RICHTLINIE. Richtlinie für Stärke und bestimmte Stärkeerzeugnisse. Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.

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Transkript:

Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. Richtlinie für Stärke und bestimmte Stärkeerzeugnisse Die hiermit veröffentlichte Richtlinie für Stärke und bestimmte Stärkeerzeugnisse beruht auf eingehenden Beratungen der Fachsparte Stärke im Verband der deutschen Getreideverarbeiter und Stärkehersteller. Ihre Erarbeitung erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Max Rubner-Institut (MRI), Detmold. Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) hat in seinen Gremien unter Teilnahme aller fachlich berührten Kreise der Lebensmittelwirtschaft diese Richtlinie überprüft und als Verkehrsanschauung der Lebensmittelwirtschaft gebilligt. Die Richtlinie für Stärke und bestimmte Stärkeerzeugnisse stellt die Fortentwicklung der im Jahre 1976 in Heft 84 der BLL-Schriftenreihe veröffentlichten Richtlinie für Stärke und Stärkeerzeugnisse dar. Die alten Richtlinien sind somit als überholt anzusehen. Berlin, im März 2014 Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. RICHTLINIE

A Allgemeine Begriffsbestimmungen: 1. Stärke im Sinne dieser Richtlinie ist ein Polysaccharid, das fast ausschließlich aus α-1,4- glykosidisch und α-1,6-glykosidisch verknüpften α-d-glucose-einheiten besteht. Die in Körnerform vorkommende makromolekulare Stärke zählt daher zu den Kohlenhydraten und ist einer der wichtigsten Reserveinhaltsstoffe in pflanzlichen Zellen. Sie wird in nasstechnischen Verfahren aus bestimmten Pflanzenarten gewonnen. 2. Stärke wird auch in modifizierter Form verwendet (physikalische, enzymatische oder chemische Modifizierung). Für diese gelten die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften. 3. Stärkeerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind die unter B III. genannten Produkte. 4. Stärken und Stärkeerzeugnisse werden auch nach den Rohstoffen, aus denen sie gewonnen sind, bezeichnet (siehe Abschnitt B). 5. Stärken und Stärkeerzeugnisse, die nicht dazu bestimmt sind, als Lebensmittel verwendet zu werden, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie. 6. Glukosesirup und Dextrose sind durch die Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung, veröffentlicht 2003 im BGBl. I S. 2098) geregelt. Diese ist im Anschluss an diese Richtlinie auszugsweise wiedergegeben. B Einzelne Stärken und Stärkeerzeugnisse I. Allgemeine Erläuterungen 1. Werden Stärken oder Stärkeerzeugnisse unter den nachfolgend aufgeführten Bezeichnungen (II. und III.) in den Verkehr gebracht, so weisen sie jeweils die dort aufgeführten Eigenschaften auf. Richtlinie 2. Unter neutraler Geruch und Geschmack wird der für ein Erzeugnis spezifische Geruch und Geschmack ohne Fremdgeruch und Beigeschmack verstanden. 3. Unter Feuchtigkeit wird der durch die Analysenmethode DIN EN ISO 1666 (1994-10) Bestimmung des Feuchtegehaltes (Wärmeschrankverfahren) ermittelte Feuchtegehalt verstanden. 4. Unter Rohprotein wird der durch die Analysenmethode DIN EN ISO 3188 (1994-10) Bestimmung des Stickstoffgehaltes nach dem Kjeldahl-Verfahren (Volumetrisches Verfahren) ermittelte und mit dem Faktor 6,25 multiplizierte Stickstoffgehalt verstanden. 5. Unter Rohfett wird der nach der Analysenmethode DIN EN ISO 3947 (1994-10) Bestimmung des Gesamtfettgehaltes bestimmte Gesamtfettgehalt verstanden. 6. Unter Asche wird der nach der DIN EN ISO 3593 (1994-10) Bestimmung der Asche durch Verbrennen der organischen Substanz bei 900 C ermittelte Gehalt an Mineralstoffen verstanden. Sulfatasche ist der nach der Analysenmethode DIN ISO 5809 (Dez. 1986) entsprechend nach Verbrennen der organischen Substanz unter Zusatz von Schwefelsäure bei 525 C ermittelte Gehalt an Mineralstoffen. 2

