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1 Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz HESS EN Hess. Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Geschäftszeichen (Bitte bei Antwort angeben Postfach D Wiesbaden 112-1ooa 04/29.02 t An die Regierungspräsidien Dst. Nr. : 1400 Kassel Bearbeiter/in: Christine Vorschneider Durchwahl: Gießen christine. vorschneider@umwelt.hessen.de Darmstadt - laut Verteiler per - Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Datum: 11. März 2015 Änderung der gefahrenrelevanten Eigenschaften zur Einstufung von Abfällen durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom (ABI. L 365 vom , S. 89) und Änderung der Entscheidung Nr. 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis durch Beschluss Nr. 2014/955/EU der Kommission vom (ABI. L 370 vom , S. 44) Sehr geehrte Damen und Herren, mit der EG-Verordnung Nr. 1357/2014 wird der Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) Nr. 2008/98/EU geändert. Damit erfolgt eine Anpassung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen an die Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Diese Anpassung führt zu Änderungen des überwiegenden Teils der gefahrenrelevanten Eigenschaften für Abfälle. Lediglich für nach H7, H9, H11 sowie vorläufig auch für nach H14 eingestufte Abfälle führt die Anpassung nicht zu Änderungen der Einstufung. Die EG-Verordnung Nr. 1357/2014 gilt ab unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine Zusammenstellung der neuen gefahrenrelevanten Eigenschaften im Vergleich zu den bisher gültigen Kriterien ist diesem Erlass als Anlage beigefügt. Ebenfalls geändert wurde die Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis. Dies erfolgte mit dem ab gültigen Beschluss Nr. 2014/955/EU der Kommission vom (ABI. L 370 vom , S. 44). Der Beschluss hat keine unmittelbare Wirkung, sondern bedarf der rechtlichen Umsetzung im jeweiligen Mitgliedstaat. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) bereitet aktuell eine Rechtsnorm für die entsprechende Anpassung der Abfallverzeichnisverordnung (AW) vor. D Wiesbaden, Mainzer Straße 80 Internet: Telefon: poststelle@umwelt.hessen.de Telefax: ?..rt utm1 JOl:i 1:.4:t1..-.t...,.., -...:::,

2 - 2 Damit werden zum die neuen gefährlichen Eigenschaften laut den Regelungen der EU-Verordnung Nr. 1357/2014 zwar unmittelbar gelten, in den nationalen Regelungen fehlt allerdings bislang ein Verweis auf den neuen Anhang III der AbfRRL. Der 3 Abs. 5 KrWG definiert die gefährlichen Abfälle als die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach 48 Satz 2 KrWG (d. h. nach AW) bestimmt worden sind. Die AW, sofern sie zum noch nicht an den Beschluss Nr. 2014/955/EU angepasst sein sollte, verweist aber noch im Satz 2 des 3 Abs. 2 hinsichtlich der zur Einstufung zu berücksichtigenden gefährlichen Eigenschaften auf die Stoffrichtlinie (67/548/EWG). Da diese ab aufgehoben ist, würde dieser Verweis ins leere laufen. Abweichend davon ermöglicht jedoch der Art. 61 Abs. 4 Unterabsatz 2 der CLP-Verordnung eine Übergangsregelung bis zum für die Abfälle, die Gemische sind und bereits nach der Stoffrichtlinie oder der Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und vor dem in Verkehr gebracht wurden (siehe hierzu auch den Erwägungsgrund 5 zur Verordnung (EU) Nr. 1357/2014). Dies bedeutet, dass die.abfallrechtlichen Vollzugsbehörden für alle Abfälle, für die bereits vor dem abfallrechtliche Einstufungen vorgenommen wurden, eine Übergangsphase bis längstens einräumen können. Erst dann müssen alle Abfalleinstufungen an die neuen Regelungen angepasst sein. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Anpassung der AW an den Beschluss Nr. 2014/955/EU ist daher Folgendes im abfallrechtlichen Vollzug zu beachten: 1. Für alle ab dem neu einzustufenden Abfälle kommt der neue Anhang III der AbfRRL unmittelbar zur Anwendung. Die gefahrenrelevanten Eigenschaften sind entsprechend des Anhangs III der AbfRRL mit HP1 bis HP1S zu bezeichnen. 2. Die Einstufungen aller anderen Abfälle sind von den Erzeugern zu überprüfen. Umstufungen sind unter Anwendung des Anhangs III der AbfRRL ab und bis spätestens vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass ab erstmals die gefährlichen Eigenschaften und Grenzwerte zu HP1, HP2, HPS, HP13 zu berücksichtigen sind und dass für nach H(P)10 eingestufte Abfälle eine Verschärfung der Konzentrationsgrenze erfolgt, so dass möglicherweise bislang nicht gefährliche Abfälle als gefährlich einzustufen wären. Weiterhin ist auf die Notwendigkeit der Anwendung der Berücksichtigungsgrenzwerte bei den gefährlichen Eigenschaften HP4, HPs; HP6 und HP8 hinzuweisen. 3. Abweichende Einstufungen könnten beispielsweise durch die neu zu beachtenden Berücksichtigungsgrenzwerte notwendig werden. Auch nach Anpassung der AW sind abweichende Einstufungen grundsätzlich möglich. Sie basieren dann auf der mit der Anpassung der AW zu erwartenden Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 und 3 AbfRRL ins deutsche Recht.

