Die neuen HP-Kriterien für Abfälle nach der EU-Verordnung 1357/2014

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1 Aktualisiert Dezember 2015 Die neuen HP-Kriterien für Abfälle nach der EU-Verordnung 1357/2014 In Österreich gilt seit 1. Juni 2015 die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 zu den gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen unmittelbar und ist direkt anzuwenden. Daneben gilt weiterhin Anhang 3 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung zu den gefahrenrelevanten Eigenschafen von Abfällen, da in der EU-Verordnung nicht alle gefahrenrelevanten Eigenschaften definiert wurden. Es gelten grundsätzlich nur jene Abfallarten als gefährlich, die in der Abfallverzeichnisverordnung als gefährlich gekennzeichnet sind. Bei Spiegeleinträgen sind jedoch die geänderten gefahrenrelevanten Eigenschaften anzuwenden. Die vor dem 1. Juni 2015 angezeigten (ordnungsgemäßen) Ausstufungen von Abfällen gelten weiter. Beurteilungen für Ausstufungsanzeigen nach dem 1. Juni 2015 und Prozessbestätigungen für laufende Ausstufungen sind bereits unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 1357/2014 vorzunehmen. Zu beachten ist, dass eine Ausstufung nur in Österreich gilt. Für die Kriterien infektiös (H9 - HP9 neu) und ökotoxisch (H14 - HP14 neu) gelten die bisherigen österreichischen Definitionen, da diese Kriterien auf EU-Ebene nicht näher spezifiziert wurden. Für HP 14 neu (ökotoxisch) wurde seitens der Europäischen Kommission eine Studie in Auftrag gegeben, mit deren Fertigstellung im Frühjahr 2016 zu rechnen ist. Entsprechend des Ergebnisses der Studie wird eine neuerliche Adaptierung der EU- Gefahrenkriterien, des EU-Abfallkataloges und der Abfallverzeichnisverordnung notwendig sein. Bei HP12 neu (Freisetzung eines akut toxischen Gases) gelten weiterhin zusätzlich zu den EU-Anforderungen die österreichischen nationalen Prüfmethoden und Grenzwerte für Sulfide und Cyanide, da diese auf EU-Ebene nicht harmonisiert wurden. Ebenso gelten bei HP15 neu (Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist) zusätzlich zu den EU-Anforderungen als verstärkte Umweltschutzmaßnahmen die Eluatkriterien (Gesamtgehalte und Eluat) gemäß bisherigem Gefahrenmerkmal H13 der österreichischen Abfallverzeichnisverordnung. 1 Die EU-Verordnung sieht keine Grenzwerte für die mit Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 zur Änderung der POP-Verordnung neu gelisteten POPs für die Einstufung als gefährlicher Abfall vor. Es ist - mit Ausnahme von Endosulfan - auch nicht angedacht, nationale Grenzwerte dazu in die Abfallverzeichnisverordnung aufzunehmen. Abfälle, die die neuen POPs enthalten, sind je nach deren chemikalienrechtlichen Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes und Gefahrenhinweis-Codes einzustufen, wobei die abfallspezifischen Grenzwerte der AbfallverzeichnisVO maßgeblich sind (z.b. reproduktionstoxisch Kat 1A Grenzwert 0.3%). In der Beilage findet sich eine Aufstellung der einzelnen gefahrenrelevanten Eigenschaften der EU-Verordnung (rechte Spalte) und des geltenden österreichischen Abfallverzeichnisses (linke Spalte). Fett markiert sind jene gefahrenrelevanten Eigenschaften welche seit 1. Juni 2015 anzuwenden sind. Grau kursiv dargestellt sind jene gefahrenrelevanten Eigenschaften, welche aufgrund des Anwendungsvorranges der unmittelbar geltenden EU-Verordnung seit 1. Juni 2015 nicht mehr anzuwenden sind. 1 Bezüglich der Parameter Cadmium und Arsen wird darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung von Kriterien HP 6 und HP 7 bereits geringere Grenzwerte als nach H 13 maßgeblich sind.

