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1 a) Basis-Reglement bisher Basis-Reglement neu Bemerkungen Art. 8 Abs. 3 Bei Änderung des Beschäftigungsgrades im Leistungsprimat wird ein Austritt und eine neue Aufnahme abgewickelt. Art. 8 Abs. 3 Eine Beschäftigungsgrad-Änderung oder eine Funktions-Änderung im Leistungsprimat wird wie ein Austritt (ohne Berücksichtigung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 und 18 FZG) und ein Wiedereintritt abgewickelt. Art. 12 Abs. 2 Die Renten werden in monatlichen Raten, in der ersten Monatshälfte, ausbezahlt. Sie beginnen zu laufen, sobald die in den Vorsorgeplänen genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch - bei Invalidität eines Versicherten, wenn für ihn kein Lohn (einschliesslich gesetzliche Lohnfortzahlung) oder Lohnersatz (Kranken- oder Unfalltaggeld) mehr ausgerichtet wird - bei Tod eines Versicherten nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht - bei Tod eines Pensionierten in dem auf den Todestag folgenden Monat. Art. 12 Abs. 2 Die Renten werden in monatlichen Raten, in der ersten Monatshälfte, ausbezahlt. Sie beginnen zu laufen, sobald die in den Vorsorgeplänen genannten Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch - bei Invalidität eines Versicherten, wenn für ihn kein Lohn (einschliesslich gesetzliche Lohnfortzahlung) oder Lohnersatz (Kranken- oder Unfalltaggeld) mehr ausgerichtet wird - bei Tod eines Versicherten nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht oder des Lohnnachgenusses - bei Tod eines Pensionierten in dem auf den Todestag folgenden Monat. Präzisierung Seite 1/13

2 Art Wird das Arbeitsverhältnis eines Versicherten mit einem Arbeitgeber aufgelöst, ohne dass Anspruch auf eine Versicherungsleistung der Pensionskasse besteht, kann der Versicherte bis spätestens einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Übertritt in die freiwillige Versicherung beantragen. Vorausgesetzt wird, dass der Versicherte das 55. Altersjahr vollendet hat und mindestens 5 volle Jahre der Pensionskasse angehört hat, oder dass er aus wirtschaftlichen Gründen noch kein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen kann. 2 Freiwillig Versicherte sind nicht Mitglieder der Genossenschaft im Sinne der Statuten; sie besitzen nur die sich aus ihrer Versicherung ergebenden reglementarischen Rechte und Pflichten. 3 Freiwillig Versicherte verbleiben in ihrem bisherigen Vorsorgeplan und haben die volle Beitragspflicht gemäss Art. 10 zu übernehmen. Sie können jedoch bestimmen, ob der bisherige versicherte Lohn beibehalten oder teilweise herabgesetzt werden soll. Bei einer Herabsetzung kommt Art. 8 sinngemäss zur Anwendung. Die Rechte und Pflichten des Versicherten werden in einer besonderen Vereinbarung mit der Pensionskasse festgehalten. Art. 19 Aufgehoben seit Aufhebung Seite 2/13

3 Art. 23 Abs. 2 Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Bezüge sind nur alle fünf Jahre zulässig und müssen mindestens CHF 20' betragen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen Art. 23 Abs. 2 Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Bezüge sind nur alle fünf Jahre zulässig und müssen mindestens CHF 20' betragen. Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht vorbezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. s/auch Art. 3, Abs. 5 und Art. 6, Abs. 1 LP sowie Art. 3, Abs. 5 und Art. 6, Abs. 1 BP Seite 3/13

4 b) Vorsorgeplan LP bisher Vorsorgeplan LP neu Bemerkungen Art. 2 b) Abs. 2 Versicherte mit Alter 50 und mehr und einer Erhöhung des versicherten Lohnes gegenüber dem Vorjahr von mehr als 3 % haben für die Erhöhung, welche 3 % übersteigt, den hierfür versicherungstechnisch notwendigen Betrag zu leisten. Ab Alter 64 kann der versicherte Lohn nicht mehr erhöht Art. 2 b) Abs. 2 Versicherte ab Alter 46 und mehr und einer Erhöhung des versicherten Lohnes gegenüber dem Vorjahr von mehr als 2 % haben für die Erhöhung, welche 2 % übersteigt, den hierfür versicherungstechnisch notwendigen Betrag zu leisten. Ab Alter 64 kann der versicherte Lohn nicht mehr erhöht Abschaffen von Finanzierungslücken Art. 3 Abs. 5 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen Art. 3 Abs. 5 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. Seite 4/13

