Prüfungsordnung über den künstlerischen Abschluß für den Studiengang FREIE KUNST an der Kunstakademie Münster vom 04.

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Transkript:

Prüfungsordnung über den künstlerischen Abschluß für den Studiengang FREIE KUNST an der Kunstakademie Münster vom 04. Dezember 1990 Aufgrund der 2 Abs. 4 und 41 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366) in Verbindung mit 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532) hat die Kunstakademie Münster die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen: INHALTSÜBERSICHT I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck des künstlerischen Abschlusses 2 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums, Studienumfang, Meldefristen 3 Abschluß, Hochschulgrad 4 Prüfungsausschuß 5 Prüfungskommissionen, Prüfer, Prüfungsberechtigung 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 8 Bewertung der Leistungen 9 Prüfungsniederschrift 10 Öffentlichkeit der Prüfungen II. Abschluß des Grundstudiums (Klassenzugang) 11 Klassenzugang, Meldung 12 Zulassung 13 Ziel, Umfang und Art des Klassenzugangs

2 III. Künstlerischer Abschluß 14 Meldung 15 Zulassung 16 Umfang und Art des künstlerischen Abschlusses 17 Bescheinigung und Akademiebrief IV. Schlußbestimmungen 18 Ungültigkeit des Klassenzugangs und des künstlerischen Abschlusses 19 Akteneinsicht 20 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften und Veröffentlichung I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck des künstlerischen Abschlusses (1) Der künstlerische Abschluß ist ein berufsqualifizierender Abschluß des Studiums der Freien Kunst. Durch ihn soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Studienziele erreicht und seine künstlerischen Anlagen so entwickelt hat, daß er in persönlicher Kunsttätigkeit und auch in der Ausübung eines künstlerischen Berufs einen eigenständigen Beitrag zur Bildenden Kunst zu schaffen vermag. (2) Das Studium der Freien Kunst an der Kunstakademie Münster dient der Förderung der künstlerischen Begabung, der kunstwissenschaftlichen Kenntnisse und der künstlerisch-technischen Fertigkeiten der Studenten. Sein Sinn ist die Bildung einer künstlerischen Persönlichkeit. (3) Im Zentrum des Studiums steht das künstlerische Studium in einer Künstlerklasse (Atelierstudium). Die kunstwissenschaftliche Lehre und praktische, künstlerischtechnische Angebote sind weitere Bestandteile des Studiengangs. 2 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums, Studienumfang, Meldefristen (1) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester einschließlich der Zeit für den künstlerischen Abschluß. (2) Das Studium gliedert sich in ein zweisemestriges Grundstudium (Orientierungsstudium) und ein sechssemestriges Hauptstudium (Atelierstudium). (3) Das Grundstudium dient der Erprobung der verschiedenen künstlerischen Medien und der Neigungsfindung. Es schließt mit einer künstlerischen Präsentation durch den Studenten ab. Aufgrund dieser Präsentation als Zwischenprüfung wird gemäß 11 bis 13 dieser Prüfungsordnung über die endgültige Zulassung zum Studium der Freien Kunst (Klassenzugang) entschieden. 2

3 (4) Das Hauptstudium endet mit dem künstlerischen Abschluß (Abschlußprüfung 14 bis 16). (5) Der Studienumfang beträgt im Grundstudium mindestens 40 Semesterwochenstunden (SWS), hiervon sind mindestens 34 SWS künstlerische Tätigkeit im Orientierungsbereich. (6) Der Studienumfang beträgt im Hauptstudium insgesamt mindestens 120 SWS, hiervon sind mindestens 100 SWS künstlerische Tätigkeit im Atelierstudium der Künstlerklassen. (7) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß der Student den künstlerischen Abschluß in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum erreichen kann. (8) Beginn und Dauer der Meldefristen für den Klassenzugang und den künstlerischen Abschluß werden vom Prüfungsausschuß beschlossen und durch Anschlag bekanntgemacht. 3 Abschluß, Hochschulgrad (1) Aufgrund des bestandenen künstlerischen Abschlusses verleiht die Kunstakademie Münster den Akademiebrief und bestätigt den erfolgreichen Abschluß des Studiengangs der Freien Kunst an der Kunstakademie Münster. (2) Der Akademiebrief steht einem Diplomgrad gleich. 4 Prüfungsausschuß (1) Für die Organisation von Klassenzugang und künstlerischem Abschluß und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Professoren, die zugleich Klassenleiter sein müssen, einem Professor für kunstbezogene Wissenschaften und einer Lehrkraft für besondere Aufgaben sowie einem studentischen Mitglied. Das studentische Mitglied wirkt bei pädagogisch-künstlerischen und pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung, Anerkennung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren ständige Vertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreter im Senat für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt; die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt zwei Jahre. Der Senat wählt den Vorsitzenden, der Professor sein muß, und den stellvertretenden Vorsitzenden, der Professor sein muß. (3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform dieser Prüfungsordnung und der Studienordnung.

