Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ihre Vorsorge bei PUBLICA"

Transkript

1 Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung des Rahmenvorsorgereglements der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (RVRP) und des Vorsorgeplans des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die Grundsätze der beruflichen Vorsorge unsere Leistungen Ihre Beiträge. Rechtsverbindlich sind in jedem Fall das RVRP und der VP-Trasse. Unter können Sie Ihre Leistungsansprüche simulieren und das RVRP und den VP-Trasse herunterladen.

2 02 Die drei Säulen der Vorsorge Das schweizerische Vorsorgekonzept beruht auf drei Säulen Ihre Vorsorge 1. Säule Staatliche Vorsorge 2. Säule Berufliche Vorsorge 3. Säule Freiwillige Vorsorge AHVG / IVG Sicherung der Existenz BVG / (UVG) Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung Gebundene und freie Vorsorge Individuelle Ergänzung Die ersten beiden Säulen sind obligatorische Versicherungen. Das private Sparen (3. Säule) ist freiwillig und teilweise steuerprivilegiert. Ziel der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ist es zusammen mit der AHV und der IV (1. Säule) im Alter, bei Tod oder Invalidität die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Das BVG schreibt für die 2. Säule eine minimale Versicherung vor. Die Pensionskassen sind jedoch frei, weiter gehende Leistungen vorzusehen. Im Vorsorgewerk Trasse Schweiz AG ist dies der Fall.

3 03 Was heisst eigentlich...? Altersguthaben Altersgutschriften Beitragsprimat BVG BVG-Mindestzinssatz Duoprimat IVG Koordinationsabzug Massgebender Jahreslohn Ordentliche Sparbeiträge Paritätisches Organ Risikoprämie Sammeleinrichtung Guthaben der versicherten Person. Dient als Basis für die Berechnung der Altersleistungen. Gesamtheit der ordentlichen Sparbeiträge, welche die versicherte Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin leisten. Werden dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben. Pensionskassensystem, bei dem die Leistungen aufgrund der bezahlten Beiträge und Einlagen (inkl. Zinsen) berechnet werden. Während die Höhe der Beiträge und Einlagen bekannt ist, lässt sich die Höhe der künftigen Leistungen u.a. aufgrund der Anlage- und Inflationsrisiken nicht genau voraussagen. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Wird vom Bundesrat festgelegt. Er gilt nur für die minimale Altersvorsorge gemäss BVG. Nur die Altersleistungen werden nach dem Prinzip des Beitragsprimats berechnet, während die Invalidenrenten einem Prozentsatz des versicherten Lohns entsprechen. Die Hinterlassenenrenten entsprechen beim Tod einer versicherten Person einem Prozentsatz der versicherten Invalidenrente, beim Tod einer rentenbeziehenden Person einem Prozentsatz der laufenden Rente. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Dient der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule. Wird durch den Arbeitgeber oder die Arbeitsgeberin ermittelt und PUBLICA mitgeteilt. Beiträge der versicherten Person und des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, die als Altersgutschriften dem Altersguthaben gutgeschrieben werden. Der Beitragssatz ist altersabhängig. Jedes Vorsorgewerk hat ein eigenes paritätisches Organ. Es wirkt u.a. beim Abschluss des Anschlussvertrages mit und entscheidet, wie allfällige verbleibende Erträge des Vorsorgewerks verwendet werden. Prämie zur Finanzierung der Leistungen bei Invalidität und Tod. Sammeleinrichtungen führen die Vorsorgewerke verschiedener Arbeitgeber. PUBLICA ist eine Sammeleinrichtung.

4 04 Sondersparguthaben Umwandlungssatz Versicherter Verdienst Verzinsung der Vorsorgeguthabens Vorsorgeguthaben Vorsorgewerk Zusätzliche Sparbeiträge Guthaben aus zusätzlichen Sparbeiträgen. Prozentsatz, mit dem das Vorsorgeguthaben bei der Pensionierung in eine Rente umgewandelt wird. Ist vom Alter bei Pensionierung abhängig. Massgebender Jahreslohn vermindert um den Koordinationsabzug und umgerechnet auf den für die Versicherung massgebenden Beschäftigungsgrad. Grundlage für die Berechnung der Risikoprämie. Zinssatz wird vom paritätischen Organ aufgrund der Kapitalerträge und der finanziellen Lage von PUBLICA jährlich festgesetzt. Altersguthaben plus allfälliges Sondersparguthaben. Als Vorsorgewerk wird die Einheit von Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, Angestellten und Rentenbeziehenden bezeichnet. Die Bundes verwaltung, der ETH-Bereich, Trasse Schweiz AG, Swissmedic usw. sind Vorsorgewerke, welche der Sammeleinrichtung PUBLICA angeschlossen sind. Zusätzlich geleistete Beiträge der versicherten Person. Werden dem Sonderguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

