a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen
|
|
- Tomas Bachmeier
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen Art. 8 Abs. 3 Bei Änderung des Beschäftigungsgrades im Leistungsprimat wird ein Austritt und eine neue Aufnahme abgewickelt. Art. 8 Abs. 3 Eine Beschäftigungsgrad-Änderung oder eine Funktions-Änderung im Leistungsprimat wird wie ein Austritt (ohne Berücksichtigung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 und 18 FZG) und ein Wiedereintritt abgewickelt. Art. 12 Abs. 2 Die Renten werden in monatlichen Raten, in der ersten Monatshälfte, ausbezahlt. Sie beginnen zu laufen, sobald die in den Vorsorgeplänen genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch - bei Invalidität eines Versicherten, wenn für ihn kein Lohn (einschliesslich gesetzliche Lohnfortzahlung) oder Lohnersatz (Kranken- oder Unfalltaggeld) mehr ausgerichtet wird - bei Tod eines Versicherten nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht - bei Tod eines Pensionierten in dem auf den Todestag folgenden Monat. Art. 12 Abs. 2 Die Renten werden in monatlichen Raten, in der ersten Monatshälfte, ausbezahlt. Sie beginnen zu laufen, sobald die in den Vorsorgeplänen genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch - bei Invalidität eines Versicherten, wenn für ihn kein Lohn (einschliesslich gesetzliche Lohnfortzahlung) oder Lohnersatz (Kranken- oder Unfalltaggeld) mehr ausgerichtet wird - bei Tod eines Versicherten nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht oder des Lohnnachgenusses - bei Tod eines Pensionierten in dem auf den Todestag folgenden Monat. Präzisierung Seite 1/13
2 Art Wird das Arbeitsverhältnis eines Versicherten mit einem Arbeitgeber aufgelöst, ohne dass Anspruch auf eine Versicherungsleistung der Pensionskasse besteht, kann der Versicherte bis spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Übertritt in die freiwillige Versicherung beantragen. Vorausgesetzt wird, dass der Versicherte das 55. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 volle Jahre der Pensionskasse angehört hat, oder dass er aus wirtschaftlichen Gründen noch kein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen kann. 2 Freiwillig Versicherte sind nicht Mitglieder der Genossenschaft im Sinne der Statuten; sie besitzen nur die sich aus ihrer Versicherung ergebenden reglementarischen Rechte und Pflichten. 3 Freiwillig Versicherte verbleiben in ihrem bisherigen Vorsorgeplan und haben die volle Beitragspflicht gemäss Art. 10 zu übernehmen. Sie können jedoch bestimmen, ob der bisherige versicherte Lohn beibehalten oder teilweise herabgesetzt werden soll. Bei einer Herabsetzung kommt Art. 8 sinngemäss zur Anwendung. Die Rechte und Pflichten des Versicherten werden in einer besonderen Vereinbarung mit der Pensionskasse festgehalten. Art. 19 Aufgehoben seit Aufhebung Seite 2/13
3 Art. 23 Abs. 2 Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Bezüge sind nur alle fünf Jahre zulässig und müssen mindestens CHF 20' betragen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen Art. 23 Abs. 2 Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Bezüge sind nur alle fünf Jahre zulässig und müssen mindestens CHF 20' betragen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. s/auch Art. 3, Abs. 5 und Art. 6, Abs. 1 LP sowie Art. 3, Abs. 5 und Art. 6, Abs. 1 BP Seite 3/13
4 b) Vorsorgeplan LP bisher Vorsorgeplan LP neu Bemerkungen Art. 2 b) Abs. 2 Versicherte mit Alter 50 und mehr und einer Erhöhung des versicherten Lohnes gegenüber dem Vorjahr von mehr als 3 % haben für die Erhöhung, welche 3 % übersteigt, den hierfür versicherungstechnisch notwendigen Betrag zu leisten. Ab Alter 64 kann der versicherte Lohn nicht mehr erhöht Art. 2 b) Abs. 2 Versicherte ab Alter 46 und mehr und einer Erhöhung des versicherten Lohnes gegenüber dem Vorjahr von mehr als 2 % haben für die Erhöhung, welche 2 % übersteigt, den hierfür versicherungstechnisch notwendigen Betrag zu leisten. Ab Alter 64 kann der versicherte Lohn nicht mehr erhöht Abschaffen von Finanzierungslücken Art. 3 Abs. 5 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen Art. 3 Abs. 5 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. Seite 4/13