4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses handelt in unaufschiebbaren Angelegenheiten gemäß 10 Abs. 6 KunstHG und in den laufenden Angelegenheiten; laufende Angelegenheiten kann der Prüfungsausschuß bei Verhinderung seines Vorsitzenden auf einen seiner Professoren übertragen. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder oder deren Stellvertreter, von denen mindestens zwei Professoren sein müssen, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor und führt sie aus. Er berichtet dem Prüfungsausschuß laufend über seine Tätigkeit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 5 Prüfungskommissionen, Prüfer, Prüfungsberechtigung (1) Die Prüfungskommission für den Abschluß des Orientierungsstudiums (Klassenzugangskommission) wird vom Senat gewählt. Die Prüfungskommission für den künstlerischen Abschluß wird vom Prüfungsausschuß eingesetzt. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer. In Zweifelsfällen stellt er die Prüfungsberechtigung der Prüfer fest. (2) Prüfungsberechtigt ist, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und in den zu prüfenden Bereichen eine Lehrtätigkeit ausgeübt hat; im übrigen gilt 92 WissHG. (3) Die Prüfungskommission für den Abschluß des Orientierungsstudiums besteht aus sechs Professoren, die zugleich Klassenleiter sein müssen und dem jeweiligen Leiter des Orientierungsbereichs. (4) Die Prüfungskommission für den künstlerischen Abschluß beseht aus dem Künstlerlehrer des Studenten (Betreuer), einem weiteren Professor, der zugleich Klassenleiter sein muß, und einem Professor für kunstbezogene Wissenschaften, den der Kandidat vorschlagen kann; der Prüfungsausschuß kann von diesem Vorschlag abweichen. 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. (3) Diplomvorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden angerechnet. Diplomvorprüfungen und einzelne Prüfungs- 4

5 leistungen in anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplomvorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 3, Satz 2 gilt entsprechend. (4) Über Anträge auf Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung wird "ohne Erfolg" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung "ohne Erfolg" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung "ohne Erfolg" bewertet. Bei Ausschluß des Kandidaten von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen kann dieser verlangen, daß die Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird; dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtsführenden gemäß Satz 1. (4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. 8 Bewertung der Leistungen Die Leistungen erhalten die Beurteilung "mit Erfolg" oder "ohne Erfolg". Sind mehrere Prüfer an der Bewertung einer Leistung beteiligt, gilt diese als bestanden, wenn mindestens zwei Drittel der Prüfer die Beurteilung "mit Erfolg" erteilt haben. Besteht eine Prüfung aus mehreren zu bewertenden Leistungen, ist die Prüfung bestanden, wenn alle Leistungen die Beurteilung "mit Erfolg" erhalten haben. 9 Prüfungsniederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten des Kandidaten beigefügt wird. Sie muß neben dem Namen und den persönlichen Daten des Kandidaten mindestens Angaben enthalten über - Tag und Ort der Prüfung

