KAS 25 Einstufung von Abfällen nach der Störfall-VO
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- Jörn Schulze
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1 KAS 25 Einstufung von Abfällen nach der Störfall-VO 1
2 Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (Seveso-I-Richtlinie) Bei allen Industrietätigkeiten, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden oder anfallen können und die bei schweren Unfällen für Mensch und Umwelt schwerwiegende Folgen haben können, muss der Betreiber alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um solche Unfälle zu verhüten und ihre Auswirkungen in Grenzen zu halten. In deutsches Recht durch die 12. BlmSchV vom 27. Juni 1980 umgesetzt (i. d. Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch VO vom ). 2
3 Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 09.Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II- Richtlinie) Gilt nicht für bestimmte Anlagen, sondern für Betriebe in denen gefährliche Stoffe / Stoffgruppen in einer für die Entstehung von Störfällen relevanten Menge vorhanden sind. Deutliche Erweiterung des Geltungsbereiches! 3
4 Richtlinie 2012/18/EU des Rates vom 13.August 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie) Anpassung an die CLP (Classification/Labelling/Packing) Verordnung 1272/2008/EG Anpassung an Industrieemissions-RL, Arhus-Konvention und Vertrag von Lissabon Beseitigung von redaktionellen Mängeln Möglichkeiten für Ausnahmen Geltungsbereich soll gleich bleiben Quelle: maerkisch-oderland.de 4
5 1 Abs. 1 des 12. BimSchV: 1 Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I 4) Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. 2 Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe und Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I 4) Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der 9 bis 12. RA Dr. Olaf Konzak 5
6 Welche Anlagen unterliegen dem Störfallrecht? Auszüge aus Anhang I der 12. BImSchV: Nr. Gefährliche Stoffe, Einstufungen CAS-Nr. Mengenschwelle in kg Betriebsberiech nach 1 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 1 Satz 2 Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 1 Sehr giftig Giftig [ ] 9a 9b Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrhinweis R 50/
7 Abfallrecht/Störfallrecht Grundpflichten (Betriebsbereich nach 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV) Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen treffen ( 4) Auswirkungen von Störfällen begrenzen ( 5) Ergänzende Anforderung ( 6) Prüfen, Überwachen und Warten sicherheitsrelevanter Anlagenteile Treffen von Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen Qualifizieren des Personals durch Information und Schulung, etc. Erfüllen von Anzeige-/Informationspflichten gegenüber Behörden mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereiches oder dessen Änderung ( 7) Erstellen eines Konzept zur Verhinderung von Störfällen inkl. Sicherheitsmanagementsystem ( 8) 7
8 Abfallrecht/Störfallrecht Erweiterte Pflichten (Betriebsbereich nach 1 Abs. 1 Satz 2 der 12. BImSchV) Zusätzlich zu den Grundpflichten, die Pflichten aus 9 12: Sicherheitsbericht Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Information über Sicherheitsmaßnahmen 8
9 Anhang 1 Nr. 8 StörfallV (Anwendbarkeit der Verordnung) Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind (z.b. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung. (Hervorhebungen nicht im Original) 9
10 Abfallrecht/Störfallrecht Gegenüberstellung H-Kriterien und Anhang I Störfallverordnung H- Kriterium Abfallrahmenrichtlinie Beschreibung Anhan g I Nr. Störfallverordnung Beschreibung Mengenschwelle (t) H1 Explosiv 5 Explosionsgefährlich H2 Brandfördernd 3 Brandfördernd H3-A Leicht entzündbar 7a Leichtentzündlich b Leichtentzündliche Flüssigkeiten 8 Hochentzündlich H3-B Entzündbar 6 Entzündlich H4 Reizend H5 Gesundheitsschädlich H6 Giftig 1 Sehr giftig Giftig H7 Krebserzeugend definierte 0,5 2 krebserzeugende Stoffe (C>5%) H8 Ätzend
11 Abfallrecht/Störfallrecht Gegenüberstellung H-Kriterien und Anhang I Störfallverordnung Abfallrahmenrichtlinie Störfallverordnung H- Kriterium Beschreibung Anhang I Nr. Beschreibung Mengenschwelle (t) H9 Infektiös H10 Fortpflanzungsgefährdend H11 Mutagen H12 Abfälle, die bei Berührung 10b Jede Einstufung, soweit mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R29 H13 Sensibilisierend H14 Ökotoxisch 9a Umweltgefährlich, in Verbindung mit R50 oder R50/53 9b Umweltgefährlich, in Verbindung mit R51/
12 Kommission für Anlagensicherheit Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB, vormals BMU) Kommission für Anlagensicherheit ist Nachfolgegremium der Störfall- Kommission (SEK) und des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit (TAA) Oktober 2012 Verabschiedung Leitfaden Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfallverordnung (KAS 25) Leitfaden umfasst bislang alle 405 in der AVV als gefährlich eingestufte Abfälle 12
13 Leitfaden: Bewertung der Abfälle erfolgt daher nach dem Stoffrecht und nicht nach dem Abfallrecht Vorgabe und Methoden zur Einstufung von Stoffen und Zubereitungen gemäß StoffRiL und ZubereitungsRiL auf einzustufende Abfälle anzuwenden Wenn ein Abfall entsprechend der Stoffliste der Störfall-Verordnung eingestuft worden ist, ist die jeweilige Abfallmenge zur Berechnung der Mengenschwelle heranzuziehen, d. h. die Mengenschwelle bezieht sich auf die Menge des Abfalls und nicht auf die Menge der darin enthaltenen gefährlichen Inhaltsstoffe. 13