2 Abfallverzeichnisverordnung idf BGBl II 2008/498 Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 zur Ersetzung von Anhang III der AbfallrahmenRL zu den gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen explosiv (H1) Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol; HP 1 explosiv : Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zerstörungen in der Umgebung eintreten. Hierzu gehören pyrotechnische Abfälle, explosive Abfälle in Form von organischen Peroxiden und explosive selbstzersetzliche Abfälle. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 1 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden in Bezug auf HP 1 zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs, eines Gemischs oder eines Erzeugnisses darauf hin, dass der Abfall explosiv ist, ist er nach HP 1 als gefährlich einzustufen. Tabelle 1: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 1: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie- Code Inst. Expl. Expl. 1.1 Expl. 1.2 Expl. 1.3 Expl. 1.4 Selbstzers. A Org. Perox. A Selbstzers. B Org. Perox. B Codierung der Gefahrenhinweise H200 H201 H202 H203 H204 H240 H 241 Aus H2 (brandfördernd) werden die organischen Peroxide in HP 1 (explosiv) übernommen.in der Praxis sind bei der Einstufung keine Änderungen durch HP1 neu zu erwarten. Für die Testung soll national weiterhin auf die Klasse 1 der ADR verwiesen werden.

3 brandfördernd (H2) Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen HP 2 brandfördernd : Abfall, der in der Regel durch Zufuhr von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder begünstigen kann. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 2 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden in Bezug auf HP 2 zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs darauf hin, dass der Abfall brandfördernd ist, so ist er nach HP 2 als gefährlich einzustufen. Tabelle 2: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 2: Die EU-Verordnung führt zu keiner inhaltlichen Änderung des bisherigen H2 Kriteriums. Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie- Code Oxid. Gas 1 Oxid. Fl. 1 Oxid. Festst. 1 Oxid. Fl. 2, Oxid. Fl. 3 Oxid. Festst. 2, Oxid. Festst. 3 Codierung der Gefahrenhinweise H270 H271 H272 leicht entzündbar (H3-A) Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von unter 21 C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können; oder feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitigen Kontakt mit einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen; oder unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen; oder Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln; HP 3 entzündbar : entzündbarer flüssiger Abfall: flüssiger Abfall mit einem Flammpunkt von unter 60 C oder Abfälle von Gasöl, Diesel und leichten Heizölen mit einem Flammpunkt von > 55 C und 75 C; entzündbare pyrophore Flüssigkeiten und fester Abfall: fester oder flüssiger Abfall, der selbst in kleinen Mengen dazu neigt, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden; entzündbarer fester Abfall: fester Abfall, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann; entzündbarer gasförmiger Abfall: gasförmiger Abfall, der an der Luft bei 20 C und einem Standarddruck von 101,3 kpa entzündbar ist; mit Wasser reagierender Abfall: Abfall, der bei Berührung mit Wasser gefährliche Mengen entzündbarer Gase abgibt;

4 sonstiger entzündbarer Abfall: entzündbare Aerosole, entzündbarer selbsterhitzungsfähiger Abfall, entzündbare organische Peroxide und entzündbarer selbstzersetzlicher Abfall. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 3 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs darauf hin, dass der Abfall entzündbar ist, so ist er nach HP 3 als gefährlich einzustufen. Tabelle 3: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 3: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie- Code Entz. Gas 1 Entz. 2 Aerosol 1 Aerosol 2 Entz. Fl. 1 Entz. Fl.2 Entz. Fl.3 Entz. Festst. 1 Entz. Festst. 2 Selbstzers. CD Selbstzers. EF Org. Perox. CD Org. Perox EF Pyr. FL. 1 Pyr. Festst. 1 Selbsterh. 1 Selbsterh. 2 Wasserreakt. 1 Wasserreakt. 2 Wasserreakt. 3 Codierung der Gefahrenhinweise H3-A (leicht entzündbar) und H3-B (entzündbar) werden zusammengefügt zu HP 3 (entzündbar.) Es fällt damit der spezifische Grenzwert für flüssige Abfälle von unter 21 C weg, der bei H3-A festgelegt ist. Der Flammpunkt flüssiger Abfälle wurde auf unter 60 C (statt bisher: unter 55 C) angeglichen, für Gasöl, Diesel und leichte Heizöle wurde ein Flammpunktbereich von > 55 C und 75 C festgelegt. H220 H221 H222 H223 H224 H225 H226 H228 H242 H250 H251 H252 H260 H261