5 05 Beiträge Ordentliche Sparbeiträge Die versicherte Person und deren Arbeitgeberin bezahlen für die Finanzierung der Altersleistungen Beiträge auf dem versicherten Verdienst. Sparplan Altersstaffelung Sparbeitrag der angestellten Person Sparbeitrag der Arbeitgeberin Altersgutschriften Total ,90% 6,85% 12,75% ,60% 8,65% 16,25% ,00% 12,70% 23,70% ,85% 18,40% 31,25% ,50% 8,20% 15,70% Zusätzliche Sparbeiträge (Frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 40. Altersjahres) Die versicherte Person kann nebst den ordentlichen Sparbeiträgen zusätzliche Sparbeiträge auf dem versicherten Verdienst leisten. Altersstaffelung Variante 1 Variante ,50% 0,50% ,00% 4,00% Risikoprämie Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird von PUBLICA eine Risikoprämie erhoben. Diese wird von der versicherten Person und von der Arbeitgeberin bezahlt. Der Anteil der versicherten Person beträgt 0,6 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Höhe der von der Arbeitgeberin zu bezahlenden Risikoprämie beträgt 2,4 Prozent des versicherten Verdienstes.

6 06 Leistungen Altersrente Die versicherten Personen erhalten ab dem Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Altersrente. Eine freiwillige Pensionierung ist frühestens am Monatsersten nach dem 58. Geburtstag möglich. Falls die Arbeitgeberin einverstanden ist, kann das Arbeitsverhältnis längstens bis zum 70. Geburtstag bestehen bleiben. Auch was die versicherte Person und ihre Arbeitgeberin nach dem 65. Altersjahr in die Pensionskasse einzahlen, ist weiterhin Renten bildend. Eine Teilpensionierung ist mehrmals möglich, sofern Teilaltersrücktritte gemäss den arbeitsrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Die jährliche Altersrente berechnet sich wie folgt: UWS x AGH = AR AGH = Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung UWS = Umwandlungssatz für das Pensionierungsalter AR = Altersrente pro Jahr. Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau berechnet. Alter Umwandlungssatz 58 4,80% 59 4,90% 60 5,01% 61 5,12% 62 5,24% 63 Männer 5,37% / Frauen 5,45% 64 Männer 5,51% / Frauen 5,65% 65 5,65% 66 5,82% 67 5,98% 68 6,16% 69 6,35% 70 6,56% Kapitalbezug statt Altersrente Anstelle einer monatlichen Altersrente ist ein einmaliger Kapitalbezug möglich. Der Kapitalbezug ist bis zu 100 Prozent möglich. Er muss schriftlich bei PUBLICA beantragt werden und zwar grundsätzlich bis spätestens drei Monate vor dem Altersrücktritt. Das Formular finden Sie unter Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Kapitalbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Entsprechendes gilt für eingetragene Partnerschaften. Leistungen, die aus innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Altersrücktritt getätigten Einkäufen resultieren, können nicht in Kapitalform bezogen werden. Falls eine Kapitalauszahlung vor Ablauf der drei Jahre beansprucht wird, ist zudem damit zu rechnen, dass für den betreffenden Einkauf steuerrechtlich ein Abzug nicht zulässig ist.