5 Art. 5 Abs. 8 Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 58. Altersjahres und der Vollendung des 65. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis um mindestens 20 % und beträgt das restliche Arbeitspensum noch mindestens 10 %, so kann er einen Teilaltersrücktritt verlangen. Die Teilaltersrente bestimmt sich entsprechend der Reduktion des versicherten Lohnes aus der jährlichen Altersrente bei der Reduktion des Arbeitsverhältnisses. Die Bestimmungen des Alterskapitals und der Überbrückungsrente (Art. 6 und 8) gelten im prozentualen Ausmass der Reduktion des versicherten Lohnes sinngemäss für die Teilaltersrentner. Der Teilaltersrücktritt kann in maximal zwei Schritten vorgenommen Art. 5 Abs. 8 Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 58. Altersjahres und der Vollendung des 65. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis um mindestens 20 % und beträgt das restliche Arbeitspensum noch mindestens 10 %, so kann er einen Teilaltersrücktritt mit Renten- oder Kapitalbezug verlangen. Die Teilaltersrente bestimmt sich entsprechend der Reduktion des versicherten Lohnes aufgrund der Reduktion des Arbeitsverhältnisses. Die Bestimmungen bezüglich des Alterskapitals und der Überbrückungsrente (Art. 6 und 8) gelten sinngemäss. Der Altersrücktritt kann maximal in zwei Schritten vorgenommen Verständlichere Version Art. 6 Abs. 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann bis zu 50 % der Altersrente durch einen einmaligen Kapitalbezug abgelöst Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens ein Jahr vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekannt zu geben, ansonsten er dieses Recht verwirkt. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. (Einschränkung siehe Art. 3, Abs. 6). Art. 6 Abs. 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann bis zu 50 % der Altersrente durch einen einmaligen Kapitalbezug abgelöst Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens ein Jahr vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekannt zu geben, ansonsten er dieses Recht verwirkt. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. (Einschränkung siehe Art. 3, Abs. 6). Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. Seite 5/13
6 Art. 9 Abs. 1 Wird ein Versicherter invalid (Art. 9 des Basis-Reglements), erhält er Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente. Im Alter 63 wird diese in eine gleich hohe Altersrente umgewandelt. Art. 9 Abs. 1 Wird ein Versicherter invalid (Art. 9 des Basis-Reglements), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum Wegfall der Invalidität oder bis zum Tod, längstens aber bis Alter 63. Im Alter 63 wird diese in eine gleich hohe Altersrente umgewandelt. Präzisierung Art. 11 Abs. 2 Die Ehegattenrente beträgt 70 % der versicherten oder laufenden Invaliden- oder Altersrente. Art. 11 Abs. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente, sofern Art. 11 Abs. 2 Die Ehegattenrente beträgt 70 % der versicherten bzw. der laufenden Invaliden- oder Altersrente. Sie wird jedoch um allfällige Ehegattenrenten an geschiedene Ehegatten gekürzt. Art. 11 Abs. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern Anpassung Seite 6/13
7 a) der Partner oder die Partnerin mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt und das 40. Altersjahr zurückgelegt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und b) der Partner oder die Partnerin keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und c) dem Vorstand spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. a) keine Ehegattenrente ausgerichtet wird und b) der Partner mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt und das 40. Altersjahr zurückgelegt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und c) der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und d) dem Vorstand spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. Einschränkung Gemäss Basis-Reglement stehen Personenbegriffe für weibliche wie männliche Personen Korrektur Art. 14 Abs. 2 Das Todesfallkapital entspricht bei Tod vor der Pensionierung dem als Versicherter zurückgestellten Vorsorgekapital (Barwert der erworbenen Leistungen), vermindert um den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen. Bei Tod nach der Pensionierung wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden gewesene Vorsorgekapital, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen, als Todesfallkapital ausgerichtet. Art. 14 Abs. 2 Das Todesfallkapital entspricht beim Tod vor der Pensionierung dem zurückgestellten Vorsorgekapital (Barwert der erworbenen Leistungen), vermindert um die bereits ausgerichteten Renten (ohne Berücksichtigung von Zinsen) und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen. Beim Tod nach der Pensionierung wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden gewesene Vorsorgekapital, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen, als Todesfallkapital ausgerichtet. Anrechnung von bereits ausbezahlten IV- Renten beim Tod eines IV-Rentners Seite 7/13
