Sozialleistungen der Arbeitgeber von 2001 bis 2007 an die Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialleistungen der Arbeitgeber von 2001 bis 2007 an die Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule)"

Transkript

1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Eidgenössische Ausgleichskasse EAK AHV AVS AI IV CH-3003 Bern, EAK Abr.-Nr. Sachbearbeiter/in: Nadine Zenklusen Bern, le 18 juillet 2008 Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren AHVrechtliche Behandlung ab 1. Januar 2008 (EAK-Mitteilung Nr. 38) Sozialleistungen der Arbeitgeber von 2001 bis 2007 an die Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule) Sehr geehrte Damen und Herren In der Beilage erhalten Sie unsere Mitteilung Nr. 38. Darin informieren wir Sie, wie Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2008 AHV-rechtlich nach neuem Recht zu behandeln sind. Für die nach altem Recht aufzuarbeitenden Fälle von 2001 bis 2007 haben wir das Vorgehen wie folgt festgelegt: Das Bundesgericht hat am 27. August 2007 entschieden, dass die Sozialleistungen der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtungen unter Abzug von acht Monatslöhnen (Freibetrag) zum massgebenden Lohn gehören. Demnach sind nur auf dem acht Monatslöhne übersteigenden Betrag paritätische AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zu erheben und mit unserer Kasse abzurechnen. Um den administrativen Aufwand in einem vernünftigen Rahmen zu halten, hat die EAK im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beschlossen, die Berechnung des Freibetrages wie folgt vorzunehmen: Der Eintrag im individuellen Konto im Kalenderjahr vor der vorzeitigen Pensionierung der betroffenen Versicherten wird durch zwölf dividiert und mit acht multipliziert. Dieser errechnete Betrag wird alsdann von der bezahlten Sozialleistung an die Vorsorgeeinrichtung abgezogen und die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden auf dem verbleibenden Betrag festgesetzt. Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst Rolf Alder Holzikofenweg 36, CH-3003 Bern Tel , Fax

2 Fälle, bei denen bereits ein Urteil des Bundesgerichts oder eines kantonalen Gerichts vorliegt, werden wir von Amtes wegen im obigen Sinne neu berechnen und Ihnen die entsprechende Beitragsabrechnung zustellen. Bei sistierten Einspracheverfahren werden wir - ungeachtet ob Sie die Beiträge bereits bezahlt haben oder nicht - ein Einspracheentscheid im Sinne der Rechtsprechung erlassen. Die abzurechnenden Beiträge werden wir im obigen Sinne neu berechnen und Ihnen die per Saldo abzurechnenden Beiträge mittels Einspracheentscheid eröffnen. Ausstehende Meldungen von Arbeitgeberleistungen der Jahre 2005 bis 2007, welche bei vorzeitigen Pensionierungen an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt wurden. All jene Arbeitgeber, welche unseren früheren Aufforderungen bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht nachgekommen sind, fordern wir hiermit auf, uns sämtliche in den Jahren 2005 bis 2007 an die Vorsorgeeinrichtungen bezahlten Sozialleistungen bis spätestens am 30. September 2008 zu melden. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten; Abr.-Nr. des Arbeitgebers, AHV-Nr., Name / Vorname, Datum der Pensionierung sowie die Höhe der gegenüber der 2. Säule erbrachten Leistungen. Bitte erstatten Sie uns auch dann eine entsprechende Rückmeldung, wenn in der fraglichen Zeit keine diesbezüglichen Leistungen erbracht worden sind. Wir danken Ihnen für die Zusammenarbeit. Für die Beantwortung von Fragen und / oder allfälliger weiterer Auskünfte steht Ihnen Herr Rolf Alder, Rechtsdienst (Tel ) gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Eidgenössische Ausgleichskasse Adrien Dupraz Kassenleiter Beilage - EAK-Mitteilung Nr. 38 Verteiler - Bundesämter und Dienststellen - Generalsekretariate der Departemente - Bundesgerichte - angeschlossenen Betriebe und Organisationen zur Kenntnis - Eidg. Finanzkontrolle - Revisionsstelle der Ausgleichskassen - Eidg. Personalamt, Personalwirtschaft und Controlling - Eidg. Personalamt, CCHR - Direktion der Zentralen Ausgleichsstelle 2/2

