Abgabenänderungsgesetz 2015 Änderungen für Privatstiftungen

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Transkript:

Abgabenänderungsgesetz 2015 Änderungen für Privatstiftungen Christian Stangl

Übersicht Privatstiftungen und Entstrickungsbesteuerung Änderungen bei der Zwischenbesteuerung Zuwendungen an Begünstigte im DBA-Recht DBA-befreite Zuwendungen und Zwischenbesteuerung alte Rechtslage EuGH 17.9.2015, F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt DBA-befreite Zuwendungen und Zwischenbesteuerung neue Rechtslage Auflösung von Privatstiftungen 2

Privatstiftungen und Entstrickungsbesteuerung Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich Ratenzahlungskonzept statt Nichtfestsetzungskonzept (7 Jahre-Zeitraum für Anlagevermögen, 2 Jahre für Umlaufvermögen) Wegzugsbesteuerung im außerbetrieblichen Bereich Einschränkung des Nichtfestsetzungskonzepts auf (i) tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person und (ii) unentgeltliche Übertragung zwischen natürlichen Personen daher: Steuerfestsetzung und 7-jährige Ratenzahlung bei Zuwendung von Kapitalvermögen an intransparente ausländische Stiftungen (sofern EU/EWR und Amts- und Vollstreckungshilfe; insbesondere FL-Stiftungen) Zuwendung von Kapitalvermögen durch Ö-Privatstiftungen an ausländische Begünstigte (sofern EU/EWR und Amts- und Vollstreckungshilfe) 3

Zuwendungen an Begünstigte im DBA-Recht I MA-konforme DBA: Zuwendungen als andere Einkünfte isd Art 21 alleiniges Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Begünstigten (zb Frankreich, Italien, Kroatien, Schweiz, USA, BENELUX, Skandinavien) DBA mit vom MA abweichender Dividendendefinition keine Einschränkung der Dividendendefinition auf aus Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte ha: Zuwendungen gelten als Dividenden Folge: 15%iges (zb Großbritannien, Australien, Kanada, Neuseeland) oder 10%iges (zb Hongkong, Irland, Tschechien) Quellenbesteuerungsrecht in Österreich 4

Zuwendungen an Begünstigte im DBA-Recht II DBA mit MA-konformen Verteilungsnormen, aber alleiniges Besteuerungsrecht des Quellenstaats und Anrechnung im Ansässigkeitsstaat des Begünstigten 25%ige bzw (ab 2016) 27,5%ige Quellensteuer zb Brasilien, China, Indien, Japan, Mexiko, Singapur, Thailand, Türkei Sonderfall Deutschland: Stiftungszuwendungen explizit geregelt, 15%ige Quellensteuer Entlastung von der KESt Entlastung an der Quelle durch Privatstiftung (Ansässigkeitsbescheinigung ZS-QU1 erforderlich) oder Rückerstattung gemäß 240 Abs 3 BAO Zuwendungen an (Sub-)Stiftungen: nur Rückerstattung 5

DBA-befreite Zuwendungen und Zwischenbesteuerung alte Rechtslage Unterbleiben der Zwischensteuer, soweit von Zuwendungen KESt einbehalten und abgeführt und keine Entlastung aufgrund eines DBA oder nach 240 BAO daher kein Unterbleiben der Zwischenbesteuerung, soweit Zuwendungen aufgrund eines DBA gänzlich oder teilweise von der KESt entlastet sind außerdem: kein Unterbleiben der Zwischenbesteuerung bei KESt-freien Substanzauszahlungen und KESt-befreiten Spenden sinngemäß gleiche Regelung für Gutschrift von Zwischensteuer in späteren Jahren 6

EuGH 17.9.2015 F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt Ausgangssachverhalt Zuwendungen einer Privatstiftung an in Belgien und Deutschland ansässige Begünstigte; Rückerstattungsanträge; volle Rückerstattung an Begünstigte (altes DBA-Deutschland) EuGH-Rechtssätze Verweigerung der ZwiSt-Entlastung bewirkt Beschränkung des freien Kapitalverkehrs KESt-pflichtige Zuwendungen an Steuerinländer sind für Stiftungen attraktiver als KEStbefreite Zuwendungen an Steuerausländer (Liquiditätsnachteil) keine Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses keine Berufung auf ausgewogene zwischenstaatliche Aufteilung der Besteuerungshoheit, weil von Österreich bei DBA-Ausverhandlung freiwillig akzeptiert keine Berufung auf Gewährleistung einer Einmalbesteuerung (insbesondere, weil Zwischenbesteuerung nicht endgültig ist) 7