6 - die Mitglieder der Prüfungskommission - Dauer und Inhalt der Prüfung - die Bewertung der Prüfungsleistungen nach 8 - besondere Vorkommnisse, wie Unterbrechungen, Täuschungsversuche und so weiter. 10 Öffentlichkeit der Prüfungen (1) Studenten, die sich demnächst der Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, sind als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze zugelassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Auf Antrag eines zu prüfenden Studenten sind die Zuhörer nach Satz 1 auszuschließen. (2) Werke der Bildenden Kunst, die Prüfungsleistungen sind, werden in der Akademie öffentlich ausgestellt. Jedem Kandidaten wird ein Ausstellungstermin zugewiesen. (3) Die Akademie ist berechtigt, die Ausstellungen nach Absatz 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation oder Teile hieraus zu veröffentlichen. II. Abschluß des Grundstudiums (Klassenzugang) 11 Klassenzugang, Meldung (1) Zur Prüfung zum Abschluß des Grundstudiums (Orientierungsstudiums) kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife besitzt und den Nachweis der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie Münster oder ohne Nachweis der Hochschulreife den Nachweis der hervorragenden künstlerischen Begabung für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie Münster erbracht hat; 2. zwei Semester an der Kunstakademie Münster im Orientierungsbereich studiert und den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am künstlerischen Studium im Orientierungsbereich erbracht hat; 3. einen benoteten Leistungsnachweis aus einem Proseminar im Bereich Kunstgeschichte oder in einem weiteren kunstbezogenen wissenschaftlichen Fach (z.b. Kunstpsychologie, Kunstphilosophie, Kunstsoziologie, Kunstästhetik, Architektur) erworben hat. Der Nachweis zu Nummer 3 ist durch einen Seminarschein mit beglaubigtem Erfolgsprädikat zu führen. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife und eine Bescheinigung der Kunstakademie Münster über die Zuerkennung der künstlerischen Eignung oder b) Bescheinigung der Kunstakademie Münster über die Zuerkennung der hervorragenden künstlerischen Begabung c) Studienbuch 6

7 d) Leistungsnachweis (Bescheinigung) über die künstlerische Arbeit im Orientierungsbereich e) Seminarschein mit beglaubigtem Erfolgsprädikat gemäß Absatz 1 Nummer 3. (3) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise vorzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. 12 Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Kann eine Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet sein Vorsitzender. Der Vorsitzende hat dem Prüfungsausschuß unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung mitzuteilen. (2) Die Zulassung zur Prüfung zum Abschluß des Grundstudiums (Orientierungsstudium) darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in 11 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Kandidat den Klassenzugang im Studiengang Freie Kunst oder eine vergleichbare Prüfung einer Kunsthochschule endgültig nicht bestanden hat. 13 Ziel, Umfang und Art des Klassenzugangs (1) Durch den Abschluß des Grundstudiums wird festgestellt, ob der Student zur Fortsetzung des Studiums der Freien Kunst in einer künstlerischen Klasse berechtigt ist. Bei der Feststellung ist der Kriterienkatalog gemäß 5 der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst vom 26. April 1990 (GABl. NW. S. 339) anzuwenden. (2) Der Entscheidung sind die künstlerischen Arbeiten aus dem Orientierungsstudium zugrunde zu legen. Die Arbeiten sind in einer Ausstellung zu präsentieren. Die Studierenden sind berechtigt, Hinweise und Erläuterungen zu ihren künstlerischen Arbeiten und den Arbeitsprozessen zu geben. Sie nehmen an der Beratung der Prüfungskommission über die Arbeiten nicht teil. Die Prüfungskommission gibt dem Studenten im Anschluß an die Beratung das Ergebnis bekannt. (3) Hat der Student den Klassenzugang nicht bestanden, so ist höchstens eine Wiederholung zulässig. Die Prüfungskommission setzt bei ihrer Entscheidung gemäß Absatz 1 und 2 fest, ob und wie lange das Studium an der Kunstakademie fortgesetzt werden kann; die Wiederholungszeit soll ein, nur in begründeten Ausnahmefällen zwei Semester betragen. Nach Ablauf der von der Kommission eingeräumten Frist hat der Student seine bis dahin gefertigten Arbeiten in einer Ausstellung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Abschluß des Orientierungsstudiums als endgültig nicht erteilt. (4) Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums berechtigt zur Aufnahme des Atelierstudiums in einer künstlerischen Klasse. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen. Wird der Klassenzugang und damit die Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums der Freien Kunst nicht erteilt, so ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