8 c) Vorsorgeplan BP bisher Vorsorgeplan BP neu Bemerkungen Art. 3 Abs. 1 Die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung ist als Eintrittsleistung an die Pensionskasse zu überweisen. Art. 3 Abs. 1 Die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung ist als Eintrittsleistung an die Pensionskasse zu überweisen. Sie wird zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet. Überschüssige Eintrittsleistungen, die den maximalen Stand des Altersguthabens gemäss Anhang übersteigen, werden auf einem persönlichen Konto im Vorsorgeplan SPARENPLUS deponiert. Anpassung analog LP Art. 3 Abs. 5 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen Art. 3 Abs. 5 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. Seite 8/13
9 Art. 5 Abs. 4 Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 58. Altersjahres und der Vollendung des 65. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis um mindestens 20 % und beträgt das restliche Arbeitspensum noch mindestens 10 %, so kann er einen Teilaltersrücktritt verlangen. Das Altersguthaben wird entsprechend der Reduktion des versicherten Lohnes bei der Reduktion des Arbeitsverhältnisses aufgeteilt. Die Teilaltersrente bestimmt sich anhand des Anteils des Altersguthabens, welcher der Reduktion des versicherten Lohnes entspricht. Das dem reduzierten Anteil des versicherten Lohnes entsprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbstätigen Versicherten weitergeführt. Die Bestimmungen des Alterskapitals und der Überbrückungsrente (Art. 6 und 8) gelten im prozentualen Ausmass der Reduktion des versicherten Lohnes sinngemäss für die Teilaltersrentner. Der Teilaltersrücktritt kann in maximal zwei Schritten vorgenommen Art. 5 Abs. 6 Nicht vorhanden Art. 5 Abs. 4 Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 58. Altersjahres und der Vollendung des 65. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis um mindestens 20 % und beträgt das restliche Arbeitspensum noch mindestens 10 %, so kann er einen Teilaltersrücktritt mit Rente- oder Kapitalbezug verlangen. Die Teilaltersrente bestimmt sich entsprechend der Reduktion des versicherten Lohnes aufgrund der Reduktion des Arbeitsverhältnisses. Die Bestimmungen bezüglich des Alterskapitals und der Überbrückungsrente (Art. 6 und 8) gelten sinngemäss. Der Altersrücktritt kann maximal in zwei Schritten vorgenommen Art. 5 Abs. 6 Rentenkürzungen infolge einer vorzeitigen Pensionierung können im Zeitpunkt der Pensionierung mit einer versicherungstechnisch berechneten Einlage ausgekauft Verständlichere Version analog LP Seite 9/13
10 Art. 6 Abs. 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann bis zu 50 % des vorhandenen Altersguthabens als Alterskapital bezogen Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens ein Jahr vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekanntzugeben, ansonsten er dieses Recht verwirkt. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. (Einschränkung siehe Art. 3, Abs. 5). Art. 6 Abs. 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann bis zu 50 % des vorhandenen Altersguthabens als Alterskapital bezogen Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens ein Jahr vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekanntzugeben, ansonsten er dieses Recht verwirkt. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. (Einschränkung siehe Art. 3, Abs. 5). Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. Art. 9 Abs. 5 Die Invalidenrente wird bis zum Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet. Danach wird sie durch die Altersrente abgelöst, die aufgrund der weiterhin geäufneten Altersguthaben bestimmt wird. Art. 9 Abs. 5 Die Invalidenrente wird bis zum Wegfall der Invalidität oder bis zum Tod, längstens aber bis zum Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet. Danach wird sie durch die Altersrente abgelöst, die aufgrund der weiterhin geäufneten Altersguthaben bestimmt wird. Präzisierung Seite 10/13
