Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Kommunalservice Flossenbürg (KSF) - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Flossenbürg -

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Transkript:

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Kommunalservice Flossenbürg (KSF) - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Flossenbürg - vom 04.06.2004 Die Gemeinde Flossenbürg erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), und gemäß der Verordnung über Kommunalunternehmen - KUV - vom 19.03.1998 (GVBl. S. 220, BayRS 2023-15-I), geändert durch Verordnung vom 12.10.2001 (GVBl. S. 720), folgende Satzung: 1 Name, Sitz, Stammkapital (1) Das Kommunalunternehmen der Gemeinde Flossenbürg ist ein selbständiges Unternehmen der Gemeinde Flossenbürg in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen). (2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen (Firma) Kommunalservice Flossenbürg (KSF) mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Flossenbürg. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet KSF. (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Gemeinde Flossenbürg. (4) Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro. (5) Das Kommunalunternehmen führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Gemeinde Flossenbürg und der Umschrift Bayern im oberen Halbbogen sowie der Umschrift Kommunalservice Flossenbürg im unteren Halbbogen. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Dem Kommunalunternehmen Gemeinde Flossenbürg werden nach Art. 89 Abs. 2 S. 1 GO folgende Aufgaben übertragen: 1. die Versorgung des Gemeindegebiets mit Trinkwasser, 2. die Beseitigung des Abwassers im Gemeindegebiet. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung des Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. (2) Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 2 GO auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Gemeinde 1. Satzungen über die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben, 2. Satzungen über die Abgaben und Entgelte für die Benutzung der Einrichtungen für die gemäß 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben, 3. im Rahmen der Gesetze Verordnungen für das nach 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet

zu erlassen. Die Rechte des Gemeinderats aus Art. 90 Abs. 2 S. 4 GO werden hierdurch nicht berührt. (4) Das Kommunalunternehmen kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit es hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeiter und Angestellte. 3 Organe Organe des Kommunalunternehmens sind: 1. der Vorstand ( 4), 2. der Verwaltungsrat ( 5-7). 4 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. (2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwaltungsrat den Vorstand durch einstimmigen Beschluss vorzeitig abberufen. Für den Vorstand kann ein Stellvertreter durch den Verwaltungsrat bestellt werden. (3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. (4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. (5) Der Vorstand hat bei der Vornahme von Rechtsgeschäften die Wertgrenzen zu beachten, die in der Geschäftsordnung der Gemeinde für den ersten Bürgermeister festgelegt sind. Rechtsgeschäfte, die diese Wertgrenzen übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen des 6 Abs. 3 dieser Satzung der Entscheidung durch den Verwaltungsrat unterliegen. (6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu geben. (7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde Flossenbürg haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten. (8) Der Vorstand ist auch zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis des einfachen und mittleren Dienstes, von Angestellten, deren Vergütung nach dem BAT-VkA mit der Besoldung dieser Beamten vergleichbar ist und von Arbeitern. (9) Der Vorstand ist für das Rechnungswesen des Kommunalunternehmens verantwortlich. (10) 5 Abs. 7 findet auch auf den Vorstand entsprechende Anwendung. 5 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und vier übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder werden Vertreter bestellt. (2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der erste Bürgermeister der Gemeinde Flossenbürg. (3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter werden vom Gemeinderat für sechs Jahre bestellt. (4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit des Gemeinderates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein 1. Beamte und hauptberufliche Angestellte des Kommunalunternehmens, 2. leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.h. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, 3. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind. (5) Der Verwaltungsrat hat der Gemeinde Flossenbürg und deren Organen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung entsprechend der für die Gemeinderäte in der Geschäftsordnung des Gemeinderates getroffenen Regelung. (7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, über sämtliche vertrauliche Angelegenheiten von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde. (8) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. (3) 1Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs ( 2 Abs. 3). 2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter. 3. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Angestellten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist ( 4 Abs. 8). 4. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen. 5. Festsetzung allgemeiner Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge. 6. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und des fünfjährigen Finanzplans. 7. Bestellung des Abschlussprüfers.

8. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands. 9. Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde Flossenbürg. 10. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von Euro 10.000 überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu, sofern sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind. 11. Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von Euro 25.000 überschreiten, sofern sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind. 12. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplans, die den Betrag von Euro 25.000 übersteigen. 13. Mehraufwendungen, die den im Wirtschaftsplan festgelegten Erfolgsplan um Euro 25.000 gefährden. 14. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung ( 2 Abs.1) übertragenen Aufgaben. 15. Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband und der Zusatzversorgungskasse. Im Falle der Nrn. 1, 4, 5, 9, 14 und 15 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Gemeinderats. Vor den in S. 2 genannten Entscheidungen ist der Gemeinderat rechtzeitig zu informieren. (4) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zwei Mal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; dies gilt nicht bei Beschlüssen des Verwaltungsrats nach 6 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 und 5. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der

zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden. (6) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Verwaltungsrates binnen 14 Tagen zuzustellen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zu Genehmigung vorzulegen. (8) In dringenden Einzelfällen kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats alleine entscheiden. Diese Entscheidungen sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens eine Woche nach ihrer Vornahme bekanntzumachen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 8 Verpflichtungserklärungen (1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Kommunalservice Flossenbürg (KSF), Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Flossenbürg durch den Vorstand, im übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Stellvertreter des Vorstands mit dem Zusatz in Vertretung, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz im Auftrag. 9 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen - KUV - über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Art. 95 Abs.1 GO. (2) Die Organe der Rechnungsprüfung der Gemeinde haben die in Art. 91 Abs. 2 GO beschriebenen Rechte. (3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen ( 27 KUV). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Gemeinde zuzuleiten. 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. Das erste Wirtschaftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Entstehung des Kommunalunternehmens und endet am darauffolgenden 31.12. 11 Inkrafttreten Das Kommunalunternehmen entsteht am 01.07.2004. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Gemeinde Flossenbürg, den 04.06.2004 Johann Kick 1. Bürgermeister