Die praktische Ausbildung gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 3 der Approbationsordnung

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Transkript:

Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Satzung über den Zugang von Studenten der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten Vom 11. April 1980 (KMBl II S. 106) geändert durch Satzungen vom 13. Juli 1983 (KMBl II S. 843) 10. August 1984 (KMBl II S. 279) 9. Januar 1985 (KMBl II S. 70) 26. Juni 1985 (KMBl II S. 195) 13. Februar 1987 (KWMBl II S. 144) 24. Februar 1989 (KWMBl II S. 109) 10. März 1995 (KWMBl II S. 524) 3. Juli 1996 (KWMBl II S. 874) 30. Juli 2004 (KWMBl II S. 2395) 8. Juli 2005 22. Februar 2007 9. Juni 2008 8. Dezember 2009 11. August 2010 7. Juni 2011 1. Juli 2013 4. Dezember 2013 9. Juli 2014 27. Mai 2015 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl 2006, S. 245) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Universität Erlangen-Nürnberg folgende Satzung: 1 Die praktische Ausbildung gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 3 der Approbationsordnung für Ärzte wird durchgeführt 1. in den Kliniken des Universitätsklinikums und 2. den Lehrkrankenhäusern der Universität gemäß 2 Abs. 2 a) in den Fächern Chirurgie und Innere Medizin an den akademischen Lehrkrankenhäusern Amberg, Ansbach, Bamberg, Klinikum Bayreuth, Forchheim, Fürth, Hof, Neumarkt, Martha-Maria Nürnberg und Schwabach b) im am akademischen Lehrkrankenhaus Rummelsberg c) im am akademischen Lehrkrankenhaus St. Theresien Nürnberg d) im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe an den akademischen Lehrkrankenhäusern Amberg, Bamberg, Bayreuth, Fürth und Neumarkt e) im Fach Urologie am akademischen Lehrkrankenhaus Bamberg und Neumarkt 1

f) im am Bezirkskrankenhaus Bayreuth und an den Lehrkrankenhäusern Bamberg, Bayreuth, Fürth, Neumarkt und Rummelsberg g) im Fach Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirkskrankenhaus Bayreuth und am Lehrkrankenhaus Bamberg h) im Fach Anästhesiologie am Klinikum Forchheim und Bayreuth i) im Fach Diagnostische Radiologie am Klinikum Bamberg j) im Fach Strahlentherapie am Klinikum Bamberg k) im Fach Kinderheilkunde am Klinikum Bamberg, Fürth und Bayreuth 3. im Rahmen der Mobilität im Praktischen Jahr an einem Lehrkrankenhaus einer anderen deutschen Universität oder an einem anderen Universitätsklinikum einer deutschen Universität. 2 (1) 1 Die Vergabe der PJ-Ausbildungsplätze an die Studierenden obliegt ausschließlich der Hochschule. 2 Sie erfolgt durch Einsatz des von der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster zur Verfügung gestellten bundesweit zentralisierten Losverfahrens über die PJ-Plattform zur bundesweiten Online-Vergabe der Ausbildungsplätze im Praktischen Jahr, zu welchem sich die Bewerberinnen und Bewerber vorab eigenständig anmelden (= Antrag). 3 Die PJ-Plattform ist nach dem Prinzip des sog. Application Service Providing konzipiert; Ziel der Randomisierung ist die Verlosung von individuellen Startzeiten innerhalb des Verfahrens, zu denen die Bewerberinnen und Bewerber Zugriff auf die zentrale Vergabe-Plattform erhalten. 4 Die Vergabe der PJ-Ausbildungsplätze erfolgt nach Verifikation des Antrags durch die Hochschule. 5 Die Vergabe erfolgt pro Tertial und beinhaltet die Ausbildungsstätte, den Ausbildungszeitraum und den Ausbildungsgang. 6 Ein Abweichen von diesen Vorgaben ist nicht erlaubt. 7 Auch kurzfristige Änderungswünsche sind ausschließlich über die Hochschule zu regeln. (2) 1 Die für die praktische Ausbildung insgesamt verfügbaren Ausbildungsplätze werden bezogen auf die Ausbildungsorte zu Ausbildungsgängen zusammengefügt. 2 Ausbildungsorte im Sinne dieser Bestimmung sind Amberg, Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Hof, Neumarkt und Erlangen; die akademischen Lehrkrankenhäuser in Forchheim, Fürth, Nürnberg, Rummelsberg und Schwabach gelten dem Ausbildungsort Erlangen zugehörig. 3 Die Ausbildungsgänge umfassen die Fächer Chirurgie, Innere Medizin und ein Wahlfach. (3) An den akademischen Lehrkrankenhäusern können je Tertial folgende Ausbildungsplätze belegt werden: 1. Lehrkrankenhaus Klinikum St. Marien Amberg Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe 2. Lehrkrankenhaus Klinikum Ansbach 3. Lehrkrankenhaus Klinikum Bamberg 3 Plätze 3 Plätze 2

Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe Fach Urologie Fach Strahlentherapie Fach Diagnostische Radiologie Fach Kinderheilkunde Fach Psychiatrie 4. Lehrkrankenhaus Klinikum Bayreuth Fach Anästhesie Fach Kinder- und Jugendmedizin Fach Frauenheilkunde 5. Lehrkrankenhaus Bezirkskrankenhaus Bayreuth Fach Psychiatrie und Psychotherapie 6. Lehrkrankenhaus Klinikum Forchheim Fach Anästhesiologie 7. Lehrkrankenhaus Klinikum Fürth Fach Kinderheilkunde Fach Frauenheilkunde 8. Lehrkrankenhaus Sana Klinikum Hof 9. Lehrkrankenhaus Krankenhaus Martha-Maria Nürnberg 10. Lehrkrankenhaus Klinikum Neumarkt Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe 11. Lehrkrankenhaus Krankenhaus Rummelsberg 12. Lehrkrankenhaus Stadtkrankenhaus Schwabach 6 Plätze 3

13. Lehrkrankenhaus St. Theresien Krankenhaus Nürnberg 3 (1) 1 Die Fristen für Einreichung des Antrags auf Vergabe eines Ausbildungsplatzes zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten richten sich nach den bundeseinheitlichen Fristen; diese werden auf der Internetseite zum Praktischen Jahr des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät rechtzeitig veröffentlicht. 2 Für den Eintritt in das Praktische Jahr im Frühjahr eines Jahres ist eine Anmeldung im PJ-Portal zu Beginn des dann aktuellen Wintersemesters erforderlich, für die Aufnahme im Herbst entsprechend zu Beginn des aktuellen Sommersemesters. 3 Die Termine der Anmeldung werden rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben. (2) 1 Nach erfolgreicher Anmeldung wird den Bewerberinnen und Bewerbern jeweils ein individueller Termin für die PJ-Platzbuchung zugelost. 2 Mit Erreichen dieses Zeitpunkts erhalten die Bewerberinnen und Bewerber den Zugriff auf ein Online-Tool zur Buchung der dann noch verfügbaren Ausbildungsplätze am Universitätsklinikum Erlangen und den Akademischen Lehrkrankenhäusern der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU). (3) Ein Wechsel der Ausbildungsplätze oder der Tertialreihenfolge außerhalb dieser primären PJ-Platzvergabe kann mit Tauschpartner, ausdrücklichem Einverständnis beider beteiligter Kliniken und einer Zustimmung des Studiendekanats erfolgen. 4 (1) 1 Studierende in einer besonderen Lebenssituation können in der Anmeldephase einen Härtefallantrag stellen. 2 An diese Studierenden werden die PJ- Ausbildungsplätze vorrangig nach folgenden Kriterien vergeben: 1. Nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderte bzw. Schwerbehinderter oder einer bzw. einem Schwerbehinderten Gleichgestellte bzw. Gleichgestellter im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Hauptwohnung der bzw. des Studierenden mit ihren bzw. seinen eigenen Kindern in den dem Ausbildungsort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten; 3. Anerkennung des Ortswunsches nach Abs. 2. 3 Maßgeblich ist die Hauptwohnung im Zeitpunkt der Antragstellung. 4 Wird innerhalb der Hilfsanträge die Festlegung einer Rangfolge erforderlich, so werden die verfügbaren Plätze in der Reihenfolge der Hilfsanträge nach dem Los vergeben. (2) 1 Dem Härtefallantrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zuweisung an andere Ausbildungsorte unter Anlegung eines strengen Maßstabes mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 2 Hierbei kommen insbesondere gesundheitliche, besondere soziale und familiäre Umstände der Bewerberin bzw. des Bewerbers in Betracht. 5 Die Vergabe der Ausbildungsplätze an externe Studierende in den Pflichtfächern Chirurgie und Innere Medizin sowie im Wahlfach erfolgt nach Beendigung der Vergabe von Ausbildungsplätzen an die Studierenden der FAU, soweit freie Plätze vorhanden sind. 4

6 1 Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft*). 2 Zugleich tritt die Satzung über den Zugang zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten an der Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. Juli 1977 (KMBl II S. 237), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. August 1979 (KMBl II S. 253), außer Kraft. 5

Anlage zu 4 Abs. 3 und 7 der Satzung über den Zugang zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten an der Universität Erlangen-Nürnberg Es werden folgende Kreise und kreisfreie Städte den Ausbildungsorten zugeordnet: 1. Ausbildungsort Amberg: Stadt Amberg und Landkreis Amberg-Sulzbach 2. Ausbildungsort Ansbach: Stadt Ansbach und Landkreis Ansbach 3. Ausbildungsort Bamberg: Stadt Bamberg und Landkreis Bamberg 4. Ausbildungsort Bayreuth: Stadt Bayreuth und Landkreis Bayreuth 5. Ausbildungsort Hof: Stadt Hof und Landkreis Hof 6. Ausbildungsort Erlangen: a) Universitätskliniken: Stadt Erlangen und Landkreis Erlangen-Höchstadt b) Lehrkrankenhaus Forchheim: Stadt Forchheim und Landkreis Forchheim c) Lehrkrankenhaus Fürth: Stadt Fürth und Landkreis Fürth d) Lehrkrankenhaus Rummelsberg: Landkreis Nürnberger Land e) Lehrkrankenhaus Schwabach: Stadt Schwabach und Landkreis Roth 7. Ausbildungsort Neumarkt: Stadt Neumarkt und Landkreis Neumarkt 8. Ausbildungsort Nürnberg Stadt Nürnberg, Landkreis Nürnberger Land *) Tag der ursprünglichen Bekanntmachung ist der 11. April 1980. 6