Richtlinie für Antragsteller/Innen und Inhaber/Innen der Sindelfinger Berechtigungskarte Stand: März 2012

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Transkript:

Richtlinie für Antragsteller/Innen und Inhaber/Innen der Sindelfinger Berechtigungskarte Stand: März 2012 1. Was sind die Anspruchsvoraussetzungen? 1.1 Nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 13.12.2011 erhalten folgende EinwohnerInnen mit Hauptwohnsitz in Sindelfingen eine Berechtigungskarte für Vergünstigungen und Leistungen der Stadt Sindelfingen: 1.1.1 Ein- und Zweipersonenhaushalte ohne Kinder, die Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. 1.1.2 Alleinerziehende und Familien mit einem bzw. mehreren kindergeldberechtigten Kindern, 1.1.2.1 die Anspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, oder 1.1.2.2 deren Einkommen im Vorjahr unter der nachfolgenden Einkommensgrenze liegt: Einkommensgrenze (brutto) für allein Erziehende: + 1 Kind + 2 Kinder + 3 Kinder + 4 Kinder Für jedes weitere Kind Bruttoeinkommen 22.646 27.360 35.653 40.748 4.897 Einkommensgrenze (brutto) für Familien: + 1 Kind + 2 Kinder + 3 Kinder + 4 Kinder Für jedes weitere Kind Bruttoeinkommen 27.360 35.653 40.748 45.840 4.897 1.2 Bei allein Erziehenden und Familien mit mindestens einem schwer behinderten Kind, welches mindestens 50% erwerbsgemindert ist, wird jeweils die nächst höhere maßgebliche Einkommensgrenze zugrunde gelegt. 1.3.1 Die Einkommensgrenzen orientieren sich an den nach dem Wohngeldrecht geltenden Höchstgrenzen für das Gesamteinkommen plus einer Erhöhung um 10 %. Sofern sich die Wohngeldgrenzen ändern, erfolgt automatisch die Anpassung der oben genannten Einkommensgrenzen. 1

1.3.2 Maßgeblich ist das gesamte Bruttoeinkommen aller berücksichtigungsfähigen Personen (ohne Kindergeld) vom Vorjahr. 1.3.3 Die AntragstellerInnen müssen nachweisen, dass das Einkommen die Grenze nicht übersteigt. 1.4 Allein Erziehende und Familien müssen mit ihren kindergeldberechtigten Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben. 1.5 Sofern die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann in Härtefällen eine Berechtigungskarte auch an andere Personen ausgehändigt werden. Als Einkommensgrenze gilt hier die nächst höhere maßgebliche Einkommensgrenze. 1.6 Änderungen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse oder anderer Anspruchsvoraussetzungen müssen unverzüglich mitgeteilt werden. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Karte zurück zu geben. 1.7 Wenn falsche Angaben gemacht wurden oder Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen nicht unverzüglich mitgeteilt werden, können die bisherigen Leistungen der Stadt zurückgefordert werden. 2. Wo kann die Berechtigungskarte beantragt werden? Das Amt für soziale Dienste im Rathaus, 4. OG, Zimmer 4.29 und die Bezirksämter Maichingen und Darmsheim nehmen während der Sprechstunden die Anträge auf die Berechtigungskarte entgegen. Sprechstunden: Montag bis Freitag Donnerstagnachmittag 8.00 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 18.00 Uhr 3. Ab wann und wie lange ist die Berechtigungskarte gültig? 3.1 Grundsätzlich werden die Leistungen gewährt, sofern Mittel im Haushaltsplan der Stadt bereitgestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen und Vergünstigungen besteht nicht. Die Leistungen werden stets widerruflich gewährt. 3.2 Die Berechtigungskarte wird ausgestellt, wenn alle Nachweise vollständig vorliegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungskarte wird vom Amt für soziale Dienste festgesetzt und in die Karte eingetragen. Eine Verlängerung ist möglich, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. 3.3 Bei Verlust kann erst nach Ablauf der Gültigkeit eine neue Berechtigungskarte ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Karten erlischt automatisch bei Wegzug aus Sindelfingen. 2

4. Welche Unterlagen sind zur Antragstellung oder Verlängerung der Berechtigungskarte mitzubringen? 4.1 Nachweis des Bruttoeinkommens des Vorjahres durch Vorlage der Dezember- Lohnabrechnung und des Steuerbescheides. Ab dem 01. Juni eines Jahres muss bei selbstständig Tätigen zwingend der Steuerbescheid des Vorjahres vorliegen. Bei Wohngeld- oder Hilfeempfängern nach dem SGB oder dem AsylbLG: Wohngeldbescheid (Rathaus, Zimmer 4.29 und 4.30), bzw. Bescheid über Arbeitslosengeld II (JobCenter) oder Sozialhilfe/Grundsicherung (Landratsamt) oder Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Landratsamt). 4.2 Passbilder für alle Familienangehörigen ab 7 Jahren. Für Kinder genügen auch selbstgefertigte Passbilder (bitte auf die Rückseite der Passbilder Name und Vorname schreiben). 4.3 Bei Kindern ab 16 Jahren: Kindergeldbescheid oder sonstigen Nachweis über den Bezug des Kindergeldes. 5. Wann endet die Antragsfrist für den Erhalt der Leistungen? Leistungen bzw. Vergünstigungen, die auf Antrag gewährt werden, müssen spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahme beantragt werden. 6. Leistungen des Bundes, des Landes und des Kreises gehen vor Leistungen des Bundes, des Landes Baden-Württemberg oder des Landkreises Böblingen sind gegenüber den Leistungen der Sindelfinger Berechtigungskarte vorrangig. Das heißt, dass im Einzelfall die Antragsteller verpflichtet sind, beim Kreisjugendamt, JobCenter oder anderen Stellen prüfen zu lassen, ob dort eine Leistungsgewährung erfolgt. Ausgenommen sind geringfügige Leistungen (EUR 10 oder weniger im Monat), wie z.b. im Bildungs- und Teilhabepaket. 7. Welche Leistungen werden gewährt? 7.1 Gebühren für Kindertagesstätten und Kindertagespflege Die Stadt übernimmt 50 % der Gebühren. Beim Besuch einer Kindertagesstätte in freier Trägerschaft gelten dabei die in der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten der Stadt Sindelfingen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Benutzungsgebühren als Obergrenze. Anträge werden beim Amt für soziale Dienste, Regiebetrieb Kindertagesstätten, Zimmer 4.28 (für Kindertagesstätten) und Zimmer 4.29 (für Kindertagespflege) gestellt. Bei Besuch des Walddorfkindergartens erhalten Sie das Antragsformular in Zimmer 4.29. 7.2 Mittagessen in Kindertagesstätten, Kindertagespflege und Schulen Kinder, die eine Kindertagesstätte oder Kindertagesspflege besuchen, erhalten jedes in der Einrichtung eingenommene Essen zum Preis von 1,-- Euro. Anträge werden beim Amt für soziale Dienste, Regiebetrieb Kindertagesstätten, Zimmer 4.28 (für Kindertagesstätten) und Zimmer 4.29 (für Kindertagespflege) gestellt. 3

