Bayerisches Landesamt für Umwelt Hinweise zur Einstufung und Einschlüsselung von Abfällen in Bayern 1 Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung Mit der Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 04.03.2016 wurde die Abfallverzeichnis-Verordnung geändert. Die Änderungsverordnung diente der Umsetzung von Änderungen des EG-Abfallverzeichnisses und des Anhangs III der EG-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht. In der geänderten Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) haben sich bei Spiegeleinträgen insbesondere folgende Änderungen bei der Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich ergeben: Bzgl. der Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich erfolgt ein Verweis auf den neu gefassten Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (EG- Abfallrahmenrichtlinie) mit den dort aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle ( HP-Eigenschaften ). Bei der Entscheidung über die Zuordnung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft zu diesem Abfall wird auf das Vorhandensein von Stoffen im Abfall, die nach Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestimmten Gefahrenhinweis-Codes (H-Codes) zuzuordnen sind, Bezug genommen. Die Einstufung von Abfällen auf der Grundlage von Eluatwerten (vormals Gefährlichkeitskriterium H 13, vgl. Anhang III der früheren BMU-Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung) ist ersatzlos weggefallen. Denn der deutsche Verordnungsgeber hat von der ihm vom EU-Verordnungsgeber bei der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 eingeräumten Möglichkeit, Abfälle auf Grund einer Beurteilung von Sickerwasser als gefährlich einzustufen, keinen Gebrauch gemacht. Bei der Zuordnung eines Abfalls zur gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch ist keine Änderung eingetreten. Es erfolgt weiterhin - wie bisher - die Bezugnahme auf das alte EG-Chemikalienrecht. POP-Abfälle werden als gefährlich eingestuft, auch wenn sie formal keine gefahrenrelevante Eigenschaft im Sinne von Anhang III EG-Abfallrahmenrichtlinie aufweisen (vgl. dazu Abschnitt 1.3).
Die BMU-Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung aus dem Jahr 2005 sind auf Grund geänderter Rechtslage, mit Ausnahme der Hinweise zum alten Gefährlichkeitskriterium H 14 ökotoxisch (siehe u.a. Tabellen 4 und 5 zu den alten R-Sätzen R 50 bis R53 und R 59), nicht mehr einschlägig. Aus der Sicht des Bayerischen Landesamtes für Umwelt werden für Bayern folgende Empfehlungen für die Einstufung von Abfällen, die Spiegeleinträgen zuzuordnen sind, als gefährlich oder nicht gefährlich gegeben: 1.1 Organische Summenparameter Werden folgende Konzentrationsschwellenwerte unterschritten, können in Bezug auf die jeweils angegebenen Stoffe Abfälle als nicht gefährlich angesehen werden: MKW (C 10 C 40 ) PAK (16 nach EPA) Benzo[a]pyren BTE 2.500 mg/kg soweit keine karzinogenen Stoffe enthalten sind und unter der Voraussetzung, dass die Analyse nach DIN 14039 durchgeführt wurde, 1.000 mg/kg und 50 mg/kg 1.000 mg/kg (hier: Benzol als Leitparameter). 1.2 Anorganische Summenparameter HP 14 ökotoxisch : Anmerkung im Anhang III AbfallRL: Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 wird auf der Grundlage der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zugeordnet. Wegen des Bezugs auf das alte EG-Chemikalienrecht kann somit von den alten BMU-Hinweisen zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung Tabelle 7, soweit sie sich auf das alte Gefährlichkeitskriterium H14 bezieht, mit Konzentrationsgrenzen zu Metallverbindungen weiter angewandt werden. 1.3 POP-Abfälle Abfälle, bei denen mindestens einer der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente Schadstoffe (POP-Verordnung) genannten Konzentrationsgrenzwerte für persistente organische Schadstoffe erreicht oder überschritten ist, werden als gefährlich eingestuft. Hier erfolgt die Einstufung nicht anhand der HP-Kriterien. Es finden die spezielleren Werte des Anhangs IV der POP-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung (vgl. 3 Abs. 2 Satz 2 AVV i.v.m. Nr. 2.2.3 der Anlage des Abfallverzeichnisses). 2 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2016
