Kriterien für die nachhaltige Beschaffung im Baubereich auf Basis von Umweltzeichen Anforderungen an Wandfarben natureplus e.v, 4.9.2013 Überblick Überblick... 1 Quellen... 1 Geltungsbereich... 1 Beschränkung von problematischen Inhaltsstoffen... 2 Ökologische Anforderungen... 7 Emissionsarme Wandfarben... 8 Technische Anforderungen... 12 Quellen Folgende Quellen wurden für den Kriterienkatalog herangezogen: natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0000 Basiskriterien. Mai 2011 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0600 Wandfarben, März 2009 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0601 Innenwandfarben auf mineralischer Basis, Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0602 Innenwandfarben auf pflanzlicher Basis, Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0605 Kaseinfarben, Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0606 Leimfarben, Sept 2010 natureplus e.v. Vergaberichtlinie RL 0607 Lehmanstriche und Lehmdünnlagenbeschichtungen, Sept 2010 Österreichisches Umweltzeichen, Wandfarben, 1. Juli 2010 RAL-UZ 102 Emissionsarme Wandfarben, April 2010 Geltungsbereich Dieser Kriterienkatalog gilt für folgende Wand- und Deckenfarben gemäß DIN 18363:2012-09 1, welche zur Verwendung im Innenbereich vorgesehen sind: Dispersionsfarben Silikatfarben 1 DIN 18363 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Maler- und Lackierarbeiten Beschichtungen. DIN 18363:2012-09 1
Dispersionssilikatfarben Kalkfarben Pulverförmige Kaseinfarben Pulverförmige Leimfarben Lehmanstriche und Lehmdünnlagenbeschichtungen bis max. 5 mm Auftragsstärke In anderen Kriterienkatalogen geregelt werden: Anstrichsysteme, die für die Anwendung im Außenbereich vorgesehen sind, Lacke und Lasuren, Wachse, Öle, Beizen, Spachtelmassen und Putze Beschränkung von problematischen Inhaltsstoffen Ausschluss von besonders besorgniserregenden Stoffen Wandfarben dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1906/2006) als besonders besorgniserregend identifiziert und in die gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste (sogenannte Kandidatenliste ) aufgenommen wurden. Es gilt die Fassung der Kandidatenliste zum Zeitpunkt der Angebotsstellung. Ausschluss von verbotenen Stoffen und CMR-Stoffen der Kategorie 1 Wandfarben dürfen keine Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen enthalten: Verbotene Stoffe nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung), nach RL 67/548/EWG oder nach nationalem Recht (z.b. GefStoffVO, TRGS 905); Stoffe, welche nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) in karzinogen Kat. 1A und 1B, mutagen Kat. 1A und 1B oder reproduktionstoxisch Kat. 1A und 1B eingestuft sind; Stoffe, welche nach RL 67/548/EWG in krebserzeugend Kategorie K1 oder K2, erbgutverändernd Kategorie M1 oder M2 oder reproduktionstoxisch Kategorie R1 oder R2 eingestuft sind; Stoffe, welche nach TRGS 905 in krebserzeugend K1 und K2, erbgutverändernd M1 und M2, fortpflanzungsgefährdend R F 1 und R F 2 oder fruchtschädigend R E 1 und R E 2 eingestuft sind; 2
