Kantonsverwaltung Wallis

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1 Kantonsverwaltung Wallis Dienststelle für Personal und Organisation

2 Einleitung Eidg. Mutterschaftsentschädigung 2 3 Am 1. Juli 2005 ist die Änderung vom 3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) in Kraft getreten, die als wesentliche Neuerung die Ausrichtung einer eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung vorsieht. Auf dieser Grundlage hat der Staat Wallis seine eigenen, kantonalen Bestimmungen bezüglich Mutterschaft und Adoption angepasst, welche ebenfalls auf den 1. Juli 2005 in Kraft getreten sind und in dieser Informationsbroschüre beschrieben werden. Auf den folgenden Seiten finden Sie die wesentlichen Informationen betreffend die eidgenössische die ab dem 1. Juli 2005 ausgerichtet wird. Voraussetzungen zur Erlangung der eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung Die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung wird ausgerichtet, sofern die betroffene Frau folgende 3 Bedingungen kumulativ erfüllt: sie hat zum Zeitpunkt der Niederkunft das Statut einer unselbstständig Erwerbenden sie ist während mindestens 5 Monaten der Schwangerschaft einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sie war während der 9 Monate der Schwangerschaft im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert. Die neuen eidgenössischen Bestimmungen gelten nicht für den Urlaub bei einer Adoption. Betrag der Mutterschaftsentschädigung Inhaltsverzeichnis Eidgenössische Mutterschaftsentschädigung Leistungen des Staates Wallis bei einer Mutterschaft Anwendungsbestimmungen Leistungen des Staates Wallis bei einer Adoption Vorgehensweise bei einer Mutterschaft/Adoption Wo findet man weitere Informationen? Seite 3 Seite 4 Seite 6 Seite 8 Seite 9 Seite 10 Der Anspruch auf Entschädigung entsteht am Tag der Niederkunft und endet am 98. Tag (14 Wochen nach der Niederkunft). Der Betrag entspricht 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde, dabei beträgt die Mutterschaftsentschädigung jedoch höchstens Fr pro Tag. Der Anspruch auf die Entschädigung endet vor dem 98. Tag, sobald die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt, unabhängig vom Beschäftigungsgrad und der Dauer der Tätigkeit. Finanzierung Die Finanzierung der Mutterschaftsentschädigung wird durch die ordentlichen Beiträge gemäss Erwerbsersatzordnung (EO) gewährleistet. Diese Beiträge werden auf dem für 2005 geltenden Niveau beibehalten. Nach 2 Jahren können sie jedoch leicht angehoben werden (in der Grössenordnung von 0,1% für die Arbeitgeber und Angestellten). Übergangsrecht In Sachen Übergangsrecht sieht das Bundesgesetz vor, dass Frauen, deren Kinder weniger als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren wurden, eine partielle Entschädigung erhalten.