7. Unter Schwefeldioxid wird der durch die Analysenmethode DIN EN 1185 (1995-01) Bestimmung des Schwefeldioxidgehaltes Acidimetrisches Verfahren ermittelte Gehalt an Schwefeldioxid verstanden. Für seine Höhe sind die Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend. 8. Bei als Puder bezeichneten Stärken ist der Rückstand bei Absiebung über Prüfsiebgewebe 0,2 DIN ISO 3310-01 (2001-09) nicht höher als 0,2 Prozent. 9. Unter DE-Wert wird der durch die Analysenmethode DIN ISO 5377 (1994-10) Bestimmung des Reduktionsvermögens und des Dextroseäquivalentes von Stärkehydrolysaten ermittelte Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als D-Glukose, bezogen auf die Trockensubstanz, verstanden. 10. Alle Prozentangaben in der Richtlinie beziehen sich, soweit nicht anders vermerkt, auf die Erzeugnisse mit dem jeweils angegebenen maximalen Feuchtigkeitsgehalt (Handelsbasis). Die in Klammern zusätzlich aufgeführten Prozentangaben beziehen sich auf die Trockensubstanz (TS). II. Einzelne Stärken 1. Maisstärke weiß bis gelblich Rohprotein: max. 0,5 % (TS 0,58 %) max. 0,1 % (TS 0,12 %) Asche: max. 0,3 % (TS 0,35 %) 2. Weizenstärke *) a) Weizenstärke A-Stärke (veraltet: Primastärke; auch nur als Weizenstärke bezeichnet) weiß Rohprotein: max. 0,5 % (TS 0,58 %) max. 0,1 % (TS 0,12 %) Asche: max. 0,3 % (TS 0,35 %) b) Weizenstärke B-Stärke (veraltet: Sekundastärke) weiß bis graubraun Rohprotein: max. 5 % (TS 5,81 %) max. 0,5 % (TS 0,58 %) Asche: max. 1 % (TS 1,16 %) *) Bei ihrer Gewinnung fällt Weizenstärke zwangsläufig als Primastärke und als Sekundastärke an. für Stärke und bestimmte Stärkeerzeugnisse 3

3. Reisstärke weiß bis gelblich Rohprotein: max. 1 % (TS 1,2 %) (N x 5,95) *) max. 0,1 % (TS 0,12 %) Asche: max. 1 % (TS 1,16 %) *) Bei Reisstärken, die gemäß der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt werden, können die Protein-Gehalte über den angegebenen Maximalwerten für herkömmlich erzeugte Stärke liegen. 4. Milostärke (Sorghum-Stärke) weiß bis graustichig Rohprotein: max. 0,5 % (TS 0,58 %) max. 0,1 % (TS 0,12 %) Asche: max. 0,3 % (TS 0,35 %) 5. Kartoffelstärke weiß Feuchtigkeit: max. 21 % Rohprotein: max. 0,1 % (TS 0,13 %) Asche: max. 0,5 % (TS 0,63 %) 6. Süßkartoffelstärke (Batatenstärke) Richtlinie weiß bis graustichig Feuchtigkeit: max. 18 % Rohprotein: max. 0,2 % (TS 0,24 %) Asche: max. 0,3 % (TS 0,37 %) 7. Tapiokastärke (Manioka-Stärke, Cassava-Stärke) weiß bis graustichig Feuchtigkeit: max. 18 % Rohprotein: max. 0,3 % (TS 0,37 %) Asche: max. 0,5 % (TS 0,61 %) 4

