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Transkript:

Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v." Der Sitz des Vereins ist Bad Oeynhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Bündnis Familie Bad Oeynhausen hat zum Ziel, die Familienfreundlichkeit für Menschen in der Stadt Bad Oeynhausen zu fördern und zu stärken. Dieser Zweck wird unter anderem verwirklicht durch die Unterstützung und Durchführung von Projekten in den folgenden Themengebieten: Vereinbarkeit von Familie und Beruf Stärkung der Erziehung Vernetzung von jung und alt Förderung des ehrenamtlichen Engagements Gesundheit, Pflege, Beratung Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und Familien 4 (Selbstlose Tätigkeit) Dabei wird der Begriff Familie im weitesten Sinne verstanden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Quelle: http://www.justiz-nrw.de/bs/gerichte/fgg/einzelverfahren/registersachen/vereinssatzung/index.php 1

5 (Mittelverwendung) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6 (Verbot von Begünstigungen) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sowie fördernde Mitglieder werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Quelle: http://www.justiz-nrw.de/bs/gerichte/fgg/einzelverfahren/registersachen/vereinssatzung/index.php 2

9 (Beiträge) 10 (Organe des Vereins) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Organe des Vereins sind: 11 (Mitgliederversammlung) die Mitgliederversammlung der Vorstand die Koordinierungsgruppe Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Quelle: http://www.justiz-nrw.de/bs/gerichte/fgg/einzelverfahren/registersachen/vereinssatzung/index.php 3

12 (Vorstand) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand im Sinn des 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und ihrer/seinem Vertreterinnen bzw. Vertreter sowie der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der Schriftführerin/ dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied allein ist berechtigt den Verein zu vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in getrennten und geheimen Abstimmungen gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Quelle: http://www.justiz-nrw.de/bs/gerichte/fgg/einzelverfahren/registersachen/vereinssatzung/index.php 4

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 13 (Koordinierungsgruppe) 14 (Kassenprüfung) Die Koordinierungsgruppe besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeits- und Projektgruppen bzw. wichtigen Akteuren des Bündnisses. Sie tagt gemeinsam mit dem Vorstand und berät ihn. Der Vorstand lädt die Koordinierungsgruppe zu den Sitzungen ein und leitet diese. In diesen gemeinsamen Sitzungen werden u. a. die Tätigkeiten des Bündnisses vernetzt und koordiniert. Der Vorstand beruft die Mitglieder der Koordinationsgruppe mit Rücksicht auf das vom Verein bearbeitete Themenspektrum. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 15 (Auflösung des Vereins) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund in Bad Oeynhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Bad Oeynhausen, den 11.04.2011 Quelle: http://www.justiz-nrw.de/bs/gerichte/fgg/einzelverfahren/registersachen/vereinssatzung/index.php 5