7 07 Überbrückungsrente Wenn Sie vor Alter 65 (Männer) bzw. Alter 64 (Frauen) in Pension gehen, können Sie eine ganze oder eine halbe Überbrückungsrente beziehen. Diese ist befristet, bis Sie das AHV-Alter erreichen. Die ganze Überbrückungsrente entspricht dem Höchstbetrag der vollen AHV-Altersrente, gewichtet nach dem von der Arbeitgeberin gemeldeten durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. In den arbeitsrechtlichen Vorschriften werden die Anteile der Arbeitgeberin und der versicherten Person an der Finanzierung der Überbrückungsrente festgelegt. Die versicherte Person finanziert ihren Anteil wie folgt: mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente; oder mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen; oder mit einem vor dem Altersrücktritt vorzunehmenden Auskauf der Kürzung. Invalidenrente Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn Sie im Sinne des IVG invalid sind, der Entscheid der IV rechtskräftig ist und Sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert waren. Invaliditätsgrad gemäss Entscheid der IV Rentenanspruch gegenüber PUBLICA Unter 40% Keine Rente ab 40% 25% ab 50% 50% ab 60% 75% ab 70% Ganze Rente Auf den Monatsersten nach dem 65. Geburtstag wird die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt. Es ist nicht möglich, anstelle dieser Altersrente einen Kapitalbezug zu beantragen. Während der Dauer der Invalidität sind Sie und Ihre Arbeitgeberin dem Rentenanspruch entsprechend von der Bezahlung der ordentlichen Sparbeiträge und der Risikoprämie befreit. Ehegattenrente Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: er oder sie muss für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufkommen; oder er oder sie ist mindestens 40 Jahre alt und war mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet; oder er oder sie bezieht eine ganze IV-Rente oder bekommt innert zweier Jahre nach dem Tod der Ehegattin oder des Ehegatten Anspruch auf eine solche Rente. Die ungekürzte Ehegattenrente beträgt: beim Tod einer versicherten Person vor ihrem 65. Geburtstag zwei Drittel der versicherten Invalidenrente; beim Tod einer rentenbeziehenden Person zwei Drittel der laufenden Rente; beim Tod einer versicherten Person nach ihrem 65. Geburtstag zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes auf Grund des Altersguthabens erworbenen Altersrente. Anstelle einer monatlichen Ehegattenrente ist ein einmaliger Kapitalbezug möglich, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog. Der Kapitalbezug ist bis zu 100 Prozent möglich.

8 08 Ehegattenrente für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin Falls eine versicherte oder rentenbeziehende Person nach erfolgter Ehescheidung stirbt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen für den geschiedenen Ehegatten oder die geschiedene Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente. Sie entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG (Minimalrente). Für zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an PUBLICA. Hinterlassenenrente für den eingetragenen Partner oder die eingetragene Partnerin Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt. Hinterlassenenrente für den ehemaligen eingetragenen Partner oder die ehemalige eingetragene Partnerin Die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist der Ehescheidung gleichgestellt. Lebenspartnerrente Beim Tod einer versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn er oder sie weder eine Ehegattenrente noch eine Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung aus einem früheren Vorsorgefall bezieht und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: er oder sie ist mindestens 40 Jahre alt und hat mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt; oder er oder sie muss für eines oder mehrere gemeinsame Kinder, die Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen. Der Anspruch auf Lebenspartnerrente setzt voraus, dass die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Lebenspartnervertrages im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner gemeldet worden ist (den Vertrag finden Sie unter Eine Lebenspartnerschaft ist auch unter Personen gleichen Geschlechts möglich. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht der Höhe der Ehegattenrente. Anstelle einer monatlichen Lebenspartnerrente ist ein einmaliger Kapitalbezug möglich, sofern die verstorbene Person keine Altersrente bezog. Der Kapitalbezug ist bis zu 100 Prozent möglich. Kinderrente Kinder einer rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus dauert er längstens bis zum 25. Geburtstag, falls das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist. Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind einen Sechstel der laufenden Alters- oder Invalidenrente. Waisenrente Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag. Darüber hinaus dauert er längstens bis zum 25. Geburtstag, falls das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist. Die Waisenrente beträgt für jede anspruchsberechtigte Waise: beim Tod einer versicherten Person vor ihrem 65. Geburtstag einen Sechstel der versicherten Invalidenrente; beim Tod einer rentenbeziehenden Person einen Sechstel der laufenden Rente; beim Tod einer versicherten Person nach ihrem 65. Geburtstag einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes auf Grund des Altersguthabens erworbenen Altersrente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

9 09 Todesfallkapital Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt PUBLICA im Todesfall einer versicherten Person ein Todesfallkapital. Es entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe von drei im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person berechneten Ehegatten-Jahresrenten. Das Todesfallkapital wird um den Betrag reduziert, der für die Finanzierung von allfälligen Waisenrenten nötig ist. Anspruchsberechtigt sind in folgender Reihenfolge: natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind; der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, der oder die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat bzw. der oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Lebenspartnervertrages im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner gemeldet worden ist; die Kinder der versicherten Person; die Eltern der versicherten Person.

