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zum Studienreglement 2017 für den Master-Studiengang Pharmazie vom 18. Oktober 2016 (Stand am 18. Oktober 2016) Gültig für Eintritte, inkl. Wiedereintritte in den Studiengang ab Herbstsemester 2017. Gegenstand und Geltungsbereich Dieser legt die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen sowie weitere Einzelheiten für die Zulassung zum Master-Studiengang Pharmazie fest. Er ergänzt die grundlegenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 2010 1 und der Weisung über die Zulassung zum Master-Studium 2. Inhalt 1 Anforderungsprofil 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften 2.1 Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften der ETH Zürich oder an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften eingeschrieben 2.2 Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften einer anderen Universität 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung als Pharmazeutische Wissenschaften 3.1 Universitäres Bachelor-Diplom oder an der ETH Zürich in einem Bachelor- Studiengang eingeschrieben 3.2 Eintritt ins Master-Studium 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 5.2 Fristen und Bedingungen für Leistungskontrollen 1 SR 414.131.52 2 Zu finden unter: www.weisungen.ethz.ch 1/8

1 Anforderungsprofil Grundsatz Für die Zulassung zum Master-Studiengang Pharmazie (nachfolgend Studiengang ) müssen alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. 1.1 Qualifizierende Studienabschlüsse 1 Die Zulassung zum Studiengang setzt voraus: a. ein universitäres Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften im Umfang von mindestens 180 Kreditpunkten ECTS 3 (KP) oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in Pharmazeutischen Wissenschaften; oder b. ein universitäres Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung im Umfang von mindestens 180 KP oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss, mit dem in Verbindung mit allfälligen fachlichen Auflagen innerhalb des gegebenen Rahmens die in Ziffer 1.2 dieses s aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllt werden können. 2 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum Master- Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Master-Studium erlaubt. Die Rektorin/der Rektor kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen. Sie/er legt fest, ob dieser Nachweis von der Herkunftsuniversität oder von einer anderen Universität im Land des Bachelor-Abschlusses erbracht werden muss. 1.2 Fachliche Voraussetzungen 1 Das Master-Studium in Pharmazie setzt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachgebieten Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und pharmazeutische Wissenschaften voraus, die nach Inhalt, Umfang, Qualität und Fertigkeitsniveau (level of mastery) denjenigen gleichwertig sein müssen, die im ETH-Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften vermittelt werden (fachliches Anforderungsprofil). 2 Das nachstehend in Abs. 5 aufgeführte fachliche Anforderungsprofil umfasst insgesamt 142 KP und basiert auf Kenntnissen und Fertigkeiten, die im ETH-Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften vermittelt werden. Darin eingeschlossen ist auch die Vermittlung des entsprechenden methodischen wissenschaftlichen Denkens sowie der experimentellen Fertigkeiten. 3 Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat die fachlichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt, so kann die Zulassung mit der Auflage verbunden werden, fehlende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Der Umfang der Auflagen wird in KP ausgedrückt. Die Einzelheiten über das Erfüllen von Zulassungsauflagen sind in Ziffer 5 dieses s geregelt. 3 ECTS: European Credit Transfer System. Kreditpunkte beschreiben den durchschnittlichen Arbeitsaufwand, der zur Erreichung eines Lernziels erforderlich ist. Ein KP entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden. 2/8

4 Die Zulassung zum Studiengang ist nicht möglich, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat zu grosse fachliche Lücken aufweist. Die Einzelheiten sind in den Ziffern 2.2 und 3.1 dieses s geregelt. 5 Das fachliche Anforderungsprofil gliedert sich in die nachstehend aufgeführten drei Teile und umfasst zum ETH-Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften gehörende Lerneinheiten. Angaben zu den Inhalten der jeweiligen Lerneinheiten sind im Vorlesungsverzeichnis der ETH Zürich publiziert (www.vvz.ethz.ch). Teil 1: Grundlegende Kenntnisse (79 KP) Teil 1 umfasst 79 KP und beinhaltet grundlegende Kenntnisse in den Fachgebieten Mathematik und Naturwissenschaften. Erforderlich sind wesentliche Kenntnisse des Lehrstoffs der folgenden Lerneinheiten: Mathematik 11 KP Statistik 3 KP Physik 5 KP Allgemeine Chemie 4 KP Organische Chemie 9 KP Physikalische Chemie 7 KP Analytik 2 KP Grundlagen der Biologie IA 5 KP Grundlagen der Biologie IB 5 KP Grundlagen der Biologie II: Zellbiologie 5 KP Grundlagen der Biologie II: Biochemie und Molekularbiologie 4 KP Grundlagen der Biologie II: Mikrobiologie 2 KP Systematische Biologie 5 KP Anatomie, Physiologie und Histologie 12 KP Teil 2: Fachspezifische Kenntnisse (31 KP) Teil 2 umfasst 31 KP und beinhaltet spezifische Kenntnisse in pharmazeutischen Wissenschaften. Erforderlich sind wesentliche Kenntnisse des Lehrstoffs der folgenden Lerneinheiten: Medizinische Chemie 4 KP Pharmazeutische Biologie 3 KP Pharmazeutische Analytik 4 KP Galenische Pharmazie 4 KP Pharmazeutische Immunologie 2 KP Gentechnologie 2 KP Pathobiologie 2 KP 3/8

