Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)

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Transkript:

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) 2 Subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts Soweit Rechte und Pflichten aus dem öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnis in diesem Reglement sowie in den darauf gestützten Ausführungserlassen und Beschlüssen der Anstellungsbehörde nicht geregelt sind und sich auch dem Arbeitsvertrag bzw. der Wahlverfügung im Einzelfall keine Regelung entnehmen lässt, finden die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts als Gemeinderecht Anwendung. 2 Subsidiäre Anwendung des Schweizerischen Obligationenrechts Soweit Rechte und Pflichten aus dem öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnis in diesem Reglement sowie in den darauf gestützten Ausführungserlassen und Beschlüssen der Anstellungsbehörde nicht geregelt sind und sich auch dem Arbeitsvertrag bzw. der Wahlverfügung im Einzelfall keine Regelung entnehmen lässt, finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung. 4 Arbeitsverhältnis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unbefristeten oder befristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Privatrechtliche Anstellungen sind nicht möglich. 4 Arbeitsverhältnis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unbefristeten oder befristeten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse werden abgeschlossen bei Anstellungen auf Teilzeitbasis und zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen sowie für alle Tätigkeiten, welche nicht unmittelbar die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betreffen. 9 Probezeit 1 Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit in begründeten Fällen verkürzen oder auf maximal zwölf Monate verlängern. In befristeten Arbeitsverhältnissen gilt eine Probezeit nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. 2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht kann die Anstellungsbehörde die Probezeit auch über die Maximaldauer von Abs. 1 hinaus angemessen verlängern. 3 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, danach mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende einer Woche gekündigt werden. 4 Das Arbeitsverhältnis endet in jedem Fall auf den Kündigungstermin. Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde während der Probezeit darf nicht willkürlich sein oder gegen Treu und Glauben verstossen. Andernfalls kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Entschädigung von maximal 3 Monatslöhnen zugesprochen werden. 9 Probezeit 1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit in begründeten Fällen verkürzen oder auf maximal sechs Monate verlängern. In befristeten Arbeitsverhältnissen gilt eine Probezeit nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. 2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht kann die Anstellungsbehörde die Probezeit auch über die Maximaldauer von Abs. 1 hinaus angemessen verlängern. 3 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, danach mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende einer Woche gekündigt werden. 4 Das Arbeitsverhältnis endet in jedem Fall auf den Kündigungstermin. Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde während der Probezeit darf nicht willkürlich sein oder gegen Treu und Glauben verstossen. Andernfalls kann der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Entschädigung von maximal 3 Monatslöhnen zugesprochen werden.

18 Versetzung in den Ruhestand 1 Die Anstellungsbehörde kann eine Versetzung in den Ruhestand anordnen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine volle Vorpension gemäss den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung hat. 2 Die Versetzung in den Ruhestand ist nicht möglich, wenn die Rente einer Kürzung unterliegt, die nicht im Zusammenhang mit dem Kapitalvorbezug oder der Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum steht. 22 Lohnnachgenuss 1 Beim Ableben einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters haben die Erbberechtigten Anspruch auf den vollen Lohn für den laufenden Monat. 2 Hinterlässt eine bei der Vorsorgeeinrichtung versicherte Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Angehörige, für die sie bzw. er massgeblich aufzukommen hat, so haben diese während der nächstfolgenden 3 Monate Anspruch auf den zuletzt bezogenen Lohn ohne Sozialabzüge (Nettolohn). 3 Die an die Angehörigen aufgrund der Sozialgesetzgebung in diesem Zeitraum geleisteten Renten und übrigen Beiträge sind zurückzuerstatten. 4 Wird anstelle einer Rentenzahlung eine Abfindungssumme ausbezahlt, so ist der ihr zugrunde liegende Rentenbetrag für die Anrechnung massgebend. 45 Verantwortlichkeit und Haftung 2 Die Mitarbeitenden haften überdies für den Schaden, den Sie Dritten in Ausübung ihrer Aufgabe zugefügt haben gemäss den Bestimmungen des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes. 18 Vorzeitige Pensionierung 1 Die Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung richtet sich nach den Bestimmungen des Reglements der Vorsorgeeinrichtung der Gemeinde bzw. nach den massgeblichen gesetzlichen Regelungen. Eine vom Mitarbeiter gewünschte vorzeitige Pensionierung ist mit der Anstellungsbehörde mit einer Frist von mind. 6 Monaten im voraus zu vereinbaren. 2 Ein Anspruch auf erneute Beschäftigung nach der vorzeitigen Pensionierung besteht nicht. 22 Lohnnachgenuss 1 Beim Tod eines alleinstehenden Mitarbeiters wird der Lohn bis und mit dem Monat des Todestages voll ausbezahlt. 2 Hinterlässt der Mitarbeiter einen Ehe- oder Lebenspartner und/oder unterstützungspflichtige Kinder, wird ihnen der Nettolohn ohne Sozialabzüge für drei weitere Monate ausbezahlt. 3 Die an die Angehörigen aufgrund der Sozialgesetzgebung in diesem Zeitraum geleisteten Renten und übrigen Beiträge sind zurückzuerstatten. 4 Wird anstelle einer Rentenzahlung eine Abfindungssumme ausbezahlt, so ist der ihr zugrunde liegende Rentenbetrag für die Anrechnung massgebend. 45 Verantwortlichkeit und Haftung 2 Die Mitarbeitenden haften überdies für den Schaden, den Sie Dritten in Ausübung ihrer Aufgabe zugefügt haben gemäss den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes (SGS 105). 46 Berufliche Vorsorge 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gemäss den Statuten der Vorsorgeeinrichtung, der sich die Gemeinde angeschlossen hat, gegen die Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert. Art und Umfang der Versicherung sowie die Kostenbeteiligung richten sich nach den Statuten der Vorsorgeeinrichtung. 2 Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich die Gemeinde an den Kosten des Einkaufs in die Vorsorgeeinrichtung beteiligen. Zuständig ist der Gemeinderat. 46 Berufliche Vorsorge 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei einer anerkannten Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge versichert. Die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinde als Arbeitgeberin werden vom Gemeinderat wahrgenommen. 2 Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich die Gemeinde an den Kosten des Einkaufs in die Vorsorgeeinrichtung beteiligen. Zuständig ist die Anstellungsbehörde. 3 Bei einer vorzeitigen Pensionierung kann die Gemeinde einen Beitrag an den Wegkauf der Rentenkürzung leisten, sofern dies im Interesse der Gemeinde liegt. Zuständig ist die Anstellungsbehörde.

