Satzung der Kynos Stiftung Hunde helfen Menschen

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Transkript:

Satzung der Kynos Stiftung Hunde helfen Menschen 1 - Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen: Kynos Stiftung Hunde helfen Menschen (2) Es ist eine rechtsfähige, öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Der Sitz ist in Mürlenbach. 2 - Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke (gemäß Absatz 2) und gemeinnützige Zwecke (gem. Absatz 3) im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist insbesondere die Förderung behinderter Menschen durch Bereitstellung eines ausgebildeten Behindertenbegleithundes für motorisch behinderte Menschen (wie z. B. Rollstuhlfahrer), um ihnen bei der Bewältigung ihres Lebens eine wichtige Hilfestellung zu geben. Weitere Aufgaben sind die Betreuung von alten und kranken Menschen mittels Therapiehunden, die Versorgung von fast erblindeten bzw. blinden Menschen mit Blindenführhunden, die Unterstützung von stark hörgeminderten bzw. tauben Menschen mittels Hör- und Signalhunden sowie die Unterstützung aller Maßnahmen zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses von Menschen zu Hunden. (3) Ein weiterer Zweck der Kynos Stiftung Hunde helfen Menschen ist die Pflege der kynologischen Sammlung der Familie Dr. Dieter Fleig (Bronzefiguren, Porzellane, Gemälde, Bücher). Diese Sammlung wird als Leihgabe an das 1. Internationale Hundemuseum Europas der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Bei allen geförderten Projekten soll eine konzeptionelle Mitgestaltung und Einflußnahme von Seiten der Stiftung gewährleistet sein. (6) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen, soweit sie die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Jedoch darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, begünstigt werden. Mittel der Stiftung, insbesondere ein nach der Rücklagenzuführung gemäß 4 Abs. 3 noch verbleibender Überschuss (Nettoüberschuss), dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck der Stiftung verwendet werden (vgl. 58 Abs. 1 und 2 AO). (7) Durch diese Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Leistungsansprüche können insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder auf ein formloses Inaussichtstellen bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt werden. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungsleistungen führt nicht automatisch zu

einem Rechtsanspruch von Leistungen. Er kann ferner nicht durch Berufung auf tatsächlich oder angeblich vergleichbare oder ähnliche Fälle begründet werden. 3 - Stiftungsvermögen (1) Die Stiftungsgründer haben insgesamt 100 % der Geschäftsanteile der Firma Kynos Verlag Dr. Dieter Fleig GmbH sowie einen Teildarlehensanspruch an die Stiftung übertragen, gemäß Schenkungsurkunde vor dem Notariat Simonis in Hillesheim (UR-Nr.: 1447/98). (2) Das Bestreben der Stiftung ist, auch weitere Stifter und Sponsoren zu finden, um so zusätzliche finanzielle Mittel für die Stiftung zu gewinnen. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind. (4) Die Stiftung kann sich im Rahmen des gemeinnützigkeitlich bzw. mildtätigkeitlich Zulässigen an anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen, deren Zielrichtung dem in 2 definierten Stiftungszweck im Wesentlichen entspricht. 4 - Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Mittelverwendung (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand hat in den ersten zwölf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen. Zusätzlich ist eine Vorausplanung für das kommende Wirtschaftsjahr zu erstellen. Diese Unterlagen sind unverzüglich nach der genannten Erstellungsfrist der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten. (3) Die Stiftung darf ihre Mittel in Rücklagen ansammeln, soweit dies im Rahmen der Steuerbegünstigung zulässig ist (z. B. 58 Nr. 6, 7a und 7b AO). (4) Die Stiftung kann ihren Netto-Überschuss teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Zielrichtung dem in 2 definierten Stiftungszweck im Wesentlichen entspricht, zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. (5) Die Stiftung kann einen Teil jedoch höchstens 30 % (in Worten: dreißig Prozent) ihres Jahresüberschusses dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stiftungsgründer zu unterhalten. Bei vorliegender Pflegebedürftigkeit der Stiftungsgründer haben diese einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistung im Rahmen dieser 30 %-Regelung. Die Pflegebedürftigkeit ist in entsprechender Anwendung des 33 b (6) EStG nachzuweisen.

