Umwelt- und Anlagenrecht. Lt. Verteiler!

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Transkript:

AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Fachabteilung 13A Lt. Verteiler! Umwelt- und Anlagenrecht Umwelt allgemein, Luft- und Lärmrecht Bearbeiterin: Sabine Haider Tel.: (0316) 877-3101 Fax: (0316) 877-3490 E-Mail: fa13a@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: FA13A-05.00/2012-1 Graz, am 13. März 2012 Ggst.: BrauchtumsfeuerVO Steiermark - Erlass Durch das Inkrafttreten des Bundesluftreinhaltegesetzes (BLRG) im Jahr 2010 BGBl. Nr. 77/2010 kam es zur Integration des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993. Seit der Schaffung dieses einheitlichen Regelungswerkes fallen Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (zb Osterfeuer, Sonnwendfeuer) nicht mehr unter die allgemeinen Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Um der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, bekanntes und überliefertes Brauchtum weiterhin pflegen zu können, ist mit 1. April 2011 erstmals eine BrauchtumsfeuerVO der Steiermark in Kraft getreten. Diese regelt ua eine zeitlich beschränkte Ausnahme für Feuerbräuche vom grundsätzlichen Verbot des 3 Abs. 1 BLRG. Mit 1. Jänner 2012 ist die novellierte BrauchtumsfeuerVO der Steiermark mit LGBl. Nr. 112/2011 in Kraft getreten, in welcher im Interesse und vor allem zum Schutz der Bevölkerung verstärkt Augenmerk auf die Sicherheitsvorkehrungen gelegt wird. I. Überwachung: Für den Vollzug der BrauchtumsfeuerVO ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) zuständig. Diese Mitwirkung beim Vollzug hat auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen und umfasst auch die Kontrollbefugnisse hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen. Die Rechtsgrundlage für diese Mitwirkungspflicht bildet 6 BLRG. Organe, der mit dem Vollzug betrauten Behörde, haben nach den Bestimmungen des BLRG das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Liegenschaften und Anlagen zu betreten. Der Zutritt zu diesen Orten zur Durchführung von Kontrollen ist zu gestatten. Feuer, die nicht den Bestimmungen des 3 BrauchtumsfeuerVO entsprechen, unterliegen dem allgemeinen Verbot durch das BLRG. Nach 3 Abs. 2 BLRG ist daher umgehend ein Löschauftrag seitens der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Bei Nichtbefolgung des Auftrags ist die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Zusätzlich sind die Strafbestimmungen zu beachten. 8010 Graz. Landhausgasse 7. DVR 0087122. UID ATU37001007 Kunden- und Parteienverkehr: Montag bis Freitag 8 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung

- 2 - II. Begriffsbestimmungen: Im 2 erfolgt eine Klarstellung der in der Verordnung verwendeten Begriffe sowie eine Definition für Brauchtumsfeuer und deren Beschickung. III. Entfachen von Brauchtumsfeuern in der Steiermark Die Bestimmungen des 3 der BrauchtumsfeuerVO regeln die genauen Ausnahmetatbestände vom allgemeinen Verbrennungsverbot für Brauchtumsfeuer in den jeweiligen Gemeinden. Dabei gilt für alle Gemeinden die Einschränkung, dass Brauchtumsfeuer ausschließlich an den beiden brauchtumsrelevanten Tagen (Karsamstag und Sommersonnenwende) veranstaltet werden dürfen, da nur an diesen das Entzünden des Brauchtumsfeuers in direktem Zusammenhang mit dem ausschließlichen Zweck der Brauchtumspflege zu sehen ist. Als traditioneller Zeitraum für das Abbrennen eines Osterfeuers gelten heute die Abend- und Nachtstunden des Karsamstags, ein älterer Termin sind die Morgenstunden des Ostersonntags zb 03:00 Uhr früh bis Sonnenaufgang. Durch die mehrfache Verschiebung der kirchlichen Osterliturgie vom Nachmittag des Karsamstags bis in dessen späte Abendstunden ( Osternachtsfeier ) bzw auf den Morgen des Ostersonntags ( Auferstehungsfeier ) - sind auch die Termine der privaten Feuer immer wieder gewandert. Um auch dem älteren Brauchtum gerecht zu werden, ist das Entzünden des Feuers ausschließlich in der Zeit von Karsamstag 15:00 Uhr bis Ostersonntag 03:00 Uhr gestattet. Bei Sonnwendfeuer gilt, sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass für die in 3 Abs. 3 genannten Gemeinden diese Feuer jedoch unzulässig sind. Ausnahmsweise können auch Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können, entfacht werden. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das betreffende Feuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt wird. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde prüft das Vorliegen einer solchen Tradition im entsprechenden Gebiet. Es wird darauf hingewiesen, dass für die in 3 Abs. 3 genannten Gemeinden diese Feuer jedoch unzulässig sind. In der Stadt Graz ist die Entfachung von Brauchtumsfeuer aufgrund der hohen Luftbelastung grundsätzlich verboten. Die in Abs. 3 genannten Gemeinden wurden anhand von Messdaten erhoben. In diesen Gemeinden ist die Luftsituation sehr angespannt. Um die Brauchtumspflege weiterhin zu ermöglichen, wird ein Feuer je Gemeinde gestattet. Das Feuer muss von der Gemeinde selbst veranstaltet werden bzw kann sich die Gemeinde auch eines Veranstalters für die Durchführung bedienen. Als Veranstalter kommen überparteiliche Sport-, Brauchtums- und Kulturvereine ebenso wie kirchennahe Institutionen in Frage. IV. Sicherheitsvorkehrungen: Aufgrund einer praxistauglichen Umsetzung der BrauchtumsfeuerVO wurden die im 4 geregelten Sicherheitsvorkehrungen in der nun vorliegenden, novellierten Fassung detaillierter und deutlicher formuliert.