53 Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit 1 Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Tagen weiter bezahlt. Für die ersten 6 Monate der Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn zu 100%, danach zu 90% weiter ausgerichtet. Bei Teilarbeitsunfähigkeit dauert die Lohnfortzahlungspflicht ebenfalls 730 Tage (Zeitlimite). Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit werden Absenzen wegen Krankheit oder Unfall zusammengerechnet, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen. 2 Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist. 3 Der Schwangerschaftsurlaub wird nicht an die Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall angerechnet. 4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist der Durchschnitt der 6 vor Eintritt der Krankheit oder des Unfalls bezogenen Monatsgrundlöhne, zuzüglich Sozialzulagen, für die Berechnung des Lohnanspruchs massgebend. 5 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch auf Lohnzahlung: a. bei einer Vertragsdauer bis zu drei Monaten: eine Woche b. ei einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten: für 3 Monate der volle und für weitere drei Monate der halbe Lohn 6 Während der Probezeit besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch a. bis zum 3. Monat von einer Woche b. ab dem 4. bis und mit 12. Monat der Probezeit für drei Monate der volle und für weitere drei Monate der halbe Lohn. 7 Endet ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist durch Kündigung seitens der Anstellungsbehörde oder durch Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht. 53 Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit 1 Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Tagen weiter bezahlt. Es besteht folgender Anspruch auf Lohnfortzahlung zu 100%: Während der Probezeit 1 Woche 1. bis vollendetes 4. Dienstjahr 3 Monate 5. bis vollendetes 10. Dienstjahr 4 Monate ab 11. Dienstjahr 6 Monate Danach werden 80% des Lohnes ausbezahlt. Bei Teilarbeitsunfähigkeit dauert die Lohnfortzahlungspflicht ebenfalls 730 Tage (Zeitlimite). Bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit werden Absenzen wegen Krankheit oder Unfall zusammengerechnet, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen. 2 Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist. 3 Der Schwangerschaftsurlaub wird nicht an die Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall angerechnet. 4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist der Durchschnitt der 6 vor Eintritt der Krankheit oder des Unfalls bezogenen Monatsgrundlöhne, zuzüglich Sozialzulagen, für die Berechnung des Lohnanspruchs massgebend. 5 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht der Anspruch auf Lohnzahlung: a. bei einer Vertragsdauer bis zu drei Monaten: eine Woche b. bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten: für 3 Monate der volle und für weitere drei Monate der halbe Lohn 6 Während der Probezeit besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch von einer Woche. a. bis zum 3. Monat von einer Woche b. ab dem 4. bis und mit 12. Monat der Probezeit für drei Monate der volle und für weitere drei Monate der halbe Lohn. 7 6 Endet ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Sperrfrist durch Kündigung seitens der Anstellungsbehörde oder durch Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht.