1.4 Tabellen aus den BMU-Hinweisen zur Anwendung der Abfallverzeichnis- Verordnung (2005) Tabelle 4: Zuordnung zu R-Sätzen zum Gefährlichkeitsmerkmal umweltgefährlich R-Satz Bezeichnung R50-53 sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R50 sehr giftig für Wasserorganismen R51-53 giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R52-53 schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben R52 R53 R59 schädlich für Wasserorganismen kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben gefährlich für die Ozonschicht Tabelle 5 : Konzentrationsgrenzen H14 Gesamtkonzentration von 0,25 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R50-53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von 2,5 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R51-53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von 25 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R52-53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von 0,1 % an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R59 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen Tabelle 7: Konzentrationsgrenzen für Metallverbindungen Eigen-schaften R50-53 (H400 H410) R51-53 (H411) H14 (HP14) R52-53 (H412 H413) R59 (H420 EUH059) As Cd CrVI Cu 1 Hg Ni 1 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2016 3
Pb Sb Se Sn 4 5 Tl Zn Konzentrationsgrenzen in % >0,25 >2,5 >25 >0,1 1 nur bestimmte Verbindungen, siehe Stoffrichtlinie 4 mit Ausnahmen von Zinntetrachlorid nur Zinnorganische Verbindungen 5 nur Zinntetrachlorid 2 Besonderheiten bei der Einschlüsselung und Einstufung von mineralischen Abfällen Zuordnung zu Abfallschlüsseln nach Kapitel 17 oder Kapitel 19 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV): Mineralische Abfälle werden in der Regel an der Anfallstelle einem Abfallschlüssel unter Kapitel 17 des Abfallverzeichnisses zugeordnet. Für Material im Ausgang einer Behandlungsanlage ist nach 2 Abs. 2 Satz 4 AVV i.v.m. Nr. 3.1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV (Bestimmung des Abfallschlüssels nach der Herkunft des Abfalls) grundsätzlich ein Abfallschlüssel aus Kapitel 19 des Abfallverzeichnisses ( Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen ) zu verwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Behandlung Schadstoffe nachweislich zerstört, umgewandelt oder abgetrennt wurden. Wurden in der Abfallbehandlungsanlage lediglich Maßnahmen durchgeführt, die die Schadstoffe im Material nicht verändern (z. B. Brechen oder Herstellen von Körnungen, Aussortieren von Störstoffen), ist der Abfall nicht einem Abfallschlüssel aus Kapitel 19 des Abfallverzeichnisses zuzuordnen. Der Abfall behält dann analog zu einer Zwischenlagerung den ursprünglichen Abfallschlüssel unter Kapitel 17 des Abfallverzeichnisses. Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich bei nicht abtrennbaren Beschichtungen oder Kontaminationen: Die Beurteilung der Entsorgung eines Bauteiles mit nicht abtrennbaren schadstoffhaltigen Beschichtungen oder oberflächlichen Kontaminationen (z. B. Farbanstrichen auf Putz oder Mauerwerk, Schwarzanstrichen auf Beton u.ä.) anhand von Mischproben entspricht faktisch einer Schadstoffverdünnung, die nach dem KrWG unzulässig ist. Liegen organoleptisch oder sensorisch auffällige Kontaminationsschwerpunkte vor, die aufgrund ihrer Eigenschaften die Gesamtcharge negativ beeinflussen können, so ist eine Hot-Spot - Beprobung vorzunehmen. Können derartige Kontaminationsschwerpunkte vor Ort nicht vollständig abgetrennt werden, erfolgt die abfallrechtliche Einstufung im Sinne einer worst-case -Betrachtung. Der gesamte mineralische Abfall mit solchen nicht abgetrennten Kontaminationsschwerpunkten wird dann als gefährlich eingestuft. So wird die Verteilung ( das Verschwinden ) der Stoffe in der Abfallcharge verhindert, die eine unzulässige Schadstoffverdünnung bedeuten würde. 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt 2016
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