divida Stiftung SATZUNG divida Stiftung Frauen & Mädchen Zukunft gestalten. Frauen & Mädchen Zukunft gestalten

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Transkript:

divida Stiftung Frauen & Mädchen Zukunft gestalten SATZUNG Präambel Die Stiftung dient Zwecken der Zukunftsgestaltung von Mädchen, die in sozial schwieriger Lebenssituation sind und Chancen für ihre Entwicklung suchen. Die Stiftung verfolgt den Zweck der Förderung von Frauen verschiedener Generationen, die sich gegenseitig in ihren jeweiligen Lebensentwürfen aktiv unterstützen wollen. Die Stiftung fördert Begegnungen, die generationsübergreifend den kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Diskurs in der Tradition der Frauenbewegung zum Thema haben. 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen divida Stiftung Frauen & Mädchen Zukunft gestalten. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat zum Ziel die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und die Förderung von Bildung, Erziehung & Kultur und Förderung mildtätiger Zwecke. (2) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch die Wiederbelebung der Tradition und Ideale der Frauenbewegung und deren Weitergabe an die nächste Generation. Initiierung von Literatur-Wettbewerben um insbesondere Jugendliche im Hauptschulbereich den Zugang zu schriftstellerischer Tätigkeit zu ermöglichen. Förderung von Wohnprojekten für Frauen & Mädchen gemäß 53 Abgabenordnung. Unterstützung von Jugendlichen aus sozial schwierigen Lebenssituationen durch Mentoring und Hilfen zur Verbesserung der Chancen in der außerschulischen und schulischen Entwicklung, durch z.b. Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Ausbildungsplatzes. Weitergabe der Erfahrungswerte älterer Menschen an die jüngere Generation, z.b. durch die Erteilung von Unterricht im künstlerischen und musischen Bereich. Divida Satzung / Seite 1 von 9

(3) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke nicht ausschließlich in Deutschland. (4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; Jugend- und Altenhilfe; Bildung, Erziehung & Kultur. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. (2) Zuwendungen der Stifterinnen oder Dritter, die hierzu bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen als Zustiftungen zu. Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Zuwendungen dieser Art anzunehmen. (3) Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gebildet werden. (4) Im Zuge von Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne wachsen grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zu. Sie werden hierzu in eine Rücklage eingestellt. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen mindern diese Rücklage. Der Vorstand kann beschließen, diese Rücklage auch ganz oder teilweise zur Finanzierung der Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind. (2) Stiftungsmittel dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung verwendet werden. (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. (4) An den Erhalt von Stiftungsmitteln ist die Verpflichtung geknüpft, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. Divida Satzung / Seite 2 von 9

6 Stiftungsorganisation (1) Organe der Stiftung sind 1. die Stifterinnenversammlung 2. der Stiftungsrat 3. der Vorstand (2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. (3) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahrs einen Haushaltsplan und nach Ende jeden Geschäftsjahrs einen Jahresabschluss zu erstellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses ist durch die Aufsichtsbehörde durchzuführen. Ihr wird eine Vermögensübersicht sowie eine Einnahmen-/ Ausgabenrechnung eingereicht. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Stifterinnenversammlung (1) Der Stifterinnenversammlung gehören die Stifterinnen und Zustifterinnen nach Maßgaben der folgenden Bestimmungen an. (2) Stifterinnen haben vor Errichtung der Stiftung im Einvernehmen mit den übrigen Stifterinnen ihre unwiderrufliche Bereitschaft zur Beteiligung an dem zugesagten Stiftungsvermögen bekundet und ihr Versprechen binnen 30 Tagen nach Anerkennung der Stiftung eingelöst. Stifterinnen/Zustifterinnen, die innerhalb von 12 Monaten nach Anerkennung der Stiftung 5.000.- und mehr in den Vermögensstock einzahlen, gelten als Gründungsstifterinnen im Sinne dieser Satzung. Sie gehören der Stifterinnenversammlung auf Lebenszeit an. Diejenigen, die unter 1.500.- einzahlen, können der Stifterinnenversammlung nicht angehören. Gründungsstifterinnen, die mindestens 1.500.- aber weniger als 5.000.- einzahlen, gehören der Stifterinnenversammlung für 3 Jahre an. (3) Zustifterinnen, die nach Ablauf der in Abs.2 genannten 12-Monatsfrist der Stiftung mit Zustimmung der Stiftung Vermögenswerte zur Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) zuwenden, gehören der Stifterinnenversammlung auf drei Jahre an, sofern die Zuwendung EURO 1.500,00 bzw. den Gegenwert hiervon übersteigt auf zehn Jahre an, sofern die Zuwendung EURO 20.000,00 bzw. den Gegenwert hiervon übersteigt auf Lebenszeit an, sofern die Zuwendung EURO 50.000,00 bzw. den Gegenwert hiervon übersteigt. Divida Satzung / Seite 3 von 9