11 Art. 11 Abs. 1 Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, hat sein überlebender Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er.. Art. 11 Abs. 1 Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, hat sein überlebender Ehegatte Anspruch auf eine lebenslängliche Ehegattenrente, sofern er.. Präzisierung Art. 11 Abs. 2 Die Ehegattenrente beträgt bis Ende des Monats, in dem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendet hätte, 70 % der Invalidenrente. Danach entspricht sie 70 % der versicherten oder laufenden Altersrente. Art. 11 Abs. 2 Die Ehegattenrente beträgt bis Ende des Monats, in dem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendet hätte, 70 % der Invalidenrente. Sie wird jedoch um allfällige Ehegattenrenten an geschiedene Ehegatten gekürzt. Die Höhe danach wird bei Beginn der Ehegattenrente festgelegt und beträgt 70 % der mutmasslichen (mit einem Projektionszinssatz von 2 % hochgerechneten) Altersrente bzw. der laufenden Altersrente. Anpassung Neuberechnung Art. 11 Abs. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente, sofern Art. 11 Abs. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern Seite 11/13
12 a) der Partner oder die Partnerin mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt und das 40. Altersjahr zurückgelegt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und b) der Partner oder die Partnerin keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und c) dem Vorstand spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. a) keine Ehegattenrente ausgerichtet wird und b) der Partner mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt und das 40. Altersjahr zurückgelegt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und c) der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und d) dem Vorstand spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. Einschränkung Gemäss Basis-Reglement stehen Personenbegriffe für weibliche wie männliche Personen Korrektur Art. 14 Abs. 2 Das Todesfallkapital entspricht bei Tod vor der Pensionierung dem vorhandenen Altersguthaben, vermindert um den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen. Bei Tod nach der Pensionierung wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden gewesene Altersguthaben, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen, als Todesfallkapital ausgerichtet. Art. 14 Abs. 2 Das Todesfallkapital entspricht beim Tod vor der Pensionierung dem vorhandenen Altersguthaben, vermindert um die bereits ausgerichteten Renten (ohne Berücksichtigung von Zinsen) und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen. Beim Tod nach der Pensionierung wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden gewesene Vorsorgekapital, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen, als Todesfallkapital ausgerichtet. Anrechnung von bereits ausbezahlten IV- Renten bei Tod eines IV-Rentners Seite 12/13
13 d) Vorsorgeplan SPARENPLUS bisher Vorsorgeplan SPARENPLUS neu Bemerkungen Der Vorsorgeplan SPARENPLUS dient der Verwaltung von Freizügigkeitsguthaben, die im Vorsorgeplan LP nicht zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden können (SPAREN FZL- ÜBERSCHUSS) Der Vorsorgeplan SPARENPLUS dient der Verwaltung von Freizügigkeitsguthaben, die im Vorsorgeplan LP nicht zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden können, resp. die den maximalen Stand des Altersguthabens im Vorsorgeplan BP übersteigen (SPAREN FZL-ÜBERSCHUSS) Art. 7 Abs. 4 Wurde die Rentenkürzung aufgrund einer beabsichtigten vorzeitigen Pensionierung ausgekauft, endet die Beitragspflicht für die Beiträge der Altersvorsorge spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte mit der gleichen Altersrente pensioniert werden könnte, die er bei einer normalen Pensionierung im Alter 65 erhalten würde. Bei Weiterbeschäftigung darf die Altersrente nicht um mehr als 5 % über das maximale Leistungsziel im Alter 65 steigen. Art. 7 Abs. 4 Wurde eine Rentenkürzung aufgrund einer beabsichtigten vorzeitigen Pensionierung ausgekauft, endet die Beitragspflicht für die Beiträge der Altersvorsorge spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte mit der gleichen Altersrente pensioniert werden könnte, die er bei einer normalen Pensionierung im Alter 65 erhalten würde. Der Versicherte erhält keine höhere Altersrente als diejenige, die er ohne die Bezahlung von zusätzlichen Einlagen zur Vorfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts bekommen hätte, wäre er im Alter 65 in Pension gegangen. Eine Toleranzgrenze von 5 % kann akzeptiert Präzisierung Seite 13/13
Vorsorgeplan SPARENPLUS
Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Januar 2018 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben...
