Amt für Ländliche Entwicklung 97082 Würzburg, den 22.02.2016 Unterfranken Zeller Straße 40 Nr. LD-B - A 7533-1460 Verfahren Omersbach 3, Gemeinde Geiselbach, Landkreis Aschaffenburg I. Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung des Verfahrens Omersbach 3 Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung wird nach 1, 4, 37 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - und nach dem Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG das Verfahren Omersbach 3 zum Zwecke der Waldneuordnung angeordnet. Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken festgestellte Flurbereinigungsgebiet. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes ist in der anliegenden Gebietskarte (M = 1 : 2500), die Bestandteil des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses ist, parzellenscharf dargestellt. Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Teilnehmer am Verfahren. Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG), die den Namen Teilnehmergemeinschaft Omersbach 3 führt und ihren Sitz in Omersbach hat. Sie steht unter der Aufsicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken. 2. Anordnung der sofortigen Vollziehung Nach 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686) wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Zeller Straße 40, 97082 Würzburg (Postanschrift: Postfach 55 40, 97005 Würzburg) einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@ale-ufr.bayern.de
eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, schriftlich erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen. II. Hinweise zum Flurbereinigungsbeschluss 1. Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses Der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt beginnend mit dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung ( 110 FlurbG) 1 Monat in der Gemeinde Geiselbach und den benachbarten Kommunen Westerngrund, Krombach, Johannesberg, Blankenbach, Markt Schöllkrippen, Markt Mömbris, Markt Hösbach, Stadt Alzenau (alle Landkreis Aschaffenburg) und der Gemeinde Freigericht (Main-Kinzig-Kreis, Hessen) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Dieser Beschluss und die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes können zudem drei Monate nach dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken unter dem Link Einleitung eingesehen werden. (http://www.landentwicklung.bayern.de/unterfranken/108554) 2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( 14 FlurbG). 3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet erholt das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen. Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuchs sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
4. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums 4.1 Von der Bekanntmachung dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä. dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies dem Verfahren Omersbach 3 dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Ersatzpflanzungen auf Kosten des Veranlassers vornehmen lassen ( 34 Abs. 3 FlurbG). 4.2 Von der Bekanntmachung dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken. Diese wird nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt ( 85 Nr. 5 FlurbG, Art. 16 AGFlurbG). Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung vorgenommen worden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand gebracht wird ( 85 Nr. 6 FlurbG). 4.3 Zuwiderhandlungen gegen die nach 4.1 unter b und c) und 4.2 getroffenen Anordnungen sind ordnungswidrig ( 154 Abs. 1 FlurbG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -OWiG-. III. Begründung zum Flurbereinigungsbeschluss a Die Gemeinde Geiselbach hat am 10.08.2011 den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zum Zwecke der Waldneuordnung in der Gemarkung Omersbach gestellt und den zustimmigen Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2011 vorgelegt. In einer Informationsversammlung am 16.10.2013 wurde ein Arbeitskreis aus ca. 60 Waldbesitzern, der Gemeinde Geiselbach, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt und dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken gebildet, der den Zustand des Waldes analysierte und Ziele für eine Neugestaltung erarbeitete. Dabei wurde festgestellt, dass der Privatwald kleinstparzelliert ist und eine erhebliche Besitzzersplitterung besteht. Die Grundstücksgrenzen sind meist nicht oder nur unzureichend abgemarkt. Die Erschließung mit öffentlichen Wegen ist vielfach nicht gegeben. Es bestehen vielfach Fahrspuren, die quer über die Waldgrundstücke führen. Die Benutzung dieser Fahrten wird von den Grundstückseigentümern weitgehend geduldet. Die Nutzung der Waldgrundstücke hat deshalb in der Vergangenheit nur eingeschränkt, stellenweise gar nicht stattfinden können. Die ökonomischen Nachteile für die einzelnen Waldbesitzer sind hoch. Die Waldbestände weisen Pflegerückstände auf, sind unstabil und strukturarm. Sie erreichen weder ihre mögliche Massen- noch ihre mögliche Wertleistung. Naherholung ist nur eingeschränkt möglich, die Kulturlandschaft wird vernachlässigt, die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima sind gefährdet.