5 Art. 5 Abs. 8 Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 58. Altersjahres und der Vollendung des 65. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis um mindestens 20 % und beträgt das restliche Arbeitspensum noch mindestens 10 %, so kann er einen Teilaltersrücktritt verlangen. Die Teilaltersrente bestimmt sich entsprechend der Reduktion des versicherten Lohnes aus der jährlichen Altersrente bei der Reduktion des Arbeitsverhältnisses. Die Bestimmungen des Alterskapitals und der Überbrückungsrente (Art. 6 und 8) gelten im prozentualen Ausmass der Reduktion des versicherten Lohnes sinngemäss für die Teilaltersrentner. Der Teilaltersrücktritt kann in maximal zwei Schritten vorgenommen Art. 5 Abs. 8 Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 58. Altersjahres und der Vollendung des 65. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis um mindestens 20 % und beträgt das restliche Arbeitspensum noch mindestens 10 %, so kann er einen Teilaltersrücktritt mit Renten- oder Kapitalbezug verlangen. Die Teilaltersrente bestimmt sich entsprechend der Reduktion des versicherten Lohnes aufgrund der Reduktion des Arbeitsverhältnisses. Die Bestimmungen bezüglich des Alterskapitals und der Überbrückungsrente (Art. 6 und 8) gelten sinngemäss. Der Altersrücktritt kann maximal in zwei Schritten vorgenommen Verständlichere Version Art. 6 Abs. 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann bis zu 50 % der Altersrente durch einen einmaligen Kapitalbezug abgelöst Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens ein Jahr vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekannt zu geben, ansonsten er dieses Recht verwirkt. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. (Einschränkung siehe Art. 3, Abs. 6). Art. 6 Abs. 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann bis zu 50 % der Altersrente durch einen einmaligen Kapitalbezug abgelöst Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens ein Jahr vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekannt zu geben, ansonsten er dieses Recht verwirkt. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. (Einschränkung siehe Art. 3, Abs. 6). Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. Seite 5/13

6 Art. 9 Abs. 1 Wird ein Versicherter invalid (Art. 9 des Basis-Reglements), erhält er Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente. Im Alter 63 wird diese in eine gleich hohe Altersrente umgewandelt. Art. 9 Abs. 1 Wird ein Versicherter invalid (Art. 9 des Basis-Reglements), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente bis zum Wegfall der Invalidität oder bis zum Tod, längstens aber bis Alter 63. Im Alter 63 wird diese in eine gleich hohe Altersrente umgewandelt. Präzisierung Art. 11 Abs. 2 Die Ehegattenrente beträgt 70 % der versicherten oder laufenden Invaliden- oder Altersrente. Art. 11 Abs. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente, sofern Art. 11 Abs. 2 Die Ehegattenrente beträgt 70 % der versicherten bzw. der laufenden Invaliden- oder Altersrente. Sie wird jedoch um allfällige Ehegattenrenten an geschiedene Ehegatten gekürzt. Art. 11 Abs. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern Anpassung Seite 6/13

7 a) der Partner oder die Partnerin mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt und das 40. Altersjahr zurückgelegt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und b) der Partner oder die Partnerin keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und c) dem Vorstand spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. a) keine Ehegattenrente ausgerichtet wird und b) der Partner mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt und das 40. Altersjahr zurückgelegt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und c) der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und d) dem Vorstand spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. Einschränkung Gemäss Basis-Reglement stehen Personenbegriffe für weibliche wie männliche Personen Korrektur Art. 14 Abs. 2 Das Todesfallkapital entspricht bei Tod vor der Pensionierung dem als Versicherter zurückgestellten Vorsorgekapital (Barwert der erworbenen Leistungen), vermindert um den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen. Bei Tod nach der Pensionierung wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden gewesene Vorsorgekapital, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen, als Todesfallkapital ausgerichtet. Art. 14 Abs. 2 Das Todesfallkapital entspricht beim Tod vor der Pensionierung dem zurückgestellten Vorsorgekapital (Barwert der erworbenen Leistungen), vermindert um die bereits ausgerichteten Renten (ohne Berücksichtigung von Zinsen) und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen. Beim Tod nach der Pensionierung wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden gewesene Vorsorgekapital, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen, als Todesfallkapital ausgerichtet. Anrechnung von bereits ausbezahlten IV- Renten beim Tod eines IV-Rentners Seite 7/13