3 Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren AHV-rechtliche Behandlung ab 1. Januar 2008 EAK-Mitteilung Nr. 38 Juli 2008 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

4 Adresse Öffnungszeiten Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) Holzikofenweg Bern Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Telefon Fax Website Diese EAK-Mitteilung geht an alle - Bundesämter und Dienststellen - Generalsekretariate der Departemente - Bundesgerichte - angeschlossenen Betriebe und Organisationen Wir bitten Sie um die interne Weiterleitung an die zuständigen Abteilungen. zur Kenntnis an - Eidg. Finanzkontrolle - Revisionsstelle der Ausgleichskassen - Eidg. Personalamt, Personalwirtschaft und Controlling - Direktion der Zentralen Ausgleichsstelle df

5 3 Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Wie wir Sie bereits in der EAK-Mitteilung Nr. 36 informiert haben, hat der Bundesrat die Bestimmungen über die Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 1. Januar 2008 revidiert. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören gemäss Art. 7 Bst. q AHVV grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Die AHV-Beitragspflicht dieser Leistungen ist neu in zwei Artikeln der AHVV geregelt: Der erste Art. 8 bis umfasst Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge, der zweite Art. 8 ter solche bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Leistungen des Arbeitgebers können sowohl Abgangsentschädigungen als auch Leistungen an die Vorsorgeeinrichtungen (z.b. Einkaufsleistungen oder Vorfinanzierung der Kürzungen beim vorzeitigen Altersaustritt) sein.

6 4 Art. 8 bis AHVV / Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge 1. Art. 8 bis AHVV / Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge Der neue Artikel 8 bis fasst die Ausnahmen des bisherigen Artikel 8 ter Absatz 1 Buchstaben a und b in einer Bestimmung zusammen. Die beiden Ausnahmen sollen freiwillige Arbeitgeberleistungen zugunsten von Versicherten, die in der beruflichen Vorsorge nicht oder nur ungenügend versichert sind, fördern. Seit der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) haben die beiden Bestimmungen weitgehend an Bedeutung verloren. Sie kommen nur noch in sehr seltenen Fällen zur Anwendung. Dies hängt sicher damit zusammen, dass heute die Arbeitnehmenden grösstenteils einen genügenden Versicherungsschutz durch die obligatorische berufliche Vorsorge aufweisen. Die neu formulierte Bestimmung hat zum Ziel, Leistungen beitragsrechtlich zu privilegieren, die der Arbeitgeber jenen Arbeitnehmern zukommen lässt, die in der beruflichen Vorsorge heute noch lückenhaft versichert sind. 1.1 Erfasster Personenkreis Es handelt sich um Personen, die aufgrund eines niedrigen Einkommens nicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert sind. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung setzt die Ausnahme vom massgebenden Lohn nicht mehr voraus, dass der Arbeitnehmer eine gewisse Altersgrenze überschritten hat, dass er eine bestimmte Anzahl Dienstjahre aufweist oder dass er während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber überhaupt nie in der beruflichen Vorsorge versichert war. Genuss der Vorschrift kommen. Auch nicht vom massgebenden Lohn ausgenommen wird eine zusätzliche Vorsorgeleistung des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die zwar aufgrund ihres tiefen Einkommens nicht obligatorisch versichert, jedoch einer freiwilligen beruflichen Vorsorge angeschlossen sind. 1.3 Höhe der beitragsfreien Leistung Die Höhe der beitragsfreien Leistung ist nach der Anzahl der fehlenden Versicherungsjahre abgestuft. Pro fehlendes Versicherungsjahr kann ein Betrag in der Höhe der Hälfte der monatlichen Mindestrente der AHV (CHF / Stand 2008) vom massgebenden Lohn ausgenommen werden. Beispiel: Arbeitgeberleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses CHF ganze fehlende Versicherungsjahre (3xCHF 552.-) - CHF massgebender Lohn CHF =========== Erbringt der Arbeitgeber die Leistung nicht einmalig, sondern in Form einer laufenden Rente, werden die Renten nach den Tabellen, die das BSV gestützt auf Art. 7 Bst. q erlässt, in einen Kapitalwert umgerechnet. Übersteigt der kapitalisierte Wert der Leistung den Plafond, werden auf dem überschiessenden Teil die Beiträge nach Art. 7 Bst. q abgerechnet. 1.2 Ungenügende berufliche Vorsorge Die neue Regelung setzt einerseits ein mehrjähriges Arbeitsverhältnis (beim gleichen Arbeitgeber) und andererseits mindestens ein volles fehlendes Versicherungsjahr (z.b. Mai 08 - April 09) in der beruflichen Vorsorge voraus. Arbeitnehmer, die einmal für kurze Zeit nicht der beruflichen Vorsorge unterstehen, weil sie einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis nachgehen (z.b. für den Weihnachtsverkauf), sollen nicht in den