Die Ergebnisse aus der Arbeitskreistätigkeit und die formulierten Ziele für eine Neugestaltung der Waldflächen wurden den Grundeigentümern in einer Informationsveranstaltung am 12.03.2015 vorgestellt. Die im Verfahrensgebiet vorherrschenden Mängel sollen demnach durch nachfolgende Maßnahmen beseitigt werden: - Zusammenlegung der Waldgrundstücke zu wirtschaftlich nutzbaren Einheiten, - Vermessung und Abmarkung der neuen Grundstücke, - zweckmäßige und bedarfsgerechte Erschließung der Waldgrundstücke und Anbindung an das öffentliche Wegenetz, - Regelung der rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken. Die Neuordnung der Grundstücke und Eigentumsverhältnisse schafft erschlossene, größere und zweckmäßig geformte Waldflächen. Diese können rationeller bearbeitet werden. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung wird unterstützt und verbessert. Daneben soll die Ertrags- und Widerstandskraft des Waldes im Zuge der Pflege und Verjüngung langfristig gestärkt werden. Die Stabilität der Wälder und die Erschließung erhöhen den Naherholungswert und schützen den Boden, das Wasser sowie die Kulturlandschaft. Aufgrund der Komplexität der Problemstellungen ist ein Regelverfahren nach 1, 4, 37 FlurbG erforderlich. Die voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer wurden nach 5 FlurbG in geeigneter Weise über den Sinn und Zweck des Verfahrens Omersbach 3, den Verfahrensablauf, und die voraussichtlich anfallenden Kosten und deren Finanzierung aufgeklärt. Dabei wurde festgestellt, dass das Verfahren Omersbach 3 im wohlverstandenen Interesse der Grundeigentümer liegt. Die zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört. b - Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist zum Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses örtlich und sachlich zuständig ( 3, 4 FlurbG, Art. 1 Abs. 2 AGFlurbG). Im Verfahren Omersbach 3 können die Waldgebiete neu geordnet und durch Anlage und Ausbau eines zweckmäßigen Wegenetzes günstig erschlossen, die Wasserverhältnisse können geregelt und sonstige Neuordnungsmaßnahmen getroffen oder vorbereitet werden. Der Arbeitsaufwand wird sich danach erheblich verringern. Infolgedessen kann der Reinertrag wesentlich gesteigert werden. Das Verfahren Omersbach 3 war deshalb anzuordnen. c - Das Gebiet des Verfahrens Omersbach 3 umfasst ca. 150 ha mit ca. 320 Teilnehmern. d - Zur zweckmäßigen Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes, insbesondere des Wegenetzes und zur Beseitigung der Besitzverzahnung sind zum Verfahren Omersbach 3 von der Gemarkung Dörnsteinbach (Markt Mömbris) ca. 0,93 ha beigezogen. e - Die Flurbereinigung ist eine der wirksamsten Maßnahmen, um die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft und die allgemeinen Lebensverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern. Dies gilt auch für das Verfahren Omersbach 3. Durch die bestehenden landeskulturellen Nachteile in Form einer oft extremen, das in der Region übliche Maß übersteigenden Besitzzersplitterung, einer oft fehlenden Abmarkung, ungünstig geformter Grundstücke sowie einer unzureichenden Erschließung der Waldgrundstücke wird eine wirtschaftliche Nutzung durch die Eigentümer bisher stark behindert bzw. sogar verhindert; die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile sind den
Eigentümern nicht länger zumutbar. Durch diesen Zustand werden auch die im öffentlichen Interesse liegenden Waldfunktionen, insbesondere die Bereitstellung des nachwachsenden Rohstoffes Holz, in nicht mehr hinnehmbarer Weise eingeschränkt; nicht zuletzt wird ein mit Blick auf den Klimawandel dringend zeitnah gebotener Waldumbau verhindert. Vor diesem Hintergrund ist eine alsbaldige Regelung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Mehrzahl der beteiligten Grundeigentümer geboten. Das Interesse einzelner Eigentümer, von den Nachteilen der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens bis zur Entscheidung über etwaige Rechtsbehelfe verschont zu bleiben, muss hinter diesen Interessen zurücktreten. Die Folgen der unmittelbar mit der Verfahrensanordnung verbundenen Nachteile, insbes. der Zustimmungspflicht für Nutzungsänderungen ( 34 Abs. 1 FlurbG) und Holzeinschläge außerhalb der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ( 85 Nr. 5 FlurbG) werden dadurch abgemildert, dass eine entsprechende Zustimmung im Einzelfall erteilt werden kann. Im Übrigen kann den aus dem Eigentum fließenden Interessen der Beteiligten auf der Grundlage der flurbereinigungsrechtlichen Vorschriften im Verlauf des Verfahrens einzelfallbezogen Rechnung getragen werden. Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken ordnet deshalb die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses an ( 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 BGBl I S. 686) gez. Ottmar Porzelt Ltd. Baudirektor