Hintergrundinformation: H- bzw. R-Sätze zu den CMR-Stoffen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/Karzinogenität Kat. 1A, 1B: H350, H350i Kat K1, K2: R45, R49 Erbgutverändernd/Keimzellmutagenität Kat. 1A, 1B: H340 Kat. M1, M2: R46 Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 1A, 1B: H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df Kat. R1, R2: R60, R61, R60/61, R60/63, R61/62 Beschränkung von CMR-Stoffen der Kategorie 2 Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP- Verordnung) bzw. Annex VI der Richtlinie 67/548/EWG dürfen in Wandfarben zu max. 1 Masse-% des gebrauchsfertigen Produkts enthalten sein: Bezeichnung CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Krebserzeugend/ Karzinogenität Erbgutverändernd/ Keimzellmutagenität Fortpflanzungsgefährdend/ Reproduktionstoxizität Kat. 2: H351 Kat. 2: H341 Kat. 2: H361f, H361d, H361fd Reproduktionstoxizität auf oder über die Laktation:H362 Kat K3: R40 Kat M3: R68 Kat. R3: R62, R63 Zusatz Laktation: R64 Ausschluss von giftigen Einsatzstoffen Wandfarben dürfen keine Einsatzstoffe enthalten, welche gemäß EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) bzw. Richtlinie 67/548/EWG mit den folgenden H. bzw. R-Sätzen eingestuft sind oder die Kriterien für eine solche Einstufung erfüllen: Wortlaut CLP-Verordnung RL 67/548/EWG Lebensgefahr beim Verschlucken H300 R28 3
Giftig bei Verschlucken H301 R25 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein H304 R65 Lebensgefahr bei Hautkontakt H310 R27 Giftig bei Hautkontakt H311 R24 Lebensgefahr bei Einatmen H330 R26 Giftig bei Einatmen H331 R23 Schädigt die Organe H370 R39/23/24/25/26/27/28 Schädigt die Organe H372 R48/25/24/23 Blauer Engel (RAL-UZ) mit Ausnahme von H304 bzw. R65 mit Ausnahme von H304 bzw. R65 Ausschluss von giftigen Metallen und Metallverbindungen Zubereitungen und Pigmente, die Blei-, Cadmium- oder Chrom-VI-Verbindungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten, dürfen der Wandfarbe nicht zugesetzt werden. Prozessbedingte, technisch unvermeidbare (natürliche oder produktionsbedingte) Verunreinigungen dürfen bis zu 100 ppm bzw. für Blei bis zu 200 ppm im Rohstoff enthalten sein. Grenzwert für umweltgefährdende Einsatzstoffe Einsatzstoffe mit folgenden Klassifizierungen gemäß Richtlinie 67/548/EWG bzw. EG- Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) dürfen in den gebrauchsfertigen Wandfarben nur bis zu den angegebenen Masseprozenten enthalten sein: RL 67/548/EWG (Anhang VI) CLP-Verordnung 1272/2008 Masse- % umweltgefährlich; R50 Sehr giftig für Wasserorganismen Akut gewässergefährdend Kategorie 1; H400 umweltgefährlich; R50/53 Sehr giftig für Akut gewässergefährdend Kategorie 1; 1 1 4
Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben umweltgefährlich; R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Chronisch gewässergefährdend Kategorie 1; H400, H410 Chronisch gewässergefährdend Kategorie 2; H411 Ozonschicht schädigend EU H059 Gefährlich für die Ozonschicht R59 0 Die Zugabe folgender namentlich benannte Einsatzstoffe ist nicht erlaubt: Stoffe mit Wassergefährdungsklasse WGK 3 Gemäß CITI bzw. OECD persistente, akkumulierende (log Pow > 3) Substanzen mit LC50 10 mg/l POP (Persistent Organic Pollutants): Aldrin, Dieldrin, DDT, Endrin, Heptachlor, Chlordan, HCB, Mirex, Toxaphen, PCB, Dioxine und Furane 1 Ausschluss von halogenorganischen Stoffen Wandfarben dürfen keine halogenorganischen Verbindungen als Einsatzstoff enthalten. Ausschluss von Alkylphenolethoxylaten (APEO) Die Produkte dürfen keine Alkylphenolethoxylate (APEO) enthalten. (RL 0600ff) 5