DBA-befreite Zuwendungen und Zwischenbesteuerung neue Rechtslage I weiterhin volle Reduktion der ZwiSt-Bemessungsgrundlage durch KESt-pflichtige Zuwendungen weiterhin keine Reduktion der ZwiSt-Bemessungsgrundlage durch gänzlich KESt-befreite Zuwendungen anteilige Reduktion bei teilweiser KESt-Entlastung (10%iger oder 15%iger Quellensteuersatz) maßgeblich: Verhältnis des Quellensteuersatzes zum vollen 27,5%igen Steuersatz Inkrafttreten: ab 1.1.2016, anwendbar auf alle offenen Veranlagungen! 8

DBA-befreite Zuwendungen und Zwischenbesteuerung neue Rechtslage II Beispiel 1: zwischensteuerpflichtige Einkünfte von 100, Zuwendung von 80 an belgischen Begünstigten (0%iger Quellensteuersatz) Zuwendung weiterhin nicht von Zwischensteuer-Bemessungsgrundlage abzugsfähig Zwischensteuer daher 25 Beispiel 2: zwischensteuerpflichtige Einkünfte von 100, Zuwendung von 80 an deutschen Begünstigten (15%iger Quellensteuersatz) 15 / 27,5 = 54,5454% => ZwiSt-Bemessungsgrundlage = 100 (80 * 54,55) = 100-43,6363 = 56,3636 Zwischensteuer daher 14,09 (= 56,3636 * 25%) 9

DBA-befreite Zuwendungen und Zwischenbesteuerung neue Rechtslage III ebenfalls anteilige Kürzung bei Gutschrift von Zwischensteuer Beispiel 3: zwischensteuerpflichtige Einkünfte von 30, Zuwendung von 100 an tschechischen Begünstigten (10%iger Quellensteuersatz), gutschriftsfähige Zwischensteuer aus Vorjahren ist ausreichend vorhanden 10 / 27,5 = 36,3636% Bemessungsgrundlage für Gutschrift = 6,36 (= 30 100 * 0,3636) Zwischensteuer-Gutschrift von 1,59 (= 6,36 * 25%) 10

Auflösung von Privatstiftungen I keine bedingungslose Gutschrift des gesamten Zwischensteuer- Guthabens bei Stiftungsauflösung neues Gutschriftssystem gilt auch für ZwiSt-Gutschriften aufgrund von Letztzuwendungen - also bei Stiftungsauflösung Besonderheit (bzw keine Besonderheit): Zwischensteuerguthaben erhöht Letztzuwendung Beispiel 4: Auflösung einer Privatstiftung; Letztzuwendung in Höhe von 100 an Begünstigten in der Schweiz; Zwischensteuerguthaben von 20; keine zwischensteuerpflichtigen Einkünfte Letztzuwendung = (100 + 20) * 0 = 0 gar keine Zwischensteuer-Gutschrift 11

Auflösung von Privatstiftungen II Beispiel 5: wie Beispiel 4, Letztbegünstigter ist in Deutschland ansässig Letztzuwendung = (100 + 20) * 0,5454 = 65,448 Zwischensteuer-Gutschrift = 65,448 * 0,25 = 16,362 3,638 gehen endgültig verloren Beispiel 6: wie Beispiel 4, Letztbegünstigter ist in Österreich ansässig, Letztzuwendung ist zur Gänze steuerneutrale Substanzauszahlung Letztzuwendung = 100 * 0% + 20 = 20 Zwischensteuer-Gutschrift = 20 * 0,25 = 5 15 gehen endgültig verloren 12

Auflösung von Privatstiftungen III Beispiel 7: Letztbegünstigter ist in Österreich ansässig, Letztzuwendung in Höhe von 0 an österreichischen Begünstigten, Zwischensteuerguthaben von 20 * ), keine zwischensteuerpflichtigen Einkünfte Letztzuwendung = (0 + 20) * 1 = 20 Zwischensteuer-Gutschrift = 20 * 0,25 = 5 15 gehen endgültig verloren * ) mögliche Ursache: bisher nur steuerneutrale Substanzauszahlungen (zb Errichtung von Substiftung) und/oder steuerfreie Spenden 13

Auflösung von Privatstiftungen IV Inkrafttreten der Änderung für ZwiSt-Gutschrift im Auflösungsfall Privatstiftungen, deren Auflösung nach dem 31.12.2015 im Firmenbuch eingetragen wird wenn Eintragung noch in 2015: alte Rechtslage auch dann, wenn Löschung erst in Folgejahren (1-jährige Sperrfrist bei Abwicklung von Privatstiftungen) 14

Kritik Neuregelung dürfte weiterhin nicht EU-konform sein keine Änderungen für gänzlich KESt-befreite Zuwendungen Kollateralschäden für reine Inlandsfälle im Falle der Auflösung Auswirkungen bei KESt-freien Zuwendungen (Substanzauszahlungen, Spenden) Begriff Zwischensteuer noch gerechtfertigt? 15