8 III. Künstlerischer Abschluß 14 Meldung (1) Zum künstlerischen Abschluß im Studiengang Freie Kunst kann zur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife besitzt und den Nachweis der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie Münster, oder wer ohne Nachweis der Hochschulreife den Nachweis der hervorragenden künstlerischen Begabung für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie Münster erbracht hat, 2. mindestens in den letzten zwei Semestern an der Kunstakademie Münster eingeschrieben ist, 3. den Klassenzugang im Studiengang Freie Kunst erworben hat, 4. die folgenden Leistungsnachweise erbracht hat: a) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am künstlerischen Atelierstudium b) Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums: - ein Leistungsnachweis in Kunstgeschichte aus einem Proseminar - zwei Leistungsnachweise in Kunstgeschichte aus zwei Hauptseminaren - ein Leistungsnachweis in einem weiteren kunstbezogenen wissenschaftlichen Fach aus einem Proseminar - ein Leistungsnachweis in einem weiteren kunstbezogenen wissenschaftlichen Fach aus einem Hauptseminar Diese Nachweise sind durch einen Seminarschein mit beglaubigtem Erfolgsprädikat (Leistungsnachweis) zu führen. c) Nachweis der erfolgreichen Absolvierung eines Werkstattkurses d) Nachweis der Teilnahme an mindestens zwei Exkursionen, darunter eine mehrtägige. (2) Der Antrag auf Zulassung zum künstlerischen Abschluß ist schriftlich zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife und eine Bescheinigung der Kunstakademie Münster über die Zuerkennung der künstlerischen Eignung oder b) Bescheinigung der Kunstakademie Münster über die Zuerkennung der hervorragenden künstlerischen Begabung, c) Studienbuch, d) Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums, e) Leistungsnachweis (Bescheinigung) über die künstlerische Arbeit im Hauptstudium, f) fünf Seminarscheine mit beglaubigtem Erfolgsprädikat gemäß Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe b, g) Bescheinigung über einen erfolgreich absolvierten Werkstattkurs, h) Bescheinigung über die Teilnahme an zwei Exkursionen gemäß Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe d. 15 Zulassung 8

9 (1) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise vorzulegen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (2) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Kann eine Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet sein Vorsitzender. Der Vorsitzende hat dem Prüfungsausschuß unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung mitzuteilen. (3) Die Zulassung zum künstlerischen Abschluß darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in 14 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Kandidat den Klassenzugang oder den künstlerischen Abschluß im Studiengang Freie Kunst oder eine vergleichbare Prüfung einer Kunsthochschule endgültig nicht bestanden hat. 16 Umfang und Art des künstlerischen Abschlusses (1) Der künstlerische Abschluß erstreckt sich auf a) das künstlerische Atelierstudium b) die wissenschaftlichen Anteile des Studiums c) die künstlerisch-technischen Anteile des Studiums d) die Teilnahme an Exkursionen (2) Der künstlerische Abschluß, für den im übrigen 1 Abs. 1 gilt, besteht aus einer Abschlußarbeit, einer Abschlußausstellung und einem Abschlußgespräch. (3) Die Abschlußausstellung wird bestritten aus einer besonderen künstlerischen Abschlußarbeit und künstlerischen Studienarbeiten. (4) Für die besondere künstlerische Abschlußarbeit steht eine Bearbeitungszeit von vier Monaten zur Verfügung. Das Thema für die besondere künstlerische Abschlußarbeit ist so zu stellen, daß die Aufgabe innerhalb einer Bearbeitungsfrist von höchstens vier Monaten ausgeführt werden kann. Hält der Kandidat aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Frist nicht ein, so kann der Prüfungsausschuß Fristverlängerung gewähren. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (5) Die Abschlußausstellung soll zeigen, daß der Kandidat zum persönlichen künstlerischen Schaffen fähig ist. Dem Kandidaten ist dabei Gelegenheit zu geben, die künstlerische Konzeption seiner Arbeiten zu erläutern. Die Abschlußausstellung kann alle an der Kunstakademie Münster durch einen Professor, der zugleich Klassenleiter ist, vertretenen künstlerischen Gebiete betreffen und kann auch Elemente einer Aufführung (z.b. Performance) enthalten. Betreuer der Abschlußausstellung ist in der Regel der Professor, dessen Künstlerklasse der Student in den letzten beiden Semestern vor dem künstlerischen Abschluß angehört hat. Der Betreuer soll Professor der Kunstakademie Münster sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (6) Im Abschlußgespräch soll der Kandidat Auskunft über seine künstlerische Entwicklung, künstlerische Konzeption und seine kunstwissenschaftlichen Kenntnisse geben. Es schließt sich an die Abschlußausstellung an. Die Prüfungskommission stellt dem