Ausschluss von Weichmachern Zubereitungen, die Weichmacher im Sinne der VdL-Richtlinie 01 2 enthalten, dürfen der Wandfarbe und den Bindemitteln nur in solchen Mengen zugesetzt werden, dass der Weichmachergehalt von 0,1 Massen-% des gebrauchsfertigen Produkts nicht überschritten wird. (RL 0600ff) Ausschluss von biozidhältigen Wandfarben Ausgeschlossen sind alle Biozide, die nicht der Topfkonservierung dienen (z.b. Filmkonservierungsmittel). In Produkten, die aufgrund ihrer Eigenschaften (z.b. stark alkalisch) keine Topfkonservierung benötigen, dürfen Biozide nicht zugesetzt werden. Nachweis Bestätigung des Herstellunternehmens (RL 0600ff) Ausschluss von halogenierten Konservierungsstoffen Folgende Konservierungsstoffe dürfen dem Produkt nicht zugesetzt werden: CIT (5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on), IPBC (3-Jod-2-Propinyl-butylcarbamat), BNPD (2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol), DBDCB (1,2-Dibrom-2,4-dicyanbutan) 2 VdL-RL 01 Richtlinie zur Deklaration von Inhaltsstoffen in Bautenlacken, Bautenfarben und verwandten Produkten( VdL-Richtlinie Bautenanstrichstoffe, 3. revidierte Ausgabe Juni 2004): www.lackindustrie.de 6
se Deklaration von synthetischen Nanomaterialien Synthetische Nanomaterialien in einem Größenbereich von 1 100 nm in Anlehnung an die vorläufige Definition von DIN-CEN-ISO TS 276877 dürfen nur unter Anwendung des Vorsorgeprinzips unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden: Beurteilung der Vorteile: Der erhöhte Nutzen bzw. die geringere Umweltbelastung durch die Zugabe der Nanomaterialien muss nachgewiesen werden. Risikobeurteilung: Aus den vorhandenen Daten und der Literatur soll die sichere Anwendung in Bezug auf Mensch und Umwelt über den gesamten Lebenszyklus dargelegt werden. Transparenz: Enthaltene Nanomaterialien müssen analog der EU-Kosmetik-VO8 mit: Stoffbezeichnung (nano) am Verkaufsgebinde deklariert werden. Vorlage entsprechender Gutachten durch das Herstellunternehmen Ökologische Anforderungen Umweltverträglich hergestelltes Titandioxid Das verwendete Titandioxid muss entsprechend der Richtlinie 92/112/EWG 3 oder gemäß 25.BImSchV 4 zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie hergestellt werden. Nachweis Bestätigung des Herstellunternehmens (RL 0600ff) 3 Richtlinie 92/112/EWG des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie vom 15. Dezember 1992 (Abl.Nr. L 409, S.11) 4 25. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (25. BlmSchV)-Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom 8. November 1996. 7
Halogenfreie Verpackung des Produkts Verpackungskunststoffe müssen halogenfrei sein. Bestätigung des Herstellunternehmens Energieeffiziente Produktion Die Produkte sollen energieeffizient produziert werden. Ökobilanzen bilden einen Teil der ökologischen Belastungen (v.a. Energieeffizienz) ab. Um eine energieeffiziente Produktion nachzuweisen, muss eine Ökobilanz der Herstellung (cradle-to-gate LCA) gemäß ISO 14040/44 bzw. EN 15804 vorgelegt werden. Sie soll mindestens die Energie- und Treibhausgasbilanz enthalten. Emissionsarme Wandfarben Grenzwert für den Gehalt an flüchtigen organischen Stoffen (VOC) Der Gehalt an flüchtigen organischen Stoffen (VOC) in der gebrauchsfertigen Wandfarbe darf den Höchstwert von 700 ppm nicht überschreiten. Ausnahme: Beim Einsatz von ätherischen Ölen als Konservierungsmittel ist ein Höchstwert von 10000 ppm VOC zugelassen. Alternativ kann eine Prüfkammeruntersuchung nach ISO 16000 ff vorgelegt werden. Die Emission von TVOC darf 28 Tagen nach Beginn des Farbauftrages max. 300 µg/m 3 betragen. Nachweis oder Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-6,-9,-11 8