SchülerInnen erhalten jedes in der Schule eingenommene Mittagessen zum Preis von 1,-- Euro. Anträge werden bei den jeweiligen Schulen gestellt. 7.3 Teilnahme an der verlässlichen Grundschule und am Hort an der Schule Die Stadt übernimmt 50% ohne Essensanteil. Anträge werden bei den jeweiligen Schulen gestellt. 7.4 Nachmittagsbetreuung an Schulen SchülerInnen, die an der Nachmittagsbetreuung an Schulen teilnehmen, erhalten eine Ermäßigung in Höhe von 2/3 der Elternbeiträge. Die Ermäßigung ist beim Betreuungspersonal zu beantragen. 7.5 Schullandheim und Studienfahrten der Schulen Schullandheimaufenthalte und Studienfahrten mit einer Mindestdauer von 3 Tagen werden täglich mit 5,20 Euro bezuschusst. Anträge nehmen das Amt für soziale Dienste, Zimmer 4.29, sowie die Bezirksämter Maichingen und Darmsheim entgegen. 7.6 Stadtranderholung und Ferienbetreuung 7.6.1 Die Stadt Sindelfingen fördert die Teilnahme an Stadtranderholungen und Ferienbetreuungen von Institutionen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 7.6.2 Gefördert werden nur Stadtranderholungen und Ferienbetreuungen, die ausschließlich für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 21 Jahren durchgeführt werden. 7.6.3 Der Zuschuss zu den Elternbeiträgen beträgt 50 %. 7.6.4 Die Ermäßigung des Elternbeitrags ist bei den Anbietern zu beantragen (Arbeiterwohlfahrt, Kath. Gesamtkirchengemeinde, Ev. Gesamtkirchengemeinde, Lebenshilfe, usw.). 7.7 Schule für Musik, Theater und Tanz Die Stadt übernimmt 30 % der Gebühren. Anträge werden bei der SMTT gestellt. 7.8 Volkshochschule und Haus der Familie Die Stadt übernimmt 30 % der Kursgebühren. Ausgenommen sind Reiseveranstaltungen einschließlich Tagesexkursionen und Studienfahrten. Anträge nimmt die Volkshochschule bzw. das Haus der Familie entgegen. 7.9 Ausleihgebühr Stadtbibliothek Die Jahresgebühr für den Leseausweis wird nicht erhoben. 4

7.10 Kulturelle Veranstaltungen Beim Besuch kultureller Veranstaltungen der Stadt Sindelfingen sowie städtischer Malkurse wird eine Vergünstigung in Höhe von 30 % gewährt. Auskunft erhalten Sie im i-punkt (Information) oder beim Kulturamt, Zimmer 4.08. 7.11 Freibad und Hallenbäder Auf alle Eintrittskarten wird beim Kauf eine 30 %ige Ermäßigung gewährt. Für den Besuch des Hallenbades der Rappenbaumschule in Dagersheim gilt eine Sonderregelung. Auskunft erteilt das Bezirksamt Darmsheim. 7.12 Freizeit- und Lageraufenthalte 7.12.1 Die Stadt Sindelfingen fördert die Teilnahme an Freizeitaufenthalten von Institutionen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 7.12.2 Gefördert werden nur Freizeiten, die ausschließlich für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 21 Jahren durchgeführt werden. Es werden auch Behinderte gefördert, die älter als 21 Jahre sind. 7.12.3 Der Zuschuss beträgt 8,00 Euro pro Tag. Er wird auf Antrag an die TeilnehmerInnen bzw. an die Erziehungsberechtigte(n) ausbezahlt. 7.12.4 Die Förderungsdauer beträgt höchstens 14 Tage im Kalenderjahr. Antragsformulare sind beim Amt für soziale Dienste, Zimmer 4.29 und bei den Bezirksämtern Darmsheim und Maichingen erhältlich. 7.13 Martinslädle Das Martinslädle ist ein kleiner Laden in der Ziegelstraße im Stadtzentrum von Sindelfingen. Hier können Lebensmittel zu günstigen Preisen eingekauft werden. Der Preis liegt bei höchsten 30 % des marktüblichen Preises in Sindelfingen. 8. Die Neufassung tritt ab 01.03.2012 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie, die bis 29.02.2012 gültig ist. 5