3 Abfälle, die im Beschluss Nr. 2014/955/EU aufgezählte, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (EG-POP-VO) genannte Stoffe oberhalb der dort angegebenen Konzentrationsgrenzen enthalten, sind als gefährlich einzustufen. Dies betrifft nur die persistenten organischen Schadstoffe, die in der Fassung der EG-POP-VO vom (VI Nr. 304/2009) in Anhang IV aufgeführt waren. Seither sind 9 weitere Stoffe in den Anhang IV der EG-POP-VO aufgenommen worden. Hierbei handelt es sich um Endosulfan, Hexachlorobutadien, kurzkettige chlorierte Paraffine, Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether sowie PFOS. Abfälle, die diese persistenten organischen Schadstoffe enthalten, sind bis auf weiteres als gefährlich einzustufen, sofern sie die unteren Konzentrationsgrenzen der EG-POP-VO erreichen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag /Ja~ Norbert Hahn Anlage

4 - 1 Die neuen und alten gefährlichen Eigenschaften im Einzelnen: Anlage HP1 Explosiv und HP2 brandfördernd durch Gefahrenhinweise des CLP spezifiziert: HP1 explosiv: H200, H201, H202, H203, H204, H240, H241 HP2 brandfördernd: H270, H271, H272 H1 / nicht spezifiziert H2/ nicht spezifiziert HP3 Entzündbar durch 14 Gefahrenhinweise des CLP spezifiziert: H220, H221, H222, H223, H224, H225, H226, H228, H242, H250, H251, H252, H260, H261 H3 / entzündbar: Flammpunkt < 55 C HP4 Reizend mit Ätzend (HP8) verknüpft: H314, H315, H318, H319 Summenwert mit Berücksichtigungsgrenzwert verknüpft mit HP 8 Ätzend: ab Konzentration > 5% nach H314 1A, 1B, 1C ist nach HP8 einzustufen und die Einstufung HP4 entfällt Berücksichtigungsgrenzwert 1% für H314 (Hautreizend 1A), H315 (Hautreizend 2), H318 (Augenschädigend 1), H319 (Augenreizend 2) H314 1A > 1% H318 > 10% H315 und H319 > 20% H4 / reizend R41 > 10% R36,R37,R38 >10% HP5 Spezifische Zielorgantoxizität / Aspirationsgefahr: neues Kriterium H370, H371, H372, H373, H335, H304 Summenwert mit Berücksichtigungsgrenzwerten Berücksichtigungsgrenzwert ist jeweils die Konzentrationsgrenze je Einzelstoff H370 (STOT SE1), H 372 (STOT RE1) > 1% H371 (STOT SE2), H 373 (STOT RE2) > 10% H335 (STOT SE3) > 20% H304 /Asp.Tox. 1) > 10% mit Einschränkung bei flüssigen Abfällen: übersteigt die kinetische Viskosität insgesamt (bei 40 C) 20,5 mm²/s, erfolgt auch bei Überschreiten der Konzentration keine Einstufung als gefährlich nach HP5. H5 gesundheitsschädlich wird nach VO 1357/2014 HP6 / H302, H312, H332 zugeordnet, siehe dort HP6 Akut toxisch H300, H301, H302, H310, H311, H312, 330, H331, H332 Summenwert mit Berücksichtigungsgrenzwerten Berücksichtigungsgrenzwerte: H300, H310, H330, H301, H311, H311 (Akut Toxisch 1, 2, o. 3): 0,1% H302, H312, H332 (Akut Toxisch 4): 1% H300 (Akut Toxisch 1, Oral) > 0,1% H330 (Akut Toxisch 1, Inh.) > 0,1% H300 (Akut Toxisch 2, Oral), > 0,25% H310 (Akut Toxisch 1, Dermal) > 0,25% H330 (Akut Toxisch 2, Inh.) > 0,5% H310 (Akut Toxisch 2, Dermal) > 2,5% H331 (Akut Toxisch 3, Inh.) > 3,5% H301 (Akut Toxisch 3, Oral), > 5%