Hintergrundinformation: Unter VOC (=Volatile Organic Compounds) sind alle organischen Substanzen (z.b. Restmonomere, Lösemittel, Filmbildungshilfsmittel, Konservierungsmittel und andere produktionsbedingte Begleitstoffe) zu verstehen, welche durch Totalverdampfung und anschließender gaschromatographischer Analyse bis zur Retentionszeit der Substanz Tetradecan (Siedepunkt: 252,6 C) auf einer unpolare n Trennsäule eluiert werden. Durch Aufstockung mit einem Stammgemisch wird durch Differenzbildung und Extrapolation der VOC-Gehalt quantifiziert. Grenzwert für den Gehalt an SVOC Die Wandfarbe darf höchstens 200 ppm SVOC im gebrauchsfertigen Produkt enthalten (inklusive allfällige Verunreinigungen durch Weichmacher). (RL 0600ff) Hintergrundinformation: Als hochsiedende oder schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) werden organische Substanzen mit Siedepunkten zwischen etwa 240 260 C und 280 400 C bzw. über dem Siedepunkt von n-hexadecan bezeichnet. Hochsieder verdunsten zum Unterschied von leichtflüchtigen Stoffen nur sehr langsam, können somit eine dauerhafte Belastung von Innenräumen verursachen. Beschränkung des Formaldehydgehalts Dem Produkt dürfen keine Formaldehydabspalter zugesetzt werden. Der Gehalt an freiem Formaldehyd (aus Verunreinigungen) darf 20 ppm im gebrauchsfertigen Produkt nicht überschreiten. Alternativ kann eine Prüfkammeruntersuchung nach ISO 16000-3 vorgelegt werden. Die Emission von Formaldehyd darf 28 Tage nach Beginn des Farbauftrages max. 0,02 ppm betragen. Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 in Fassung der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 und Bestätigung des Herstellunternehmens sowie Gutachten über Bestimmung des Formaldehydgehalts nach VdL-RL 03 5 oder Prüfgutachten über ein Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-3 5 VdL-RL 03 Richtlinie zur Bestimmung der Formaldehydkonzentration in wasserverdünnbaren Dispersionsfarben und verwandten Produkten ( VdL-Richtlinie Formaldehydbestimmung"), Ausgabe Mai 1997: www.lackindustrie.de 9
Für pulverförmige Farben, Lehmanstriche und Lehmdünnlagenbeschichtungen ist kein chemisch analytischer Nachweis erforderlich. se Blauer Engel (UZ102) (RL 0600ff) Geruchsarme Wandfarben Wandfarben müssen geruchsarm sein. Nachweise (alternativ): Prüfgutachten gemäß Ausführungsbestimmungen des ÖTI Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH: Geruchsnote Intensität des Geruchs max. 3 (kein produktfremder Geruch). Prüfgutachten gemäß natureplus-ausführungsbestimmungen: Geruchsnote max. 3. Prüfgutachten gemäß DIN ISO 16000-28 und Beurteilung der Messergebnisse gemäß UBA Texte 35/2011 (RAL-UZ 176, 3.2.2 Geruchsprüfung) Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein. Produkte, die mit einem der folgenden Zeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die natureplus Qualitätszeichen Hintergrundinfo: Derzeit findet eine Kalibrierungsphase zur ISO 16000-28:2012-12 Innenraumluftverunreinigungen - Teil 28: Bestimmung der Geruchsstoffemissionen aus Bauprodukten mit einer Emissionsprüfkammer statt, die bis 2014 abgeschlossen sein soll. Nach einer zweijährigen Erprobungsphase soll entschieden