10 10 Gut zu wissen So können Sie die Leistungen verbessern Mit Einmaleinlagen (Einkauf), mit zusätzlichen Sparbeiträgen (frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 40. Altersjahres) und mit dem Auskauf der Überbrückungsrente können Sie Ihre künftigen Ansprüche verbessern. Diese Einzahlungen können Sie als Abzüge bei den Steuern geltend machen. Sie sind unabhängig von einer allfälligen Einzahlung in die 3. Säule möglich. Einkauf Ein Einkauf führt zu einem höheren Vorsorgeguthaben. Dies bewirkt eine höhere Austrittsleistung und zum Teil höhere Vorsorgeleistungen. Um die maximal mögliche Einkaufssumme durch PUBLICA berechnen zu lassen, ist vor jedem Einkauf ein Formular einzureichen. Das Formular finden Sie unter Innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in PUBLICA ist die Höhe des Einkaufs frei wählbar, anschliessend sind Einkäufe nur ab CHF möglich. Ein Einkauf ist nach einem getätigten Vorbezug für Wohneigentum nur möglich, wenn dieser Vorbezug zurückbezahlt wurde. Ist die Rückzahlung des vorbezogenen Betrages altersbedingt nicht mehr zulässig, so kann ein Einkauf getätigt werden, soweit er zusammen mit dem Vorbezug und dem vorhandenen Vorsorgeguthaben das maximal mögliche Vorsorgeguthaben nicht überschreitet. Zusätzliche Sparbeiträge Frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 40. Altersjahres kann die versicherte Person nebst den ordentlichen Sparbeiträgen zusätzliche Sparbeiträge leisten. Deren Höhe ist abhängig vom Alter und von der gewählten Variante (maximal vier Prozent des versicherten Verdienstes). Sie können die unterschiedlichen Varianten unter simulieren. Zusätzliche Sparbeiträge führen zu höheren Vorsorgeund Austrittsleistungen. Die versicherte Person teilt der Arbeitgeberin den Entscheid über die künftige Entrichtung von zusätzlichen Sparbeiträgen mit. Er wird auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung an PUBLICA wirksam. Die Meldung über die Änderung der Höhe oder der Verzicht auf zusätzliche Sparbeiträge wird frühestens sechs Monate nach der letzten Mutation wirksam. Ehescheidung Bei Ehescheidung kann das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die während der Ehe erworben wurde, zugunsten der geschiedenen Ehegattin oder des geschiedenen Ehegatten übertragen wird. Die Austrittsleistung und zum Teil die Vorsorgeleistungen werden dadurch gekürzt. Sie haben aber die Möglichkeit, sich wieder auf die ursprünglichen Leistungen einzukaufen. Weitere Informationen finden Sie unter Entsprechendes gilt für die gerichtliche Auflösung von eingetragenen Partnerschaften. Wohneigentumsförderung Versicherte Personen können ihr Vorsorgeguthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder verpfänden. Das Schlussalter für die Geltendmachung eines Vorbezugs oder einer Verpfändung beträgt 62 Jahre. Weitere Informationen finden Sie unter

11 Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse Bern Tel

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung des Rahmenvorsorgereglements der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (RVRP) und des Vorsorgeplans des Vorsorgewerks Angeschlossene Organisationen AO (VP-AO) Mit dieser Broschüre vermitteln wir

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund: Angehörige der besonderen Personalkategorien Mit dieser Broschüre vermitteln

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zu den Vorsorgereglementen des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) und für die Professorinnen und Professoren

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung des Rahmenvorsorgereglements der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (RVRP) und des Vorsorgeplans des Vorsorgewerks Angeschlossene Organisationen AO (VP-AO) Mit dieser

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die Grundsätze

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zu den Vorsorgereglementen des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) und für die Professorinnen und Professoren

Mehr

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 und 2 RVRP) Der VP-Trasse: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt oder

