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Transkript:

PRESSESTELLE 1 17. JUNI 2016 // NR 25/16 GAZETTE Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung Hinweis: Das Inhaltsverzeichnis in jedem pdf-dokument ist mit der jeweiligen Seite zum Thema direkt verknüpft Neufassung der Härtefallordnung zum SemesterTicket der Studierendenschaft der Leuphana Universität Lüneburg

Gazette 25/16 vom 17. Juni 2016 2 Neufassung der Härtefallordnung zum SemesterTicket der Studierendenschaft der Leuphana Universität Lüneburg Das Student*innenparlament der Leuphana Universität Lüneburg hat in seiner 21. ordentlichen Sitzung am 24. Februar 2016 folgende Neufassung der Härtefallordnung zum SemesterTicket der Studierendenschaft Lüneburg beschlossen. Härtefallordnung zum SemesterTicket der Studierendenschaft der Leuphana Universität Lüneburg 1 Allgemeines Um wirtschaftliche Härten zu vermeiden, kann die Studierendenschaft der Universität Lüneburg einzelnen Student*innen die Kosten für das SemesterTicket erstatten. 2 Zuständigkeit (1) Über die Anträge auf Rückerstattung des Beitrags für das SemesterTicket entscheiden die Sprecher*innen des Allgemeinen Student*innenausschusses (AStA). (2) Die Sprecher*innen werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Mitarbeiter*innen der Studierendenschaft unterstützt. Der*die Antragssteller*in hat ein Anrecht auf Beratung bezüglich seines*ihres Antrags und dessen Verlauf. (3) Bei Ablehnung des Antrags kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Darauf folgend entscheidet das Student*innenparlament (StuPa) gemeinsam mit den AStA-Sprecher*innen abschließend. 3 Erstattungsgründe (1) Aus folgenden Gründen kann eine Erstattung des Beitrags zum SemesterTicket erfolgen: 1. Schwerbehinderung mit Merkzeichen, das zur Beförderung im ÖPNV befähigt, 2. Schwerbehinderung mit einem Grad von mind. 50 ohne Merkzeichen, 3. Pflege von Angehörigen und Erziehungsberechtigten schwerbehinderter Kinder: Student*innen, die einen, nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen oder für ein schwerbehindertes Kind sorgeberechtigt sind. 4. Finanzielle Gründe: I. Wenn das Einkommen des*der Antragsteller*in 85 % des BAföG Höchstsatzes unterschreitet II. Student*innen, die bei den Eltern wohnhaft sind, erhalten eine Erstattung, wenn ihr Einkommen 85 % des BAföG Höchstsatzes für bei Eltern wohnenden Student*innen unterschreitet. Zusätzlich kommt es zur Anrechnung von Sachleistungen in der Form von Kost und Logis III. Das eigene Vermögen im Sinne des Vermögensbegriffes des BAföG darf in allen Fällen 2.000 nicht übersteigen IV. In besonderen Lebenssituationen, die zu besonderen finanziellen Belastungen führen, können diese als Sonderausgaben geltend gemacht und abgezogen werden.

Gazette 25/16 vom 17. Juni 2016 3 5. Gesundheitliche Gründe: Student*innen, die auf Grund einer attestierten Krankheit, mindestens drei Monate im Semester das SemesterTicket nicht nutzen können. 6. Mutterschutz: Studentinnen, die das SemesterTicket während des Semesters, in dem der errechnete Entbindungstermin liegt, nicht nutzen bzw. nicht nutzen können. (2) Eine Rückerstattung ist ausschließlich unter denen in Abs. 1 beschriebenen Gründen möglich. (3) Die Befreiung gilt jeweils für ein Semester. (4) Eine Rückerstattung unter dem in Abs. 1 (6) genannten Grund ist nur für ein Semester möglich. 4 Antragstellung (1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Dafür wird vom AStA ein Antragsformular und gegebenenfalls Anlagen im Internet bereitgestellt. Der Antrag muss unterschrieben und vollständig an den AStA gesandt werden. Als Tag des Antragseingangs gilt der Tag des Posteingangs beim AStA. (2) Alle Angaben sind durch in Paragraph 5 genannte Nachweise zu belegen. Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen oder Zweifeln über die Richtigkeit der gemachten Angaben entscheiden die AStA-Sprecher*innen über das weitere Vorgehen. Werden fehlende Unterlagen innerhalb von 14 Werktagen nicht nachgereicht, wird der Antrag abgelehnt. Alle erforderlichen Fragen der AStA-Sprecher*innen oder der für Härtefallanträge zuständigen Mitarbeiter*innen sind wahrheitsgemäß zu beantworten. (3) Einen Antrag auf Rückerstattung des SemesterTickets können nur Student*innen stellen, die an der Universität Lüneburg immatrikuliert sind. 5 Bestandteile des Antrags (1) Alle Anträge bedürfen des Antragsformulars und gegebenenfalls Anlagen sowie einer Immatrikulationsbescheinigung im Original, gültig für das Semester der Antragsstellung und für: (2) Anträge wegen Schwerbehinderung ( 3 Abs. 1 (1) und (2)) bedürfen folgender Nachweise: - Beidseitige Kopie des amtlichen Schwerbehindertenausweises (ggf. mit gültiger Wertmarke) (3) Anträge pflegender Angehöriger oder von Erziehungsberechtigten schwerbehinderter Kinder ( 3 Abs. 1 (3)) bedürfen folgender Nachweise: - Nachweis der Schwerbehinderung des Kindes, bei unterschiedlichen Nachnamen Meldebescheinigung - Kopie des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit welche nicht Älter als 18 Monate ist - Kopie der Meldebescheinigung der betreffenden Person welche nicht Älter als 18 Monate ist - gegebenenfalls weitere Belege. (4) Anträge wegen finanzieller Gründe ( 3 Abs. 1 (4)) bedürfen folgender Nachweise: - Alle aktuellen, den*die Student*in betreffenden finanzielle Bescheide beispielsweise BAföG, Jobcenter, Agentur für Arbeit, Wohngeld, Stipendien und KFW Kredite in Kopie - gegebenenfalls eidesstaatliche Erklärung der Eltern über Zuwendungen