werden, ob dieser neue Test Aufnahme in das AgBB- Schema findet. Geruchsprüfungen: Geruchsprüfung nach natureplus: Zu prüfende Produkte Prüfgefäß Temperatur (1) Rel. Feuchte Bauprodukte, Innenausstattungsmaterialien ca. 2 bis 3 Liter - Exsikkator Probenvorbereitung (Herstellung des Prüflings) Probengröße Wirksame Probenfläche Probenträger Exsikkator-Beladung 23 C (andere Temperaturen sind in begründeten Fäl len möglich) 50 % (einzustellen mit 100 ml gesättigter Magnesiumnitrat-Lsg.) Exsikkator-Beladung entspr. Prüfkammerbeladung (siehe jew. entspr. Ausführungsbestimmung Prüfkammer) Anm.: Bei Materialien, die nicht für Prüfkammer-Emissionsmessungen vorgesehen sind, ist die Probengröße individuell festzulegen entsprechend Prüfkammerbeladung Glasplatte, Porzellanschale, Exsikkator-Einsatz sofort nach Herstellung des Prüflings 10
Probenahme Probenahmezeitpunkt (2) Anzahl Probanden Exsikkator - Bedienung Bewertung Geruchsintensität Geruchsart Endnote 24 h nach Exsikkatorbeladung (andere Probenahmezeiten sind in begründeten Fällen möglich) mind. 4 Personen; bei Abweichung um 2 Noten mind. 5 Personen Zur Geruchsprobe Exsikkatorstopfen öffnen und nach jeder Prüfung wieder verschließen; zwischen den einzelnen Geruchsprüfungen den Exsikkator 5 min verschlossen halten 1 = nicht wahrnehmbar 2 = wahrnehmbar, nicht störend 3 = deutlich wahrnehmbar, aber noch nicht störend; 4 = störend 5 = stark störend 6 = unerträglich Anm.: Halbe Zwischennoten sind möglich Beschreiben Mittelwert der Bewertungsnoten der einzelnen Probanden Geruchsprüfung nach ÖTI Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten aus dem Innenraum mittels Geruchsgefäßen nach ONR 195702 Sensorische Bestimmung der Intensität und Art von Gerüchen von Bauprodukten und Luftproben aus dem Innenraum Anforderungen für Prüfungen im Labor, 7.4. Bewertung gemäß Tab 3 Intensität des Geruches : Note Beschreibung der Intensität 0 geruchlos 1,00 Sehr schwacher Geruch 1,25 1,50 1,75 2,00 Schwacher Geruch 2,25 2,50 2,75 3,00 Mittlerer Geruch 3,25 3,50 3,75 4,00 Starker Geruch 4,25 4,50 4,75 5,00 Sehr starker Geruch 11
Technische Anforderungen Gebrauchstauglichkeit Die Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit sollen in Hinblick auf ökologische Kriterien optimiert werden. Im Zweifelsfall ist eine niedrigere Gebrauchstauglichkeitsklasse in Kauf zu nehmen. Die EN 13000, die gängige Nachweismethoden für Deckvermögen, Glanz und Kontrastverhältnis, ist für viele alternative Farben nicht anwendbar. Die Prüfmethoden der EN 13300 können ohne Einschränkung der Aussagekraft analog modifiziert werden, z.b. ein für mineralische Farben geeigneter Untergrund Beschränkung des Gehalts an organischen Bestandteilen in Mineralfarben Dispersions-Silikatfarben und Dispersions-Kalkfarben dürfen maximal 5 % organische Bestandteile enthalten. Bestätigung des Herstellunternehmens se Anforderungen jedenfalls. (RL 0601, 0605) Wiederverschließbarkeit der Verpackung Bei flüssigen oder pastösen Produkten muss eine Wiederverschließbarkeit der Verpackung gegeben sein. Einhaltung der Verpackungsverordnung Inverkehrsetzer von Verpackungen haben diese entweder selbst zurückzunehmen und zu verwerten oder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Es gelten die Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Bestätigung des Herstellunternehmens se Anforderungen jedenfalls. (RL 0600ff) 12