Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder

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1 EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

2 EAK-Mitteilung Nr. 40 Verteiler - Bundesämter und Dienststellen - Generalsekretariate der Departemente - Bundesgerichte - angeschlossene Betriebe und Organisationen Wir bitten Sie um die interne Weiterleitung an die zuständigen Abteilungen zur Kenntnis an - Eidg. Finanzkontrolle, 3003 Bern - Revisionsstelle der Ausgleichskassen, 8045 Zürich - Eidg. Personalamt, Personalwirtschaft und Controlling, 3003 Bern - Eidg. Personalamt, Betrieb BVPlus CCHR - Direktion der Zentralen Ausgleichsstelle, 1211 Genf df

3 EAK-Mitteilung Nr. 40 AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (gültig seit ) Mit der EAK-Mitteilung Nr. 38 vom Juli 2008 haben wir auf die Änderungen in der AHVrechtlichen Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab hingewiesen. Die Praxis zeigt, dass den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 8 ter AHVV nach wie vor nicht oder nur teilweise Rechnung getragen wird. Wir erinnern Sie deshalb an die korrekten gesetzeskonformen Abhandlungen. Grundsätzlich gehören alle Sozialleistungen (inkl. Abgangsentschädigungen) zum massgebenden Lohn und unterliegen vollumfänglich der AHV- Beitragspflicht. Abschliessend aufgelistete Ausnahmen sind den Artikeln 8 bis bzw. 8 ter AHVV zu entnehmen. 3

4 EAK-Mitteilung Nr. 40 Art. 8 bis AHVV Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge «Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Kalenderjahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen» (Stand 2009: CHF ). Berechnungsbeispiel Eine 54-jährige teilzeitbeschäftigte Angestellte, die nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, wird nach 15 Dienstjahren entlassen. Sie erhält vom Arbeitgebenden auf freiwilliger Basis eine einmalige Kapitalabfindung von CHF Der teilzeitbeschäftigen Angestellten fehlen daher 15 ganze Kalenderjahre. Art. 8 bis AHVV ist anwendbar. Kapitalabfindung des Arbeitgebenden CHF minus 15 x CHF (halbe minimale monatliche AHV-Rente) = CHF Massgebender Lohn CHF

5 Art. 8 ter AHVV Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen «1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente (Stand seit 2009: CHF ) vom massgebenden Lohn ausgenommen. 2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor: a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.» Betriebsrestrukturierung / Voraussetzungen für eine Teilliquidation Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) nennt drei Tatbestände, die beim Austritt von mehreren Vorsorgenehmern - individuell oder kollektiv - zu einer Teilliquidation führen können (Art. 53b Abs. 1): a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft (ca. 10 % der gesamten Belegschaft); b. Restrukturierung (z. B. Auslagerung oder Stilllegung von Betriebsteilen) und c. Auflösung des Anschlussvertrages bei der Vorsorgeeinrichtung. Die Vorsorgeeinrichtung legt in ihrem Teilliquidationsreglement fest, wann eine erhebliche Verminderung der Belegschaft oder eine Restrukturierung vorliegt; das Reglement muss durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Betriebsrestrukturierung / Sozialplan / kollektive Entlassung Ein Sozialplan gilt im weitesten Sinne als Massnahme zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Massenentlassungen. Er bezieht sich auf ein zeitlich beschränktes Ereignis und betrifft in der Regel nur eine begrenzte Anzahl der Mitarbeitenden eines Betriebes. Als Sozialplan gilt eine zwischen den Sozialpartnern bzw. zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ausgehandelte verbindliche Regelung über die Folgen der Entlassung. Als kollektiv gilt eine Entlassung, wenn man sich zahlenmässig an den Kriterien der Massenentlassung nach Art. 335d OR richten kann. Dies trifft zu, wenn: 1. mindestens 10 Arbeitnehmende in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmende beschäftigen; 2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmenden in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmende beschäftigen; 3. mindestens 30 Arbeitnehmende in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmende beschäftigen. Massgebend ist dabei nicht, wie viele Personen von den Restrukturierungsmassnahmen betroffen sind, sondern wie viele effektiv entlassen werden. Die Anzahl der Entlassungen ist mit dem Personalbestand des gesamten Betriebes und nicht irgendeines Teilbereiches in Verhältnis zu setzen. Die kollektive Entlassung muss ferner, wenn auch nicht gleich innert 30 Tagen, wie es Art. 335d OR vorschreibt, doch innert eines kurzen zeitlichen Rahmens erfolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Entlassungen über mehrere Jahre erstrecken. 5

6 EAK-Mitteilung Nr. 40 Berechnungsbeispiel (Restrukturierung oder Teilliquidation) Die Unternehmung x muss eine grössere Anzahl von Mitarbeitenden entlassen. Die Voraussetzungen nach Art. 8 ter AHVV sind erfüllt. Alle betroffenen Mitarbeitenden erhalten eine einmalige Entschädigung von CHF Kapitalabfindung des Arbeitgebenden CHF minus 2 x (maximale jährliche Altersrente) = CHF Massgebender Lohn CHF Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen der Arbeitgebenden, welcher die Höhe des doppelten Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt (CHF ), zum massgebenden Lohn. (Die Höhe der beitragsfreien Leistung steht in keinem Verhältnis zum erzielten Einkommen.) Leistungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individuell begünstigt werden, gehören immer und vollumfänglich zum massgebenden Lohn. Grenzfälle sind uns zur Beurteilung zu unterbreiten. Abrechnungsverfahren für die Jahre 2008 und 2009 sowie ab Ausstehende Meldungen von bezahlten Sozialleistungen des Arbeitgebers für die Jahre 2008 und 2009 an die Vorsorgeeinrichtungen sind der Eidg. Ausgleichskasse bis spätestens nachzumelden. Ab sind sämtliche Sozialleistungen der Arbeitgeber über das Personallohnsystem zu verarbeiten und ordnungsgemäss zusammen mit den Löhnen mit der Eidg. Ausgleichskasse abzurechnen. Falls eine Verarbeitung über das Personallohnsystem ab noch nicht möglich ist, sind uns die Sozialleistungen der Arbeitgeber jeweils zusammen mit der Lohnbescheinigung bis am 30. Januar des Folgejahres zu melden. 6

7 Entgelte der Arbeitgebenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Art. 7 Bst. q AHVV Leistungen des Arbeitgebers bei vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht gemäss Art. 8 bis oder 8 ter AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) stellt dafür verbindliche Tabellen auf. Als Beispiel für massgebenden Lohn seien namentlich erwähnt: - nachträgliche Lohnzahlungen - Abgeltung für nichtbezogene Ferien - Abfindungen - Vorruhestandsgehälter (bspw. Lohnfortzahlung bei Vorruhestandsurlaub) 7

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