7 5 Art. 8 ter AHVV / Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen 2. Art. 8 ter AHVV / Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen Im neuen Art. 8 ter AHVV sind alle Sozialleistungen beitragsrechtlich privilegiert, die der Arbeitgeber bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen ausrichtet, also explizit auch solche bei Entlassungen infolge von Restrukturierungen. Die Bestimmung ist auch auf Frühpensionierungen anwendbar, die vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden. 2.1 Umschreibung der betrieblichen Gründe Eine Umstrukturierung nach dem neuen Artikel 8 ter Abs. 2 Bst. a wird angenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind. Dies ist bei einer erheblichen Verminderung der Belegschaft des Unternehmens infolge einer Restrukturierung der Fall. Die Teilliquidationsreglemente müssen im Einzelnen umschreiben, wann eine Verminderung der Belegschaft erheblich ist und wann eine Restrukturierung angenommen wird. Als erheblich gilt in der Regel eine Verminderung des gesamten Personalbestandes um 10 %. 2.2 Kreis der Entlassenen Von der Beitragsprivilegierung profitieren alle, die den Betrieb infolge der unter Punkt 2.1 erwähnten betrieblichen Vorgänge verlassen müssen, unabhängig davon, ob die Personen in den vorzeitigen Ruhestand treten oder ob sie eine andere Stelle annehmen. 2.3 Höhe der beitragsfreien Leistung Beitragsfrei sind die Abgangsentschädigungen nur, soweit sie die Höhe der doppelten maximalen jährlichen Altersrente (CHF / Stand 2008) nicht übersteigen. Erbringt der Arbeitgeber die Leistung nicht einmalig, sondern in Form einer laufenden Rente, werden die Renten nach den Tabellen, die das BSV gestützt auf Art. 7 Bst. q erlässt, in einen Kapitalwert umgerechnet. Übersteigt der kapitalisierte Wert der Leistung den Plafond, werden auf dem überschiessenden Teil die Beiträge nach Art. 7 Bst. q abgerechnet. Wird keine Teilliquidation vorgenommen, findet allenfalls das zweite Kriterium nach Art. 8 ter Abs.2 Bst. b Anwendung. Dieses sieht vor, dass auch bei einer in einem Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung Arbeitgeberleistungen ausgenommen werden können. Eine kollektive Entlassung liegt vor, wenn eine grössere Anzahl (10%) von Arbeitnehmenden im Rahmen einer Umstrukturierungsmassnahme entlassen werden oder in den vorzeitigen Ruhestand treten. Die Einschränkung auf kollektive Entlassungen, bei denen ein Sozialplan vorliegt, soll gewährleisten, dass es zu keiner Beitragsbefreiung kommt, wenn nur einzelne Arbeitnehmer eine Arbeitgeberleistung erhalten.

8 6 Allgemeine Beispiele 3. Allgemeine Beispiele 1. Wenn die Arbeitnehmer selber über eine vorzeitige Pensionierung entscheiden und die individuelle Beteiligung des Arbeitgebers fallweise mit diesem aushandeln können, liegt keine Entlassung im Sinne von Art. 8 ter AHVV vor. 2. Nicht als Sozialleistungen bei Entlassungen oder vorzeitigen Pensionierungen gelten individuell getroffene Massnahmen oder Abmachungen. 3. Ebenso sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn in Sozialplänen bei einem freiwilligen Abgang Leistungen in Aussicht gestellt werden. Weiter liegt keine Entlassung vor, wenn mit den Mitarbeitern vereinbart wird, dass sie eine Entschädigung erhalten, wenn sie ein Jahr vor der Betriebsschliessung austreten. Nur angeordnete Entlassungen können die Voraussetzungen von Art. 8 ter AHVV erfüllen. 4. Kollektive Kündigungen aus betrieblichen Gründen und die zwingende frühzeitige Pensionierung vor dem ordentlichen Rentenalter erfüllen hingegen die Voraussetzungen von Art. 8 ter AHVV.