Die Zugehörigkeit beginnt 1 Monat nach Zahlungseingang. Zustiftungen werden addiert, nach der sich dann ergebenden Summe richtet sich die Zugehörigkeitsdauer. Männer und juristische Personen sind als Stifter und Zustifter willkommen, können aber keinem Organ der Stiftung angehören. (4) Aufgaben der Stifterinnenversammlung sind: die Wahl des Stiftungsrates nach Maßgabe der Bestimmungen zu 8 die Zustimmung zu Änderungen der Satzung, soweit diese 7 betreffen die Zustimmung zur Aufhebung der Stiftung. (5) Die Stifterinnenversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen. Diese sind mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Kalendermonaten durch die Vorsitzende des Stiftungsrates schriftlich einzuberufen. (6) Die Stifterinnenversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder und 1 Frau aus dem Vorstand anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind. Ein Mitglied der Stifterinnenversammlung kann jeweils nur ein anderes Mitglied der Stifterinnenversammlung vertreten. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. (7) Die Stifterinnenversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung eine Protokollantin und eine Versammlungsleiterin. Diese leitet die Sitzung. (8) Beschlussvorlagen gelten in der Stifterinnenversammlung als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder zustimmt. (9) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der Protokollantin und der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern aller Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. (10) Die Mitglieder der Stifterinnenversammlung sind über alle wesentlichen Vorfälle aus der Stiftungsarbeit mindestens einmal jährlich zu informieren. (11) Die Mitglieder der Stifterinnenversammlung sind ehrenamtlich tätig. Bare Auslagen können ihnen mit Zustimmung des Stiftungsrates erstattet werden. 8 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 9 Frauen, mindestens jedoch aus 5 Frauen. Sie sollen mit dem Stiftungszweck und seiner Verwirklichung vertraut sein und die Ziele aktiv unterstützen wollen. Divida Satzung / Seite 4 von 9

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Stifterinnenversammlung gewählt. Der Stiftungsrat muss zu mindestens zwei Dritteln aus Mitgliedern der Stifterinnenversammlung bestehen, sofern eine ausreichende Zahl von Mitgliedern der Stifterinnenversammlung vorhanden und zur Mitgliedschaft im Stiftungsrat bereit ist. Besteht keine Stifterinnenversammlung oder gehören dieser weniger als drei Personen an, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. (3) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zweimal hintereinander zulässig, dann jedoch erst nach einer mindestens dreijährigen Pause. (4) Findet die Wahl des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu dieser Wahl im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Beschlüsse darf der Stiftungsrat in dieser Zeit nur in dringenden Ausnahmefällen fassen. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates hinzu gewählt, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde. (5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende mit einfacher Mehrheit. 9 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Willens der Stifterinnen, entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und unterstützt den Vorstand. Welchen Angelegenheiten der Stiftungsrat grundsätzliche Bedeutung beimisst, entscheidet er selbst. Ihm obliegt im wesentlichen die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Stiftung. (2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses der Haushaltsvoranschlag für das jeweils kommende Jahr die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstands die Annahme von Zustiftungen Änderungen dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung, ggf. unter Beachtung der Bestimmungen zu 7, Abs. 4. (3) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel, kann jedoch Einzelentscheidungen auf den Vorstand übertragen. (4) Die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern. Divida Satzung / Seite 5 von 9