Gazette 25/16 vom 17. Juni 2016 4 - Zusammenhängende tagesaktuelle Kontoauszüge aller Konten des*der Antragsteller*in der letzten drei Monate vor Antragstellung, aus denen einschlägig Einnahmen und Ausgaben hervorgehen, in Kopie, - Kopie des Mietvertrags, - Übersicht über Einnahmen der vergangenen drei Monate vor Antragsstellung - gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung über das eigene Vermögen - gegebenenfalls weitere Belege. (5) Anträge wegen gesundheitlicher Gründe ( 3 Abs. 1 (5)) bedürfen eines ärztlichen Attestes (6) Anträge wegen Mutterschutz ( 3 Abs. 1 (6)) bedürfen einer Kopie des Mutterpasses mit der Seite des voraussichtlichen Entbindungstermins. 6 Fristen (1) Für die Beantragung der Rückerstattung des SemesterTickets nach 3 Abs. 1 (1) - (4), beginnt die Antragsfrist mit Beginn des Semesters (in der Regel 01. April bzw. 01. Oktober). Sie endet nach sechs Wochen (am 15.Mai bzw. am 15. November). (2) Für die Beantragung der Rückerstattung des SemesterTickets nach 3 Abs. 1 (5) und (6), beginnt die Antragsfrist mit Beginn des Semesters (in der Regel 01. April bzw. 01. Oktober). Sie endet mit dem Ende des Semesters (in der Regel 31. März bzw. 30. September). (3) Nur fristgerecht eingereichte vollständige Anträge haben Anspruch auf Berücksichtigung. 7 Ablauf (1) Wird dem Antrag auf Rückerstattung des SemesterTickets nach 3 Abs. 1 (1) stattgegeben, wird das SemesterTicket (auf der Rückseite des Studierendenausweises) durch den AStA ungültig gestempelt. (2) Wird dem Antrag auf Rückerstattung des SemesterTickets nach 3 Abs. 1 (1) - (6) stattgegeben, überweist der AStA nach Bearbeitung der Anträge den Rückerstatungsbeitrag auf das Konto des*der Antragsteller*in. (3) Die Höhe des Rückerstattungsbeitrages ergibt sich aus der Summe der gestellten Anträge dividiert durch 90 von 100 Prozent der zur Verfügung stehenden Summe aus dem studentischen Haushalt. Über die Summe befindet das Student*innenparlament. Maximal können die Kosten des SemesterTickets zurückerstattet werden. (4) Wird dem Antrag auf Rückerstattung des SemesterTicket nach 3 Abs. 1 (1) - (6) nicht stattgegeben, erhält der*die Antragsteller*in eine Benachrichtigung, schriftlich oder per E-Mail. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden gem. 2 Abs. 3. (5) Anträge nach 3 Abs. 1 (1) - (4), die bis zur nach 6 Abs. 1 festgesetzten Frist beim AStA der Universität Lüneburg eingegangen sind, werden durch die zuständigen Personen geprüft. 8 Änderung der Härtefallordnung (1) Die Änderung einzelner Klauseln obliegt den AStA-Sprecher*innen. (2) Durch die AStA-Sprecher*innen vorgenommene Änderungen bedürfen der Zustimmung durch das StuPa.

Gazette 25/16 vom 17. Juni 2016 5 9 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Härtefallordnung unwirksam oder undurchführbar, oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Härtefallordnung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Härtefallordnung als lückenhaft erweist. 10 Inkrafttreten Diese Härtefallordnung tritt nach dem Beschluss des Student*innenparlaments am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Leuphana Universität Lüneburg in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Härtefallordnung vom 1.10.2014 (Leuphana Gazette Nr. 25/14) ihre Gültigkeit. Die Härtefallordnung wird daraufhin auch auf der AStA-Homepage und an den Informationstafeln des AStA veröffentlicht.

Gazette 25/16 vom 17. Juni 2016 6 Leuphana Gazette ist die Nachfolgepublikation von Uni INTERN Herausgeber: Der Präsident der Leuphana Universität Lüneburg, Scharnhorststraße 1, 21335 Lüneburg Redaktion, Satz und Vertrieb: Pressestelle» www.leuphana.de