9 7 Übergangsbestimmungen 4. Übergangsbestimmungen Die Art. 8 bis und 8 ter AHVV finden Anwendung ab Inkrafttreten dieser Änderung ( ). Ausbezahlte Sozialleistungen für das Jahr 2007 und früher, auf denen im heutigen Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind, werden nach altem Recht behandelt. Falls der Arbeitgeber die Leistung nicht als einmalige Zahlung, sondern in Form einer laufenden Rente erbringt, werden gestützt auf Art. 7 Bst. q AHVV auf dem kapitalisierten Wert der Leistung die gesamten Beiträge bei der erstmaligen Auszahlung erhoben und im individuellen Konto des Versicherten im Jahr der Erwerbsaufgabe verbucht. Fand die erstmalige Auszahlung vor Inkrafttreten von Art. 8 bis und 8 ter AHVV statt und wurden nach den alten Bestimmungen Beiträge erhoben, die unter neuem Recht nicht geschuldet sind, wird keine Rückerstattung dieser Beiträge vorgenommen. Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme. Bei Fragen und für allfällige Auskünfte steht Ihnen Herr Rolf Alder, Rechtsdienst, Tel gerne zur Verfügung.

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder

Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder EAK-Mitteilung Nr. 40 Wichtige Mitteilung an unsere Mitglieder AHV-rechtliche Behandlung der Sozialleistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig seit

Mehr

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2018 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2017 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger 2.05 Stand am 1. Januar 2003 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Paritätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV

Paritätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Paritätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV Merkblatt für Arbeitgeber / Auftraggeber betreffend Erhebung

Mehr

Einführung der neuen 13-stelligen AHV-Versichertennummer per 01. Juli 2008

Einführung der neuen 13-stelligen AHV-Versichertennummer per 01. Juli 2008 www.ak26.ch Einführung der neuen 13-stelligen AHV-Versichertennummer per 01. Juli 2008 EAK-Mitteilung Nr. 37 Juni 2008 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Eidgenössische

Mehr

Paritätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV

Paritätische Beiträge in der AHV/IV/EO/ALV Ausgleichskasse «Versicherung» Caisse de compensation «Assurance» Cassa di compensazione «Assicurazione» Wengistrasse 7, 8004 Zürich IBAN CH90 0900 0000 8001 2950 7 043 336 50 00 043 336 50 01 Website

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) 831.143.32 vom 3. Dezember 2008 (Stand am 15. Oktober 2010) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz

Mehr

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der

Mehr

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger 2.05 Stand am 1. Januar 2009 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C156-C159 ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN Art. 18c AVIG; Art. 32 AVIV C156 Altersleistungen sind mit Ausnahme der in C160 beschriebenen Fälle von der ALE abzuziehen.

Mehr

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung 0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch

Mehr

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C156-C159 ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN Art. 18c AVIG; Art. 32 AVIV C156 Altersleistungen sind mit Ausnahme der in C160 beschriebenen Fälle von der ALE abzuziehen.

Mehr

Anpassungen auf den 1. Januar 2008

Anpassungen auf den 1. Januar 2008 www.ak26.ch Anpassungen auf den 1. Januar 2008 EAK-Mitteilung Nr. 36 Dezember 2007 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Diese EAK-Mitteilung

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Externe Vernehmlassung 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a

Mehr

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung Bundespersonalverordnung (BPV) Änderung vom 12. Oktober 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 1 wird wie folgt geändert: Art. 78 Abs. 1 Bst. d und

Mehr

Sozialversicherungen 2011

Sozialversicherungen 2011 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Internationale Angelegenheiten Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.

Mehr

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2011 318.102.07 d KSR 11.10 Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig

Mehr

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ALE SEC-TC AVIG-Praxis ALE/B122-B124 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung Art. 11a AVIG; Art. 10a-10h AVIV; Art. 8 BVG, Art. 5 BVV 2 Freiwillige Leistungen, die zu einem nicht anrechenbaren

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Antrag an Landrat 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a Ziff.