MehrVorsorgeplan LP. Ausgabe Januar 2018 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER
Vorsorgeplan LP Ausgabe Januar 2018 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan LP Art. Seite Grundbegriffe 1 Versicherungsjahre... 1 Zahlungen der Versicherten
MehrVorsorgeplan SPARENPLUS
Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Juni 2014 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben...
MehrVorsorgeplan BP. Ausgabe Juni 2016 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER
Vorsorgeplan BP Ausgabe Juni 2016 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan BP Art. Seite Grundbegriffe 1 Altersgutschriften und Altersguthaben... 1
MehrVorsorgeplan BP. Ausgabe Januar 2018 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER
Vorsorgeplan BP Ausgabe Januar 2018 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan BP Art. Seite Grundbegriffe 1 Altersgutschriften und Altersguthaben...
MehrÄnderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG
00.9,. Lesung - Beilage.5 Pensionskasse AR Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG Synoptische Darstellung der materiellen Änderungen an der geltenden Regelung (Änderungen in Fettschrift)
MehrLeica Pensionskasse. Vorsorgereglement. Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv
Leica Pensionskasse Vorsorgereglement Version 1. Januar 2015 Nachtrag Nr. 2 definitiv Seite 1 Nachtrag Nr. 2 (Anpassung Vorsorgeplan) Gestützt auf Art. 37.3 des Vorsorgereglements der Leica Pensionskasse,
MehrPersonenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.
MehrAus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer (AN) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint. Neben
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.
MehrMerkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse
Merkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse Versicherte im Vorsorgeplan LP (Leistungsprimat) Die Altersrente im Alter 65 sowie die
MehrMerkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse
Merkblatt über den Einkauf und die Rückzahlung von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung in die Pensionskasse Versicherte im Vorsorgeplan LP (Leistungsprimat) Die Altersrente im Alter 65 sowie die
MehrVorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Anhang I des Anschlussvertrages vom 15.06.07 Vorsorgereglement
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.07 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar.
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA) Gültig ab 0.0.09 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Gesamtvorsorge im Rahmen des BVG (WG) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.
MehrVorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.
MehrVorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich
MehrAnhang 1 zum Vorsorgereglement
Anhang 1 zum Vorsorgereglement Vorsorgeplan Mauritius (gültig ab 01.01.2018) für Name Anschluss (nachfolgend Arbeitgeber genannt) in der Mauritius Pensionskasse (nachfolgend Stiftung genannt) Anschluss-Nr..
MehrPensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017
Kurzreglement gültig ab 1. Januar 2017 Allgemeines Dieses Kurzreglement bildet einen Auszug aus dem Reglement per 1. Januar 2017 der Pensionskasse der Stadt Arbon, welches alleine massgebend ist. Bei der
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite
MehrVorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet.
MehrVorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG
Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3
MehrREGLEMENT Neuerungen
REGLEMENT 2019 Neuerungen 1 Neuerungen im Reglement 2019 Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen der neuen Reglemente Uno und Scala von GastroSocial, welche per
MehrPensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 3 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2007
Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 3 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2007 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 3.
MehrBeiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017
Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2017 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November
MehrVorsorgeplan LP. Ausgabe Januar 2015 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER
Vorsorgeplan LP Ausgabe Januar 2015 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan LP Art. Seite Grundbegriffe 1 Versicherungsjahre... 1 Zahlungen der Versicherten
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG - Ausgabe 20140101 - SR 20131202
MehrLebenspartnerrente. Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag
Lebenspartnerrente Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag bei der Pensionskasse hinterlegt, kann der Lebenspartner eine Rente geltend machen Welche Voraussetzungen
MehrALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement
ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung Kurzreglement Ihre Personalvorsorge im Überblick Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen Ihrer Personalvorsorge. Massgebend
MehrVorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 15. Februar 2018 Vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2018 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:
MehrPensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2018 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
MehrKernplan Kanton Aargau. Stand 2019
Kernplan Kanton Aargau Stand 2019 Inhaltsverzeichnis Kernplan Art. 1 Gültigkeit 2 Art. 2 Eintrittsschwelle 2 Art. 3 Versicherter Lohn 2 Art. 4 Altersleistungen 3 Art. 5 Todesfallleistungen 3 Art. 6 Invalidenleistungen
MehrNACHTRAG Nr.01 zum Reglement vom Neue gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung
NACHTRAG Nr.01 zum Reglement vom 25.01.2012 e gesetzliche Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung Bisherige Fassung Änderungen Kommentar Artikel 28 Ehescheidung Artikel 28 - Ehescheidung 1. Übertragung
MehrPensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2017 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR
MehrMassgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.
Vorsorgeplan Kantonsspital Aarau AG (Anschluss Nr. 90 112) Art. 1 Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan Nr. 35 gilt ab 1. Januar 2014 für die gemäss separater Anschlussvereinbarung zwischen der Kantonsspital
MehrPensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.
Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2019 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen
MehrNachtrag 1 zum Vorsorgereglement
Nachtrag zum Vorsorgereglement Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen Gültig ab. Januar 07 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Änderungen der Allgemeinen Reglementsbestimmungen (Teil B) des Vorsorgereglements
MehrNachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement Vorsorge. Rente. Versicherung
Nachtrag Nr. 1 zum Vorsorgereglement 2014 Vorsorge Rente Versicherung Reglementsänderung beschlossen an der Stiftungsratssitzung vom 1. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 Die neuen Bestimmungen sind
MehrBeilage. Massgebende Beträge 2016/ Gebühren. Reglement l Sulzer Vorsorgeeinrichtung
Reglement l Sulzer Vorsorgeeinrichtung Beilage Massgebende Beträge 2016/2017 2018 Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5) CHF 21 150 CHF 21 150 Maximum des für die Bestimmung des
MehrÄnderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement
MehrNachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung
Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente
MehrBeiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016
Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November
MehrZusatzreglement der Implenia Vorsorge
Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
MehrBasis. Vorsorgeplan. Für Ihre soziale Sicherheit. Sulzer Vorsorgeeinrichtung
Sulzer Vorsorgeeinrichtung Basis Vorsorgeplan Für Ihre soziale Sicherheit. 1.1. 2019 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1.1 Grundlagen... 1 1.1.1 Vorsorgereglement... 1 1.1.2 Vorsorgeplan...
MehrVorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2
Personalvorsorge Gate Gourmet Switzerland (PGG) Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Firmengruppe 2 gültig ab 01.01.2019 Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements (Fassung
MehrVorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Änderung vom 6. September 2016 Vom Bundesrat genehmigt am 10. Mai 2017 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund beschliesst:
MehrVorsorgeplan BP. Ausgabe Januar 2015 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER
Vorsorgeplan BP Ausgabe Januar 2015 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan BP Art. Seite Grundbegriffe 1 Altersgutschriften und Altersguthaben...
MehrPensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6
Abendweg, 6000 Luzern 6 www.pklk.ch Anpassungen des Reglements der PKLK per. Januar 06 VERGLEICH BISHER / NEU DER WESENTLICHSTEN ANPASSUNGEN Inhaltsverzeichnis. Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes
MehrVorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH
Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Professorinnen (VR-ETH 2) Änderung vom 30. November 2017 Vom ETH-Rat genehmigt am 13. und 14. Dezember 2017 Vom Bundesrat genehmigt am 25. April
MehrKernplan. Ausgabe 2014
Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,
MehrVorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.08 Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich
MehrIhre Vorsorge bei PUBLICA
Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die
MehrAnhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die VSL (Schweiz) AG VSL International AG und VAS AG gültig ab 1.1.2018 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen
MehrWichtigste Änderungen im neuen Vorsorgereglement gültig ab
Wichtigste Änderungen im neuen Vorsorgereglement gültig ab 01.01.2019 10.08.2018 Sie können sich durch die einzelnen Themen durchklicken, in dem Sie auf die Felder klicken. Es handelt sich um eine alphabetische
MehrVORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrReglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.4...3 Ausgabe vom. November 004 Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 8. Dezember 003 Der Grosse Stadtrat von Luzern,
MehrVORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrVORSORGEREGLEMENT 2013
Pensionskasse IMOREK (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche
MehrIhre Vorsorge bei PUBLICA
Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung des Rahmenvorsorgereglements der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (RVRP) und des Vorsorgeplans des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) Mit dieser Broschüre
MehrPENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Wie lese ich meinen Versicherungsausweis?
PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich Wie lese ich meinen Versicherungsausweis? Kopf des Ausweises Versicherungsausweis per xx.xx.xxxx zeigt, ab welchem Datum der
MehrVORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrREGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Vorsorge BVG REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August 004 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 2 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN FREIWILLIGE EINLAGEN 4 LEISTUNGEN 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anhang
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Plus mit Sparbeiträgen ab Alter 18
BVG Plus mit Sparbeiträgen ab Alter 8 Vorsorgeplan gültig ab..06 Prevanto AG/ 07.0.06 Geltungsbereich des Vorsorgeplans In Ergänzung zum aktuell gültigen Allgemeinen Rahmenreglement (ARR) der Vorsorgestiftung
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Basis
BVG Basis Vorsorgeplan gültig ab..06 Prevanto AG/ 07.0.06 Geltungsbereich des Vorsorgeplans In Ergänzung zum aktuell gültigen Allgemeinen Rahmenreglement (ARR) der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales,
Mehr4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung
Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen
MehrMerkblatt über die Leistungen der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die Leistungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2018 2 Stiftung Sozialfonds, erstellt im Dezember 2017 Grundsätzliches Die Stiftung Sozialfonds bietet neben einem obligatorischen
MehrReglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule
PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen
MehrREGLEMENT Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan BB. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)
Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan BB Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Basis mit Zusatz-Risikoversicherung
BVG Basis mit Zusatz-Risikoversicherung Vorsorgeplan gültig ab..06 Prevanto AG/ 07.0.06 Geltungsbereich des Vorsorgeplans In Ergänzung zum aktuell gültigen Allgemeinen Rahmenreglement (ARR) der Vorsorgestiftung
MehrÄnderungen Vorsorgereglement
Änderungen Vorsorgereglement per 1. Januar 2017 8. Wohneigentumsförderung 1 Der Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird gewährleistet.
MehrErster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan WA (Weiterführung Altersvorsorge mit Beitragsbefreiung) Gemäss
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Plus
BVG Plus Vorsorgeplan gültig ab..06 Prevanto AG/ 07.0.06 Geltungsbereich des Vorsorgeplans In Ergänzung zum aktuell gültigen Allgemeinen Rahmenreglement (ARR) der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales,
MehrVORSORGEREGLEMENT 2013
Pensionskasse Milchwirtschaft (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil Vorsorgeplan: E5 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene
MehrVORSORGEPLAN U - BVG 3 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018
Ausgleichskasse SBV Berufsförderung Holzbau Schweiz Sumatrastrasse 15 / Postfach 16 / 8042 Zürich / Tel 044 258 84 50 Militärdienstkasse SBV Berufsbildungsfonds Bau Fax 044 258 83 83 / pk.cp@consimo.ch
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20130101 - SR 20121206 - D.doc Seite
MehrVorsorgeplan SPARENPLUS
Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Januar 2015 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben...
MehrIhre Pensionskasse. Flexibilisierung der Pensionierung. Markus Loop, Pensionskasse AR
Ihre Pensionskasse 1 Flexibilisierung der Pensionierung Wahlmöglichkeiten für eine individuelle Gestaltung der Pensionierung 22. April 2015 Markus Loop, Pensionskasse AR 2 1 Inhalt 1 Bestandteile einer
Mehr