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen

Mehr

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6 Abendweg, 6000 Luzern 6 www.pklk.ch Anpassungen des Reglements der PKLK per. Januar 06 VERGLEICH BISHER / NEU DER WESENTLICHSTEN ANPASSUNGEN Inhaltsverzeichnis. Bemerkungen zur Senkung des Umwandlungssatzes

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 13. April 2016 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Beschreibung des Vorsorgeausweises Beschreibung des Vorsorgeausweises 1a 1b 2 3 4 5 6 7 8 2 1. Januar 2015 Beschreibung des Vorsorgeausweises der PKG Pensionskasse Die vorliegende Aufstellung beschreibt die einzelnen Positionen des Vorsorgeausweises

Mehr

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG

Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG 00.9,. Lesung - Beilage.5 Pensionskasse AR Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG Synoptische Darstellung der materiellen Änderungen an der geltenden Regelung (Änderungen in Fettschrift)

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013 Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil:

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement

ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung. Kurzreglement ALSA PK, unabhängige Sammelstiftung Kurzreglement Ihre Personalvorsorge im Überblick Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen Ihrer Personalvorsorge. Massgebend

Mehr

VORSORGEREGLEMENT 2014

VORSORGEREGLEMENT 2014 Pensionskasse Metzger (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2014 Erster Teil Vorsorgeplan: S1 - S4 bzw. S1U - S4U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements

Mehr

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente

Mehr

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3

Mehr

REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400

Mehr

Änderungen Vorsorgereglement

Änderungen Vorsorgereglement Änderungen Vorsorgereglement per 1. Januar 2017 8. Wohneigentumsförderung 1 Der Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird gewährleistet.

Mehr

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos...

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos... Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August

Mehr

Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Anhang 2016 ANHANG ZU REGLEMENT KASSE 1

Personalvorsorgestiftung GASTRAG Reglement 2006 Anhang 2016 ANHANG ZU REGLEMENT KASSE 1 ANHANG ZU REGLEMENT KASSE 1 GÜLTIG AB 01.01.2016 ANHANG zum Reglement 2006 der Kasse 1, gültig ab 01.01.2016 Eintrittsschwelle Die Eintrittsschwelle beträgt CHF 21 150 Maximale AHV-srente Die maximale

Mehr

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Angeschlossene Organisationen AO (VP-AO)

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Angeschlossene Organisationen AO (VP-AO) Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Angeschlossene Organisationen AO (VP-AO) 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 und 2 RVRP) Der VP-AO: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt

Mehr

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Pensionskasse Merlion REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle in

Mehr

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement der Sammelstiftung Symova Folgende Bestimmungen treten per 1. Januar 2017 in Kraft: Von der Unternehmung und der versicherten Person finanzierte AHV Überbrückungsrente

Mehr

Zusatzplan II der Pensionskasse Post

Zusatzplan II der Pensionskasse Post Zusatzplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Bern REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 10. Mai 2017 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge

Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge Version 01.01.2017 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: die Folgen für die berufliche Vorsorge Die Scheidung einer Ehe oder die gerichtliche

Mehr

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Zusatzplan I der Pensionskasse Post Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar

Mehr

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016 Die Verwaltungskommission der Bernischen Pensionskasse beschliesst: I. Das Vorsorgereglement BPK vom 4. November

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im

Mehr

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) 0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGSPLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz

Mehr

Basisplan I der Pensionskasse Post

Basisplan I der Pensionskasse Post Basisplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan I der

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2017 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse

8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse 8. Anhang für den Plan LGK BASIS PLUS zum Vorsorgereglement der Pensionskasse A 1 Beträge, Werte und versicherter Jahreslohn Maximale AHV srente (= AHVR) CHF 28'200 Mindestlohn (= 6/8 der AHVR) CHF 21

Mehr

Das Vorsorgemodell der Pensionskasse ab 1. Januar 2017

Das Vorsorgemodell der Pensionskasse ab 1. Januar 2017 Das Vorsorgemodell der Pensionskasse ab. Januar 07 Vorsorgemodell der Pensionskasse Die wichtigsten Vorsorgeleistungen im Überblick Der Stiftungsrat der Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

Mehr

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Auf den ersten Blick ist der Pensionskassenausweis ein Dschungel aus Fach begriffen und Zahlen. Sich darin zurechtzufinden, ist aber gar nicht so schwer wenn man über