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:

Mehr

Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn

Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn Anschlussvertrag zwischen der Bernischen Pensionskasse (BPK) und dem Arbeitgeber, Reformierte Kirchen Bern- Jura-Solothurn vom 4. Februar / 12. März 2015 Nr. 2400 Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes

Mehr

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen

Stand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen 1.2008 Stand am 1. Januar 2008 Änderungen auf 1. Januar 2008 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-6 Leistungen der IV 7 Berufliche Vorsorge 8 Erwerbsersatz 9 Auskünfte und weitere

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005 6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen

Mehr

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1). 836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung

Mehr

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom 10. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche

Mehr

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP) 172.222.020 vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

An die kantonalen Arbeitsämter. Bern, 31. Mai Unser Zeichen: TCGA/gre/chh 330 / 06-Weisung _def_d

An die kantonalen Arbeitsämter. Bern, 31. Mai Unser Zeichen: TCGA/gre/chh 330 / 06-Weisung _def_d Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d Etat à l économie Segretariato di Stato State Secretariat for Economic Affairs d ll' i An die kantonalen Arbeitsämter Bern, 31. Mai 2006 Unser Zeichen: TCGA/gre/chh

Mehr

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung 70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,

Mehr

Der Bundesrat Postulat Lehmann vom 5. Dezember 2013 Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters. Bericht vom 26.

Der Bundesrat Postulat Lehmann vom 5. Dezember 2013 Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters. Bericht vom 26. Der Bundesrat 13.4081 Postulat Lehmann vom 5. Dezember 2013 Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Rentenalters Bericht vom 26. August 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage... 3 1.1 Allgemeines... 3 1.2

Mehr

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION Geschäftsbereich Gemäss Beschluss des Stiftungsrats vom. Mai 00 Vom Bundesrat genehmigt am 8. September 00 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung des Bundesrates in Kraft.

Mehr

NACHTRAG Nr.01 zum Reglement vom Neue gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung

NACHTRAG Nr.01 zum Reglement vom Neue gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung NACHTRAG Nr.01 zum Reglement vom 25.01.2012 e gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Bisherige Fassung Änderungen Kommentar Artikel 28 Ehescheidung Artikel 28 - Ehescheidung 1. Übertragung

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich müssen von jeder Lohnzahlung

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

Der Grosse Rat des Kantons Wallis Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und

Mehr

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)

UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend

Mehr

Sozialversicherungen 2010

Sozialversicherungen 2010 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen vom 10. Juni 2004 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004

4.02. Taggelder der IV. Allgemeines. Das grosse Taggeld. Stand am 1. Januar 2004 4.02 Stand am 1. Januar 2004 Taggelder der IV 1 Allgemeines Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der IV: Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der

Mehr

PVO. Reglement zur Teilliquidation. Personalversicherungskasse Obwalden. Inhaltsverzeichnis:

PVO. Reglement zur Teilliquidation. Personalversicherungskasse Obwalden. Inhaltsverzeichnis: PVO Personalversicherungskasse Obwalden Reglement zur Teilliquidation Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Grundlagen... 2 2. Bestimmung der freien Mittel, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Wertschwankungsreserven...

Mehr

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA Verordnung über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung (VVAP) vom 18. Dezember 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absätze 2 und 3 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000

Mehr

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017

Synopsis 1. UVG-Revision per 1. Januar 2017 Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP Synopsis. UVG-Revision per. Januar 07 UVG (Stand am. Januar 0) UVG (Stand am. Januar 07) Art. 0 Höhe Art. 0 Höhe Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität

Mehr

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk ETH-Bereich

Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk ETH-Bereich Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk ETH-Bereich (VR-ETH 2) Änderung vom 25. November 2013 Vom ETH-Rat genehmigt am 26. September 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 8. Oktober 2014 Das paritätische Organ

Mehr

Kann ich zwischen Rente und Kapital wählen? Sie können sich einen Teil Ihres Altersguthabens (höchstens 40%) als Kapital auszahlen lassen.