Medizinische Mikrobiologie 1 KP Pharmakologie und Toxikologie 4 KP Biopharmazie 3 KP Klinische Chemie I 1 KP Qualitätsmanagement in der pharmazeutischen Praxis Teil 3: Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten (32 KP) 1 KP Teil 3 umfasst 32 KP aus dem Bereich Laborpraktika. Erforderlich sind: Grundpraktika in Chemie im Umfang von mindestens 12 KP; Grundpraktika in Biologie im Umfang von mindestens 8 KP; und Laborpraktika im Gebiet der pharmazeutischen Wissenschaften im Umfang von mindestens 12 KP. Inhalte und Fertigkeitsniveau orientieren sich an folgenden Lerneinheiten: Praktikum Allgemeine Chemie (6 KP) Praktikum Organische Chemie (12 KP) Praktikum Physikalische Chemie (4 KP) Grundlagen der Biologie I (6 KP) Grundlagen der Biologie II (8 KP) Praktikum Galenische Pharmazie (5 KP) Praktikum Pharmazeutische Analytik (3 KP) Praktikum Medizinische Chemie (3 KP) Pharmazeutische Biologie (3 KP) Praktikum Biopharmazie (2 KP) Praktikum Medizinische Mikrobiologie (1 KP) 1.3 Sprachliche Voraussetzungen 1 Die Unterrichtssprachen im Studiengang sind Deutsch und Englisch. 2 Für die Zulassung zum Studiengang müssen ausreichende Deutsch- und Englischkenntnisse (Niveau C1 4 ) nachgewiesen werden. 3 Allfällige Nachweise über Sprachkenntnisse müssen spätestens bis zum Eintritt in den Studiengang eingereicht sein. Die anerkannten Sprachnachweise (Zertifikate) werden auf der Website der ETH Zürich veröffentlicht. 4 Das erforderliche Sprachniveau richtet sich nach der Skalierung des Europäischen Referenzrahmens (EFR). 4/8

2 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften 2.1 Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften der ETH Zürich oder an der ETH Zürich im Bachelor-Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften eingeschrieben Auflagenfreie Zulassung 1 Ein Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften der ETH Zürich ermöglicht die auflagenfreie Zulassung zum Studiengang. Eintritt ins Master-Studium 2 Studierende des ETH-Bachelor-Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften können sich direkt über www.mystudies.ethz.ch in den Studiengang einschreiben. Das Zulassungsverfahren gemäss Ziffer 4 dieses s entfällt. Im Einzelnen gilt: a. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. b. Die Einschreibung ist möglich, sobald für das Bachelor-Diplom insgesamt noch höchstens 8 KP erworben werden müssen. c. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 2.2 Bachelor-Diplom in Pharmazeutischen Wissenschaften einer anderen Universität 1 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bachelor-Abschluss oder einem mindestens gleichwertigen Studienabschluss in Pharmazeutischen Wissenschaften einer anderen Universität als der ETH Zürich müssen für die Zulassung zum Studiengang die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses s erfüllen. 2 Die Zulassung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn a. die sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1.3 dieses s nicht erfüllt werden; oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen (Ziffer 1.2) Auflagen erforderlich wären, die: 1) insgesamt mehr als 30 KP umfassen; oder 2) mehr als 18 KP aus Teil 1 des fachlichen Anforderungsprofils umfassen; oder 3) mehr als 12 KP aus Teil 2 des fachlichen Anforderungsprofils umfassen; oder 4) mehr als 8 KP aus Teil 3 des fachlichen Anforderungsprofils umfassen. 5/8