10 Kandidaten künstlerische, künstlerisch-technische und kunstwissenschaftliche Fragen, die sich auf die in Absatz 1 genannten Studieninhalte beziehen. (7) Die Prüfungskommission bewertet gemäß 8 die Abschlußausstellung und das Abschlußgespräch getrennt und stellt sodann das Ergebnis des künstlerischen Abschlusses fest. Hierbei verfügt der Betreuer des Kandidaten über zwei Stimmen. Die Bewertung orientiert sich an der künstlerischen Gestaltungsfähigkeit, der Realisierungsfähigkeit in den gewählten künstlerischen Medien und der künstlerischen Konzeption und Intensität, wie sie sich in den Abschlußleistungen gezeigt haben. Der Kandidat darf an der Beratung der Prüfungskommission nicht teilnehmen. (8) Hat der Kandidat den künstlerischen Abschluß nicht bestanden, so kann er ihn einmal wiederholen. Die Wiederholung ist frühestens zum nächsten Abschlußtermin statthaft und muß spätestens nach einem Jahr erfolgen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Student das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Wenn die Abschlußausstellung (Studienarbeiten und Abschlußarbeit) mit der Note "ohne Erfolg" bewertet worden ist, setzt die Prüfungskommission die Frist fest, in der eine weitere Abschlußausstellung (Abschlußarbeit) zu präsentieren ist; die Prüfungskommission kann zulassen, daß Teile der bisherigen Abschlußausstellung hierfür Verwendung finden. (9) Der Bescheid über den endgültig nicht bestandenen künstlerischen Abschluß ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die seine Abschlußleistungen und deren Beurteilung enthält und erkennen läßt, daß der künstlerische Abschluß endgültig nicht bestanden ist. 17 Bescheinigung und Akademiebrief (1) Hat der Kandidat den künstlerischen Abschluß erfolgreich absolviert, so erhält er eine Bescheinigung. Darin werden die Mitglieder der Prüfungskommission, das Thema der Abschlußarbeit und die Gesamtbeurteilung der Abschlußausstellung einschließlich des Abschlußgesprächs aufgeführt. In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, dass die Kunstakademie Münster auf eine differenzierte Notengebung verzichtet. Die Bescheinigung trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Abschlußleistung erbracht worden ist. (2) Gleichzeitig mit der Bescheinigung wird dem Kandidaten der Akademiebrief mit dem Datum der Bescheinigung ausgehändigt. Darin wird der künstlerische Abschluß nach 3 beurkundet. Der Akademiebrief wird vom Rektor der Kunstakademie Münster oder einem Prorektor unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (3) In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß die Kunstakademie Münster auf eine differenzierte Notengebung verzichtet. IV. Schlußbestimmungen 18 Ungültigkeit des Klassenzugangs und des künstlerischen Abschlusses (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Bescheinigung oder des Akademiebriefes bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Ergebnisse für diejenigen Prüfungsleistungen, bei 10

11 deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird dieser Sachverhalt erst nach Aushändigung einer Bescheinigung oder des Akademiebriefes bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Unrichtige Urkunden sind einzubeziehen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung ausgeschlossen. 19 Akteneinsicht (1) Nach Beendigung des Klassenzugangs- oder Abschlußverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung der Bescheinigung oder des Akdemiebriefes beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende oder ein vom ihm Beauftragter bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 20 Inkraftreten, Übergangsvorschriften und Veröffentlichung Studierende des Studiengangs Freie Kunst an der Kunstakademie Münster, die sich beim Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Hauptstudium befinden, können den künstlerischen Abschluß auf Antrag nach der Prüfungsordnung über den künstlerischen Abschluß für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie Münster vom 4. Dezember 1990 (GABL. NW. II 1991 S 232) ablegen. Der Antrag ist schriftlich mit der Meldung zum künstlerischen Abschluß vorzulegen. (4) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht und in den Amtlichen Mitteilungen der Kunstakademie Münster abgedruckt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Kunstakademie Münster vom 19.04.1994 und der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1991. Münster, den 11.04.1994 KUNSTAKADEMIE MÜNSTER Der Rektor