- 3 - Dabei wird dem 3 Abs. 6 BLRG Rechnung getragen. Es werden Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben, um Gefährdungen bzw unzumutbare Belästigungen der Bevölkerung hintan zu halten. Zu betonen ist auch, dass mit dieser Bestimmung der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen wird. Zu Abs. 1: Die Beschickung eines Brauchtumsfeuers hat gemäß BLRG ausschließlich mit trockenem, biogenem Material zu erfolgen. Als biogen gelten hierbei unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht wird festgehalten, dass die spezifischen Emissionen bei der Verbrennung von feuchtem, biogenem Material wesentlich höher sind und dadurch eine übermäßige Belastung der Luftgütesituation gegeben ist. Zu Abs. 2: Da bei einem Brauchtumsfeuer auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten ist, scheiden frischer Baumschnitt, Grasschnitt oder Laub als zulässige Brennmaterialien aus. Zu Abs. 3: Die Abstandsbestimmungen ergeben sich aus den Richtwerten der Landesstelle für Brandverhütung und sind aus Gründen der Brandgefahr unbedingt einzuhalten. Im Zusammenhang mit Gebäuden ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten. Bei öffentlichen Verkehrsflächen gilt aufgrund des Gefährdungspotentials von Rauch für passierende Autofahrer grundsätzlich ein Mindestabstand von 50 Metern zur Feuerstelle. Dieser darf nur unterschritten werden, wenn anstelle der Einhaltung dieses Abstandes andere, geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherheit getroffen werden. Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist auf die Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Verkehrs, vor allem auf das Verkehrsaufkommen sowie auf den tatsächlichen Abstand zur Verkehrsfläche Bedacht zu nehmen. Bezüglich dieser alternativen Maßnahmen stehen grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Verkehrsminderung und -entschleunigung zur Verfügung. Als Beispiele dafür sind etwa temporäre Sperren von Straßenteilen, Straßenzügen oder ganzen Straßen sowie diverse Geschwindigkeitsbeschränkungen denkbar. Die Bestimmungen der StVO sind zusätzlich immer zu beachten. Von dieser Bestimmung sind Energieerzeugungsanlagen (zb Wasserkraftwerke, Fotovoltaikanlagen) sowie Energieverteilungsanlagen unabhängig von der Betriebsspannung (zb Umspannwerke, Freileitungen, Trafostationen) sowie Betriebsanlagen, in denen sich größere Mengen leicht entzündlicher bzw explosionsgefährlicher Materialen befinden (zb Lagerhallen für Feuerwerkskörper, Tankstellen, Öllager) betroffen. Bei derartigen Anlagen ist ein Mindestabstand von 100 Metern einzuhalten der sicherstellt, dass durch das Feuer keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Der Mindestabstand von 40 Metern zu Wäldern oder Baumbeständen ist einzuhalten. Unter einem Baumbestand ist in diesem Zusammenhang eine Ansammlung von zumindest drei Bäumen zu verstehen, bei denen das Übergreifen eines Brandgeschehens schon ohne begünstigende Windeinflüsse wahrscheinlich ist. Der Waldbegriff orientiert sich am Forstgesetz.