3 Leistungen des Staates Wallis bei einer Mutterschaft 4 5 Die nachfolgende Tabelle ist eine Zusammenfassung der Anwendung der Bestimmungen, die seit dem 1. Juli 2005 für den Staat Wallis gelten. Die Mitarbeiterinnen erhalten vom Staat Wallis den Anspruch auf Besoldung, der weiter unten festgelegt wird. Dauert dieser weniger als 14 Wochen und erfüllt die betroffene Person die Voraussetzungen zur Erlangung der eidgenössischen zahlt ihr die Ausgleichskasse direkt eine Mutterschaftsentschädigung aus. Diese beträgt 80% des Einkommens, welches vor der Geburt erzielt wurde; die Dauer des Entschädigungsanspruches entspricht dem Unterschied zwischen der Anzahl der durch den Staat Wallis bezahlten Wochen (z. B. 8 Wochen) und den 14 Wochen, die vom Bundesrecht vorgesehen sind. 1. Beamtinnen / Lehrkräfte / Polizeibeamtinnen / Hilfspersonal ab 2. Dienstjahr (zum Zeitpunkt der Geburt) 2. Hilfspersonal im 1. Dienstjahr (zum Zeitpunkt der Geburt) 2.1 Erfüllt die vom Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen zur Erlangung der Mutterschaftsentschädigung Nimmt die Tätigkeit in den 6 Monaten nach der Geburt für eine Dauer von mindestens 6 Monaten wieder auf. In allen anderen Fällen die Ausgleichskasse * 8 Wochen zu 100% 6 Wochen zu 80% 8 Wochen zu 80% 6 Wochen zu 80% Nimmt die Tätigkeit in den 6 Monaten nach der Geburt für eine Dauer von mindestens 6 Monaten wieder auf. Beendet die Tätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub oder nimmt die Tätigkeit nicht in den 6 Monaten nach der Geburt wieder auf. Nimmt die Tätigkeit in den 6 Monaten nach der Geburt für eine Dauer von weniger als 6 Monaten wieder auf. 16 Wochen zu 100% die Ausgleichskasse * 8 Wochen zu 100% 6 Wochen zu 80% Je nach Dauer der Tätigkeit nach der Geburt liegt der prorata zwischen der Variante 1.1 und 1.2 und wird zu 100% bezahlt. Sofern die betroffene Person die Voraussetzungen zur Erlangung der eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung erfüllt, erhält sie für die restliche Zeit bis zum Ablauf der 14 Wochen eine Entschädigung in der Höhe von 80% durch die Ausgleichskasse. (Falls der Staat Wallis der betroffenen Person bereits einen Anspruch auf Besoldung von 16 Wochen zu 100% ausgerichtet hat, ist die Mitarbeiterin verpflichtet, den zu viel erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.) 2.2 Sofern die vom Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen zur Erlangung der Mutterschaftsentschädigung nicht erfüllt werden: Stellvertretende Lehrkräfte Sofern in demselben Schuljahr eine Stellvertretung länger als neun effektive Wochen gedauert hat oder die Stellvertreter für mehr als neun effektive Wochen angestellt wurden In allen Fällen Bis zu 19 effektive Schulwochen Bis zu 28 effektive Schulwochen Bis zu 38 effektive Schulwochen die Ausgleichskasse 4 Wochen zu 100% die Ausgleichskasse * 3 Wochen zu 100% 11 Wochen zu 80% 4 Wochen zu 100% 10 Wochen zu 80% 8 Wochen zu 100% 6 Wochen zu 80% * Sofern die betroffene Person die Voraussetzungen zur Erlangung der eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung erfüllt. * Sofern die betroffene Person die Voraussetzungen zur Erlangung der eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung erfüllt.

4 Anwendungsbestimmungen 6 7 Grundsätze betreffend den Der bei Mutterschaft wird erst ab der Geburt gewährt unter Vorbehalt des nachfolgenden Punktes und des Abschnittes «Abwesenheiten und Ferienanspruch». Die Begünstigte eines s bei Mutterschaft von 16 Wochen kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu höchstens 2 Wochen verlangen. Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspendiert ist (unbezahlter Urlaub oder Sabbatjahr). Der bei Mutterschaft für Hilfskräfte lässt die bereits bezogenen Ferientage für andere Absenzen (Krankheit, Unfall, etc.) ausser Acht. Die vom Bundesrecht vorgesehene Mutterschaftsentschädigung kommt dem Staat Wallis zu, solange dieser eine Besoldung ausrichtet. Abwesenheiten und Ferienanspruch Abwesenheiten aus medizinischen Gründen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, die durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden und zwei Wochen vor der Niederkunft auftreten, werden als Mutterschaftsurlaub angerechnet, sofern dieser 14 Wochen übersteigt. Die Abwesenheiten in Form von Mutterschaftsurlaub (wobei der Tag der Geburt ausschlaggebend ist) haben keinen Einfluss auf den Ferienanspruch. Dies gilt für alle Personalkategorien. Die Abwesenheiten während der Schwangerschaft werden jedoch für eine eventuelle Kürzung des Ferienanspruchs berücksichtigt (ab dem 60. Tag der Abwesenheit). Wenn die Tätigkeit am Ende des Mutterschaftsurlaubs aufgegeben wird, so berechnet sich der Ferienanspruch bis zum Ende des Dienstverhältnisses Wird keine Besoldung mehr ausgerichtet, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch die betroffene Person einzufordern. Anwendbar sind die zum Zeitpunkt der Niederkunft oder der Adoption in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend den. Unfallversicherung Im Falle eines Unfalls bleibt die betroffene Person während 30 Tagen ab Ende des Dienstverhältnisses beziehungsweise ab dem letzten Tag des Anspruchs auf die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung unfallversichert (SUVA).