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

MEINE PENSIONSKASSE Informationen für Arbeitnehmende

MEINE PENSIONSKASSE Informationen für Arbeitnehmende MEINE PENSIONSKASSE 2017 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Die GastroSocial Pensionskasse

Mehr

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)

Änderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt) Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement

Mehr

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN B60.0

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN B60.0 Pensionskasse Merlion REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN B60.0 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle

Mehr

Kernplan. Ausgabe 2014

Kernplan. Ausgabe 2014 Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,

Mehr

Vorgesehene Änderungen ab Altersleistungen Hinterlassenenleistungen Invalidenleistungen

Vorgesehene Änderungen ab Altersleistungen Hinterlassenenleistungen Invalidenleistungen Vorgesehene Änderungen ab 2005 Altersleistungen Hinterlassenenleistungen Invalidenleistungen Voraussichtliche Altersleistungen ab 1. Januar 2005 Diese neuen Altersleistungen werden bereits im Stiftungsausschuss

Mehr

Erläuterungen zum persönlichen Leistungsausweis (Stand )

Erläuterungen zum persönlichen Leistungsausweis (Stand ) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden in vorliegenden Erläuterungen nur männliche Begriffe verwendet. Gültigkeit haben die Begriffe jedoch uneingeschränkt auch für weibliche Personen. Vorbemerkungen

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 15. April 2015 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

Bitte beachten Sie, dass für den Anspruch auf Leistungen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und das Vorsorgereglement massgebend sind.

Bitte beachten Sie, dass für den Anspruch auf Leistungen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und das Vorsorgereglement massgebend sind. Ihr Versicherungsausweis enthält viele Angaben zu Ihrem Vorsorgeschutz. Der Ausweis informiert Sie detailliert über die Höhe der versicherten Rentenleistungen, die zu leistenden Beiträge, die Austrittsleistung

Mehr

REGLEMENT KASSE 1 KURZFASSUNG

REGLEMENT KASSE 1 KURZFASSUNG REGLEMENT KASSE 1 KURZFASSUNG GÜLTIG AB 01. JANUAR 2006 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden Begriffe wie Arbeitnehmer, Versicherter, Partner, Stiftungsrat, Präsident, Rentner, Arbeitgeber- und

Mehr

REGLEMENT 2009. Pensionskasse PANVICA. Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

REGLEMENT 2009. Pensionskasse PANVICA. Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) Pensionskasse PANVICA (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2009 Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic (VR-Swissmedic)

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic (VR-Swissmedic) Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic (VR-Swissmedic) Verabschiedet durch das paritätische Organ am. September 007 (Stand. Januar 05). Kapitel: Allgemeine

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.

Mehr

PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Wie lese ich meinen Versicherungsausweis?

PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich. Wie lese ich meinen Versicherungsausweis? PENSIONSKASSE DER ALCATEL-LUCENT SCHWEIZ AG Friesenbergstr. 75, 8055 Zürich Wie lese ich meinen Versicherungsausweis? Kopf des Ausweises Versicherungsausweis per xx.xx.xxxx zeigt, ab welchem Datum der

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. Juli 2013) Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB), gestützt auf

Mehr

Die Pensionskasse Post

Die Pensionskasse Post Die Pensionskasse Post Wozu dieser Flyer? Mit dem vorliegenden Flyer möchten wir Ihnen die komplexe Materie der beruflichen Vorsorge und des Vorsorgereglements näherbringen. Der Flyer begründet keine Ansprüche

Mehr

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz Seite Zürich 1I 04.09.2015 Berufliche Vorsorge Das Dreisäulenkonzept Vorsorge in der Schweiz Staatliche Vorsorge AHV IV 1. Säule Berufliche Vorsorge BVG UVG

Mehr

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2014

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2014 Kurzreglement gültig ab 1. Januar 2014 Allgemeines Dieses Kurzreglement bildet einen Auszug aus dem Reglement per 01. Januar 2014 der Pensionskasse der Stadt Arbon, welches alleine massgebend ist. Bei

Mehr

Klarheit über die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Der Vorsorgeausweis

Klarheit über die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Der Vorsorgeausweis Klarheit über die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge Der Vorsorgeausweis Klarheit über die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge Der Vorsorgeausweis enthält viele wertvolle Informationen über den

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) Anhang I des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007 Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden (VRAB) vom 15. Juni 2007 (Stand am 21. April 2009) 1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

VORSORGEPLAN A. REGLEMENT, 1. Teil. Gültig ab In Kraft gesetzt durch den Stiftungsrat am 6. November 2014

VORSORGEPLAN A. REGLEMENT, 1. Teil. Gültig ab In Kraft gesetzt durch den Stiftungsrat am 6. November 2014 VORSORGEPLAN A REGLEMENT, 1. Teil Gültig ab 1.1.2015 In Kraft gesetzt durch den Stiftungsrat am 6. November 2014 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge

Mehr

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VORSORGEAUSWEISES.

ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VORSORGEAUSWEISES. ERKLÄRUNGEN ZUM VORSORGEAUSWEIS 2016 DIESES MERKBLATT UNTERSTÜTZT SIE BEIM LESEN IHRES PERSÖNLICHEN VORSORGEAUSWEISES. Die BVK stellt Ihnen jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres einen persönlichen

Mehr

Planbibliothek. Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente. Sparplan «Sparen PLUS»

Planbibliothek. Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente. Sparplan «Sparen PLUS» Planbibliothek Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente Die Arbeitgebenden wählen einen Vorsorgeplan. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Zusatzplan Kader und / oder einen Zusatzplan

Mehr

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen Zusatzvorsorge der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen (Für Mitarbeitende, die in der Pensionskasse im Vorsorgeplan Rentenversicherung und Kapitalsparplan versichert

Mehr

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs 172.220.142.1 Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) vom 3. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2015) Das paritätische Organ

Mehr

Vorsorgeplan SPARENPLUS

Vorsorgeplan SPARENPLUS Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Juni 2014 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben...

Mehr

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgereglement 2014 Vorsorgereglement 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan A40.1 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle

Mehr

St. Heinrich-Stiftung Basel. Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005

St. Heinrich-Stiftung Basel. Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005 St. Heinrich-Stiftung Basel Nachtrag Nr. 3 zum Reglement der Pensionskasse Januar 2005 M:\KORR\A359 St. Heinrich\Dokumente St. Heinrich\Reglemente\Entwürfe\Reglement der Pensionskasse 2005 - Nachtrag 3

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks PUBLICA (VR-PUBLICA)

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks PUBLICA (VR-PUBLICA) (VR-PUBLICA) vom 6. Dezember 009 (Stand. Januar 06). Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Art. Geltungsbereich Art. Vorsorgepläne Art. Leistungsziel Art. Abkürzungen Art. 6 Eingetragene Partnerschaft

Mehr

Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz

Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz Vorsorgereglement 2017 im Überblick Wissenswertes in Kürze gültig ab 1. Juli 2017 Hinweise: Dieses Kurzreglement fasst die wichtigsten Punkte des

Mehr

Vorsorgereglement - Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen per 1. Januar 2017

Vorsorgereglement - Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen per 1. Januar 2017 Vorsorgereglement - Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen per. Januar 07 Thema Artikel Text alt Text neu Teilpensionierung Art. 9 Kapitalabfindung Art. Bei teilweiser Erwerbsaufgabe kann von der

Mehr

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium in der Beruflichen Vorsorge Auf den folgenden Seiten wird erläutert, weshalb die Pensionskasse Post einen Umwandlungssatz von 5.10 % ab dem 1. Januar

Mehr

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Erläuterungen zum Versicherungsausweis Sparversicherung

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Erläuterungen zum Versicherungsausweis Sparversicherung Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Erläuterungen zum Versicherungsausweis Sparversicherung Gültig ab 1. Januar 2015 MUSTER Persönlich Herr Max Mustermann Musterstrasse 99 9999 Musterort Versicherungsausweis

Mehr

Basisplan II der Pensionskasse Post

Basisplan II der Pensionskasse Post Basisplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan II

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks des Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB (VR-EHB)

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks des Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB (VR-EHB) Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks des Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung (VR-) vom 0. November 007 (Stand. Januar 05). Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Vorsorgereglement für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund (VRHB)

Vorsorgereglement für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund (VRHB) Anhang Ia Vorsorgereglement für die Honorarbeziehenden im Vorsorgewerk Bund (VRHB) vom 11. Januar 01 (Stand 1. Januar 015) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Dieses Reglement regelt

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks ENSI (VR-ENSI)