8 c) Vorsorgeplan BP bisher Vorsorgeplan BP neu Bemerkungen Art. 3 Abs. 1 Die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung ist als Eintrittsleistung an die Pensionskasse zu überweisen. Art. 3 Abs. 1 Die Austrittsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung ist als Eintrittsleistung an die Pensionskasse zu überweisen. Sie wird zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet. Überschüssige Eintrittsleistungen, die den maximalen Stand des Altersguthabens gemäss Anhang übersteigen, werden auf einem persönlichen Konto im Vorsorgeplan SPARENPLUS deponiert. Anpassung analog LP Art. 3 Abs. 5 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen Art. 3 Abs. 5 Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. Seite 8/13

9 Art. 5 Abs. 4 Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 58. Altersjahres und der Vollendung des 65. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis um mindestens 20 % und beträgt das restliche Arbeitspensum noch mindestens 10 %, so kann er einen Teilaltersrücktritt verlangen. Das Altersguthaben wird entsprechend der Reduktion des versicherten Lohnes bei der Reduktion des Arbeitsverhältnisses aufgeteilt. Die Teilaltersrente bestimmt sich anhand des Anteils des Altersguthabens, welcher der Reduktion des versicherten Lohnes entspricht. Das dem reduzierten Anteil des versicherten Lohnes entsprechende Altersguthaben wird wie für einen voll erwerbstätigen Versicherten weitergeführt. Die Bestimmungen des Alterskapitals und der Überbrückungsrente (Art. 6 und 8) gelten im prozentualen Ausmass der Reduktion des versicherten Lohnes sinngemäss für die Teilaltersrentner. Der Teilaltersrücktritt kann in maximal zwei Schritten vorgenommen Art. 5 Abs. 6 Nicht vorhanden Art. 5 Abs. 4 Reduziert ein Versicherter zwischen der Vollendung des 58. Altersjahres und der Vollendung des 65. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis um mindestens 20 % und beträgt das restliche Arbeitspensum noch mindestens 10 %, so kann er einen Teilaltersrücktritt mit Rente- oder Kapitalbezug verlangen. Die Teilaltersrente bestimmt sich entsprechend der Reduktion des versicherten Lohnes aufgrund der Reduktion des Arbeitsverhältnisses. Die Bestimmungen bezüglich des Alterskapitals und der Überbrückungsrente (Art. 6 und 8) gelten sinngemäss. Der Altersrücktritt kann maximal in zwei Schritten vorgenommen Art. 5 Abs. 6 Rentenkürzungen infolge einer vorzeitigen Pensionierung können im Zeitpunkt der Pensionierung mit einer versicherungstechnisch berechneten Einlage ausgekauft Verständlichere Version analog LP Seite 9/13

10 Art. 6 Abs. 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann bis zu 50 % des vorhandenen Altersguthabens als Alterskapital bezogen Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens ein Jahr vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekanntzugeben, ansonsten er dieses Recht verwirkt. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. (Einschränkung siehe Art. 3, Abs. 5). Art. 6 Abs. 1 Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann bis zu 50 % des vorhandenen Altersguthabens als Alterskapital bezogen Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens ein Jahr vor der Pensionierung der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekanntzugeben, ansonsten er dieses Recht verwirkt. Die Unterschrift muss amtlich beglaubigt sein. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich. (Einschränkung siehe Art. 3, Abs. 5). Wurden in den letzten drei Jahren Einkaufssummen geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Einkäufe wird von der Pensionskasse nicht garantiert. Art. 9 Abs. 5 Die Invalidenrente wird bis zum Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet. Danach wird sie durch die Altersrente abgelöst, die aufgrund der weiterhin geäufneten Altersguthaben bestimmt wird. Art. 9 Abs. 5 Die Invalidenrente wird bis zum Wegfall der Invalidität oder bis zum Tod, längstens aber bis zum Ende des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres ausgerichtet. Danach wird sie durch die Altersrente abgelöst, die aufgrund der weiterhin geäufneten Altersguthaben bestimmt wird. Präzisierung Seite 10/13