III. Stärkeerzeugnisse 1. KartoffeI-Speisestärke Kartoffel-Speisestärke ist ein aus Kartoffelstärke durch besondere Behandlung gewonnenes Erzeugnis, das nach dem Kochen mit der elffachen Milch- oder Wassermenge einen stürzund schneidbaren Pudding bildet. weiß Feuchtigkeit: max. 17 % Rohprotein: max. 0,1 % (TS 0,12 %) Asche: max. 1 % (TS 1,20 %) 2. Quellstärken *) Quellstärken werden aus Stärken jeder Art durch Verkleistern und Trocknen hergestellt. Sie quellen bereits in kaltem Wasser. Bei Quellstärken gelten die in dieser Richtlinie festgestellten Eigenschaften der Stärken, aus denen sie hergestellt sind, für Rohprotein, Rohfett, Asche und Schwefeldioxid. *) Quellmehle siehe Anhang 2. 3. Maltodextrin Maltodextrin ist eine gereinigte und konzentrierte wäßrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke gewonnenen Sacchariden oder das daraus hergestellte Trockenprodukt mit einem Dextroseäquivalent (DE) weniger als 20 %. Maltodextrin ist bis auf technisch unvermeidbare Anteile frei von Stärke. Maltodextrin konzentrierte wässrige Lösung Maltodextrin Trockenerzeugnis Feuchtigkeit: max. 50 % max. 8 % Sulfatasche: max. 1 % TS max. 1 % TS Rohprotein: max. 0,3 % TS max. 0,3 % TS max. 0,01 % TS max. 0,01 % TS 4. Stärkezucker Stärkezucker ist das aus zur Ernährung geeigneten, aus Stärke gewonnenen Sacchariden bestehende Erzeugnis in fester Form, das folgenden Merkmalen entspricht: weiß bis gelb Geruch und Geschmack: süß, manchmal leicht bitter oder salzig Feuchtigkeit max. 20 % min. über 7 % Dextroseäquivalent (DE) min. 80 % Rohprotein: max. 0,3 % TS Spuren Asche: max. 1 % TS für Stärke und bestimmte Stärkeerzeugnisse 5

ANHANG I 1. Kleber (oder Protein oder Gluten) Mais-, Milo-, Reis- und Weizenkleber (auch Weizengluten, auch Weizenprotein) sind die wasserunlöslichen und getrockneten eiweißreichen Stoffe, die bei der Gewinnung von Mais-, Milo-, Reis- und Weizenstärke abgetrennt werden. Soweit Kleber als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird, entspricht er folgenden Anforderungen: Weizengluten enthält max. 10 Prozent Feuchtigkeit und min. 80 Prozent TS Rohprotein (N x 6,25). Maiskleber enthält max. 14 Prozent Feuchtigkeit und min. 56 Prozent TS Rohprotein. Die anderen Kleberarten enthalten max. 12 Prozent Feuchtigkeit und min. 60 Prozent TS Rohprotein. 2. Quellmehle Quellmehle sind keine Stärkeerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie. Sie werden auch dann nicht als Stärkeerzeugnisse bezeichnet, wenn sie unter teilweiser Mitverwendung von Stärken oder Stärkeerzeugnissen hergestellt werden. ANHANG II 1.-6. [...] Auszug aus Anlage 1 der Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung, veröffentlicht 2003 im BGBl. I, S.2098), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I, S.444) geändert worden ist. 7. Glukosesirup Richtlinie Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen: a) Trockenmasse mindestens 70 % in Gewicht, b) Dextroseäquivalent mindestens 20 % in Gewicht in der Trockenmasse in D-Glukose ausgedrückt, c) Sulfatasche höchstens 1 % in Gewicht in der Trockenmasse. 8. Getrockneter Glukosesirup Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht. 9. Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht: a) Dextrose (D-Glukose) mindestens 99,5 % in Gewicht in der Trockenmasse, b) Trockenmasse mindestens 90 % in Gewicht, c) Sulfatasche höchstens 0,25 % in Gewicht in der Trockenmasse. 6

10. Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei 11. [...] Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht. Impressum Herausgeber: Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) Alle Rechte vorbehalten Auflage 2014 Nachdruck, Übersetzung und fotografische Wiedergabe auch auszugsweise nur mit Genehmigung durch den BLL gestattet. Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. Claire-Waldoff-Straße 7 10117 Berlin Telefon: +49 30 206143-0 Telefax: +49 30 206143-190 Büro Brüssel: Avenue des Nerviens 9-31 1040 Brüssel, Belgien Telefon: +32 2 508 1023 Telefax: +32 2 508 1025 E-Mail: bll@bll.de www.bll.de für Stärke und bestimmte Stärkeerzeugnisse 7