- 4 - Zu Abs. 4: Beim Verlassen des Brandortes müssen Feuer und Glut verlässlich gelöscht sein, sodass jedes ungewollte Wiederentfachen des Feuers (zb durch einen heftigen Windstoß) gesichert ausgeschlossen ist. Zu Abs. 5: Abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Nichteinhaltung der, in der Verordnung festgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und Beschickungsbestimmungen, ist die Entfachung des Feuers zu untersagen bzw ein umgehender Löschauftrag gem. 4 Abs. 5 BrauchtumsfeuerVO von der Bezirksverwaltungsbehörde (Journaldienst) bzw über die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) zu erteilen. Für alle Bestimmungen des 4 wird eine strenge Auslegung empfohlen. V. Strafen: Es wird auf die Strafbestimmungen im BLRG verwiesen. Die BrauchtumsfeuerVO entspricht dabei grundsätzlich einer Anordnung im Sinne des 8 Abs. 1 Z. 4 i.v.m. 3 Abs. 4 BLRG. Ein allfälliger Löschauftrag erfolgt nach 3 Abs. 2 BLRG und ist von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dementsprechend sind in diesem Zusammenhang auch die Strafbestimmungen des 8 Abs. 1 Z. 2 maßgeblich. Die Maximalstrafe beträgt Euro 3.630,-- und wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verhängt. Hingewiesen wird darauf, dass auch Strafen zu verhängen sind, wenn Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) an der Ausübung der unter Punkt I. genannten Überwachungsbefugnisse gehindert werden. VI. Abgrenzung Brauchtumsfeuer im Sinne der BrauchtumsfeuerVO zur ex lege Ausnahme Lagerfeuer gem. 1a Abs. 3 BLRG: Ein Lagerfeuer ist ein Nutzfeuer, welches ausschließlich beim Lagern im Freien zum Kochen sowie als Wärme- und Lichtquelle verwendet wird. Ein solches Lagerfeuer ist ausschließlich an gut gesicherten Feuerstellen oder in dafür vorgesehenen Gefäßen (zb Feuerkübel) gestattet. Die Beschickung von Lagerfeuern darf ausschließlich mit trockenem unbehandeltem Brennholz, keinesfalls jedoch mit Grünschnitt bzw Gartenabfällen erfolgen. Die Größe eines solchen Feuers ist möglichst gering zu halten und darf den Durchmesser von 1,5 Metern keinesfalls überschreiten. VII. Ersuchen: Mit diesem Erlass werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) gem. 6 Abs. 1 BLRG ausdrücklich um Mitwirkung an der Vollziehung der BrauchtumsfeuerVO, LGBl. Nr. 112/2011, ersucht. Die Gemeinden werden ersucht, die Bevölkerung in ihren Publikationsorganen (Gemeindezeitungen, Mitteilungsblättern, Flugzetteln, Anschlag an der Amtstafel, elektronische Medien/Internet etc.) über die Inhalte aus diesem Erlass zu informieren. Weiters werden die Gemeinden gebeten, den Erlass der jeweiligen örtlichen Feuerwehr zur Kenntnis zu bringen. Das Landespolizeikommando Steiermark wird ersucht, diesen Erlass den Polizeiinspektionen vor Ort zur Kenntnis zu bringen.

- 5 - Mit diesem Erlass wird der Erlass der Fachabteilung 13A vom 6. April 2011, GZ: FA13A-07.10-47/2011-29, Brauchtumsfeuer in der Steiermark, aufgehoben. Mit freundlichen Grüßen: Für den Landeshauptmann: Der Fachabteilungsleiter: (Unterschrift auf dem Original im Akt) (HR Dr. Werner Fischer) Ergeht per E-Mail an: 1. alle Gemeinden des Landes Steiermark, 2. die Stadt Graz, Magistratsdirektion, 8010 Graz-Rathaus, 3. das Umweltamt der Stadt Graz, Kaiserfeldgasse 1, 8010 Graz, 4. alle Bezirkshauptmannschaften der Steiermark sowie Politische Expositur Gröbming (Verteiler D), 5. alle Abfallwirtschaftsverbände des Landes Steiermark, 6. den Dachverband der Steirischen Abfallwirtschaftsverbände, Feldkirchnerstraße 96, 8055 Seiersberg, 7. den Österreichischen Städtebund Landesgruppe Steiermark, Sackstraße 20, 8010 Graz, 8. den Steiermärkischen Gemeindebund, Burgring 18, 8010 Graz, 9. das Landespolizeikommando für Steiermark, Straßganger Straße 280, 8020 Graz, 10. das Stadtpolizeikommando Graz, Paulustorgasse 8-10, 8010 Graz, 11. die Berg- und Naturwacht Steiermark, Landesleitung, Herdergasse 3, 8010 Graz, 12. die FA7A, Gemeinden und Wahlen, Hofgasse 13, 8010 Graz, 13. die A20, Katastrophenschutz und Landesverteidigung, Paulustorgasse 4, 8010 Graz, 14. die FA17C, Technische Umweltkontrolle, im Hause, 15. die FA19D, Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Bürgergasse 5a, 8010 Graz, 16. Umweltanwaltschaft, Stempfergasse 7, 8010 Graz, 17. den Unabhängigen Verwaltungssenat für Steiermark, Salzamtsgasse 3, 8010 Graz. Ergeht nachrichtlich an: 18. die FA1A, Organisationsabteilung, 8010 Graz, Burgring 4, Erlasssammlung