5 Die EU Verordnung führt zu keiner wesentlichen Änderung des bisherigen H3 Kriteriums. Der Gefahrenhinweis-Code H242 ist aus H2 in HP3 neu eingefügt worden. Die Testung erfolgt nach wie vor nach ADR-Kriterien. entzündbar (H3-B) flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 C und höchstens 55 C; reizend (H4) nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können; HP 4 reizend Hautreizung und Augenschädigung : Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der folgenden Gefahrenklasseund Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei denen eine oder mehrere der folgenden Konzentrationsgrenzen erreicht oder überschritten werden, in Konzentrationen über dem Berücksichtigungsgrenzwert, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Der bei einer Beurteilung auf Hautverätzung 1A (H314), Hautreizung 2 (H315), Augenschäden 1 (H318) und Augenreizung 2 (H319) zugrunde zu legende Berücksichtigungsgrenzwert beträgt 1 %. Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen Hautverätzung 1A (H314) zugeordnet ist, 1 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen H318 zugeordnet ist, 10 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Beträgt die Summe der Konzentrationen aller Stoffe, denen H315 und H319 zugeordnet sind, 20 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 4 als gefährlich einzustufen. Es ist zu beachten, dass Abfälle, die Stoffe, denen H314 (Hautverätzung 1A, 1B oder 1C) zugeordnet ist, in Mengen von 5 % oder mehr enthalten, nach HP 8 als gefährlich eingestuft werden. HP 4 findet keine Anwendung, wenn der Abfall als HP 8 eingestuft ist. Aus H8 sind geringe Mengen an Substanzen, die Hautschädigungen verursachen, in HP4 neu übernommen worden. Neu aufgenommen wurde der H-Satz H318 für schwere Augenschäden. Eine weitere Änderung besteht darin, dass nun Substanzen, die schwere Augenschädigungen verursachen von HP8 (ätzend) zu HP4 (reizend) verschoben wurden. Der Grenzwert von 1% für H314 (verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden) würde nämlich bei Einstufung als ätzend eine Menge an Abfällen von der Deponierung ausschließen. H314 ist nun partiell unter HP4 mit dem strengen Grenzwert 1 % für H314 1A (früher R35) implementiert, aber auch in HP8 inkludiert. Betreffend Calciumoxidhaltige Abfälle, die die Grenzwerte für die Einstufung als gefährliche Abfälle erfüllen, ist für allfällige Ausstufungen der Alterungsprozess (Carbonatisierung: Umwandlung von Calciumoxid in Calciumcarbonat) abzuwarten. An der chemikalienrechtlichen Einstufung von Calciumoxid hat sich grundsätzlich nichts geändert.

6 gesundheitsschädlich (H5) Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gesundheitsgefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können; HP 5 Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr : Abfall, der nach einmaliger oder nach wiederholter Exposition Toxizität für ein spezifisches Zielorgan verursachen kann oder akute toxische Wirkungen nach Aspiration verursacht. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer oder mehrere der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 4 zugeordnet sind, und bei denen eine oder mehrere der Konzentrationsgrenzen gemäß Tabelle 4 erreicht oder überschritten werden, so ist der Abfall nach HP 5 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall Stoffe, die als STOT eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als Aspirationsgefahr 1 eingestuft sind, und erreicht oder überschreitet die Summe dieser Stoffe die Konzentrationsgrenze, so ist der Abfall nur dann nach HP 5 als gefährlich einzustufen, wenn die kinematische Viskosität (1) insgesamt (bei 40 C) 20,5 mm2/s nicht übersteigt. Tabelle 4: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 5 Gefahrenklasse- und Codierung der Gefahrenkategorie-Code Gefahrenhinweise Konzentrationsgrenze STOT einm. 1 H370 1 % STOT einm. 2 H % STOT einm. 3 H335 20% STOT wdh. 1 H372 1 % STOT wdh. 2 H % Asp. 1 H % Gesundheitsschädlich wurde auf eine Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) durch Einatmung geändert. Eine Verschärfung erfolgte insofern als die bisherigen 25 Masse% auf 1 Masse% heruntergesetzt wurden. H335 (entspricht R37: kann die Atemwege reizen) war früher unter dem Gefahrenmerkmal H 4 und befindet sich nun in HP 5 mit demselben früheren Grenzwert (20 %).Der Grenzwert für frühere R6-Substanzen (entspricht H304) ist nun strenger (10 % statt früher 25 %).