Eintritt ins Master-Studium 4 Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-)Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 3 Spezifische Bestimmungen für Personen mit einem Bachelor-Diplom in einer anderen Studienrichtung als Pharmazeutische Wissenschaften 3.1 Universitäres Bachelor-Diplom oder an der ETH Zürich in einem Bachelor- Studiengang eingeschrieben 1 Wenn die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 dieses s innerhalb des gegebenen Rahmens erfüllt werden können und wenn überdies im Bachelor-Studium sehr gute Studienleistungen erbracht worden sind, so können auch Kandidatinnen und Kandidaten zum Studiengang zugelassen werden, die: a. ein universitäres Bachelor-Diplom oder einen mindestens gleichwertigen universitären Studienabschluss in einer anderen Studienrichtung als Pharmazeutische Wissenschaften besitzen; oder b. an der ETH Zürich in einem anderen Bachelor-Studiengang als Pharmazeutische Wissenschaften eingeschrieben sind. 2 Die Zulassung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden. 3 Die Zulassung ist nicht möglich, wenn: a. die sprachlichen oder leistungsbezogenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden; oder b. zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen Auflagen erforderlich wären, die: 1) insgesamt mehr als 30 KP umfassen; oder 2) mehr als 18 KP aus Teil 1 des fachlichen Anforderungsprofils umfassen; oder 3) mehr als 12 KP aus Teil 2 des fachlichen Anforderungsprofils umfassen; oder 4) mehr als 8 KP aus Teil 3 des fachlichen Anforderungsprofils umfassen. 3.2 Eintritt ins Master-Studium 1 Für Studierende eines Bachelor-Studiengangs der ETH Zürich (ohne Pharmazeutische Wissenschaften) mit einem positiven Zulassungsentscheid gilt betreffend Eintritt ins Master-Studium: a. Sie können sich in den Studiengang einschreiben, sobald sie für das Bachelor- Diplom nur noch jene Anzahl KP erwerben müssen, die eine Einschreibung in den konsekutiven Master-Studiengang der Herkunftsstudienrichtung (5 ermöglicht. 5 Die zulässige Anzahl fehlender KP ist im Studienreglement des jeweils konsekutiven Master-Studiengangs festgelegt (z.b.: BSc Physik MSc Physik). 6/8

b. Für die Einschreibung gelten die an der ETH Zürich üblichen Daten und Fristen. c. Die Zulassung erfolgt provisorisch, solange das Bachelor-Diplom nicht erworben ist. Sie wird widerrufen, wenn das Bachelor-Diplom nicht erworben wird oder nicht erworben werden kann. 2 Alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten mit einem positiven Zulassungsentscheid können erst dann in den Studiengang eintreten, wenn sie das vorangegangene (Bachelor-) Studium erfolgreich abgeschlossen haben. 4 Bewerbungs- und Zulassungsverfahren 1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten ausgenommen die an der ETH Zürich immatrikulierten Studierenden des Bachelor-Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften müssen eine Bewerbung um Zulassung zum Studiengang einreichen. Die verbindlichen Vorgaben für die Bewerbung, insbesondere die einzureichenden Unterlagen sowie die Daten und Fristen, werden auf der Website der Zulassungsstelle der ETH Zürich (www.admission.ethz.ch) publiziert. 2 Die Bewerbung kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, an welchem der erforderliche Studienabschluss noch nicht vorliegt. 3 Auf Bewerbungen wird nicht eingetreten, wenn: a. sie nicht frist- oder formgerecht eingereicht werden; oder b. allfällige Gebühren nicht entrichtet werden. 4 Der Zulassungsausschuss des Studienganges überprüft, wie weit die Vorbildung der Kandidatinnen und Kandidaten dem Anforderungsprofil entspricht und formuliert zuhanden der Studiendirektorin/des Studiendirektors einen Antrag auf Zulassung oder Nichtzulassung. 5 Die Rektorin/der Rektor entscheidet auf Antrag der Studiendirektorin/des Studiendirektors über die Zulassung oder Nichtzulassung. 6 Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten einen schriftlichen Zulassungsentscheid, einschliesslich der relevanten Informationen zu allfälligen Zulassungsauflagen. 7/8

5 Erfüllen von Zulassungsauflagen 5.1 Allgemeines 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten, deren Zulassung mit Auflagen erfolgte, erwerben die verlangten zusätzlichen Kenntnisse vor oder während des Master-Studiums durch Selbststudium oder Unterrichtsbesuch. Die für die einzelnen Auflagenfächer vorgesehenen Leistungskontrollen müssen innerhalb der gesetzten Fristen abgelegt werden. 2 Werden die Leistungskontrollen nicht bestanden oder die dafür gesetzten Fristen nicht eingehalten, so gilt der Studiengang als endgültig nicht bestanden, was den Ausschluss aus dem Studiengang zur Folge hat. 3 Die Fristen und Bedingungen für das Ablegen der Leistungskontrollen sind nachfolgend in Ziffer 5.2 festgelegt. 5.2 Fristen und Bedingungen für Leistungskontrollen 1 Kandidatinnen und Kandidaten müssen sämtliche Leistungskontrollen zu Auflagen spätestens ein Jahr nach Studienbeginn erstmals abgelegt haben. Die Auflagen müssen einschliesslich allfälliger Wiederholung der Leistungskontrollen spätestens eineinhalb Jahre nach Studienbeginn erfüllt sein. 2 Jede Leistungskontrolle muss einzeln bestanden werden. 3 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. 8/8