5 Leistungen des Staates bei einer Adoption Vorgehensweise bei einer Mutterschaft/Adoption 8 9 Bei der Aufnahme von noch nicht schulpflichtigen Kindern zur Adoption wird den Angestellten Adoptionsurlaub gewährt, wobei dieser gleichermassen für männliches und weibliches Personal gilt. Die Dauer des Adoptionsurlaubs entspricht drei Vierteln ( 3 /4) der Dauer des Mutterschaftsurlaubs. Ein Vorbezug von höchstens zwei Urlaubswochen ist möglich, um Vorkehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen. Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube gesamthaft auf 16 Wochen festgelegt, wobei diese zwischen den beiden Elternteilen nach ihrem Willen aufgeteilt werden können. Die Person, die ein Kind erwartet/adoptiert, informiert ihren direkten Vorgesetzten darüber und bespricht mit diesem die gegenwärtigen und zukünftigen Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit. Nachdem diese Modalitäten definiert sind, werden die allfälligen, damit zusammenhängenden Entscheidungen durch die zuständigen Instanzen gefällt, namentlich was Folgendes betrifft: Gewährung eines unbezahlten Urlaubs Änderung des Beschäftigungsgrads Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Mitarbeiterin: geschieht in der Regel nach Ende des s, der vom Arbeitgeber ausgerichtet wird (vgl. Tabellen S. 4/5) Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Intranetseite des Staates Wallis: Rubrik Finanzen, Institutionen und Sicherheit / Dienststelle für Personal und Organisation. Nach der Geburt/Adoption des Kindes übergibt der/die Mitarbeitende der Dienststelle für Personal und Organisation (Regierungsgebäude, 1950 Sitten), sofort eine Kopie der Geburtsurkunde (bei Mutterschaft) oder der Aufnahmebestätigung (bei Adoption). Diese lässt ihm/ihr Formulare zukommen, die ausgefüllt an seinen/ihren direkten Vorgesetzten zurückzuschicken ist. Er wird es daraufhin der Dienststelle für Personal und Organisation übergeben. Nachdem diese Schritte ausgeführt sind, werden dem/der Mitarbeitende die Besoldung, auf die er/sie Anspruch hat, durch den Staat Wallis sowie der eventuelle Saldo der eidgenössischen Mutterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse ausgerichtet.

6 Wo findet man weitere Informationen Gesetzesgrundlagen Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 Kontaktpersonen Ihr direkter Vorgesetzter Dienststelle für Personal und Organisation: Verordnung über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997 Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis vom 17. Dezember Die Sektion Gehälter der kantonalen Finanzverwaltung: Personal der Verwaltung Lehrpersonal Dienststellen des Departements für Erziehung, Kultur und Sport: Verordnung betreffend die Besoldung der Mitglieder des Korps der Kantonspolizei vom 20. Dezember 1995 (die Änderungen dieser Verordnung müssen vom Grossen Rat genehmigt werden) Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982 Verordnung über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 30. September 1983 Dienststelle für Unterrichtswesen: Dienststelle für Berufsbildung: Dienststelle für tertiäre Bildung: Die Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis: Ruhegehalts- und Vorsorgekasse des Lehrpersonals des Kantons Wallis: Ausgleichskasse:

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