7 giftig (H6) Stoffe und Zubereitungen (einschließlich hochgiftiger Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gesundheitsgefahren oder sogar den Tod verursachen können; HP 6 akute Toxizität : Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalationsexposition akute toxische Wirkungen verursachen kann. Erreicht oder überschreitet die Summe der Konzentrationen aller in einem Abfall enthaltenen Stoffe, denen ein Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code akut toxisch sowie ein Gefahrenhinweiscode der Tabelle 5 zugeordnet ist, die in dieser Tabelle angegebene Schwelle, so ist der Abfall nach HP 6 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als akut toxisch eingestuften Stoff, so ist die Summe der Konzentrationen nur für Stoffe innerhalb derselben Gefahrenkategorie erforderlich. Für die Berücksichtigung in einer Beurteilung gelten die folgenden Berücksichtigungsgrenzwerte: für akute Toxizität 1, 2 oder 3 (H300, H310, H330, H301, H311, H331): 0,1 %; für akute Toxizität 4 (H302, H312, H332): 1 %. Tabelle 5: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code und Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 6 Gefahrenklasse- und Codierung der Konzentrationsgrenze Gefahrenkategorie-Code Gefahrenhinweise Akut Tox. 1 (Oral) H300 0,1 % Akut Tox. 2 (Oral) H300 0,25% Akut Tox 3 (Oral) H301 5 % Akut Tox. 4 (Oral) H % Akut Tox. 1 (Dermal) H310 0,25 % Akut Tox. 2 (Dermal) H310 2,5 % Akut Tox. 3 (Dermal) H % Akut Tox. 4 (Dermal) H % Akut Tox. 1 (Inhal.) H330 0,1 % Akut Tox. 2 (Inhal.) H330 0,5 % Akut Tox. 3 (Inhal.) H331 3,5 % Akut Tox. 4 (Inhal) H332 22,5 %

8 Der H-Satz H302 (Gesundheitsschädlich bei Verschlucken) wurde mit dem Grenzwert von 25 Masse% von H5 zu HP6 verschoben. Es wurden Berücksichtigungsgrenzwerte für die Beurteilung eingeführt. Früher als gesundheitsschädlich eingestufte Substanzen fallen nun unter HP6, sodass nun mehr Substanzen als toxisch /sehr toxisch und weniger als gesundheitsschädlich eingestuft werden. Weiters sind die Grenzwerte für verschiedene Klassen im neuen HP6 stärker differenziert, die Expositionspfade oral, dermal, inhalativ werden stärker berücksichtigt. Für einige Klassen sind die Grenzwerte nunmehr höher angesetzt als im alten System (z.b. Substanzen, die gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut sind (R21) früher 25 %, nun 55 %) ; für andere jedoch sind die Grenzwerte nun niedriger festgelegt worden, z.b. Substanzen, die akut toxisch 2 (oral) eingestuft sind (früher 3 %, nun 0.25 %). krebserzeugend (H7) Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können; HP 7 karzinogen : Abfall, der Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann. Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 6 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 7 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als karzinogen eingestuften Stoff, wird der Abfall nur dann nach HP 7 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. Tabelle 6: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code und Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 7 Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code Karz. 1 A Karz. 1 B Codierung der Gefahrenhinweise H350 Konzentrationsgrenze 0,1 % Karz. 2 H 351 1,0 % Die EU-Verordnung führt zu keiner Änderung bei der Einstufung für krebserzeugend/karzinogen. Bei der Einstufung nach HP7 handelt es sich um eine Einzelstoffbeurteilung.