5 - Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat. 6 - Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen und wird für drei Jahre bestellt, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Frau Helga Fleig ist als Gründungsvorstand gemäß 6 Abs. 2 der ursprünglichen Satzung und auf Lebenszeit bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern des Beirates und den Mitgliedern des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bzw. bei Ausscheiden des Vorsitzenden, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt. Eine zur Wahl vorgeschlagene Person ist für sich selbst vor erfolgter Wahl nicht stimmberechtigt. Vorstandsmitglieder können Frau Helga Fleig ausgenommen von diesem Gremium jederzeit aus wichtigem Grund (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) abberufen werden. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zugleich Mitglied des Beirates sein. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine zur Vertretung der Stiftung berechtigt und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Der Vorstand beschließt, soweit kein Fall des 10 vorliegt, mit der Mehrheit seiner Mitglieder (anwesenden bzw. mit vorheriger schriftlicher Zustimmung). (4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Ausgaben entsprechend der jeweils gültigen Reisekostenverordnung. Die Kosten sind im Interesse der Stiftung so gering wie möglich zu halten. (5) Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstandes im Innenverhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 7 - Aufgaben des Vorstandes (1) Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes und der Stiftungssatzung. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Gesetzes, des Stiftungszweckes und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr. Zu den Vorstandssitzungen wird mit einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: - die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes, - die Führung der Geschäfte der Stiftung, - die Verwaltung des Stiftungsvermögens, - die Überwachung der Geschäftsführung des im Besitz der Stiftung befindlichen Kynos Verlages Dr. Dieter Fleig GmbH, - Entscheidungen über die Vergabe von Stiftungs- und Fördermitteln, - Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes, -.Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde, - sowie die Anstellung und Entlassung von Arbeitskräften. 8 - Beschlußfassung des Vorstands (1) Der Vorstand ist einzuberufen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert, oder wenn eines seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Über alle Sitzungen ist ein schriftliches Sitzungsprotokoll anzufertigen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telegrafischen oder fernmündlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, sofern alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind. Die gefaßten Beschlüsse sowie die Stimmabgaben sind anschließend von allen Mitgliedern schriftlich zu bestätigen. Beschlüsse gemäß 10 können nur in Sitzungen gefaßt werden. 9 - Beirat (1) Der Beirat besteht aus mindesten 3 und maximal 5 Personen und wird für 3 Jahre gewählt. Die Bestellung bzw. Abberufung der Mitglieder des Beirates (sofern kein geborenes Mitglied) erfolgt entsprechend der Regelung für den Vorstand (siehe 6, Absatz 1 der Satzung), wobei jedoch der Vorsitzende des Beirats den Vorsitz führt. Ein Mitglied des Beirates kann nicht Vorstandsmitglied sein. (2) Geborene Mitglieder des Beirates sind: a) Ein leitender Mitarbeiter des Kynos Verlages Dr. Dieter Fleig GmbH. Die Entsendung hat durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsführung des Verlages zu erfolgen. b) Ein Vorstandsmitglied des Fördervereines der Kynos Stiftung Hunde helfen Menschen e.v. in Mürlenbach. Das Beiratsmitglied ist vom Vorstand des Fördervereins zu bestimmen. Die Entsendung des Beiratsmitgliedes ist schriftlich rechtskräftig unterzeichnet durch den Verein anzuzeigen. Neben der Möglichkeit der Abberufung nach Abs. 1 können die geborenen Mitglieder auch von dem sie entsendenden Verlag bzw. dem Förderverein zurückgezogen (abberufen) werden. (3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen.

(4) Zu den Aufgaben des Beirates gehören insbesondere: - Mitwirkung bei der Bestellung des Stiftungsvorstandes, - Entlastung des Stiftungsvorstandes - Überwachung der Geschäftsführung der Stiftung - Kontrolle über die vom Vorstand vergebenen Fördermittel - Berufung von besonders fachkundigen Beratern, die als Beratungskuratorium mit ihrer besonderen Sachkunde den Vorstand und den Beirat beraten, - Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes, - Kontrolle der Haushalt- und Wirtschaftsführung, - Erlaß von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes, - Der Beirat hat darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. (4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Beirates. (5) Der Beirat soll mindestens einmal jährlich bzw. so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert, oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe bzw. der Tagesordnungspunkte beantragen, zusammentreten. Zu den Beiratssitzungen wird mit einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Einladung unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt durch den Beiratsvorsitzenden. Über die Sitzung ist ein schriftliches Sitzungsprotokoll anzufertigen. 10 - Vetorecht der Gründer, Satzungsänderung, Auflösung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, so können Vorstand und Beirat mit 2/3 Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder aber nicht gegen die Stimme des Gründungsvorstandes, Frau Helga Fleig oder gegen die Anordnung der Aufsichtsbehörde eine Änderung des Stiftungszweckes beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt. (3) Bei Auflösung der Stiftung beschließen die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde mit einfacher Mehrheit, an welche gemeinnützige und steuerbegünstigte Körperschaft, deren Zielrichtung dem Stiftungszweck nahe kommt, das Vermögen der Stiftung zufallen soll. Sollte keine Einigkeit darüber erzielt werden können, so entscheidet die Stiftungsaufsichtsbehörde abschließend. Mürlenbach, den 20.10.2003