Anmerkungen zur AVV bvse-forum Sonderabfallentsorgung am in Göttingen

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1 bvse-forum Sonderabfallentsorgung am in Göttingen von Rechtsanwalt Dr. Markus W. Pauly Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der RWTH Aachen

2 2 I. EU-Recht Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG gilt seit dem unmittelbar Geltung in den Mitgliedsstaaten Verordnung ändert aber nur die Abfallrahmenrichtlinie Änderung der Abfallrahmenrichtlinie bedarf der Umsetzung in nationales Recht Beschluss der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gilt seit dem Verbindliche Vorgabe der Kommission

3 3 I. EU-Recht 1. Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) Änderung der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie enthaltenen Aufstellung über gefahrrelevante Eigenschaften von Abfällen Hintergrund der Änderung ist die Anpassung der Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG (CLP-Verordnung)

4 4 I. EU-Recht 1. Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) Folge der Änderungen: H-Kriterien heißen jetzt HP-Kriterien (Hazardous Properties) HP-Kriterien werden durch Kriterien der CLP-Verordnung (EG-Verordnung 1272/2008, Regulation on Clasifikation, Labeling and Packaging of Substances and Mixtures ) konkretisiert Bewertung: Vermehrter Prüfaufwand, Verschärfung der Kriterien

5 5 I. EU-Recht 1. Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) HP-Kriterium Bezeichnung HP-Kriterium Bezeichnung HP1 explosiv HP9 infektiös HP2 brandfördernd HP10 reproduktionstoxisch HP3 entzündbar HP11 mutagen HP4 Reizend Hautreizung und Augenschädigung HP12 HP5 spez. Zielorgan-Toxität HP13 sensibilisierend HP6 akute Toxität HP14 ökotoxisch Freisetzung eines akut toxischen Gases HP7 karzinogen HP15 Abfall, der eine oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist HP8 ätzend

6 6 I. EU-Recht 2. Beschluss der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis Änderung des europäischen Abfallverzeichnisses Anpassung an die Terminologie der CLP-Verordnung Art. 3 der Entscheidung 2000/532/EG entfällt ein im Verzeichnis als gefährlich angegebener Abfall kann nicht mehr als nicht gefährlich eingestuft werden und umgekehrt Aufnahme neuer Abfallschlüssel

7 7 II. Umsetzung in deutsches Recht Umsetzung der Vorgaben des EU-Abfallverzeichnisses durch Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien Keine Einführung nationaler Abfallschlüssel; ursprünglich war geplant für getrennt erfasste Bioabfälle, Nickel-Metallhydrid-Batterien und Akkumulatoren, Lithium enthaltene Batterien und Akkumulatoren und für gefährliche Metallspäne aus der Oberflächenbehandlung jeweils einen eigenen deutschen Abfallschlüssel einzuführen Neue Abfallverzeichnisverordnung am in Kraft getreten (BGBl. I., S. 382 vom ).

8 8 II. Umsetzung in deutsches Recht Folgen der Änderung Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle erfolgt grundsätzlich nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie, beachte aber dynamischen Verweis auf EG-VO 850/2004 (Verordnung über Persistent Organic Pollutans sog. POP-Verordnung), Ursache u. a. für HBCD-Problematik Merke: Zuletzt wurde gem. Bundesratsbeschluss vom und Kabinettsbeschluss vom HBCD (Hexabromcyclododekan) als Gefährlichkeitskriterium für ein Jahr ausgesetzt (BGBl. I vom , S. 3103). In Kraft getreten am , sog. HBCD-Moratorium Überprüfung der gefährlichen Eigenschaften von Abfällen findet nur bei Spiegeleinträgen und nicht bei den absolut gefährlichen Abfällen im Verzeichnis statt Änderung ausgewählter branchentypischer Abfallbezeichnungen

9 9 II. Umsetzung in deutsches Recht Folgen der Änderung Ergänzung um drei neue europäische Abfallschlüssel * - Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche enthält, mit Ausnahme der unter genannten Abfälle * - metallisches Quecksilber * - teilweise stabilisiertes Quecksilber Folgeänderung der DepV zur Konkretisierung der Gefährlichkeitsmerkmale wird auf den geänderten Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie verwiesen

10 Dr. Markus W. Pauly Cäcilienstraße Köln T F m.pauly@pauly-rechtsanwaelte-koeln.de

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