9 ätzend (H8) Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können; HP 8 ätzend : Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verursachen kann. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als hautätzend 1A, 1B oder 1C (H314) eingestuft sind, und beträgt die Summe ihrer Konzentrationen 5 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 8 als gefährlich einzustufen. Der Berücksichtigungsgrenzwert in einer Beurteilung auf Hautätzung 1A, 1B, 1C (H314) beträgt 1,0 %. Der niedrigere Grenzwert von 1% für H314 (1A) ist zu HP4 verschoben worden, der obere Grenzwert von 5% für H314 (1A, 1B, 1C) bleibt gleich. Es wurde ein Berücksichtigungsgrenzwert für die Beurteilung eingeführt. infektiös (H9) Stoffe und Zubereitungen, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen; HP 9 infektiös : Abfall, der lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthält, die im Menschen oder anderen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen. Das Kriterium H9 gilt als erfüllt für: mit gefährlichen Erregern behafteten Abfall. nicht desinfizierte mikrobiologische Kulturen der Risikogruppen 2, 3 und 4 gemäß Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom S 21. Abfall, der mit gemäß Tierseuchengesetz und weiterer veterinärrechtlicher Vorschriften meldepflichtigen Erregern behaftet ist. Abfall, der aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen als infektiös einzustufen ist. Die Zuordnung von HP9 ist nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten festzulegen, deshalb kommt es zu keiner Änderung bei HP9.

10 teratogen (H10) (= reproduktionstoxisch): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können; HP 10 reproduktionstoxisch : Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen verursachen kann. Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 7 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 10 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als reproduktionstoxisch eingestuft sind, so wird der Abfall nur dann nach HP 10 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. Tabelle 7: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 10 Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code Repr. 1 A Repr. 1 B Codierung der Gefahrenhinweise H360 Konzentrationsgrenze 0,3% Repr. 2 H361 3,0 % Der Konzentrationsgrenzwert für H360 (nunmehr 0,3% statt früher 0,5%) und H361 (nunmehr 3,0% statt früher 5,0%, z.b. betreffend Blei) wurde verschärft. Bei der Einstufung nach HP10 handelt es sich um eine Einzelstoffbeurteilung. mutagen (H11) Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können; HP 11 mutagen : Abfall, der eine Mutation, d. h. eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials in einer Zelle verursachen kann. Enthält ein Abfall einen Stoff, dem einer der folgenden Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes zugeordnet ist und bei dem eine der folgenden Konzentrationsgrenzen der Tabelle 8 erreicht oder überschritten wird, so ist der Abfall nach HP 11 als gefährlich einzustufen. Enthält ein Abfall mehr als einen als

11 mutagen eingestuften Stoff, so wird der Abfall nur dann nach HP 11 als gefährlich eingestuft, wenn ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze erreicht oder überschreitet. Tabelle 8: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten und die entsprechenden Konzentrationsgrenzen für die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 11 Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code Mutag. 1A, Mutag. 1B Codierung der Gefahrenhinweise H340 Konzentrationsgrenze 0,1 % Mutag. 2 H341 1,0 % Durch die EU-Verordnung kommt es zu keiner Änderung der Grenzwerte. Neu ist, dass es sich bei der Einstufung nach HP11 nunmehr um eine Einzelstoffbeurteilung für die Konzentrationsgrenze handelt. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12) Das Kriterium H12 gilt als erfüllt für: Abfälle, deren Gehalt an bei ph 4 freisetzbaren Sulfiden und Cyaniden folgende Grenzwerte übersteigt: S 2- freisetzbar mg/kg TM CN - freisetzbar mg/kg TM HP 12 Freisetzung eines akut toxischen Gases : Abfall, der bei Berührung mit Wasser oder einer Säure akut toxische Gase freisetzt (Akute Toxizität 1, 2 oder 3). Enthält ein Abfall einen Stoff, dem eine der folgenden zusätzlichen Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 zugeordnet ist, so ist er nach Maßgabe von Prüfmethoden oder Leitlinien als gefährlich nach HP 12 einzustufen. Da die EU-Verordnung keine Harmonisierung der Prüfmethoden vornimmt, kommt es zu keiner Änderung der bisherigen Grenzwerte und Bestimmungsmethoden für Cyanid und Sulfid (Beibehaltung der nationalen Definition bis zur Entwicklung von Testmethoden und Grenzwerten auf EU-Ebene). Zusätzlich sind die Vorgaben der EU-Verordnung betreffend folgende Gefahren zu berücksichtigen: EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase (vgl. z.b. gekennzeichnete Produktionsreste).