14 Verfahren zur Einstufung von Abfällen (Leitfaden) Detailkenntnisse hinsichtlich der gefährlichen Abfälle ist stoffl. Zusammensetzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht genau bekannt, kann Abfall exakt beurteilt werden (z.b. bei Produktionsverfahren der chemischen Industrie) Kenntnisse bzgl. der H-Kriterien sind gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle bekannt und werden diese rechtlich festgelegt, können grds. mittels entsprechender Zuordnung die einschlägigen Stoffkategorien und die zugehörigen Mengenschwellen ermittelt werden, (Angabe und Festlegung von H- Kriterien für Abfälle erfolgt nur in seltenen Einzelfällen) Verweis auf Tabelle Kenntnis der Abfallschlüssel Zuordnung von H-Kriterien und Stoffkategorien der StörfallV zu Abfallschlüssel für alle 405 als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten in AVV 14
15 Abfallbezeichnung 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Einschlägige Nr. der Stoffliste der 12. BImSchV Mengenschwelle in kg Betriebsbereich nach 1 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 1 Satz Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9a, 9b Holz, Glas und Kunststoff Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 2, 9a, 9b Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte Kohlenteerhaltungen Bitumengemische 9a, 9b Kohlenteer und teerhaltige Produkte 9a, 9b Metalle (einschließlich Legierungen) Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 2, 9a, 9b Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b
16 Abfallbezeichnung Einschlägige Nr. der Stoffliste der 12. BImSchV Mengenschwelle in kg Betriebsberiech nach 1 Abs. 1 Satz 1 1 Abs. 1 Satz Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 1, 2, 9a, 9b Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoff enthalten Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 9b Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 6, 7b Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 3, 6, 7b, 9a, 9b Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Batterien und Akkumulatoren, die unter , oder fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen 1, 2, 9a, 9b , 2, 9a, 9b Holz, das gefährliche Stoffe enthält 2, 9a, 9b
17 Abfallart Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Bei diesem Abfallschlüssel kommen grds. alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 10b) in Betracht, wobei flüssige Stoffe (Nr. 6, 7a, 7b, 8), brandfördernde und explosionsgefährliche Stoffe auszuschließen sind. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass in den durch diesen Abfallschlüssel charakterisierten Abfällen heftig mit Wasser reagierende Stoffe (R14, R14/15) oder Stoffe, die bei Berührung mit Wasser giftige Gase entwickeln (R29) noch enthalten sind H-Kriterium H 6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV Mögliche Einstufungen a 7b 8 9a 9b 10a 10b X X X X 17
18 Zweite Behandlung im Ausschuss für Abfalltechnik der LAGA Beschluss der 81. ATA-Sitzung am 11./ : 1. Mit Blick auf die Beteiligung bei der Überarbeitung des Leitfadens KAS-25 hält der ATA eine inhaltliche Aufarbeitung der Thematik für erforderlich. 2. Der ATA empfiehlt der LAGA folgenden Beschluss: Der ATA wird gebeten, im Rahmen eines unterjährigen Ad-hoc-Arbeitskreises unter der Obmannschaft von Hessen und der Mitarbeit von BY, BE, NI, NW und BMU eine Stellungnahme zur Anwendung des Leitfadens KAS-25 zu erarbeiten und bis spätestens zur 103. LAGA- Sitzung vorzulegen. 18
19 Stellungnahme des LAGA-Arbeitskreises Der Arbeitskreis wird dem Abfalltechnikausschuss der LAGA im Juni 2014 den Entwurf einer Stellungnahme an die KAS vorlegen In dem die abfalltypischen Gesichtspunkte herausgearbeitet und Rund 70 weitere Abfallarten zur Nichteinstufung vorgeschlagen bzw. mit einschränkenden Hinweisen zur Einstufung versehen werden. 19
20 LAI-Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge AISV Beschluss der 131. Sitzung am : Es wird angeregt, den Vollzug über die zur Einstufung bestimmter Abfallarten eingebrachten Einwände zu informieren. Der AISV begrüßt eine Weiterentwicklung und Überarbeitung des Leitfadens 25 durch die KAS unter Berücksichtigung aller eingehenden Stellungnahmen, insbesondere der LAGA- Stellungnahme zur Anwendung des Leitfadens. 20
21 Kommission für Anlagensicherheit KAS Beschluss der KAS vom (im Internet veröffentlicht): 1. Die KAS nimmt die ihr vom BMUB übermittelten Stellungnahmen verschiedener Verbände zum Leitfaden KAS-25 zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass die Stellungnahmen diskussionswürdige fachliche Hinweise enthalten. 2. Die KAS empfiehlt der im November 2014 neu zu berufenden konstituierenden KAS, in ihrem Arbeitsprogramm für die vierte Berufungsperiode prioritär eine Überarbeitung und Weiterentwicklung des Leitfadens KAS-25 vorzusehen. Dabei sollen auch die von den Verbänden eingebrachten fachlichen Hinweise sowie die für September 2014 erwartete Stellungnahme der LAGA diskutiert werden. 21
22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Olaf Konzak LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte Mevissenstraße Köln Tel.: 02 21/ Fax: 02 21/
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