11 Art. 11 Abs. 1 Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, hat sein überlebender Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er.. Art. 11 Abs. 1 Stirbt ein verheirateter Versicherter, Altersrentner oder Invalidenrentner, hat sein überlebender Ehegatte Anspruch auf eine lebenslängliche Ehegattenrente, sofern er.. Präzisierung Art. 11 Abs. 2 Die Ehegattenrente beträgt bis Ende des Monats, in dem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendet hätte, 70 % der Invalidenrente. Danach entspricht sie 70 % der versicherten oder laufenden Altersrente. Art. 11 Abs. 2 Die Ehegattenrente beträgt bis Ende des Monats, in dem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendet hätte, 70 % der Invalidenrente. Sie wird jedoch um allfällige Ehegattenrenten an geschiedene Ehegatten gekürzt. Die Höhe danach wird bei Beginn der Ehegattenrente festgelegt und beträgt 70 % der mutmasslichen (mit einem Projektionszinssatz von 2 % hochgerechneten) Altersrente bzw. der laufenden Altersrente. Anpassung Neuberechnung Art. 11 Abs. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in Höhe der Ehegattenrente, sofern Art. 11 Abs. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Ehegatten hat der vom Versicherten, Altersrentner oder Invalidenrentner bezeichnete Lebenspartner verschiedenen oder gleichen Geschlechts Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern Seite 11/13

12 a) der Partner oder die Partnerin mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt und das 40. Altersjahr zurückgelegt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und b) der Partner oder die Partnerin keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und c) dem Vorstand spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. a) keine Ehegattenrente ausgerichtet wird und b) der Partner mit der verstorbenen versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt und das 40. Altersjahr zurückgelegt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss und c) der Partner keine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a BVG) und d) dem Vorstand spätestens drei Monate nach dem Tode des Versicherten ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird. Einschränkung Gemäss Basis-Reglement stehen Personenbegriffe für weibliche wie männliche Personen Korrektur Art. 14 Abs. 2 Das Todesfallkapital entspricht bei Tod vor der Pensionierung dem vorhandenen Altersguthaben, vermindert um den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen. Bei Tod nach der Pensionierung wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden gewesene Altersguthaben, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen, als Todesfallkapital ausgerichtet. Art. 14 Abs. 2 Das Todesfallkapital entspricht beim Tod vor der Pensionierung dem vorhandenen Altersguthaben, vermindert um die bereits ausgerichteten Renten (ohne Berücksichtigung von Zinsen) und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen. Beim Tod nach der Pensionierung wird das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhanden gewesene Vorsorgekapital, vermindert um die bereits bezogenen Altersrenten und den Barwert der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen, als Todesfallkapital ausgerichtet. Anrechnung von bereits ausbezahlten IV- Renten bei Tod eines IV-Rentners Seite 12/13

13 d) Vorsorgeplan SPARENPLUS bisher Vorsorgeplan SPARENPLUS neu Bemerkungen Der Vorsorgeplan SPARENPLUS dient der Verwaltung von Freizügigkeitsguthaben, die im Vorsorgeplan LP nicht zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden können (SPAREN FZL- ÜBERSCHUSS) Der Vorsorgeplan SPARENPLUS dient der Verwaltung von Freizügigkeitsguthaben, die im Vorsorgeplan LP nicht zum Einkauf von Versicherungsjahren verwendet werden können, resp. die den maximalen Stand des Altersguthabens im Vorsorgeplan BP übersteigen (SPAREN FZL-ÜBERSCHUSS) Art. 7 Abs. 4 Wurde die Rentenkürzung aufgrund einer beabsichtigten vorzeitigen Pensionierung ausgekauft, endet die Beitragspflicht für die Beiträge der Altersvorsorge spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte mit der gleichen Altersrente pensioniert werden könnte, die er bei einer normalen Pensionierung im Alter 65 erhalten würde. Bei Weiterbeschäftigung darf die Altersrente nicht um mehr als 5 % über das maximale Leistungsziel im Alter 65 steigen. Art. 7 Abs. 4 Wurde eine Rentenkürzung aufgrund einer beabsichtigten vorzeitigen Pensionierung ausgekauft, endet die Beitragspflicht für die Beiträge der Altersvorsorge spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte mit der gleichen Altersrente pensioniert werden könnte, die er bei einer normalen Pensionierung im Alter 65 erhalten würde. Der Versicherte erhält keine höhere Altersrente als diejenige, die er ohne die Bezahlung von zusätzlichen Einlagen zur Vorfinanzierung des vorzeitigen Altersrücktritts bekommen hätte, wäre er im Alter 65 in Pension gegangen. Eine Toleranzgrenze von 5 % kann akzeptiert Präzisierung Seite 13/13

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