Kann ich zwischen Rente und Kapital wählen? Sie können sich einen Teil Ihres Altersguthabens (höchstens 40%) als Kapital auszahlen lassen. Alterspensionierung Ablauf bei Alterspensionierung Kopie Demissionsschreiben an PKSO zustellen. Der Arbeitgeber teilt uns den offiziellen Zeitpunkt des Altersrücktritts mit. Die PKSO bestätigt dem Demissionierenden

Mehr

Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung

Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen (FlüB) Bundesbeschluss

Mehr

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR)

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO (KSR) Gültig ab 1. Januar 1994 Stand 1. Januar 2015 318.102.07 d KSR 11.14 2 von 16 Vorbemerkung zum Nachtrag

Mehr

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Version 01.01.2018 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)

Mehr

Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen

Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen (gültig ab dem 1. April 2005) Das Bundesgesetz

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Zweck Die vorliegenden Bestimmungen regeln die Voraussetzung und das Verfahren für die Teilliquidation der Sammelstiftung PensFlex, nachfolgend Stiftung genannt, gemäss Art.

Mehr

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Mehr

Anschlussvereinbarung

Anschlussvereinbarung Vorsorgestiftung des VSV Fondation de prévoyance de l'asg Fondazione di previdenza dell'asg Occupational benefits foundation of the SAAM Anschlussvereinbarung zwischen der Firma (nachstehend «Firma» genannt)

Mehr

Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen

Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

Kapitalabfindungen bei Beendigung 22 Nr. 3 eines Dienstverhältnisses (Steuererklärung Ziff. 5.4)

Kapitalabfindungen bei Beendigung 22 Nr. 3 eines Dienstverhältnisses (Steuererklärung Ziff. 5.4) Solothurner Steuerbuch Kapitalabfindungen bei Beendigung 22 Nr. 3 eines Dienstverhältnisses (Steuererklärung Ziff. 5.4) Gesetzliche Grundlagen 22 Abs. 3 StG 3 Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses

Mehr

Poolwechselreglement. Januar 2012

Poolwechselreglement. Januar 2012 Poolwechselreglement Januar 0 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffe Art. Zweck Art. Pools Art. Versicherte II. Poolwechsel Art. 4 Voraussetzungen Art. 5 Verfahren

Mehr

Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV)

Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) Kreisschreiben über die Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung (ALV) Gültig ab 1. Januar 2004 Stand: 1. Januar 2008 318.102.05 d ALV 8.08 2 Vorwort Das auf den 1. Juli 2003 in Kraft getretene

Mehr

An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Mitteilung Nr. 195 An die Mitglieder der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe Zürich, im November 2016 Informationen und Änderungen per 1. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Nachstehend

Mehr

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen. 46 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 5.4) Gesetzliche Grundlagen. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen. 46 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 5.4) Gesetzliche Grundlagen. Unselbständige Erwerbstätigkeit Solothurner Steuerbuch Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 46 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 5.4) Gesetzliche Grundlagen 22 Abs. 3 StG Unselbständige Erwerbstätigkeit Grundsatz 3 Kapitalabfindungen

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Änderung vom..) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich

Mehr

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Eidgenössisches Departement des Innern Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Bern, den 28. März 2018 Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Mehr

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV) Änderung vom 18. Oktober 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 26.

Mehr

Vorsorgeplan 2 - Leitende und höhere Angestellte (12facher Monatslohn mit Anspruch auf Bonuszahlungen)

Vorsorgeplan 2 - Leitende und höhere Angestellte (12facher Monatslohn mit Anspruch auf Bonuszahlungen) ANHANG I Vorsorgeplan 2 - Leitende und höhere Angestellte (12facher Monatslohn mit Anspruch auf Bonuszahlungen) Art und Höhe der Leistungen werden dem Versicherten jeweils auf einem persönlichen Ausweis

Mehr

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Mehr

Weisungen OAK BV W 02/2016. Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB

Weisungen OAK BV W 02/2016. Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 02/2016 deutsch Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis

Mehr

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 43 vom 30. November 1998 INHALTSVERZEICHNIS Hinweise 250 Die ab 1. Januar 1999 gültigen Grenzbeträge Stellungnahmen des BSV 251 Verbot des Unfallausschlusses

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Reglement über das Personal des Hochschulrats

Reglement über das Personal des Hochschulrats Reglement über das Personal des Hochschulrats (PReg-HSR) vom 26. Februar 2015 (Stand am 23. November 2017) Der Hochschulrat, gestützt auf Artikel 6, 8 Absatz 1 sowie 12 Absatz 3 Buchstabe h des Hochschulförderungs-