10 Geschäftsordnung des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zur Beteiligung an diesem Verfahren ist den Mitgliedern eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Für die Beschlussfassung gelten Abs. 3 und 5 entsprechend. (2) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden geleitet. (3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, sich bei Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Stiftungsrates vertreten zu lassen. Vertretene Mitglieder werden als anwesend gezählt, jedoch muss mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend sein. Zur Teilnahme an Beschlüssen haben Vertreterinnen eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. (5) Eine Beschlussvorlage gilt im Stiftungsrat als angenommen, wenn die Mehrheit der Anwesenden ihr zustimmt. (6) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die von der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. (7) Die Vorsitzende des Stiftungsrates wird von der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist die stellvertretende Vorsitzende gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung der Vorsitzenden tätig zu werden. (8) Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er kann beschließen, dass den Mitgliedern anfallende Auslagen ersetzt werden oder dass ihnen eine pauschale Entschädigung für den Kostenaufwand gewährt wird. 11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus bis zu 5, jedoch mindestens aus 3 Frauen. Zu Anfang der Stiftung, bis das Stiftungsvermögen die Summe von 150.000,-Euro erreicht hat mindestens aber für fünf Jahre, besteht der Vorstand aus Karin Beutelschmidt & Karin Kaltenberg-Wulf (Gründungsvorstand). Scheidet eine aus, wählt die Stifterinnenversammlung mehrheitlich eine Nachfolgerin. Ist die Summe erreicht, werden die Mitglieder des Vorstandes vom Divida Satzung / Seite 6 von 9

Stiftungsrat berufen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich zu Mitgliedern des Vorstandes berufen werden. Ein Mitglied des Vorstandes kann mit der Geschäftsführung des Vorstandes beauftragt werden. (2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die erste Amtsdauer des Gründungsvorstandes beträg fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein neues Mitglied berufen, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde; die Berufung erfolgt nur für die verbleibende Amtszeit der anderen Mitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Berufung ihrer Nachfolgerinnen im Amt. (3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Ob und inwieweit seine Mitglieder die Stiftung allein oder gemeinsam vertreten, regelt der Stiftungsrat bei der Berufung. Die Vorstandsfrauen können sich gegenseitig zur Alleinvertretung bevollmächtigen. Besteht der Vorstand aus mehr als 2 Frauen, bestimmt dieser aus seiner Mitte heraus 1 Vorsitzende. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks. (5) Der Vorstand gibt sich innernhalb von 4 Wochen nach seiner Berufung eine Geschäftsordnung. Hier werden die Aufgaben verantwortlich verteilt. (6) Beschlüsse werden in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst. Die Vorsitzende lädt alle Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen. (7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. (8) Die Mitglieder des Vorstandes können, nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls, haupt-, nebenoder ehrenamtlich tätig sein. Die Entscheidung darüber und ggf. über die Höhe der Vergütung trifft der Stiftungsrat. Gewährte Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein. 12 Beratende Gremien (1) Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates beratende Gremien, z. B. ein Kuratorium einrichten. Aufgaben, Zahl der Mitglieder und eine Geschäftsordnung sind in diesem Beschluss zu regeln. Die Berufung von Mitgliedern solcher Gremien hat mit Zustimmung des Stiftungsrates zu erfolgen. Divida Satzung / Seite 7 von 9

(2) Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung dürfen den beratenden Gremien nicht übertragen werden. (3) Die Kosten für die Berufung und Tätigkeit beratender Gremien müssen sich an den wirtschaftlichen Möglichkeiten und der Aufgabenstellung orientieren. 13 Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung (1) Änderungen der Satzung dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. (2) Falls auch durch eine Änderung der Satzung die Fortführung der Stiftung nicht möglich oder infolge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht sinnvoll erscheint, ist die Stiftung aufzuheben. (3) Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an eine oder mehrere vom Stiftungsrat zu benennende andere steuerbegünstigte Körperschaften, die im besonderen die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; Jugend- und Altenhilfe; Bildung, Erziehung & Kultur zum Ziele haben. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung zu fassen. 14 Übergangsvorschriften (1) Solange das Stiftungsvermögen den Betrag von 150.000,-Euro (Hundertfünfzigtausend) nicht erreicht hat, gilt für die Besetzung des Vorstandes 11 Abs.1 Satz 2 und 3. (2) Die Stifterinnenversammlung beruft die ersten 5 Mitglieder des Stiftungsrats, sobald das Stiftungsvermögen den Betrag von 150.000,- Euro erreicht hat. (3) Solange es den Stiftungsrat nicht gibt, übernimmt die Stifterinnnenversammlung alle ihm zugedachten Aufgaben mit Ausnahme der Aufgabe nach 7 Abs.5, die durch die Vorsitzende des Vorstandes wahrgenommen wird, und der Aufgabe nach 7 Abs.11, die vom Vorstand wahrgenommen wird. 15 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Diese Satzung tritt mit Anerkennung durch den Senator für Justiz in Berlin in Kraft. Divida Satzung / Seite 8 von 9

Berlin, den 25.01.2007 ------------------------------------- ----------------------------------- Karin Beutelschmidt Karin Kaltenberg-Wulf Vorstand Vorstand Divida Satzung / Seite 9 von 9