5 H311 (Akut Toxisch 3, Dermal) > 15% H332 (Akut Toxisch 4, Inh.) > 22,5% Gesundheitsschädlich (H5 alt) nun HP6 zugeordnet H302 (Akut Toxisch 4, Oral) > 25% Gesundheitsschädlich (H5 alt) nun HP6 zugeordnet H312 (Akut Toxisch 4, Dermal) > 55% Gesundheitsschädlich (H5 alt) nun HP6 zugeordnet - 2 H6 giftig / R23, R24, R25, R39/+, R48/+ > 3% H6 sehr giftig / R26, R27, R28, R39/+ > 0,1% H5 gesundheitsschädlich / R20, R21, R22, R48/+, R68/+, R65 / 25% nun HP6 / H302, H312, H332 zugeordnet HP7 Krebserzeugend H350, H351 Einzelwert Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines Stoffes nach H350 (Karzinogen 1A oder Karzinogen 1B) > 0,1% H351 (Karzinogen 2) > 1% H7 krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 > 0,1% H7 krebserzeugend Kategorie 3 > 1% HP8 Ätzend Summenwert H314 (Hautätzend 1A, 1B, 1C) Summenwert mit Berücksichtigungsgrenzwert verknüpft mit HP 4 reizend: bei Konzentration von 1-5% nach H314 1A erfolgt Einstufung nach HP4 Berücksichtigungsgrenzwert 1% für H314 (Hautätzend 1A, 1B, 1C) H314 1A, 1B, 1C > 5% Keine Einstufung nach HP4 oder HP8 bei Konzentration < 5% von H314 1B oder 1C H8 ätzend / R35 > 1% H8 ätzend / R34 > 5% HP9 Infektiös Einstufung auf Basis nationaler Regelungen Einstufung erfolgt aufgrund der jeweiligen Regelungen in den Mitgliedstaaten. H9 infektiös / Einstufung nicht spezifiziert erfolgt auf der Grundlage des LAGA Merkblattes M18 HP10 Fortpflanzungsgefährdend H360, H361 Einzelwert Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines Stoffes nach H360 (Repr. 1A oder 1B) > 0,3% H361 (Repr 2) > 3% H10 fortpflanzungsgefährdend / R60, R61, Kategorie 1 oder 2 > 0,5% H10 fortpflanzungsgefährdend / R62, R63, Kategorie 3 > 5% HP11 Erbgutverändernd H340, H341 Einzelwert Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines Stoffes nach H340 (Mutagen 1A oder 1B) > 0,1% H341 (Mutagen 2) > 1% H11 erbgutverändernd / R46, Kategorie 1 oder 2 > 0,1% H11 erbgutverändernd / R40, Kategorie 3 > 1%

6 - 3 HP12 Giftige Gase freisetzend EUH029, EUH031, EUH032; Gefährlicher Abfall aufgrund Testmethoden oder Leitlinien; nähere Informationen hierüber fehlen noch HP13 Sensibilisierend H317, H334 Einzelwert Gefährlicher Abfall ab Konzentration eines Stoffes nach H317, H334 > 10% HP14 Ökotoxisch wird später geregelt, bis dahin alte Regelung anwenden Vorläufig werden die Kriterien im Anhang VI der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) weiter angewendet. H14 umweltgefährlich / R50-53 > 0,25% H14 umweltgefährlich / R51-53 > 2,5% H14 umweltgefährlich / R52-53 > 25% H14 umweltgefährlich / R59 > 0,1% HP 15 Entstehen eines anderen Stoffes nach Ablagerung H205, EUH001, EUH019, EUH044 bezogen auf Explosionsrisiken: Mitgliedstaaten können auch andere Kriterien (z. B. Eluatwerte) heranziehen.

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