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks ENSI (VR-ENSI) Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden (VR-ENSI) vom 9. Dezember 008 - (Stand. Januar 05). Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand 5 Art. Geltungsbereich 5 Art. Vorsorgepläne

Mehr

Meine Pensionskasse 2015

Meine Pensionskasse 2015 Meine Pensionskasse 2015 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche

Mehr

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG Ausgabe 20130101 SR 20121206

Mehr

Gut aufgehoben bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse

Gut aufgehoben bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Gut aufgehoben bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse Informationsveranstaltung 28. Oktober 2010 (Muttenz) 02. November 2010 (Windisch) 18. November 2010 (Olten)

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement

Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2015 E. 1. Allgemeine Bestimmungen Grenzbeträge gemäss BPVG: Mindestlohn Der Mindestlohn entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente.

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

Überblick über die Vorsorgelösung ab 1. Januar 2016

Überblick über die Vorsorgelösung ab 1. Januar 2016 Pensionskasse Basel-Stadt kurz erklärt Mitarbeiterinformation 10. / 18. November 2015 Der neue Vorsorgeplan der Universität Basel: Überblick über die Vorsorgelösung ab 1. Januar 2016 Kristina Hartmann

Mehr

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks ENSI

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks ENSI Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI Fassung vom 29. Oktober 2008 Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks ENSI Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine

Mehr

Stiftung 2. Säule swissstaffing. Vorsorgeplan für festangestellte In Kraft ab dem 1. Januar 2015

Stiftung 2. Säule swissstaffing. Vorsorgeplan für festangestellte In Kraft ab dem 1. Januar 2015 Vorsorgeplan für festangestellte Mitarbeiter @ In Kraft ab dem 1. Januar 2015 @ (autorisierte Unterschriften) Vorsorgeplan Ziffer 1 Eintrittsschwelle (Artikel 3 des Reglements) 1. Die Eintrittsschwelle

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

PENSIONSKASSE FREELANCE

PENSIONSKASSE FREELANCE PENSIONSKASSE FREELANCE der Gewerkschaft syndicom ZUSAMMENFASSUNG VORSORGEREGLEMENT 2012 Gültig ab 01.01.2012 Pensionskasse Freelance 1/26 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Die in dieser Zusammenfassung

Mehr

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2014)

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2014) PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN (Gültig ab 1. Januar 2014) Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements

Mehr

Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Kurzreglement Berufliche Vorsorge

Pensionskasse der Stadt Frauenfeld. Kurzreglement Berufliche Vorsorge Pensionskasse der Stadt Frauenfeld Kurzreglement Berufliche Vorsorge KURZREGLEMENT BERUFLICHE VORSORGE der Pensionskasse der Stadt Frauenfeld Allgemeines Personenkreis Aufnahmezeitpunkt Vorsorgeschutz

Mehr

Pensionierung (Altersrücktritt)

Pensionierung (Altersrücktritt) Version 30.06.2017 Pensionierung (Altersrücktritt) Ab wann kann ich mich pensionieren lassen? Soll ich eine Rente oder eine Kapitalauszahlung beziehen? Wie muss ich meinen Altersrücktritt melden? Dieses

Mehr

ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Confort 24

ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Confort 24 ANHÄNGE ZUM REGLEMENT DER PK SAV Confort 24 (Per 1. Januar 2015 bestehen die Anhänge 1 bis 8) 1 Für das Jahr 2015 massgebende Beträge Mindestlohn gemäss BVG CHF 21'150 (6/8 der max. AHV-srente) Maximale

Mehr

Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge

Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge (gültig ab dem 1. April 2005) Das Bundesgesetz

Mehr

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich

Mehr

Reglemente-Vergleich. Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz

Reglemente-Vergleich. Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz Pensionskasse der Siemens-Gesellschaften in der Schweiz Reglemente-Vergleich Vorsorgereglement 2011 (vom 1. Januar 2011, Version gültig ab 1. Januar 2017) versus Vorsorgereglement 2017 (Einführung per

Mehr

Informationsanlässe vom Oktober 2015

Informationsanlässe vom Oktober 2015 Informationsanlässe vom 21. + 28. Oktober 2015 Themen Planung der Pensionierung Leistungen der sgpk Finanzierung der Leistungen Fazit 2 Pensionierungsberatung 3 Planung der Pensionierung Einkommens- und

Mehr