12 Stoffe und Zubereitungen, die nach einer Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zb ein Auslaugprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13) Das Kriterium H13 gilt als erfüllt für: 1 ) Abfälle, deren Gesamtgehalt an Schadstoffen die folgenden Grenzwerte übersteigt: I. Gehalte anorganisch (Königswasserauszug): Quecksilber Arsen 2 ) Cadmium 2 ) II. Gehalte organisch: PAK 3 ) PCB 5 ) PCDD/PCDF POX Kohlenwasserstoff-Index BTEX 8 ) Phenole (freie) 20 mg/kg TM mg/kg TM mg/kg TM 300 mg/kg TM 4 ) 30 mg/kg TM ng TE/kg TM 6 ) mg/kg TM mg/kg TM 7 ) 500 mg/kg TM mg/kg TM Abfälle, deren Eluat die folgenden Grenzwerte gemäß III. A übersteigt, sowie Flüssigkeiten (Konzentrate), die die folgenden Grenzwerte gemäß III. B überschreiten: III. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalte Parameter ph-wert Antimon Arsen Barium Beryllium Bor Blei Cadmium Chrom gesamt Chrom VI 6 9 ) ,5 5 mg/kg TM 0,5 mg/l 25 mg/kg TM 2,5 mg/l 300 mg/kg TM 30 mg/l 5 mg/kg TM 0,5 mg/l mg/kg TM 100 mg/l 50 mg/kg TM 5 mg/l 5 mg/kg TM 0,5 mg/l 70 mg/kg TM 7 mg/l 20 mg/kg TM 2 mg/l HP 13 sensibilisierend : Abfall, der einen oder mehrere Stoffe enthält, die bekanntermaßen sensibilisierend für die Haut oder die Atemwege sind. Erhält ein Abfall einen Stoff, der als sensibilisierend eingestuft ist und dem einer der Gefahrenhinweis-Codes H317 oder H334 zugeordnet ist, und erreicht oder überschreitet ein einzelner Stoff die Konzentrationsgrenze von 10 %, so ist der Abfall nach HP 13 als gefährlich einzustufen.

13 Cobalt 100 mg/kg TM 10 mg/l Kupfer 100 mg/kg TM 10 mg/l Molybdän 30 mg/kg TM 3 mg/l Nickel 40 mg/kg TM 4 mg/l Quecksilber 0,5 mg/kg TM 0,05 mg/l Selen 7 mg/kg TM 0,7 mg/l Silber 50 mg/kg TM 5 mg/l Thallium 20 mg/kg TM 2 mg/l Vanadium 200 mg/kg TM 20 mg/l Zink 100 mg/kg TM 20 mg/l Zinn mg/kg TM 100 mg/l Cyanid gesamt 200 mg/kg TM 20 mg/l Cyanid leicht 20 mg/kg TM 2 mg/l freisetzbar 2- S 200 mg/kg TM 20 mg/l - F 500 mg/kg TM 50 mg/l + NH mg/kg TM mg/l - NO mg/kg TM 100 mg/l 2 III. A Eluatwerte III. B Gesamtgehalte Parameter Kohlenwasserstoff- Index PAK 3 ) AOX Phenole (als Index) mg/kg TM 10 ) 11 ) 100 mg/l bzw. 50 mg/kg TM 10 ) 11 ) 1,5 mg/kg TM 11 ) 0,15 mg/l 100 mg/kg TM 10 mg/l mg/kg TM 100 mg/l 1 ) Für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung sind die Kriterien für die obertägige Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach 65 Abs. 1 AWG 2002 heranzuziehen. 2 ) gilt nicht für beständige Legierungen 3 ) Summe der 16 PAK nach EPA: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h)anthracen sowie Benzo(g,h,i)perylen

14 4 ) Für teerhaltige Baustoffe gilt ein Gehalt von 50 mg/kg TM an Benzo(a)pyren und ein Gesamtgehalt von mg/kg TM. 5 ) Summe der Kongenere PCB28, PCB52, PCB101, PCB118, PCB138, PCB153, PCB180 6 ) TE gemäß Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 idf BGBl. II Nr. 389/ ) gilt nicht für Asphalt und Bitumen 8 ) Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole 9 ) Für auf Grund natürlicher Entwicklung versauerten Boden gilt der ph-wertebereich ab 3,5. 10 ) Für Bodenaushubmaterial gilt der Wert von 50 mg/kg TM. 11 ) Eluat zentrifugiert, nicht gefiltert Das Kriterium H13 der bisherigen Abfallverzeichnisverordnung wird zu HP 15 und gilt in dieser Form weiterhin in Ergänzung zu den EU-Vorgaben. ökotoxisch (H14) HP 14 ökotoxisch : Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann. Das Kriterium H14 gilt als erfüllt für: Abfälle, deren Gesamtgehalt an FCKWs, HFCKWs, HFKWs, FKWs und Halone in Summe den Grenzwert von mg/kg TM übersteigt. umweltgefährliche Stoffe gemäß Klasse 9, M6 und M7 ADR. Das Kriterium HP14 wird durch die EU-Verordnung nicht näher definiert. Es gilt daher weiterhin die Definition der Abfallverzeichnisverordnung ohne Änderung.

