BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung



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Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler überläßt, den Kreditantrag auszufüllen. BGH, Beschluß vom 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach

- 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Juli 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 festgesetzt. Gründe: I. Die Anträge des Schuldners vom 31. März 2002 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung sind am 2. April 2002 beim Insolvenzgericht eingegangen. Dieses hat am 2. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und später die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren angeordnet.

- 3 - Schlußtermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Daraufhin hat die Gläubigerin den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, weil er bei Abschluß des Kreditvertrags vom 18. November 1999 falsche Angaben gemacht habe. Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Dessen sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung weiter. II. Die gemäß 7 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 1, 575, 576 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung. 1. Das Landgericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung ausschließlich mit der Erwägung begründet, daß die "von Seiten des Schuldners im Kreditantrag vom 18.11.1999 getätigten Angaben hinsichtlich Vorschulden und Unterhaltsverpflichtungen objektiv falsch" seien. Bereits auf der Grundlage seiner eigenen Einlassung habe der Schuldner grob fahrlässig gehandelt, indem er sich auf eine Korrektur der unzutreffenden Angaben durch den Kreditvermittler verlassen habe. 2. Damit hat das Beschwerdegericht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Grundrecht auf rechtliches

- 4 - Gehör gebietet es, daß sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinandersetzt. Zwar muß es nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich erörtern. Aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe muß aber hervorgehen, daß das Gericht die wesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen miteinbezogen hat (BGH, Beschl. v. 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950, 1951). a) Daran fehlt es hier. Der Schuldner hat - wie das Landgericht an sich nicht verkennt - mit der Beschwerdebegründung geltend gemacht, der Kreditvermittler habe ihn angewiesen, den Kreditvertrag "schon mal" zu unterschreiben, den "Rest" würde er dann ausfüllen, da er dessen Daten und Kopien von Verträgen schon habe. Dies hat die Ehefrau des Schuldners bei ihrer Zeugeneinvernahme durch das Amtsgericht in detaillierter Form auch im Blick auf die hier maßgeblichen Rubriken des Kreditantrags ("Vorschulden/Kredite", "Unterhaltsverpflichtungen") ausgeführt. Das Landgericht hat jedoch angenommen, der Schuldner habe falsche Angaben "getätigt" und sich nicht auf eine Korrektur durch den Kreditvermittler verlassen dürfen. Es hat den qualifizierten Schuldvorwurf allein darauf gestützt, daß der Schuldner "auf einer Änderung der unzutreffenden Angaben vor Unterzeichnung des Kreditantrages (hätte) bestehen müssen." Soweit er die Unrichtigkeit der Angaben kenne oder kennen müsse, sei von ihm zu erwarten, daß er der Versuchung widerstehe, etwaigen Anstiftungsversuchen von Kreditvermittlern nachzugeben. Wenn er durch seine Unterschrift bewußt die Verantwortung für die Angaben übernehme, dann müsse er die Konsequenzen tragen, auch wenn die Anregung zu diesen Falschangaben im Einzelfall von dritter Seite gekommen sein möge. Der Schuldner habe daher nicht ohne weiteres davon ausgehen können, daß der Kreditvermittler tatsächlich die Angaben im Kreditvertrag ändern würde.

- 5 - Danach hat das Landgericht zwar - wie seine Sachverhaltsschilderung ausweist - die Angaben des Schuldners zur Kenntnis genommen. Es hat sie jedoch bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 47, 182, 188 f; 65, 293, 296). Der Schuldner hat nicht vorgetragen, er habe sich "auf eine Korrektur der unzutreffenden Angaben über Vorschulden und Unterhaltsverbindlichkeiten durch den (Kreditvermittler) verlassen". Er hat vielmehr geltend gemacht, dieser habe den insoweit von ihm blanko unterschriebenen Kreditantrag entgegen den vorgelegten Daten und Verträgen unzutreffend ausgefüllt. b) Auf diesem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann die Entscheidung des Landgerichts beruhen: Im Versagungsverfahren trifft den Gläubiger die sogenannte Feststellungslast. Verbleiben nach Ausschöpfung der gemäß 5 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die Gesetzesstruktur geht vom redlichen Schuldner als Regelfall aus. Die Restschuldbefreiung darf daher nach 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung ( 286 ZPO) gewonnen hat, daß der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (BGHZ 156, 139, 147). Zwar erfaßt 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind. Dies würde hier jedoch voraussetzen, daß der Kreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzutreffenden Angaben über die Vorschulden und die Unterhaltsverpflichtungen bei der Gläubigerin eingereicht hätte (vgl. BGHZ 156, 139, 144). Die Ehefrau des Schuldners hat dessen An-

- 6 - gaben jedoch bestätigt; der Kreditvermittler konnte sich an den konkreten Fall nicht erinnern und hat lediglich Angaben zu seiner Geschäftspraxis gemacht. 3. Das Landgericht wird daher ausgehend von der Einlassung des Schuldners prüfen müssen, ob der Umstand, daß der Schuldner dem Kreditvermittler das Ausfüllen des Kreditantrags nach seinem Vorbringen weitgehend überlassen hat, bereits den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen kann. Dies kann nicht allgemein bejaht werden (vgl. LG Hamburg ZVI 2002, 382, 383; MünchKomm-InsO/Stephan, 290 Rn. 45; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. 290 Rn. 5). Vielmehr ist in dem hier gegebenen Zusammenhang erforderlich, daß Anlaß zu der Befürchtung bestand, der Vermittler werde die Angaben nicht ordnungsgemäß in das Vertragsformular eintragen. Ergibt sich danach, daß auf der Grundlage des Schuldnervorbringens keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird zu prüfen sein, ob die Gläubigerin den ihr obliegenden Beweis erbracht hat. Fischer Ganter Vill Cierniak Lohmann