Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Transkript:

Allgemeine Einkaufsbedingungen DRG Plastic Films Vertriebs- GmbH Stand Juni 2013 1. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss, Schriftform 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Verkäufern oder Lieferanten (nachfolgend: Verkäufer oder Lieferant ). Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer ( 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 1.2 Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft ( 433, 651 BGB). Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. 1.3 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen und das Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen. 1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 1.5 Sofern für Willenserklärungen die Schriftform vorgeschrieben ist, gilt diese auch bei telekommunikativer Übermittlung von Schriftstücken, z.b. durch Telefax, Computerfax oder E-Mail, als eingehalten, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. 2. Weitergabe von Bestellungen Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm Seite 1 von 6

geschuldete Leistung oder wesentliche Teile dieser Leistung durch Dritte (z.b. Subunternehmer) erbringen zu lassen. 3. Eigentum, Werkzeuge, Urheberrecht, Geheimhaltung 3.1 Werkzeuge, Beistellungen anderer Art, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant hat sie uns unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr benötigt werden. 3.2 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass diese nicht von Zugriffen Dritter oder etwaigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen sind. Sollte es dennoch dazu kommen, hat er uns hiervon unverzüglich zu informieren. Für Beschädigungen aufgrund nicht sorgfältiger Nutzung oder Lagerung ist er verantwortlich. 3.3.Alle dem Lieferanten überlassenen Unterlagen gelten als vertrauliche Informationen. Er hat sie sowie die im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit gewonnenen Kenntnisse und Erkenntnisse über unsere betrieblichen Abläufe geheim zu halten, solange diese nicht öffentlich zugänglich sind. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder sie selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Ihre Nutzung ist nur für den nach dem Vertrag vereinbarten Zweck zugelassen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. 4. Fristen, Termine 4.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Können sie nicht eingehalten werden, hat uns der Lieferant hiervon, vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Verzugsansprüche werden hierdurch nicht berührt. Insbesondere können wir neben sonstigen Ansprüchen wegen entstehender Schäden nach Verstreichen einer angemessenen Frist im Verzugsfall vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 4.2 Ist eine Vertragsstrafe für den Verzugsfall vereinbart und angefallen, können wir diese bis zur Begleichung der Rechnung über die verspätet erbrachten Lieferungen oder Leistungen geltend machen. Sie wird auf darüber hinausgehende Verzugsansprüche angerechnet. 4.3 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen sind ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zulässig. Seite 2 von 6

5. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen 5.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung zu Teillieferungen oder Teilleistungen nicht berechtigt. 5.2 Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen. Kommt es zu nicht anerkannten Mehrlieferungen, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn zurückzusenden. 6. Versand, Verpackung, Transportversicherung 6.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands frei Haus (DDP/Incoterms 2010) an den in der Bestellung angegebenen Ort (Bestimmungsort). Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unser Lager in Kabelsketal OT Dölbau (Sachsen-Anhalt) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). 6.2 Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn die Ware dem Empfänger am Bestimmungsort übergeben worden ist. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen geht die Gefahr nach Abnahme auf uns über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. 6.3 Der Lieferant hat Lieferscheine mit genauer Inhaltsangabe zweifach der Sendung beizufügen. Auch Rechnungen sind zweifach einzureichen. 6.4 Der Lieferant hat alle in der Bestellung vermerkten Angaben über den Bestimmungsort komplett zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für alle Versandpapiere. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung hat der Lieferant zu tragen. 7. Preise, Rechnung, Zahlung 7.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. 7.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.b. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.b. für ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten bis zum Bestimmungsort einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung und sämtliche Gebühren) ein. 7.3 Ist abweichend von Ziff. 6.1 (Lieferung frei Haus ) die Preisstellung ab Werk vereinbart, hat der Lieferant zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Seite 3 von 6

7.4 Rechnungen sind nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder nach Abnahme erfolgsbezogener Leistungen für jede Bestellung oder jeden Abruf gesondert einzureichen. 7.5 Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Lieferant in Zahlungsschwierigkeiten gerät und dadurch unser Gegenleistungsanspruch gefährdet wird, so können wir, wenn wir vorleistungspflichtig sind, die Vorleistungen von einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Ist der Lieferant innerhalb angemessener Frist hierzu nicht in der Lage, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 8. Abtretung, Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif (aus logischen Gründen nicht bestreitbar) oder unbestritten sind. Im Übrigen können wir die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern. 354a HGB bleibt unberührt. 8.2 Wir widersprechen allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, werden wir den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen. 9. Prüfzeugnisse Ist die Vorlage von Prüfzeugnissen vereinbart, hat der Lieferant diese in einfacher Ausfertigung spätestens seiner Rechnung beizufügen. 10. Gefahrübergang, Mängelrüge 10.1 Unsere Eingangsprüfung erfolgt durch Stichprobenkontrolle und erstreckt sich im Übrigen auch auf die Feststellung von Transportschäden. 10.2 Äußerlich erkennbare Mängel zeigen wir dem Lieferanten spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. In Zweifelsfällen sind für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität die bei Gefahrübergang von uns ermittelten Werte maßgeblich. Seite 4 von 6

11. Rechte bei Mängeln 11.1 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck, dem aktuellen Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen, im Einklang mit den aktuellen Umweltschutzbestimmungen stehen und frei von Rechten Dritter (insbesondere gewerblichen Schutzrechten) sein. 11.2 Sind Gegenstand der Lieferung Maschinen, Geräte oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. 11.3 Bei Sach- und Rechtsmängeln und Nichteinhaltung von Garantien übernimmt der Lieferant die Verantwortung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziff. 12 ein Mangel, sind wir berechtigt, Nacherfüllung - nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - sowie Ersatz für Schäden, die durch eine Nacherfüllung nicht beseitigt werden können (Schadensersatz neben der Leistung), zu verlangen. Der Lieferant hat außerdem die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt es zu Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette zum Verbraucher, die auf mangelhafte Lieferungen des Lieferanten zurückzuführen sind, können wir nach den gesetzlichen Vorschriften an ihn unsere Rückgriffsansprüche weiterleiten. 11.4 Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir außerdem vom Vertrag zurücktreten, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Stehen uns Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt. 11.5 Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir auch berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.b. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten. 12. Verjährung 12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Seite 5 von 6

12.2. Abweichend von 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter ( 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht insbesondere mangels Verjährung noch gegen uns geltend machen kann. 12.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten im gesetzlichen Umfang für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung ( 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 13. Produkthaftung, Versicherung 13.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Bei wesentlichen Verursachungsbeiträgen unsererseits, wie grobe Fahrlässigkeit, oder bei offensichtlichen Fehlern wird der Ausgleichsanspruch anteilig reduziert. Unter denselben Voraussetzungen haftet der Lieferant auch für Schäden, die uns durch nach Art und Umfang angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z.b. durch öffentliche Warnungen, entstehen. Unser Recht, einen eigenen Schaden gegen den Lieferanten geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. 13.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung in angemessener Höhe abzuschließen und zu unterhalten, die alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich eines angemessenen Rückrufrisikos einschließt. Der Lieferant weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach. 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 14.1 Erfüllungsort ist der von uns genannte Bestimmungsort. 14.2 Ist der Lieferant Kaufmann i. S. des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Halle (Saale). Wir können den Lieferanten jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Seite 6 von 6