15 HP 15 Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenhinweise oder eine der zusätzlichen Gefahren der Tabelle 9 zugeordnet ist, so ist der Abfall nach HP 15 als gefährlich einzustufen, es sei denn, der Abfall liegt in einer Form vor, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt Tabelle 9: Gefahrenhinweise und zusätzliche Gefahren für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 15 Gefahrenhinweis(e)/Zusätzliche Gefahr(en) Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. H205 In trockenem Zustand explosiv. Kann explosionsfähige Peroxide bilden. Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. EUH001 EUH019 EUH044 Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten einen Abfall auf der Grundlage anderer anwendbarer Kriterien nach HP 15 als gefährlich einstufen, z. B. aufgrund einer Beurteilung von Sickerwasser. Das Kriterium H13 wurde in seiner Definition abgeändert und in das neue Gefahrenmerkmal HP15 Ebene verschoben. Die Festlegungen zum Kriterium H13 (Gesamtgehalte und Eluatkriterien) sind ergänzend zu HP15 anzuwenden.

16 Code Bezeichnung Beschreibung H12 Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Lust oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden H13 1 Stoffe und Zubereitungen, die nach einer Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zb ein Auslaugprodukt, das eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist H14 ökotoxisch HP 1 explosiv Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zerstörungen in der Umgebung eintreten. Hierzu gehören pyrotechnische Abfälle, explosive Abfälle in Form von organischen Peroxiden und explosive selbstzersetzliche Abfälle. HP 2 brandfördernd Abfall, der in der Regel durch Zufuhr von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien verursachen oder begünstigen kann. HP 3 entzündbar Entzündbarer flüssiger Abfall, entzündbare pyrophore Flüssigkeiten und fester Abfall, entzündbarer fester Abfall, entzündbarer gasförmiger Abfall, mit Wasser reagierender Abfall, oder sonstiger entzündbarer Abfall. HP 4 reizend Hautreizung und Augenschädigung Abfall, der bei Applikation Hautreizungen oder Augenschädigungen verursachen kann. HP 5 spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) / Aspirationsgefahr Abfall, der nach einmaliger oder nach wiederholter Exposition Toxizität für ein spezifisches Zielorgan verursachen kann oder akute toxische Wirkungen nach Aspiration verursacht. HP 6 akute Toxizität Abfall, der nach oraler, dermaler oder Inhalationsexposition akute toxische Wirkungen verursachen kann. HP 7 karzinogen Abfall, der Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen kann. HP 8 ätzend Abfall, der bei Applikation Hautverätzungen verursachen kann. HP 9 infektiös Abfall, der lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthält, die im Menschen oder anderen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen. HP 10 reproduktionstoxisch Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen verursachen kann. HP 11 mutagen Abfall, der eine Mutation, d. h. eine dauerhafte Veränderung von Menge oder Struktur des genetischen Materials in einer Zelle verursachen kann. HP 12 Freisetzung eines akut toxischen Gases Abfall, der bei Berührung mit Wasser oder einer Säure 2 akut toxische Gase freisetzt (Akute Toxizität 1, 2 oder 3). HP 13 sensibilisierend Abfall, der einen oder mehrere Stoffe enthält, die bekanntermaßen sensibilisierend für die Haut oder die Atemwege sind. HP 14 ökotoxisch Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann. HP 15 Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist (etwa explosiv bei Erhitzen oder getrocknet, Peroxidbildung) 1 Bezeichnung und Beschreibung wurden auf EU-Ebene geändert! 2 Luft wurde gestrichen!

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