshore-Haftungsumlage zzgl. Umlage für abschaltbare Lasten zzgl. Umsatzsteuer Die Abnahmestellen der Städte und Gemeinden erhalten gemäß 3 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) 10 % Rabatt auf die Netznutzungsentgelte für den abgerechneten Eigenverbrauch. Die vorgelagerten Netzkosten sind in den genehmigten Netzentgelten der EVF enthalten. Eine Senkung oder Erhöhung der Netznutzungsentgelte im Preisblatt, resultierend aus Preisänderungen bei den vorgelagerten Netzbetreibern, wird vorbehalten. -1-

Vorläufige Netzentgelte für Kunden im Stromnetz der EVF (gültig ab 01.01.2016) 1. Kunden mit Leistungsmessung (> 100.000 kwh/a) 1.1 Jahresleistungspreissystem <=2500 Benutzungsstunden >2500 Benutzungsstunden Spannungsebene Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis [ /kwa] [ /kwa] Mittelspannung (MSP) 9,29 2,20 53,55 0,46 Umspannung (MSP/NSP) 9,48 3,03 81,50 0,15 Niederspannung (NSP) 8,81 3,31 57,83 1,35 bei Abweichung der Spannungsebene der Entnahmestelle von der Zählung: Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 2,0 %. 1.2 Monatsleistungspreissystem Spannungsebene Leistungspreis Arbeitspreis [ /kwm] Mittelspannung (MSP) 8,92 0,46 Umspannung (MSP/NSP) 13,58 0,15 Niederspannung (NSP) 9,64 1,35 bei Abweichung der Spannungsebene der Entnahmestelle von der Zählung: Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 2,0 %. -2-

2. Netzentgelte für Entnahmen ohne Leistungsmessung Art der Entnahme Grundpreis Arbeitspreis [ /a] Haushalts- und Gewerbekunden 25,00 3,97 Elektrospeicherheizung 25,00 1,59 Wärmepumpe 25,00 2,78 Bei gemeinsamer Messung des Nachtspeicherstroms wird ein Mischpreis der Netznutzung für NT im Verhältnis 25 % normale Netznutzung zu 75 % Nachtspeicher verrechnet. -3-

3. Entgelt für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Das Entgelt für den Messstellenbetrieb fällt pro Messstelle an. Das Entgelt für die Messung fällt je Messvorgang und unabhängig von der Messart an. Gemessen wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Geräten ohne Leistungsmessung einmal jährlich und bei Geräten mit Leistungsmessung monatlich. Abgerechnet wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, bei Geräten ohne Leistungsmessung einmal jährlich und bei Geräten mit Leistungsmessung monatlich. Die Jahresbeträge, für die möglichen Abrechnungsintervalle, sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt: 3.1 Kunden mit Leistungsmessung Spannungsebene Messstellenbetrieb [ /a] Messung [ /a] Abrechnung [ /a] Mittelspannung (MSP) 442,69 133,42 90,00 Niederspannung (NSP) 177,88 133,42 90,00 Wandleraufschlag 103,66 3.2 Kunden ohne Leistungsmessung Zählerart Messstellenbetrieb Messung Jahresmesskosten bei folgenden Intervallen jährlich monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich Eintarifzähler 7,56 42,00 14,00 7,00 3,50 Zweitarifzähler 13,43 42,00 14,00 7,00 3,50 für Wandlerausführung/ Tarifschaltung 8,00 Abrechnung Abrechnungsart Jahresabrechnungskosten bei folgenden Intervallen monatlich vierteljährlich halbjährlich jährlich ohne Leistungsmessung 90,00 30,00 15,00 7,50-4-

4. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe wird in Höhe der an die Städte und Gemeinden abzuführenden Höchstbeträge auf Grundlage der aktuellen Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas erhoben und ist in den Preisen für die Netznutzung nicht enthalten und beträgt: in Gemeinden über 25.000 bis 100.000 Einwohner (Stadt Göppingen): Vertragsart Ct/kWh Grund- und Ersatzversorgung 1,59 Entnahmen für Schwachlast 0,61 Sondervertragskunden 1),2) 0,11 1) Letztverbraucher mit Entnahmen aus dem Niederspannungsnetz, die nicht mindestens zwei Monate des Abrechnungsjahres eine Leistung von 30 kw überschreiten und deren Jahresverbrauch nicht mindestens 30.000 kwh beträgt, gelten im Sinne der KAV nicht als Sondervertragskunden. 2) Liegt der durchschnittliche Bezugspreis je Kilowattstunde inklusive Steuern und Abgaben, jedoch ohne Umsatzsteuer bei Letztverbrauchern unter dem Grenzpreis, ist keine Konzessionsabgabe zu entrichten. Maßgeblich sind die vom statistischen Bundesamt jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichten Durchschnittserlöse ohne Umsatzsteuer. 5. Aufschläge aufgrund des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) Letztverbrauchergruppe/ Verbrauchszone gemäß KWK-G A alle Kunden, Verbrauchszone <= 100.000 kwh/a B alle Kunden mit Ausnahme von C, Verbrauchszone > 100.000 kwh/a C prod. Gewerbe mit Stromkostenanteil > 4 % am Umsatz, Verbrauchszone > 100.000 kwh/a Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 9 Abs. 7 KWKG. -5-

6. Aufschläge aufgrund individueller Netzentgelte nach 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV Letztverbrauchergruppe/ Verbrauchszone A alle Kunden, Verbrauchszone <= 100.000 kwh/a A+ alle Kunden, Verbrauchszone > 100.000 kwh/a bis 1.000.000 kwh/a A++ produzierendes Gewerbe mit Stromkostenanteil > 4 % am Umsatz, Verbrauchszone > 100.000 kwh/a bis 1.000.000 kwh/a B alle Kunden mit Ausnahme von C, C prod. Gewerbe mit Stromkostenanteil > 4 % am Umsatz, Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 19 Abs. 2 Satz 5 StromNEV in Verbindung mit 9 Abs. 7 KWKG. 7. Aufschläge aufgrund 17f EnWG (Offshore-Haftungsumlage) Letztverbrauchergruppe/ Verbrauchszone A alle Kunden, Verbrauchszone <= 1.000.000 kwh/a B alle Kunden mit Ausnahme von C, C prod. Gewerbe mit Stromkostenanteil > 4 % am Umsatz, Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 17f Absatz 5 EnWG. -6-

8. Aufschläge aufgrund 18 Abs. 1 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) (Umlage für abschaltbare Lasten) Letztverbraucher Letztverbrauch je Entnahmestelle Die Rechtsgrundlage für die Aufschläge bildet 18 Abs. 1 AbLaV in Verbindung mit 9 Abs. 7 KWKG. 9. Umsatzsteuer Alle aufgeführten Preisbestandteile sind Nettopreise im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Auf die Preisbestandteile wird die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe von zur Zeit 19% berechnet. -7-