Mehr

Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2008

Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2008 Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2008 Artikel 7 (Bestandteile des massgebenden Lohnes) Nach dem heutigen Artikel 7 Buchstabe p gehören zum massgebenden Lohn Leistungen des Arbeitgebers,

Mehr

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern (Vom 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2014) I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz 1 Der Kanton Glarus gewährt

Mehr

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017 Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch

Mehr

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 18. Juni 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Trainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1

Trainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Trainingsprüfung / Lösungen für Personalfachleute Sozialversicherungen Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen

Mehr

Vorsorgeplan 1 - Mitarbeitende (13facher Monatslohn mit und ohne Anspruch auf Bonuszahlungen)

Vorsorgeplan 1 - Mitarbeitende (13facher Monatslohn mit und ohne Anspruch auf Bonuszahlungen) ANHANG I Vorsorgeplan 1 - Mitarbeitende (13facher Monatslohn mit und ohne Anspruch auf Bonuszahlungen) Art und Höhe der Leistungen werden dem Versicherten jeweils auf einem persönlichen Ausweis jährlich

Mehr

5. Das Splittingverfahren in der AHV bei Ehescheidung

5. Das Splittingverfahren in der AHV bei Ehescheidung 5. Das Splittingverfahren in der AHV bei Ehescheidung Ausgangslage: Nicht nur in der beruflichen Vorsorge, sondern ebenso im Bereich der ersten Säule (AHV/IV) wirkt sich eine Ehescheidung auf die zukünftigen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG Ausgabe 20130101 SR 20121206

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung (Differenzen)

s Bundespersonalgesetz. Änderung (Differenzen) Nationalrat Wintersession 2012 e-parl 05.12.2012 1:1-1 - 11.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates des Ständerates des Ständerates Antrag der Staatspolitischen

Mehr

Freiwillige Einkäufe (Stand )

Freiwillige Einkäufe (Stand ) Freiwillige Einkäufe (Stand 01.01.2017) Zweck eines freiwilligen Einkaufs Geschätzte Destinatäre der Kantonalen Versicherungskasse Mit freiwilligen Einkäufen können Sie Ihre berufliche Vorsorge verbessern:

Mehr

Reglement für die SenePrima-Stiftung der SV Group

Reglement für die SenePrima-Stiftung der SV Group Reglement für die SenePrima-Stiftung der SV Group Gültig ab. Januar 06 Gültig: R_03_Reglement der SenePrima-Stiftung Version 0.0.06 Seite I von 3 Inhaltsverzeichnis. Grundsatz 3. Definition der Leistungsverbesserung

Mehr

vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)

vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV) 1 836.11 vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente

Mehr

Personalreglement Änderungen V2 Seite 1. a. (aufgehoben)

Personalreglement Änderungen V2 Seite 1. a. (aufgehoben) Personalreglement Änderungen V2 Seite 1 Der Stadtrat der Stadt Bern, auf Antrag des Gemeinderats beschliesst: I. Das Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991 wird wie folgt geändert: Art.

Mehr

Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals

Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals vom 5. November 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Bundespersonalverordnung

Mehr

Informationsveranstaltung vom 1. März 2017 zur

Informationsveranstaltung vom 1. März 2017 zur Informationsveranstaltung vom 1. März 2017 zur Altersvorsorge 2020 (AV2020) Punkte der AV2020, die Auswirkungen auf die pk.tg haben Referenzalter Mann und Frau bei 65 Flexible, individuelle Pensionierung

Mehr

Der 70 Franken Zuschlag und die Erhöhung des Ehepaarplafonds in der AHV

Der 70 Franken Zuschlag und die Erhöhung des Ehepaarplafonds in der AHV Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Hintergrunddokument Der 70 Franken Zuschlag und die Erhöhung des Ehepaarplafonds in der AHV Im Rahmen von: Altersvorsorge

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt veröffentlicht wird.

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt  veröffentlicht wird. Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt www.admin.ch/bundesrecht/00568) veröffentlicht wird. Bundespersonalverordnung (BPV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat

Mehr

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

SVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs. Probeprüfung. (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung

SVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs. Probeprüfung. (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung SVS Schweiz. Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Sozialversicherungsfachkurs Probeprüfung 2007 (24 Punkte) Fach: AHV-Beiträge/Versicherung (Fragen) Zeitvorgabe: 20 min SVS-Fachausbildung Seite -

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des

Mehr