61 Schwangerschaftsurlaub 1 Auf die Geburt hin wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Schwangerschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen gewährt. Dieser beginnt frühestens 8 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft und dauert danach noch mindestens 8, höchstens aber 16 Wochen. 2 Arbeitet die Mitarbeiterin bis zur Niederkunft, werden krankheitsbedingte Absenzen vor der Geburt dem Schwangerschaftsurlaub nicht angerechnet. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Krankheit nach Antritt des Schwangerschaftsurlaubs zieht keine Verlängerung des Urlaubs nach sich. 61 Schwangerschaftsurlaub 1 Ab dem Zeitpunkt der Geburt wird der Mitarbeiterin ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von insgesamt 14 Wochen gewährt. Dieser beginnt frühestens 8 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft und dauert danach noch mindestens 8, höchstens aber 16 Wochen. 2 Auf Wunsch der Mitarbeiterin kann der Schwangerschaftsurlaub bis max. 6 Monate verlängert werden. 2 3 Arbeitet die Mitarbeiterin bis zur Niederkunft, werden Krankheitsbedingte Absenzen vor der Geburt werden an den Mutterschaftsurlaub nicht angerechnet. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Krankheit nach Antritt des Schwangerschaftsurlaubs zieht keine Verlängerung des Urlaubs nach sich. 62 Lohnanspruch während dem Schwangerschaftsurlaub 1 Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt noch nicht bestanden, hat die Mitarbeiterin während des Schwangerschaftsurlaubs einen Lohnanspruch von 100%. 2 Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt bereits bestanden, hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 50% des Lohns. 3 Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin auf die Geburt hin aufgelöst, so reduziert sich die Dauer des Lohnanspruchs auf 8 Wochen. 4 Wird der Urlaub von 16 Wochen nicht ausgeschöpft, entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. 5 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist der Durchschnitt der 6 Monate vor Antritt des Schwangerschaftsurlaubs bezogenen Monatsgrundlöhne, zuzüglich Sozialzulagen, für die Berechnung des Lohnanspruchs massgebend. 6 Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt bemisst sich der bezahlte Schwangerschaftsurlaub für die ersten 8 Wochen nach dem höheren Beschäftigungsgrad und für die weiteren maximal 8 Wochen nach dem reduzierten Beschäftigungsgrad.. 62 Lohnanspruch während dem Mutterschaftsurlaub 1 Während des Mutterschaftsurlaubs besteht für alle Mitarbeiterinnen während 14 Wochen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. 2 Danach werden abhängig von der Anstellungsdauer 80% des Lohnes ausbezahlt: Ab 5. bis 10.Dienstjahr bis max. 4 Monate ab Geburt Ab 11. Dienstjahr bis max. 6 Monate ab Geburt 4 3 Wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht ausgeschöpft, entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. 4 Frühere Absenzen werden an den Lohnfortzahlungsanspruch nicht angerechnet. 5 Der Lohnanspruch für die ersten 14 Wochen besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis nach der Geburt weitergeführt wird. Auf die darüber hinaus gehende Lohnfortzahlung besteht nur Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub weiter geführt wird. 6 Bezogene Monate ohne Lohnanspruch werden wie unbezahlter Urlaub behandelt. 7 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist der Durchschnitt der letzten 6 Monate der vor Antritt des Schwangerschaftsurlaubs bezogenen Monatsgrundlöhne, zuzüglich Sozialzulagen, für die Berechnung des Lohnanspruchs massgebend. 8 Die Aufnahme eines Säuglings oder eines Kleinkindes in dauernde Pflege im Hinblick auf eine spätere Adoption resp. die sofortige Adoption werden in Bezug auf den Mutterschaftsurlaub einer Geburt gleichgestellt. Dies gilt nicht für Kinder eines Ehegatten oder Lebenspartners, die Teil einer gemeinsamen Familie werden.

65 Adoptionsurlaub Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein Kind adoptieren, haben Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu 12 Wochen, sofern das Adoptivkind bisher nicht in ihrem Haushalt lebte und nicht älter als 6 Jahre ist. 65 Adoptionsurlaub (ersatzlos zu streichen, neu 62, Abs. 8) 76 Lohnklassen und Erfahrungsstufen Die Lohnklassen und Erfahrungsstufen entsprechen denjenigen des Kantons 76 75 Lohnklassen und Erfahrungsstufen 1 Die Lohnklassen und Erfahrungsstufen entsprechen denjenigen des Kantons können als Richtlinie beigezogen werden. 2 Eine Einreihung der Mitarbeitenden innerhalb der Lohnklassenbandbreiten wird durch die Anstellungsbehörde aufgrund des individuellen Stellenbeschriebs oder Pflichtenhefts vorgenommen. 76 Lohnanpassungen 1 Die Anstellungsbehörde entscheidet einmal jährlich über die Anpassung der Löhne an die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise sowie über individuelle Lohnanpassungen. 2 Die Anpassungen erfolgen auf Anfang eines Kalenderjahres. Anpassungen während eines Kalenderjahres werden nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt. 77 Einreihungsplan und Einreihungskompetenz 78 Anlauf- und Erfahrungsstufen 79 Ordentlicher Stufenanstieg 80 Beschleunigter und nicht gewährter Stufenanstieg 81 Beförderung 82 Stellenwechsel und Funktionsänderung 83 Anpassung an die Teuerung 77 Einreihungsplan und Einreihungskompetenz 78 Anlauf- und Erfahrungsstufen 79 Ordentlicher Stufenanstieg 80 Beschleunigter und nicht gewährter Stufenanstieg 81 Beförderung 82 Stellenwechsel und Funktionsänderung 83 Anpassung an die Teuerung (ersatzlos zu streichen) 85 Kinder- und Ausbildungszulagen Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden nach den geltenden kantonalen Bestimmungen über die Kinderzulagen ausgerichtet. 85 78 Kinder- und Ausbildungszulagen Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (SR 836.2) und dem Kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SGS 838) ausgerichtet.